Eigentum und Allmende: Unterschied zwischen den Seiten

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'''Eigentum''' ist im [[juristisch]]en Sinn das [[gesetz]]lich geregelte [[Herrschaft]]s''recht'' einer [[Persönlichkeit und Individualität|Person]] über eine [[Sache]], wobei zwischen dem Einzel- oder '''Privateigentum''' und dem Gemein- oder '''Kollektiveigentum''' zu unterscheiden ist, je nachdem es einer (natürlichen oder juristischen) Person oder einer ''Gemeinschaft'' von Personen gehört. Vom Eigentum abzugrenzen ist der Begriff des [[Besitz]]es, der sich auf die tatsächlich über eine Sache ausgeübte Herrschaft bezieht, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit. So ist etwa der Mieter einer Wohnung deren ''rechtmäßiger'' Besitzer, aber nicht deren Eigentümer und ein Dieb der ''unrechtmäßige'' Besitzer der von ihm gestohlenen Sache, aber keinesfalls deren Eigentümer.
Die '''Allmende''' ist eine Rechtsform [[Kollektiveigentum|gemeinschaftlichen Eigentums]].


Das [[Eigentumsrecht]] an den Produktionsmitteln ist antiquiert, darauf machte bereits [[Hans-Georg Schweppenhäuser]] seinerzeit aufmerksam.
Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet Allmende oder "[[Gemeine Mark]]" Gemeinschafts- oder Genossenschaftsbesitz abseits der [[Parzelle|parzellierten]] (in Fluren aufgeteilten) landwirtschaftlichen Nutzfläche.<ref name="MBorn">
Nach dem geltenden römischen Eigentumsrecht darf der Eigentümer mit einer Sache, so verfahren, wie es ihm gerade beliebt. Er kann Eigentum kaufen und verkaufen und verlagern, selbst wenn das zugrunde liegende [[Kapital]] ausreichend rentabel eingesetzt werden kann (wie bpsw. im Falle von 'Nokia' in Bochum).
Martin Born: Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, ISBN 978-3-443-07104-2, S. 34
Der Kunstgriff des Kapitals bestand schon immer darin, sich aller Güter zu bemächtigen, auch der "[[w:Gemeingüter|Gemeingüter]]", was ihm angesichts öffentlicher Armut ("Politik der leeren Kassen") und privaten Reichtums ("Kapitalstau") denn auch sehr leicht gemacht wurde. In früheren Zeiten gab es im germanisch-keltischen Herrschaftsgebiet die "[[Allmende]]", eine von allen gleichermaßen nutzbare Ressource, die keinen Eigentümer kannte. Insbesondere bei der Bewirtschaftung von Grund und Boden spielte die "Allmende" eine bedeutsame Rolle, worauf u. a. auch Prof. [[Hans Christoph Binswanger|Binswanger]], Mitte der 80er Jahre, den Fokus der Aufmerksamkeit zu lenken verstand. Das römische Eigentumsrecht verdrängte die "Allmende" jedoch genau so konsequent, wie nun der nahezu allein herrschende [[w:Spätkapitalismus|Spätkapitalismus]] sich die letzten freien Güter, eben "Gemeingüter", einzuverleiben versteht. Der einzige Ausweg aus dieser Sackgasse ist die Wiederbelebung gemeinschaftlichen Eigentums, etwa durch genossenschaftliche Organisationsformen oder durch eine konsequente "[[Kapitalneutralisierung]]", wie sie u. a. bei Prof. [[Ota Sik]] und Prof. [[Folkert Wilken]] beschrieben wurde und im anthroposophischen Umfeld schon seit längerem konsequent umgesetzt wird.
</ref>
Der Gedanke einer Verwaltung und Treuhänderschaft des Eigentums an Produktionsmitteln durch Organe des [[Freies Geistesleben|Freien Geisteslebens]] sowie die Etablierung eines neuen "Verantwortungseigentums"
Als traditionelle Wirtschaftsform sind Allmenden heute noch im [[Alpenraum]], auf der [[Schweden|schwedischen]] Insel [[Gotland]], vereinzelt im [[Südschwarzwald]] ([[Hotzenwald]]) und [[Südbayern]], vor allem aber in [[Ländlicher Raum|ländlichen Gebieten]] der [[Entwicklungsländer]] verbreitet.
wurde seinerzeit von [[Rudolf Steiner]] formuliert, die Umsetzung dieser Ideen steckt aber selbst heute noch in den Kinderschuhen.
 
== Eigentum und Wissenschaft ==
Das [[Institution|Institut]] des Eigentums ist außer in der [[Rechtswissenschaft]] Gegenstand verschiedener Wissenschaften. Die [[Rechtsphilosophie|Rechts-]] und [[Sozialphilosophie]] fragt nach der Begründung und [[Begründung|Rechtfertigung]] von Eigentum; die [[Soziologie]] befasst sich mit der Entstehung, der gesellschaftlichen Bedeutung und den Folgen der Institutionalisierung von Eigentum ([[Macht]], [[Sozialer Status|Status]], [[Soziale Ungleichheit]]), die [[Geschichtswissenschaft]] mit dem Einfluss auf und die Prägung durch die historische Entwicklung,<ref name="SiegristSugarman1999b" /> die [[Politikwissenschaft]] mit den Folgen und möglichen Wirkungen der Gestaltung der Eigentumsordnung. Die [[Ethnologie]] untersucht Eigentumsverhältnisse in unterschiedlichen menschlichen Gesellschaften.<ref name="BendaBeckmannetal" /> In der Ökonomie sowie in anderen [[Wirtschaftswissenschaft]]en gilt ein gesetzlich gesichertes und möglichst unantastbares Eigentumsrecht als wichtige Grundlage für ein funktionierendes Wirtschaftssystem.
 
== Abgrenzung zum Besitz ==
Vom Eigentum zu unterscheiden ist der [[Besitz]], der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei [[Mietvertrag (Deutschland)|Miete]] oder [[Leihvertrag|Leihe]] fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z.&nbsp;B. Mietvertrag) geschützt ist, kann der Eigentümer die [[Herausgabeanspruch|Herausgabe]] einer Sache (z.&nbsp;B. von einem Finder oder Dieb) verlangen. Im Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter bleibt jedoch Eigentümer. Der Mieter erhält also die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als [[Aktiva]] ([[Vermögen]]) in seiner [[Bilanz]] verbuchen. Dies kann nur der Vermieter (Eigentümer). Daraus wird deutlich, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen „Haben“) nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist. Wo keine solche Eigentumstitel existieren, kann daher auch keine Geldwirtschaft existieren.
 
