Universalie und Sache: Unterschied zwischen den Seiten

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Die '''Sache''' (von {{ahd|sahha}}, {{mhd|sache}}, von [[Wikipedia:Gotische Sprache|gotisch]]: ''sakan'', ''sôk'', ''sakans'' = „Streiten“; [[lat.]] '''res''') leitet sich [[begriff]]lich aus der [[Wikipedia:Germanen|germanischen]] [[Recht]]spraxis ab, wo sie ursprünglich für eine Streitigkeit, einen Rechts''streit'', stand. Allmählich wurde der Begriff ausgedehnt auf den ''Grund des Streits'', den vorliegenden ''Tatbestand'' und dessen ''gerichtliche Verfolgung'' und schließlich auch auf den ''Gegenstand des Streits''. Davon ausgehend wird der Begriff heute auch außerhalb des [[Rechtsleben]]s weitgehend [[synonym]] verwendet für [[Gegenstand]], [[Objekt]] oder [[Ding]] (abgeleitet von der Bezeichnung für die germanischen Gerichtsversammlung, dem [[Wikipedia:Thing|Thing]]).
 
== Rechtsleben ==
Im [[juristisch]]en Sinn wird der Begriff Sache in verschiedenen [[Staat]]en unterschiedlich [[definiert]]. Nach bürgerlichem [[Deutschland|deutschem]] Recht (→ [[Wikipedia:Zivilrecht|Zivilrecht]]) gilt etwa: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." {{§|90|bgb|juris}} [[Wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. [[Licht]] oder [[Elektrizität]] sind nach dieser Auffassung keine Sachen, sind es aber sehr wohl nach öffentlichem deutschen Recht (→ [[Wikipedia:Öffentliches Recht|Öffentliches Recht]]). Der [[Mensch]] ist, obwohl körperliches Wesen, juristisch insofern keine Sache, als er als Rechts''subjekt'', d.h. als Träger von [[Recht]]en und [[Pflicht]]en im Sinne des Gesetzes, nicht zugleich Rechts''objekt'' sein kann. Seit 1990 gelten auch [[Tier]]e gemäß {{§|90a|BGB|dejure}} [[Wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nicht als Sache, werden aber rechtlich ''wie'' Sachen behandelt, indem man sie etwa kaufen und verkaufen kann. Das [[Österreich|österreichische]] Recht definiert: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." {{§|285|ABGB|RIS-B}} [[Wikipedia:ABGB|ABGB]] Auch Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt.
 
== Philosophie ==
In der [[Philosophie]] steht '''res''' ([[lat.]] „Sache, [[Ding]], [[Gegenstand]], [[Besitz]], [[Welt]], [[Natur]], [[Tatsache]], [[Ursache]], [[Grund]], [[Wesen]], ...“<ref>{{PONS-Latein|res}}</ref>) ganz allgemein für etwas, dem [[Ontologie|ontologisch]] eine eigenständige [[Realität]] zugesprochen wird.
 
Nach dem von [[René Descartes]] vertretenen [[Dualismus]] teilt sich das Seiende in die [[res extensa]] und die [[res cogitans]], in eine Objekt- und eine Gedankenwelt, in Leib und Seele, Körper und Geist. Er betont dabei, dass unter [[Seele]] nicht ein quasi Körperliches („ein feines Etwas, nach Art eines Windes, Feuers oder Äthers“, vgl. [[Immanuel Kant|Kants]] „Seelending“) zu verstehen sei, also eben nicht die vulgärreligiöse Vorstellung eines herumschwirrenden Geistes.
 
Eine ''res extensa'' ist ein physischer Körper, hat somit Ausdehnung, ist teilbar, dekomponierbar, zerstörbar, unterliegt den Regeln der [[Kausalität]]. Die ''res cogitans'' dagegen ist ausdehnungslos, unteilbar, unsterblich und verfügt über ein von ihm untrennbares und – auch im massivsten Zweifel – nicht aufkündbares [[Denken]]. Aus der Frage nach der Verbindung zwischen diesen beiden radikal unterschiedlichen Seiten entsteht das in der [[Philosophie des Geistes]] diskutierte [[Leib-Seele-Problem]].
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
[[Kategorie:Ontologie]]
[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 23. April 2020, 23:57 Uhr

Die Sache (von ahd. sahha, mhd. sache, von gotisch: sakan, sôk, sakans = „Streiten“; lat. res) leitet sich begrifflich aus der germanischen Rechtspraxis ab, wo sie ursprünglich für eine Streitigkeit, einen Rechtsstreit, stand. Allmählich wurde der Begriff ausgedehnt auf den Grund des Streits, den vorliegenden Tatbestand und dessen gerichtliche Verfolgung und schließlich auch auf den Gegenstand des Streits. Davon ausgehend wird der Begriff heute auch außerhalb des Rechtslebens weitgehend synonym verwendet für Gegenstand, Objekt oder Ding (abgeleitet von der Bezeichnung für die germanischen Gerichtsversammlung, dem Thing).

Rechtsleben

Im juristischen Sinn wird der Begriff Sache in verschiedenen Staaten unterschiedlich definiert. Nach bürgerlichem deutschem Recht (→ Zivilrecht) gilt etwa: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." § 90 BGB. Licht oder Elektrizität sind nach dieser Auffassung keine Sachen, sind es aber sehr wohl nach öffentlichem deutschen Recht (→ Öffentliches Recht). Der Mensch ist, obwohl körperliches Wesen, juristisch insofern keine Sache, als er als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten im Sinne des Gesetzes, nicht zugleich Rechtsobjekt sein kann. Seit 1990 gelten auch Tiere gemäß § 90a BGB nicht als Sache, werden aber rechtlich wie Sachen behandelt, indem man sie etwa kaufen und verkaufen kann. Das österreichische Recht definiert: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." § 285Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB Auch Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt.

Philosophie

In der Philosophie steht res (lat. „Sache, Ding, Gegenstand, Besitz, Welt, Natur, Tatsache, Ursache, Grund, Wesen, ...“[1]) ganz allgemein für etwas, dem ontologisch eine eigenständige Realität zugesprochen wird.

Nach dem von René Descartes vertretenen Dualismus teilt sich das Seiende in die res extensa und die res cogitans, in eine Objekt- und eine Gedankenwelt, in Leib und Seele, Körper und Geist. Er betont dabei, dass unter Seele nicht ein quasi Körperliches („ein feines Etwas, nach Art eines Windes, Feuers oder Äthers“, vgl. Kants „Seelending“) zu verstehen sei, also eben nicht die vulgärreligiöse Vorstellung eines herumschwirrenden Geistes.

Eine res extensa ist ein physischer Körper, hat somit Ausdehnung, ist teilbar, dekomponierbar, zerstörbar, unterliegt den Regeln der Kausalität. Die res cogitans dagegen ist ausdehnungslos, unteilbar, unsterblich und verfügt über ein von ihm untrennbares und – auch im massivsten Zweifel – nicht aufkündbares Denken. Aus der Frage nach der Verbindung zwischen diesen beiden radikal unterschiedlichen Seiten entsteht das in der Philosophie des Geistes diskutierte Leib-Seele-Problem.

Einzelnachweise