Abrogation (Islam)

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Unter Abrogation (arab. نسخ nasch, DMG nasḫ) wird in der islamischen Rechtswissenschaft die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus Koran oder Sunna bezeichnet. Die abrogierende Bestimmung wird auf Arabisch als nāsich (ناسخ / nāsiḫ) bezeichnet, die abrogierte Bestimmung als mansūch (منسوخ / mansūḫ). Der Rückgriff auf Abrogation gilt als eine Methode, um miteinander kollidierende Textbelege, deren Datum bekannt ist, zu harmonisieren.[1] Innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit herrscht allerdings keine Einigkeit, ob und in welchem Umfang bei der Lösung von Widersprüchen mit Abrogation argumentiert werden darf. Mehrere moderne islamische Denker haben die Idee der Abrogation sogar vollständig abgelehnt.

Die arabische Abrogationsliteratur

Schon früh wurden eigenständige arabische Werke abgefasst, die sich mit der Abrogation befassen und die Formel an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ ("Das Abrogierende und das Abrogierte") im Titel führen. Eine der ersten einschlägigen Kompilationen ist das Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ von Qatāda ibn Diʿāma as-Sadūsī (st. 736). Umfassendere Abhandlungen zur Abrogationslehre verfassten später an-Nahhās (st. 950), Abū l-Qāsim Hibatallāh ibn Salāma (st. 1019), ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī (st. 1037), Makkī Ibn Abī Tālib (st. 1045), Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī (st. 1148), al-Hāzimī (st. 1188), Ibn al-Dschauzī (st. 1201), Abū ʿAbdallāh Schuʿla (st. 1258) und Ibn al-Bārizī (st. 1338). Da die Abrogationslehre als Teilbereich der islamischen Rechtstheorie (Usūl al-fiqh) gilt, wird sie auch in den Handbüchern zu dieser Disziplin abgehandelt.

In einigen späteren Werken zur Abrogationslehre wie demjenigen von Ibn al-ʿArabī werden neben der Abrogation selbst noch verschiedene angrenzende rechtstheoretische Probleme behandelt, so zum Beispiel die Stellung der in Koran und Sunna erwähnten vorislamischen Gesetzgebung (šarʿ man qabla-nā), bei der fraglich war, ob sie weiter gilt oder durch den Islam aufgehoben wurde.[2]

Textliche Grundlagen

Grundlage für die Argumentation mit Abrogation bei der Lösung von Kollisionen zwischen rechtlichen Bestimmungen in Koran und Sunna sind die Überlieferungen, wonach während des prophetischen Wirkens Mohammeds mehrfach Bestimmungen durch spätere revidiert wurden, sowie zwei Koranverse, die derartige Normenänderungen explizit rechtfertigen. Wie aus dem ersten Vers ersichtlich ist, stießen derartige Normenänderungen im Umfeld Mohammeds auf Kritik:

„Wenn wir einen Vers austauschen durch einen anderen - und Gott weiß am besten, was er herniedersendet -, dann sagen sie: "Das erfindest Du doch nur!" Doch die meisten von ihnen haben kein Wissen“

Sure 16:101, H. Bobzin (2010)

Auch im Koranvers 2:106 wurde der Nutzen derartiger Veränderungen der Offenbarung hervorgehoben:

„Wenn wir einen Vers (aus dem Wortlaut der Offenbarung) tilgen [nansach] oder in Vergessenheit geraten lassen, bringen wir (dafür) einen besseren oder einen, der ihm gleich ist.[...]“

Die muslimischen Gelehrten sahen die Verse 16:101 und 2:106 als klaren Beweis dafür an, dass die Abrogation früherer Normen auf das Handeln von Gott selbst zurückgeht,[3] und stützten darauf die Lehre, dass bei widersprüchlichen Bestimmungen jeweils die jüngste die letztgültige ist. Hierbei war es bedeutsam, dass in dem letztgenannten Koranvers der Begriff, der auf Arabisch für Abrogation verwendet wird, nämlich nasch, als Verbform nansach ("wir tilgen/abrogieren") explizit vorkommt.