Die Dokumentation von Eigentum kann an einen [[Titel (Recht)|Rechtstitel]] oder die Eintragung in ein Register (z.&nbsp;B. [[Grundbuch]]) gebunden sein. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt [[Liste seemännischer Fachwörter (A bis M)#E|Eigner]], deren Zusammenschluss ''Eignergemeinschaft''.
 
== Verwendung in der deutschen Sprache ==
''Eigentum'' und ''Besitz'' werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng voneinander zu unterscheiden.<ref name="Theil" /> So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des ''Eigentümers'' befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum“).
 
Der Begriff Eigentum wird meist nur in [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaften]] oder [[Bevölkerung|Populationen]] gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren [[Eskimo]]-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
 
Rechtlich wird zudem zwischen Eigentum und [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögenswert]] unterschieden. Auch wenn Eigentum im Alltag oft mit Privateigentum gleichgesetzt wird, werden auch kollektive Verfügungsrechte an Sachen, die exklusiv von einer Gemeinschaft oder vom Staat ausgeübt werden, als Eigentum bezeichnet.
 
== Geschichte ==
''→ Zur Vertiefung siehe auch: [[Eigentumstheorien]]''
=== Frühgeschichte ===
Über die historischen Wurzeln des Eigentums gibt es wenig gesichertes Wissen. Aus der [[Steinzeit]] kennt man [[Grabbeigabe]]n, die den Toten mitgegeben wurden. Dabei dürfte es sich um persönliche [[Habseligkeiten]] gehandelt haben wie [[Waffe]]n, [[Schmuck]] und Gebrauchsgegenstände, für die eine besondere Bindung an die Person bestand.<ref name="Kimmich" />
Gesellschaftliches Eigentum entstand bereits in der [[Frühgeschichte|Frühzeit]] im Zusammenhang mit der damals vorherrschenden [[Traditionelle Wirtschaftsform#Exktraktive Wirtschaftsform|Okkupationswirtschaft]]<ref>[[Werner Sombart]]: ''Die Ordnung des Wirtschaftslebens.''; Reprint der 2. Auflage von 1927 im Springer-Verlag, Heidelberg/Wiesbaden 2007, S. 21, ISBN 978-3-540-72255-7.</ref><ref>[[Bernd Andreae]]: ''Weltwirtschaftspflanzen im Wettbewerb: Ökonomischer Spielraum in ökologischen Grenzen. Eine produktbezogene Nutzpflanzengeographie.'' [[Walter de Gruyter (Verlag)|De Gruyter]], Berlin 2016, S. 67, ISBN 978-3-11-083977-7.</ref> zunächst durch Abgrenzung von Jagdrevieren einzelner Horden und Stämme, die diese gegeneinander verteidigten.<ref name="Theil2001" /> Wie die Eigentumsrechte am Land in typischen [[Jäger und Sammler|Jäger-und-Sammler]]-Gesellschaften ausgestaltet sind, ist Gegenstand einer wiederkehrenden [[Ethnologie|ethnologischen]] Debatte. Die von [[Henry Lewis Morgan]] vertretene und später von [[Friedrich Engels]] übernommene These eines „[[Urkommunismus]]“ in der menschheitsgeschichtlichen Entwicklung wurde durch [[Frank G. Speck]]s Beispiel familienbezogener Jagdreviere der [[Algonkin]] in [[Kanada]] in Frage gestellt. Ob diese Familienreviere jedoch schon zu [[präkolumbianisch]]er Zeit bestanden haben und ob sie als eine dem europäischen Privateigentum ähnliche Institution angesehen werden können, ist weiterhin umstritten.<ref name="Feit1993a" /> Neuere Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass auch in den Familienterritorien der Algonkin Rechte primär größeren sozialen Gruppen zugeordnet sind. Grundbesitz soll zudem auf spiritueller und sozialer [[Reziprozität (Soziologie)|Reziprozität]] beruhen, das heißt auf wechselseitigen, nicht im Sinne eines Tausches direkt miteinander verknüpften Gaben und Gegengaben.<ref name="Feit1993b" /> Eigentum gab es schon bei den noch nicht sesshaften [[Hirtenvolk|Hirtenvölkern]]. Individuelles Eigentum an [[Grundstück|Grund und Boden]] entstand erst im Übergang zum [[Ackerbau]] und im Zuge der allmählichen Ablösung der [[Sippe]]n durch kleinere Familienverbände und die Entstehung von Siedlungen ([[Neolithische Revolution]]).<ref name="Mikl-Horke" /> Bedrohungen von außen, aber auch gemeinsame Projekte wie der [[Siedlungswasserbau]] im [[Mesopotamien|Zweistromland]], im [[Indus]]tal oder in [[Ägypten]] führten zur Institutionalisierung von Herrschaftsstrukturen und schließlich zu den bekannten [[Königreich]]en. In diesem Zuge entstanden auch [[Rechtsordnung]]en, in denen es möglich war, das Eigentum durchzusetzen. Die älteste bekannte [[Kodifizierung]] ist der [[Codex Ḫammurapi]], der bereits [[Kaufrecht]] und [[Erbrecht]] kannte.
 
Im 3. Jahrtausend vor Christus entstanden in [[Mesopotamien]] die [[Tempelwirtschaft]], in der in regionalen Zentren rund um den Tempel die Wirtschaft in der Hand der Priester lag und die Rechte zur Bewirtschaftung des Landes gegen Abgaben von der Tempelverwaltung vergeben wurde. Gleichzeitig ist privater Grundbesitz anhand von Kaufverträgen in [[Keilschrift]] dokumentiert. [[Reichtum]] entstand durch kriegerische Ausweitung des Machtbereiches, aber auch durch Handel zwischen den Zentren und ersten [[Fernhandel]]. Es entstanden einerseits grundbesitzende [[Oberschicht]]en, andererseits wurde der Wohlstand durch [[Sklaven]] gemehrt.
 
=== Antike ===
Die überlieferte Reflexion über die Bedeutung von Eigentum beginnt mit den Werken von [[Platon]] und [[Aristoteles]] im [[Antikes Griechenland|antiken Griechenland]]. Die Gesellschaft dieser Zeit war noch ganz überwiegend [[landwirtschaft]]lich geprägt. Selbst in der [[Polis]] von [[Athen]] lebten noch mehr als dreiviertel der Bevölkerung von der Landwirtschaft. Die Gesellschaft wurde vom [[Adel]] und von [[Großgrundbesitzer]]n dominiert, wenn auch die Reformen des [[Kleisthenes von Athen|Kleisthenes]] den Bürgern eine Beteiligung an den Entscheidungen der Polis ermöglicht hatten. Gesellschaftlicher und ökonomischer Kern war der Familienhaushalt ([[Oikos]]). Zu diesem Haushalt gehörten auch [[Sklaven]], die man kaufte oder die im Zuge der [[Kolonialisierung]] nach Athen gelangt waren. Die  [[Schuldsklaverei]] war durch die Gesetze [[Solon]]s abgeschafft worden. Im Oikos war alles dem Hausvater untergeordnet, der über das Vermögen, die Frau, die Kinder und die Sklaven die Rechte des Eigentümers ausübte, aber auch die Verantwortung für ihr Wohlergehen hatte.
 
Platon entwarf in der [[Politeia]] das Konzept eines idealen Staates, in dem jeder die ihm angemessene Position einnimmt. So gibt es den Nährstand der [[Handwerker]] und [[Bauernstand|Bauern]], die auch in diesem Staat über Eigentum verfügen. Den Zusammenhalt des Staates gewährleisten die Wächter (Wehrstand). Diese haben kein Eigentum, sondern erhalten ihr Auskommen von der Gesellschaft und im Gegenzug ist ihr gesamter Lebensbereich, auch die Wohnung, der Öffentlichkeit zugänglich. Auch die Philosophen, die für Platon geeignet sind, nach Erziehung und Ausbildung den Staat zu leiten, bleiben ohne Besitz. In seinem Spätwerk, den [[Nomoi]], setzt sich Platon mit der Frage auseinander, wie die staatliche Ordnung einer noch zu gründenden [[Kolonie]] aussehen sollte. Hier sah er eine Verteilung des Grundbesitzes vor. Diese ist allerdings gleichmäßig und der Boden kann nicht verkauft, sondern nur vererbt oder an einen anderen ohne Grundbesitz übertragen werden.
 
Ähnlich wie für Platon ist für Aristoteles das Ziel des menschlichen Lebens das Gute, nicht der Reichtum, der nur ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist.<ref name="Aristoteles" /> Das Institut des Eigentums entstammt nicht der natürlichen Ordnung, sondern ist Ergebnis der menschlichen [[Vernunft]]. Individuelles Eigentum ist dem gemeinschaftlichen Eigentum vorzuziehen, weil persönliches Eigentum eine größere Sorgfalt gegenüber den Sachen bewirkt. Zum zweiten entspricht Privateigentum dem Prinzip der Leistung. Des Weiteren regelt Eigentum eindeutig die Zuständigkeiten, so dass Streit vermieden werden kann. Persönliches Eigentum dient dem Genuss in der Gemeinschaft und ist Voraussetzung für die Tugend der [[Freizügigkeit]]. Gemeineigentum ist deshalb nur dort sinnvoll, wo es gemeinschaftlich genutzt wird oder einer gemeinsamen Finanzierung bedarf.
 
Die frühe Kodifizierung des Rechts im antiken [[Römisches Reich|Rom]] war das [[Zwölftafelgesetz]], das den Zweck hatte, die Konflikte zwischen den grundbesitzenden [[Patriziat (Römisches Reich)|Patriziern]] und den [[Plebejer]]n zu ordnen. Kaufverträge wurden hier sehr formalisiert als [[Libralakt]]e geregelt. Ähnlich wie in Griechenland war die römische Gesellschaft in Haushalten ([[Dominium]]: Eigentum, Besitzrecht) organisiert. Der Hausherr, der [[Pater familias]], war uneingeschränkter Eigentümer. Auch erwachsene Söhne waren nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]], wenn sie im Haus des Vaters lebten, selbst wenn sie [[Ehe|verheiratet]] waren und Kinder hatten. Der Pater familas konnte seine Kinder sogar in die Sklaverei verkaufen. Er konnte durch [[Testament]] sein Eigentum uneingeschränkt vererben. Lag kein Testament vor, erfolgte die [[Erbfolge]] in männlicher Linie.
 
Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] gab es keine formale Definition des Eigentumsbegriffs, wohl aber verschiedene Formen des Eigentums. Aus der Beschreibung „meum esse aio“ (ich behaupte, dass es mein ist) lässt sich anhand der Praxis ableiten, dass die [[Legaldefinition]] in {{§|903|bgb|juris}} Satz&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] weitgehend mit der inhaltlichen Bestimmung zur Zeit [[Cicero]]s übereinstimmt.<ref name="Chiusi2005a" /> Cicero setzte sich mit der Begründung von Eigentum auseinander. Für ihn entsteht Privateigentum ursprünglich durch [[originärer Eigentumserwerb|Okkupation]]. Das Land der eroberten Provinzen betrachteten die Römer als Eigentum des römischen Volkes und begründeten hiermit das Recht auf eine Bodensteuer ([[Tribut]]). Die Römer kannten bereits ein [[Immission]]sverbot (siehe {{§|906|bgb|juris}} BGB), d.&nbsp;h. jemand konnte sein Grundstück nicht beliebig nutzen, wenn er damit den Besitz anderer beeinträchtigte, z.&nbsp;B. durch Entwässerungsgräben, deren Wasser auf fremden Grund abfloss.<ref name="Chiusi2005b" />
 
Eine neue Sicht auf das Eigentum kam in der [[Patristik]] durch die Verbreitung christlich-jüdischer Gedanken auf, nach denen das [[Naturrecht]] mit dem göttlichen Recht gleichzusetzen ist. Im [[Tanach]] („Altes Testament“) wird das Land dem Menschen zur Verwaltung übergeben – es bleibt aber im Eigentum Gottes. Bei den Kirchenvätern wie [[Clemens von Alexandria]] stand daher die von der [[Stoa]] übernommene Frage des richtigen Gebrauchs von Eigentum im Vordergrund. Sie forderten, das Eigentum, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, an die Armen weiterzugeben.<ref name="Schaefers1998" /> Die Reichen in der Gemeinde haben entsprechend der paulinischen Lehre eine [[Fürsorgepflicht]] gegenüber den Armen („Der eine trage des anderen Last“, Gal. 6,&nbsp;2).
 