Die Entscheidung über die Aufhebung von bestimmten Versen durch andere setzt Kenntnisse über die Chronologie der Suren und Verse voraus. Das Wissen hierzu wurde im frühen 8. Jahrhundert gesammelt und schriftlich in eigenständigen Werken zu den Offenbarungsanlässen (Asbāb an-nuzūl) der verschiedenen Verse fixiert.[4] Zwar gibt es hinsichtlich der Chronologie verschiedener Koranteile unterschiedliche Auffassungen, doch scheint bei den Korannormen, die als Fälle der Abrogation diskutiert werden, die chronologische Einordnung keine Schwierigkeiten zu bereiten.[5]

Beispiele

Bekannte Beispiele für Abrogation sind:

  • die stufenweise Einführung des Weinverbots im Koran von einer Freigabe (Sure 16:67) über ein zeitlich begrenztes Verbot (Sure 4:43) hin zu einem unbeschränkten Verbot (Sure 5:90).
  • die Festlegung der Gebetsrichtung nach Mekka durch Sure 2:144, nachdem zuvor Sure 2:115 eine Zeitlang erlaubt hatte, in alle Richtungen zu beten. Eine derartige Abrogation sollen schon ʿAbd Allāh ibn ʿAbbās, al-Hasan al-Basrī und Mālik ibn Anas angenommen haben.[6]
  • die Abrogation des Gebots, zugunsten von Eltern und Verwandten eine letztwillige Verfügung (waṣīya) zu treffen (2:180), durch die Verse zu den Pflichterbteilen (Sure 4:11, 12, 176).[7] Diese Lehrauffassung wird ebenfalls bereits von al-Hasan al-Basrī überliefert.[8] Auch andere eidliche Verpflichtungen, wie sie in Sure 4:33 genannt sind, sollen nach al-Hasan durch den Vers über die Pflichterbteile abrogiert worden sein.[9]
  • die Aufhebung der Bestimmung in Sure 2:240, wonach Witwen nach dem Tode ihres Ehemannes das Recht auf einjährige finanzielle Versorgung und Unterbringung im Hause ihres früheren Ehemannes haben, durch die Einführung einer verkürzten Warteperiode (ʿidda) von vier Monaten und zehn Tagen in Sure 2:234 sowie durch die Offenbarung der Erbregeln in Sure 4. Eine solche Aufhebung wurde von der Mehrheit der muslimischen Gelehrten angenommen.[10]

Besonders wichtig wurde die Lehre von der Abrogation hinsichtlich des Umgangs mit Nicht-Muslimen. Hier wurde schon früh von einigen Gelehrten die Auffassung vertreten, dass der Schwertvers (9:5) und der Vers, der zum Kampf gegen die Ahl al-kitab auffordert (9:29), alle anderen Verse, die zu einem friedfertigen Verhalten gegenüber den Ungläubigen ermahnen (8:61; 29:46), aufgehoben habe.[11]

Kategorisierungen der Abrogation

Differenzierung nach beteiligten Textarten

Grundsätzlich wird je nach beteiligten Textarten zwischen vier Arten der Abrogation[12] unterschieden:

  • Abrogation des Korans durch den Koran. Dies ist der Normalfall der Abrogation.
  • Abrogation der Sunna durch die Sunna. Ein Beispiel hierfür ist der nachträglich erlaubte Besuch von Gräbern.[13]
  • Abrogation des Korans durch die Sunna. Zum Beispiel meinte Hibatallāh ibn Salāma, dass die Aussage "Verboten hat er euch nur Totes (al-maita), Blut (ad-dam) und Fleisch von Schweinen" in Sure 2:173 teilweise durch den Hadith: "Uns sind zwei tote Tiere und zwei Arten von Blut erlaubt, nämlich Heuschrecken und Fisch (sc. als die beiden toten Tiere) sowie Leber und Milz (sc. als die beiden blutigen Dinge)"[14] abrogiert sei.[15] Diese Form der Abrogation ist allerdings nur nach Auffassung der Hanafiten und einiger Zahiriten möglich, und zwar lediglich dann, wenn die Sunna durch einen Hadith abgesichert ist, der mutawātir, also über zahlreiche Isnad-Ketten überliefert, ist. Die Schafiiten und Hanbaliten hingegen lehnen diese Form der Abrogation völlig ab.[16]
  • Abrogation der Sunna durch den Koran. Prominente Beispiele hierfür sind die Änderung der Qibla von Jerusalem über eine Phase, in der in alle Richtungen gebetet werden konnte, nach Mekka durch die Verse 2:115 und 2:144, die Ersetzung des Aschura-Fastens durch das Ramadan-Fasten durch 2:185 sowie die Aufhebung der Fastengebote in den Ramadan-Nächten durch 2:187.[17]