=== Mittelalter ===
Bei den [[Germanen]] hatte sich der Stand der [[Wehrbauer]]n und das Institut der [[Allmende]] entwickelt. Diese Struktur wurde im frühen [[Mittelalter]] zur Zeit des [[Karolinger]]reiches durch die Herausbildung des [[Ritter]]standes abgelöst, durch den zentrale Herrschaft besser zu sichern war. Die mittelalterliche Eigentumsstruktur war geprägt durch [[Grundherrschaft]]en, die entweder als  [[Lehen]] (vom Landesherren verliehenes Nutzungsrecht) oder weniger verbreitet als [[Allod]]ien (vererbbares Eigentum) bestanden. Grundbesitz in den Städten, aber auch der zum Teil sehr große Grundbesitz der [[Kloster|Klöster]] war zumeist Eigentum (Allod). Auch Allodien waren nicht in jedem Fall frei veräußerlich, sondern waren zum Teil Stammgüter, das heißt von Vorfahren ererbte Immobilien, welche die Bestimmung hatten in derselben Familie zu bleiben (vgl. [[Familienfideikommiss]]).<ref name="MeyersOnline" /> Die Landwirtschaft war zumeist autark. Es gab freie und unfreie Bauern. Die Masse des Volkes lebte als [[Knecht]]e oder [[Tagelöhner]]. Es gab die an die Person gebundene Form der [[Hörigkeit (Rechtsgeschichte)|Hörigkeit]] als [[Leibeigenschaft]] und die an den Boden gebundene Grundhörigkeit. Während in [[Italien]] schon früh die Städte ein Gegengewicht zu den Grundbesitzern gewannen, bildeten sich nördlich der Alpen städtische Strukturen erst allmählich heraus. In den Städten entwickelten sich Handel und [[Marktrecht]], es entstanden vor allem in [[Flandern]] [[Messe (Wirtschaft)|Messen]], [[Gilde (Kaufleute)|Kaufmannsgilden]] und [[Zunft|Zünfte]] der Handwerker. Ein Höhepunkt im Hochmittelalter war die Gründung der [[Hanse]].
 
Eigentum wurde bzw. wird oft gekennzeichnet durch so genannte [[Hausmarke]]n, zum Beispiel [[Wappen]] und [[Brandzeichen]]. Der Kennzeichnung von Grundbesitz dienen die auf den [[Hermes]]-Kult zurückgehenden [[Grenzstein]]e. Für Grundstücke führte [[Wilhelm I. (England)|Wilhelm der Eroberer]] in [[England]] 1086 das wahrscheinlich erste [[Grundbuch]] ein, das [[Domesday Book]]. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutschen Städte [[Stadtbuch|Stadtbücher]], Vorläufer der heutigen Grundbücher.
 
Für die [[Rechtsgeschichte]] im Mittelalter von besonderer Bedeutung war das Wiederaufleben römischen Rechts angestoßen von den Forschungen der [[Legist (Berufsbezeichnung)|Legisten]] an den Universitäten, allen voran der [[Universität Bologna]]. Dieses hatte auch Einfluss auf das von den [[Dekretist]]en vertretene [[Kanonisches Recht|kanonische Kirchenrecht]], das im [[Decretum Gratiani]] systematisch zusammengefasst wurde.
 
[[Thomas von Aquin]] versuchte eine vermittelnde Position zwischen der Lehre des Aristoteles und den Auffassungen der Patristik zu entwickeln. Ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Auffassung über das Eigentum ist die Lehre [[Wilhelm von Ockham]]s, der das als Eigentum bestimmte, was sich vor Gericht einklagen lässt.<ref name="Kaufmann2005" /> Das einzige Naturrecht, das Ockham anerkennt, ist das Recht auf Erhalt der eigenen Person. Daraus ergibt sich der Anspruch der Armen, von den Reichen wenigstens soviel zu erhalten, wie sie zum Leben benötigen. Zum Naturrecht gehört auch, dass alle Menschen frei sind, auch wenn das [[Völkerrecht]] die Sklaverei zulässt. Gerade in Hinblick auf Sklaven und die Position der Frau stellt er sich gegen die Tradition seit Aristoteles, die von Thomas von Aquin noch vertreten wurde.<ref name="Boeckenfoerde2006" />
 
=== Frühe Neuzeit ===
Das im Spätmittelalter einsetzende Wachstum der Städte, die zunehmende Zahl der Universitätsgründungen, die Erfindung des [[Buchdruck]]s, die [[Entdeckung Amerikas]], [[Renaissance]] und [[Humanismus]] kennzeichnen strukturelle Veränderungen der Gesellschaft zu Beginn der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]]. Das Denken wird [[Säkularisierung|säkularer]], die Kirche wehrt sich mit der [[Inquisition]], muss aber im Zuge der [[Reformation]], der Entwicklung der [[Naturwissenschaft]]en und der Herausbildung der [[Nationalstaat]]en ihren Machtverlust hinnehmen. Die dominierende Herrschaftsform im 17. und 18. Jahrhundert ist der [[Absolutismus]]. Die [[Subsistenzwirtschaft]] beginnt sich aufzulösen. Die Strukturen des [[Feudalismus]] werden allmählich durch [[Stadtrecht]]e, [[Dorfordnung]]en und Verlagerung der [[Gerichtsbarkeit]] in die Gemeinden aufgeweicht. In ländlichen Gebieten entstehen Nachsiedlerschichten wie [[Heuerling]]e oder [[Kötter]] und [[Bödner]]. Die Wirtschaft wird komplexer mit vorindustriellen Produktionsweisen wie [[Heimarbeit]] und ersten [[Manufaktur]]en und einer sich ausbreitenden [[Marktwirtschaft]]. Es entwickelt sich der Übergang zum [[Merkantilismus]] und zum [[Physiokratismus]]. In dieser Zeit entstand auch [[Geistiges Eigentum]] als neue Eigentumsform, zunächst als [[Privileg]]ien, dann auch geschützt durch [[Patent]]<nowiki />recht (Venedig 1474, Großbritannien 1623, Frankreich 1790). In den Bereich der Privilegien fallen auch die [[Bergordnung]]en des 15. und 16. Jahrhunderts. Fragen des [[Urheberrecht]]s wurden erstmals im 18. Jahrhundert geregelt.
 
[[Thomas Hobbes]], der philosophisch den [[Absolutismus]] stützte, entwickelte die Idee des [[Gesellschaftsvertrag]]es, in dem der Einzelne seine Freiheitsrechte an einen zentralen, allmächtigen Herrscher überträgt. Als absoluter Regent legt dieser Gesetze fest und setzt sie durch. Das Recht des Eigentümers kann niemand einschränken als der Souverän. Der Bürger hat aber auch kein Recht, ihn daran zu hindern.<ref name="Hobbes1989" />
 
Nach dem [[Englischer Bürgerkrieg|englischen Bürgerkrieg]] war in England das Bürgertum trotz der [[Stuart-Restauration]] so stark geworden, dass es nach dem [[Habeas Corpus Act]] (1679) in der [[Glorious Revolution]] (1688) mit der [[Bill of Rights (England)|Bill of Rights]] die Souveränität des Parlaments gegen den König durchsetzen konnte. In den [[Zwei Abhandlungen über die Regierung]] bewertete [[John Locke]] das Eigentum als [[Grundrecht]]. Jedoch entsteht Eigentum nicht durch einen Vertrag, wie bei Hobbes, sondern  beruht auf überpositivem Naturrecht. In der Begründung des Eigentums geht Locke mit seiner Arbeitstheorie einen völlig neuen Weg. Der Mensch ist von Natur aus berechtigt, zum Zweck der Selbsterhaltung sich einen Teil der Natur anzueignen. Indem der Mensch ein Naturgut bearbeitet, bringt er einen Teil seiner selbst in den Gegenstand ein. Naturgüter haben ohne [[Arbeit (Philosophie)|Arbeit]] einen nur geringen Wert. Wasser in der Natur gehört niemandem. Das Wasser im Krug ist aber unbestritten zu Eigentum geworden (II §&nbsp;29). Auch der Wert des Bodens entsteht größtenteils durch Arbeit (II §&nbsp;43). Der Erwerb von Eigentum, das heißt die [[Aneignung (Philosophie)|Aneignung]] der Natur hat bei Locke aber dort ihre Grenzen, wo der Mensch das von der Natur durch Arbeit Gewonnene nicht mehr verbrauchen kann (II §&nbsp;32). Für die Bildung von Reichtum sind die Möglichkeit des Tausches und das Institut des [[Geld]]es entscheidend. Indem der Mensch das Ergebnis der Arbeit tauscht, zum Beispiel Äpfel gegen Nüsse, so erhält er etwas weniger Verderbliches. Dieses darf er besitzen, auch wenn er es nicht unmittelbar verwertet. Durch die Einrichtung des Geldes wurde zwischen den Menschen ein Übereinkommen getroffen, dass die Aufbewahrung des Eigentums unbegrenzt erfolgen kann. „Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zu einem Staatswesen zusammenschließen und sich unter eine Regierung stellen, ist also die Erhaltung ihres Eigentums.“ (II §&nbsp;124). Den unterschiedlichen Reichtum erklärt Locke mit unterschiedlichem Fleiß und den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Menschen. Eingriffe ins Eigentum durch den Staat bedürfen immer der Zustimmung der Bürger (II §&nbsp;139).
 
Nach [[Jean-Jacques Rousseau]] führt die Bildung von Eigentum dazu, dass der Mensch den Urzustand verlässt. „Konkurrenz und Rivalität auf der einen Seite, Gegensatz der Interessen auf der anderen, und stets das versteckte Verlangen, seinen Profit auf Kosten anderer zu machen: alle diese Übel sind die erste Wirkung des Eigentums und das untrennbare Gefolge der entstehenden Ungleichheit“. (Diskurs, 209) „Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und dreist sagte: ‚Das ist mein‘ und so einfältige Leute fand, die das glaubten, wurde zum wahren Gründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wie viele Verbrechen, Kriege, Morde, Leiden und Schrecken würde einer dem Menschengeschlecht erspart haben, hätte er die Pfähle herausgerissen oder den Graben zugeschüttet und seinesgleichen zugerufen: ‚Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid alle verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und die Erde keinem.‘“<ref name="RousseauA" /> Dennoch betrachtet er das Eigentum als „das heiligste von allen Bürgerrechten, in gewissen Beziehungen noch wichtiger als die Freiheit selbst […], weil das Eigentum die wahre Begründung der menschlichen Gesellschaft und der wahre Garant der Verpflichtung der Bürger ist.“<ref name="RousseauB" />
 
„Was der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag verliert, ist seine natürliche Freiheit und ein unbegrenztes Recht auf alles, wonach ihn gelüstet und was er erreichen kann; was er erhält, ist die bürgerliche Freiheit und das Eigentum an allem, was er besitzt. Damit man sich bei diesem Ausgleich nicht täuscht, ist es notwendig, die natürliche Freiheit, die ihre Schranken nur in der Stärke des Individuums findet, deutlich von der bürgerlichen Freiheit zu unterscheiden, die durch den Gemeinwillen begrenzt ist, und den Besitz, der nur eine Folge der Stärke oder des Rechts des ersten Besitznehmers ist, vom Eigentum, das nur auf einen ausdrücklichen Titel gegründet werden kann.“ (CS I 8<ref name="RousseauC" />). Im republikanischen Staat Rousseaus ist die bürgerliche Freiheit durch das [[Gemeinwohl]] begrenzt. Entsprechend kann durch demokratischen Beschluss in die Verteilung des Einkommens eingegriffen und durch [[Steuerprogression|progressive Steuern]] eine größere [[Verteilungsgerechtigkeit]] hergestellt werden. „Der, welcher nur das einfach Notwendige hat, muß gar nichts beitragen; die Besteuerung desjenigen, der Überflüssiges besitzt, kann im Notfall bis zur Summe dessen gehen, was das ihm Notwendige übersteigt.“<ref name="RousseauD" />
 
Ähnlich wie Locke ein Einfluss auf die amerikanischen Verfassungen, insbesondere die [[Virginia Bill of Rights]] von 1776 zugeschrieben wird, hatten die Schriften Rousseaus Einfluss auf die [[Französische Revolution]]. In Artikel 17 der [[Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte]] heißt es: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem entzogen werden, es sei denn, dass dies die gesetzlich festgelegte öffentliche Notwendigkeit offensichtlich fordert, und dass eine gerechte und vorherige Entschädigung geleistet wird.