Diskutiert wurde, ob Koran und Sunna auch durch einen Idschmāʿ abrogiert werden könnten. Während einige Hanafiten und Muʿtaziliten dies bejahten, können nach der herrschenden Meinung weder Idschmāʿ noch Qiyās Koran oder Sunna abrogieren.[18]

Die drei Formen der Abrogation von Koranversen

Bei der Abrogation von Koranversen wurden je nach Umfang der Abrogation drei Formen[19] unterschieden und einzeln erörtert:

  1. Abrogation, die nur die rechtliche Gültigkeit (ḥukm) von Koranversen betrifft, nicht aber ihren Text (nasḫ al-ḥukm dūna t-tilāwa). Diese Form der Abrogation ist das eigentliche Thema der Abrogationsliteratur.[20]
  2. Abrogation, die sowohl die rechtliche Gültigkeit als auch den Text (tilāwa) von Koranversen betrifft (nasḫ al-ḥukm wa-t-tilāwa). Die Lehre von dieser Art der Abrogation stützt sich auf die koranische Aussagen in Sure 87:6-7, dass Gott Mohammed nichts von dem Offenbarungstext vergessen lassen werde, "außer was Gott will" (illā mā šāʾ Allāh), sowie in Sure 17:86, dass Gott das, was er offenbart hat, wieder wegnehmen kann. Diese Aussagen wurden auf bestimmte Teile des Korans bezogen, von denen überliefert wurde, dass sie verloren gegangen seien. Hierzu gehören insbesondere Teile von Sure 33, die in ihrer ursprünglichen Form 200 Verse enthalten haben soll, nicht 73, wie in der offiziellen Koranausgabe, die durch Uthman ibn Affan erstellt wurde.[21]
  3. Abrogation, die nur den Text von Koranversen betrifft, nicht aber ihre rechtliche Gültigkeit (nasḫ at-tilāwa dūna l-ḥukm). Als Beispiel hierfür gilt der Steinigungsvers, der, obwohl er nicht im Koran steht, als eine Begründung für die Strafe der Steinigung bei Ehebrüchigen herangezogen wird.[22]

Ein Problem, bei dem sowohl der zweite als auch der dritte Typ der Abrogation diskutiert wurde, war die Abgrenzung der ein Heiratsverbot begründenden Milchverwandtschaft. Nach einem Hadith, der auf Aischa bint Abi Bakr zurückgeführt wird, enthielt der Koran ursprünglich die Regelung, dass nur dann ein solches Heiratsverbot gilt, wenn es zehn bezeugte Stillsitzungen (raḍaʿāt maʿlūmāt) gegeben hatte. Später sei diese Regel durch einen anderen Vers abrogiert worden, der ein Minimum von fünf erforderlichen Stillsitzungen vorsah. Aischa wird mit der Aussage zitiert, dass der Vers über die fünf Stillsitzungen noch nach dem Tode des Gottesgesandten rezitiert worden sei.[23] Eine große Anzahl von muslimischen Gelehrten, darunter besonders Schafiiten und Zahiriten, nahm nun an, dass hinsichtlich des Verses über die zehn Stillsitzungen der zweite Abrogationstyp vorliege, hinsichtlich des Verses über die fünf Stillsitzungen hingegen der dritte Abrogationstyp. Dementsprechend lehrten sie, dass fünf Stillsitzungen notwendig seien, um ein Heiratsverbot zu begründen. Die Malikiten sahen dies jedoch anders. Sie meinten, dass beide Verse, auf die sich Aischa bezog, hinsichtlich ihrer rechtlichen Gültigkeit aufgehoben waren, und zwar durch die Regelung in Sure 4:23, die keine Anzahl von erforderlichen Stillsitzungen nennt. Dementsprechend lehrten sie, dass einmaliges Stillen ausreiche, damit das Heiratsverbot gilt.[24]

Spätere Einschränkung des Abrogationsprinzips beim Koran

Spätere muslimische Gelehrte standen der Abrogationslehre erheblich reservierter gegenüber, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Koran immer wieder betont, dass Gottes Wort unveränderlich sei, wie zum Beispiel an der folgenden Stelle: „Und verlies, was dir von der Schrift deines Herrn (als Offenbarung) eingegeben worden ist! Es gibt niemanden, der seine Worte abändern könnte. Und du wirst außer ihm keine Zuflucht finden“ (18:27; vgl. 6:34 und 115, 17:77, 33:62, 35:43, 50:29).

Ibn al-ʿArabī differenzierte in seinem Werk zur Abrogationslehre, das den Koran von vorne bis hinten abhandelt, jeweils zwischen solchen Koranversen, die abrogiert sind, und solchen, bei denen nur eine Spezifizierung (taḫṣīṣ) durch einen späteren Vers vorliegt.[25] So wies er bei mehreren Fällen, bei denen frühere Gelehrte eine Abrogation angenommen hatten, diese Annahme zurück und pochte darauf, dass der spätere Vers keine Abrogation darstelle, sondern nur eine Einschränkung (istiṯnāʾ). Ein Beispiel ist Koranvers 4:146, bei dem er betont, dass er die Aussage des vorangehenden Verses 4:145, wonach die Heuchler in die Hölle verbannt werden sollen, nicht aufhebt, sondern nur insoweit einschränkt, als davon diejenigen Heuchler ausgenommen sind, die reumütig umkehren und sich bessern.[26]

Auch Ibn al-Dschauzī versuchte, die Anwendung des Abrogationsprinzips einzuschränken. So wies er zum Beispiel die Auffassung von Hibatallāh ibn Salāma, wonach die Aufforderung in Vers 2:109, die Muslime sollten den Ahl al-kitāb vergeben, durch den Schwertvers aufgehoben sei, mit dem Argument zurück, dass Vers 2:109 mit dem Ausdruck "bis Gott mit seinem Befehl kommt" schon selbst eine zeitliche Beschränkung aufweise, die keine Abrogation mehr notwendig mache.[27] Die Lehre, dass der Schwertvers auch den Koranvers 29:46 ("Und streitet mit den Leuten der Schrift nicht anders, denn in bester Weise") aufhebe, lehnte er mit dem Argument ab, dass der Streit (ǧidāl) keinen Kampf (qitāl) ausschließe und deshalb der Vers keiner Aufhebung bedürfe.[28]

Ähnlich kritische Positionen gegenüber der Abrogation nahmen verschiedene moderne islamische Gelehrte ein. Sir Sayyid Ahmad Khan beispielsweise meinte, dass es Abrogation nur im interreligiösen Verhältnis geben könne: der Koran hebe nämlich frühere religiöse Gesetze auf.[29] Kritisch äußerten sich auch Raschīd Ridā, Sayyid Qutb, Abū l-Aʿlā Maudūdī und Muhammad al-Ghazālī zur Abrogation.[30] Sayyid Qutb stellte sich zum Beispiel in seinem Korankommentar Fī ẓilāl al-Qurʾān ("Im Schatten des Korans") gegen die traditionelle Auffassung, dass die Regelung zur Blutrache in Sure 2:178 durch Sure 5:45 abrogiert sei, und brachte vor, dass sich die beiden Koranverse auf unterschiedliche Sachverhalte bezögen: Sure 2:178 auf persönliche Vergeltung und Sure 5:45 auf kollektive Vergeltung.[31] Allerdings wandte er sich nicht generell gegen die Abrogation, wie an seiner Kommentierung des Koranverses 16:101, der üblicherweise zur Begründung der Abrogationslehre herangezogen wird, deutlich wird. Hier schreibt er: "Aber die Ungläubigen verstehen von all dem nichts. So ist es nicht überraschend, dass sie den Sinn der Abrogation eines Verses durch den anderen nicht erfassten und den Propheten beschuldigten, ein Erfinder zu sein, während er in Wirklichkeit die ehrenhafteste und vertrauenswürdigste Person war, die sie kannten. Deswegen heißt es in dem Vers: 'In der Tat haben die meisten von ihnen kein Wissen' (16:101)."[32]