Zur Bestimmung des Eigentums unterschied [[Immanuel Kant]] das innere und das äußere „Mein und Dein“. Das innere Mein und Dein ist das Recht an der eigenen Person. Eigentum als das äußere Mein und Dein besteht nicht von Natur aus, sondern wird erworben, denn es bedarf der Zustimmung eines anderen, weil durch Eigentum die Sphäre des anderen betroffen ist (RL, AA  VI 245). Eigentum unterscheidet sich von sinnlichem Besitz dadurch, dass es ein [[Intelligibel|intelligibler]] Besitz ist, den man sich nur durch den Verstand vorstellen kann. Eigentum ohne staatliche Gewalt ist nur provisorisch. Eigentum ist dann nicht legitimiert, wenn es andere in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese zugestimmt haben. Hieraus folgt, dass die Bildung von Eigentum denknotwendig zu einem republikanischen Staat führt.<ref name="Geismann" />
Im über die Landwirtschaft hinausgehenden Sinne wird der Begriff in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und den Informationswissenschaften verwendet, unter anderem bei ''[[Allmendegut]]'', ''[[Wissensallmende]]'', ''[[Tragik der Allmende]]'' und ''Tragik der Anti-Allmende''. Dabei wird oft die britische Entsprechung ''Commons'' verwendet.


=== Moderne ===
== Etymologie ==
Der Begriff der [[Moderne]] und seine Abgrenzung zur frühen Neuzeit sind unscharf. Für die Theorie des Eigentums ist von Bedeutung, dass sich im Wechsel vom 18. zum 19. Jahrhundert nach den [[Vereinigte Staaten von Amerika|USA]] und [[Frankreich]] eine Reihe von Staaten eine republikanische Verfassung mit der Fixierung von [[Grundrecht]]en gegeben haben. In einer Reihe von Ländern wurde das [[Zivilrecht]] auf der Grundlage des römischen Rechts den neuen Bedürfnissen angepasst ([[Vernunftrecht]]). In der wirtschaftlichen Entwicklung setzte sich die [[Industrialisierung]] stetig fort. Neben der abhängigen Landbevölkerung entstand in den Städten eine Arbeiterschaft, die in [[Manufaktur]]en, aber auch in [[Bergwerk]]en und Großbetrieben der Metallverarbeitung tätig waren. Unzureichende soziale Bedingungen führten zu einer [[Pauperisierung]] zunehmender Bevölkerungsteile und dem Aufkommen der [[Soziale Frage|Sozialen Frage]]. Aus der feudalen Ständegesellschaft wird eine [[Klassengesellschaft]], in der das Eigentum an [[Produktionsmittel]]n einen wesentlichen Einfluss auf die Stellung in der Gesellschaft ausmacht.
Der Begriff entstand im [[Hochmittelalter]] als [[Mittelhochdeutsch|mhd.]] ''al(ge)meinde'', ''almeine'' oder ''almeide'' = ‚Gemeindeflur‘ oder ‚Gemeinweide‘ und bezeichnete ein im [[Besitz]] einer [[Dorf]]gemeinschaft befindliches Grund[[eigentum]] innerhalb einer [[Gemarkung]].<ref>Nachweis in [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/al/lmen/allmende.htm Schriftquelle des Mittelalters]</ref><ref>Lexikoneintrag auf [http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/bildung/woerterbuecher/index,page=3315086.html www.wissen.de]</ref> Im [[Hochdeutsch]]en liegt die Betonung auf der zweiten [[Silbe]], im [[Alemannische Dialekte|Alemannischen]] steht das Wort mit Betonung auf der ersten Silbe und ohne Schluss-e. Sprachliche Varianten sind auch ''Allmeind'', ''Allmande'', und in Teilen Südtirols ''Gemoana'', und im nordwestlichen [[Niederdeutsche Sprache|niederdeutschen]] ([[niedersächsisch]]en) Sprachraum ''Meent'', was wiederum auf den alten Begriff der [[Meinheit]] hinweist.  


Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts setzte die Kritik der sich entwickelnden Verhältnisse ein. Für den [[Frühsozialisten]] [[Pierre-Joseph Proudhon]] galt: „Eigentum ist Diebstahl“. Aber auch romantische Philosophen wie [[Franz von Baader]] kritisierten die soziale Lage der Arbeiter. Eigentum war für [[Karl Marx]] und [[Friedrich Engels]] Ursache der Entfremdung und der [[Ausbeutung]] des Arbeiters. „Das Kapital hat die Bevölkerung agglomeriert, die Produktionsmittel zentralisiert und das Eigentum in wenigen Händen konzentriert. Die Arbeiter, die sich stückweise verkaufen müssen, sind eine Ware wie jeder andere Handelsartikel und daher gleichmäßig allen Wechselfällen der Konkurrenz, allen Schwankungen des Marktes ausgesetzt.“<ref name="MarxA" /> Sie sahen daher im [[Kommunismus]] vor allem ein Projekt zur „Aufhebung des Privateigentums“<ref name="MarxEngels" /> an Produktionsmitteln und der darauf basierenden Ausbeutung.
Die englische Bezeichnung ''Commons'' bezieht sich auch auf spezifische Landnutzungsrechte ([[Servitut]]e), die es bestimmten Bauern, den ''Commoners'' erlaubte und erlaubt, auf Land im Privat-, Kron- oder Gemeineigentum zuzugreifen.


Erst die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzende und seitdem fortschreitende Sozialgesetzgebung verminderte in den westlichen [[Industrieland|Industrieländern]] die Konfliktsituation zwischen Besitzenden und Besitzlosen allmählich und mit steigendem Wohlstand begann man von [[Soziale Schicht|Schichten]] und schließlich von [[Soziales Milieu|Milieus]] zu sprechen. Es bildeten sich bürgerliche [[Mittelschicht]]en heraus, die ihrerseits Vermögen und Eigentum bildeten. In [[Russland]] führte hingegen die [[Oktoberrevolution|Revolution von 1917]] zur Bildung eines sozialistischen bzw. kommunistischen Staates, der das Privateigentum an Produktionsmitteln zwar unterdrückte, die Lohnarbeit jedoch beibehielt und noch verschärfte. Hinzu kam nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] die Ausweitung des Machtbereichs der [[Sowjetunion]] in eine Reihe osteuropäischer Länder sowie die sozialistische Staatsbildung in [[China]]. Diese Regierungsformen, die das Privateigentum an Produktionsmitteln im Allgemeinen unterdrückten, waren zugleich mit erheblichen Einschränkungen individueller bürgerlicher Freiheiten verbunden und konnten sich teilweise nicht gegen die Konkurrenz und Politik der westlichen Industrieländer durchsetzten. Der Streit um die Frage des Privateigentums an Produktionsmitteln wird von reformistischen Kräften mehr als eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit und des zulässigen Umfangs von Privateigentum geführt, aber auch radikale, [[Anarchie|anarchistische]] und kommunistische Bestrebungen zur Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln bestehen weiterhin weltweit.
== Allmende als Rechtsform ==
[[Datei:Windsor Great Park oak.jpg|thumb|Huteeiche im Windsor Park]]
Die Allmende ist jener Teil des [[Gemeindevermögen]]s, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das [[Nutzungsrecht|Recht zur Nutzung]] haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie [[Verkehrsweg|Wegen]], dem [[Wald]], [[Gewässer]] zur Löschwasserversorgung, oder Weideland wie der Gemeindewiese, einem [[Hutewald]] oder [[Alm (Bergweide)|Sömmerungsgebiete der Alpen (Alm/Alp)]], auf der jeder seine Nutztiere [[Weideland|weiden]] lassen kann.


[[Max Weber]] betrachtet das Eigentum aus der Perspektive sozialer Beziehungen, die er als „offen“ bezeichnet, wenn niemand daran gehindert ist am gegenseitigen sozialen Handeln teilzunehmen.  Wenn hingegen die Teilnahme beschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist, spricht er von „Schließung“. Eine Schließung erfolgt immer dann, wenn die Beteiligten sich hiervon eine Verbesserung ihrer Chancen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse erwarten. Eine Schließung nach innen, das heißt innerhalb einer Gruppe, nennt Weber [[Appropriation (Soziologie)|Appropriation]]. Rechte sind daher für ihn eine Appropriation von Chancen. „Erblich an Einzelne oder an erbliche oder Gesellschaften appropriierte Chancen sollen: „Eigentum“ (der Einzelnen oder der Gemeinschaften oder der Gesellschaften), veräußerlich appropriierte: „freies“ Eigentum heißen.“<ref name="Weber1972a" /> Eigentum ist ein Instrument zur Regulierung von Beschaffungskonkurrenz.<ref name="Weber1972b" /> Hierdurch wird die Verfügungsgewalt über Güter beschränkt.
Die Nutzung kann auf Gemeinde- (oder Genossenschafts-) Mitglieder beschränkt sein oder generell öffentlich zugänglich sein, wie bei öffentlichen Wegen, Brunnen oder dem dörflichen [[Anger]]: Nur bei letzterem handelt es sich um Allgemeingut (im Sinne eines [[Gemeingut]]s), das keinen Eigentümer hat bzw. wo die freie Benutzung als Grundrecht vorliegt.


Die [[katholische Soziallehre]] schließt an Thomas von Aquin an und fasst das Eigentum als notwendigen Faktor zur Verwirklichung der individuellen Freiheit auf. Auf dem [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] wurde festgestellt, dass das Privateigentum – auch an den Produktionsmitteln – zur „Selbstdarstellung der Person“ beiträgt und „den unbedingt nötigen Raum für eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie“ schafft; das Recht auf Eigentum müsse gleichsam „als eine Art Verlängerung der menschlichen Freiheit“ betrachtet werden.<ref name="ZVK1965" />
Daneben gibt es auch Rechte von Nutzungsberechtigten (''Commons'' sowie ''Commoners'' im Englischen). Diese umfassen Rechte ([[Servitut]]e) wie:
* das [[Wasserrecht]],
* das [[Weiderecht]],
* das [[Fischereirecht]],
* das Recht zum Abbau von Sand oder Kies und weiteren Rohstoffen im Rahmen des [[Bergregal]]s sowie das Recht zum [[Torfabbau]],
* das Recht zur [[Waldhute]],
* das Recht zur Entnahme von Bau- und Brennholz, oft auf kleinere Bäume und Fallholz begrenzt ([[Holzrecht]]).
Die entsprechenden Rechte waren zumeist in Arten und Menge begrenzt und wurden mit pauschalen oder quantifizierten Gebühren belegt, durften aber nicht verwehrt werden. Das Eigentum am Land verblieb beim Grundherrn.


Der englische Experte für [[Römisches Recht]] und Rechtsphilosoph [[Tony Honoré]] betrachtet in seiner einflussreichen<ref name="BjoerkmanHansson" /><ref name="Baskindetal" /><ref name="McLean" /> Arbeit 1961 Eigentum nicht mehr als einzelnes Recht, sondern als ein Bündel von elf Rechten<ref name="StanfordEoP" />, wie folgt:<ref name="Kay1997" /><ref name="Johnson" />
=== Formen ===
# das Recht zu besitzen: Der Eigentümer darf die Sache besitzen, hat also exklusive Kontrolle über die Sache. Wenn die Sache nicht physisch besessen werden kann, beispielsweise bei nicht-dinglichen Sachen, dann wird Besitz metaphorisch verstanden oder einfach als das verhindern, dass andere die Sache nutzen.
Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten [[Realgemeinde]] oder [[Nutzungsgemeinde]]) benutzt:
# das Recht zu verwenden: Der Eigentümer darf die Sache zu persönlichen Zwecken verwenden, auch als Unterschied zu den Rechten auf Management und Ertragsnutzen.
# das Recht zu managen: Der Eigentümer darf darüber verfügen, wer, wann, wie die Sache nutzt.
# das Recht auf Ertrag: Der Eigentümer hat die Rechte an jedem Ertrag, den die Sache erbringt, indem er den Nutzen der Sache Dritten überlässt.
# das Recht auf den Kapitalwert: Der Eigentümer darf die Sache verkaufen, verschenken, verbrauchen, verschwenden, verändern oder zerstören.
# das Recht auf Sicherheit vor Enteignung: Der Eigentümer darf nicht enteignet werden (Honoré spricht von Immunität vor Enteignung).
# den Vorgang der Übertragung: Der Eigentümer darf Teile seiner Rechte oder alle Rechte an der Sache auf Dritte übertragen, beispielsweise vererben oder verschenken.
# das Recht an der Sache ist nicht zeitlich begrenzt: Die Rechte erlöschen nicht mit der Zeit, sondern sind ewig.
# die Pflicht, Schaden zu verhindern: Durch die Sache darf ein Dritter nicht zu Schaden kommen.
# die Pfändbarkeit der Sache: Die Sache kann zur Deckung von Schulden gepfändet werden.
# residuale Rechte: Die Existenz von Regeln zur Behebung von fälligen Eigentümer-Rechten, beispielsweise, wer die Eigentumsrechte hält, wenn keine Steuern gezahlt werden oder wenn andere Pflichten des Eigentums nicht erfüllt werden.