Muhammad al-Ghazālī dagegen schloss die Abrogation von einem Koranvers durch einen anderen aus, denn er beschloss seine Erörterung der Abrogationstheorie mit den Worten: "Zweifellos abrogiert der Koran die früheren Scharias... aber es gibt keinen einzigen Widerspruch im Koran".[33] Auch einige moderne schiitische Gelehrte halten die Abrogation für nichtig mit dem Argument, dass sie ein "sinnloses Umstürzen" von Werten impliziere.[34]

Literatur

Arabische Werke zur Abrogation (chronologisch)
  • Qatāda ibn Diʿāma: Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. 2. Aufl. Muʾassasat ar-Risāla, Beirut, 1985.
  • Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Sallām: Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. with a Commentary by John Burton. Cambridge: E. J. W. Gibb Memorial Trust 1987. - Ed. Muḥammad al-Mudaifir. Riyadh 1990. Digitalisat
  • Aḥmad ibn Muḥammad an-Naḥḥās: an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fi l-Qurʾān al-karīm Ed. Šaʿbān Muḥammad Ismāʿīl. Kairo: Maktabat ʿĀlam al-Fikr, 1986.
  • Abū l-Qāsim Hibatallāh ibn Salāma: Kitāb al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Maktabat al-Bābī al-Ḥalabī, Kairo 1379 H./1960 n. Chr. Digitalisat - Digitalisat einer Handschrift aus dem 18. Jahrhundert
  • ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī: al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥilmī Kāmil Asʿad ʿAbd al-Hādī. Amman 1987. Digitalisat
  • Makkī ibn Abī Ṭālib al-Qaisī: al-Īḍāḥ li-nāsiḫ al-Qurʾan wa-mansūḫi-hi wa-maʿrifat uṣūlihi wa-ḫtilāf an-nās fīhi. Ed. Aḥmad Ḥ. Farḥāt. Ǧidda: Dār al-Manāra 1986. Digitalisat
  • Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Ed. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġarī. Rabat 1988. Digitalisat
  • Muḥammad ibn Mūsā al-Ḥāzimī: Kitāb al-Iʿtibār fi n-nāsiḫ wa-l-mansūḫ min al-āṯār. 2. Aufl. Dāʾirat al-maʿārif al-ʿUṯmānīya: Haidarābād 1359h. Digitalisat
  • Ibn al-Ǧauzī: al- Muṣaffā bi-akuff ahl ar-rusūḫ min ʿilm an-nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989. Digitalisat
  • Abū ʿAbdallāh Muḥammad Šuʿla al-Mauṣilī al-Ḥanbalī: Ṣafwat al-rāsiḫ fī ʿilm al-mansūḫ wa-n-nāsiḫ. Ed. Muḥammad Ibrāhīm ʿAbd al-Raḥmān Fāris, Kairo 1995. Digitalisat
  • Hibatallāh ibn ʿAbd al-Raḥmān Ibn al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qurʾān al-ʿazīz wa-mansūḫu-hū. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989.
Sekundärliteratur
  • Daniel Brown: "The Triumph of Scripturalism: The Doctrine of Naskh and its Modern Critics" in E.H. Waugh and F.M. Denny (ed.): The Shaping of an American Discourse. A Memorial to Fazlur Rahman. Atlanta 1998. S. 49-66.
  • John Burton: The sources of Islamic law. Islamic theories of abrogation. Edinburgh 1990.
  • John Burton: "Abrogation ." Encyclopaedia of the Qurʾān. General Editor: Jane Dammen McAuliffe, Georgetown University, Washington DC. Brill, 2006. Brill Online. Artikel Abrogation in der Encyclopaedia of the Qurʾān
  • A. Th. Khoury: Art. "Abrogation" in: Khoury/Hagemann/Heine: Islam-Lexikon. Freiburg 2006.
  • Birgit Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. Berlin 2002.
  • Harald Löschner: Die dogmatischen Grundlagen des šīʿitischen Rechts. Carl Heymanns, Köln u.a., 1971. S. 81-84.
  • David Powers: "The Exegetical Genre nāsikh al-Qur'ān wa mansūkhuhu" in A. Rippin (ed.): Approaches to the History of the Interpretation of the Qur'an. Oxford University Press, Oxford, 1988. S. 117-138.
  • Andrew Rippin: "Abrogation" in Encyclopaedia of Islam, THREE. Edited by: Gudrun Krämer, Denis Matringe, John Nawas, Everett Rowson. Brill Online, 2013. <http://referenceworks.brillonline.com/entries/encyclopaedia-of-islam-3/abrogation-COM_0104>

Einzelnachweise

  1. Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 161f.
  2. Vgl. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Teil 1 ad-Dirāsa. Rabat 1988. S. 200.
  3. Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 82.
  4. Vgl. dazu Hans-Thomas Tillschneider: Typen historisch-exegetischer Überlieferung. Formen, Funktionen und Genese des asbāb an-nuzūl-Materials. Würzburg 2011.
  5. Vgl. Löschner: Die dogmatischen Grundlagen des šīʿitischen Rechts. 1971, S. 82.
  6. Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī: al-Īḍāḥ li-nāsiḫ al-Qurʾan wa-mansūḫi-hi wa-maʿrifat uṣūlihi wa-ḫtilāf an-nās fīhi. Ed. Aḥmad Ḥ. Farḥāt. Ǧidda: Dār al-Manāra 1986. S. 131.
  7. Vgl. R. Peters: "Waṣiyya" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. XI, S. 171b-172b. Hier S. 171b.
  8. Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī 142.
  9. Vgl. Ibn-al-ʿArabī: An-Nāsiḫ wa-ʾl-mansūḫ 141.
  10. Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 57f.
  11. Vgl. z.B. schon Qatāda: K. an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. 1985, S. 42.
  12. Vgl. dazur Krawietz 165.
  13. Vgl. Krawietz 165f.
  14. Vgl. Aḥmad ibn Ḥanbal: Musnad Nr. 5690. Online-Version
  15. Vgl. Hibatallāh al-Baġdādī: Kitāb al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. 1960, S. 15.
  16. Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 166f und al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qurʾān. 1989, S. 21f.
  17. Vgl. Krawietz 167f und Ibn al-Bārizī 20.
  18. Vgl. Krawietz 168.
  19. Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 41-43 und Krawietz 170.
  20. Vgl. Ibn al-Bārizī 19f.
  21. Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 41-54.
  22. Vgl. Brown: "The Triumph of Scripturalism". 1998, S. 54.
  23. Vgl. Ṣaḥīḥ Muslim. Kitāb ar-Raḍāʿ. Bāb at-Taḥrīm bi-ḫams raḍaʿāt.
  24. Vgl. J. Schacht, J. Burton: "Raḍāʿ. 1. Legal aspects" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. VIII, S. 361a-362b. Hier S. 362a.
  25. Vgl. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Teil 1 ad-Dirāsa. Rabat 1988. S. 198.
  26. Vgl. Ibn-al-ʿArabī: An-Nāsiḫ wa-ʾl-mansūḫ 188.
  27. Vgl. Ibn al-Ǧauzī: al- Muṣaffā. S. 15
  28. Vgl. Ibn al-Ǧauzī: al- Muṣaffā. S. 39.
  29. Vgl. Brown: "The Triumph of Scripturalism". 1998, S. 57.
  30. Vgl. Rippin: "Abrogation" in Encyclopaedia of Islam, THREE.
  31. Vgl. Johannes M. S. Baljon: Modern Muslim Koran Interpretation: (1880 - 1960). Brill, Leiden, 1961. S. 49.
  32. Vgl. die englische Übersetzung seines Korankommentars In the shade of the Qur'an. Bd. XI: Sūrahs 16-20: Al-Naḥl-Ṭā Hā. Islamic Foundation, Markfield, 2005. S. 76 Digitalisat.
  33. Zit. bei Brown: "The Triumph of Scripturalism". 1998, S. 59.
  34. Vgl. Löschner: Die dogmatischen Grundlagen des šīʿitischen Rechts. 1971, S. 83.


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