Für [[John Rawls]] ist das [[Recht auf Eigentum]] in seiner ''[[Eine Theorie der Gerechtigkeit|Theorie der Gerechtigkeit]]'' eine der Grundfreiheiten, die gemäß dem ersten und obersten seiner beiden Prinzipien jedem Menschen uneingeschränkt zustehen, soweit durch diese Freiheiten nicht die Freiheiten anderer eingeschränkt werden. Dies sagt noch nichts über die [[Vermögensverteilung|Verteilung von Eigentum]] aus. Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind nach dem zweiten Prinzip nur soweit zulässig, soweit die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen.<ref name="Rawls2006" /> Aus dem zweiten Prinzip folgt, dass eine [[Umverteilung]] dann gerechtfertigt ist, wenn sie den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt. In einer offenen Marktwirtschaft kann dies bedeuten, dass von einer Umverteilung insofern abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und damit der allgemeine Wohlstand beeinträchtigt werden.<ref name="Rawls1979a" /> In jedem Fall ist durch die Verteilung das [[Existenzminimum]] sicherzustellen.<ref name="Rawls1979b" />
* ''Nutzung durch alle Gemeindemitglieder'': Im ersteren Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet und nur der Ertrag wird verteilt. Ein typisches Beispiel ist der [[Anger]].
* ''Nutzung durch einzelne Berechtigte'': Im letztern Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der [[Korporation]], jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter ([[Bauernhof|Bauernhöfe]], [[Gutshof|Hofgüter]], im Gegensatz zu den bloßen [[Kate (Hütte)|Katen]]), zusteht.


Neben dem Eigentumsrecht, das sich nur auf körperliche Gegenstände beziehen kann, gewinnen seit der Industrialisierung die Rechte an geistigen Schöpfungen an Bedeutung („[[geistiges Eigentum]]“). Dies betrifft in der Gegenwart über die Frage des [[Urheberrecht]]s hinaus das Eigentum an natürlichen Prozessen in der [[Gentechnik]] oder an immateriellen Gütern wie [[Software]].
Die einzelnen Nutzungsanteile (''Gemeindeteile'', ''Rechtsame'', ''Meenten'', ''Waren'', ''Gewalten'') sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese [[Nutzungsrecht]]e an den Allmenden hängen mit den Verhältnissen der alten [[Markgenossenschaft]]en zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).


== Eigentumsordnung ==
Gemeinsam ist den Formen aber, dass die Rechte nie an [[natürliche Person]]en, sondern an die Gemeinde selbst oder die jeweiligen Höfe (im Sinne einer ''[[Juristische Person|juristischen Person]]'') gebunden sind. Die Inanspruchnahme des Anrechts erfordert also Gemeindemitgliedschaft oder die Eigenschaft des [[Haushaltsvorstand]]es.
Die Eigentumsordnung einer Gesellschaft als Teil der [[Wirtschaftsordnung]] regelt die Verfügungsrechte über [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|wirtschaftliche Güter]].<ref name="Schmidt" /> Neben der direkten Bestimmung des Eigentums im [[Privatrecht]] zählen zur Eigentumsordnung die Einstufung des Eigentums als Grundrecht in der Verfassung (''Schutz, Garantie'' oder ''Unverletzlichkeit des Eigentums'') und eine Vielzahl von Regelungen im [[Öffentliches Recht|Öffentlichen Recht]] ([[Bodenrecht]], [[Waldrecht]], [[Nachbarschaftsrecht]], [[Kommunalrecht|Gemeindeordnungen]] u.&nbsp;a.&nbsp;m.), durch die der Gebrauch des Eigentums begrenzt wird. Erst das Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen spiegelt den materiellen Gehalt einer Eigentumsordnung wider.<ref name="Flossmann1976b" /> In der [[Theorie der Verfügungsrechte]] wird dabei zwischen Recht auf Nutzung, Veräußerung, Veränderung und Vermietung eines Gutes unterschieden.


Die Gesamtheit des Eigentums einer Person (oder einer Gruppe, eines Unternehmens, einer [[Volkswirtschaft]] etc.) bezeichnet man auch als deren „[[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]]. In dem ursprünglichen Sinn des Wortes ist festgehalten, dass Eigentum [[Macht]] verleiht, etwa indem jemand andere Menschen dafür bezahlt, dass sie für ihn arbeiten.
== Geschichte und Entwicklung ==
Im frühen [[Mittelalter]] gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die „Gemeine Mark“ zurück.
Vor allem in Norddeutschland waren Allmenden für die bäuerlichen Betriebe von besonderer Bedeutung. [[Heide_(Landschaft)|Heiden]] und [[Niedermoor]]e dienten zur [[Plaggen]]gewinnung und -[[düngung]] um einen intensiven Anbau auf [[Eschflur|Eschländereien]] zu ermöglichen. Sie dienten als Weide oder der Holzgewinnung. Großflächig vorhandene [[Hochmoor]]e dienten der [[Torfstich|Torfgewinnung]].<ref name="autogenerated1977">Martin Born: Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, ISBN 978-3-443-07104-2, S. 64</ref>


Neben dem Privateigentum, bei dem eine bestimmte Sache einem bestimmten Individuum gehört, gibt es in entwickelten Gesellschaften auch gemeinschaftliches Eigentum (zwei oder mehr Individuen sind gemeinsame Eigentümer z.&nbsp;B. einer Zufahrt zu ihrem Grundstück), kommunales Eigentum (z.&nbsp;B. ein Wald gehört einer Stadt) und staatliches Eigentum (z.&nbsp;B. der Festlandssockel vor den Meeresküsten gehört dem betreffenden Land). Auch Organisationen wie Behörden, Gesellschaften oder Vereine können Eigentümer sein, z.&nbsp;B. von Grundstücken oder Gebäuden.
In Spanien gab es mit fortschreitender ''[[reconquista]]'' in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender ''[[ejido]]''-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde. In den englischsprachigen Ländern war und ist ein Großteil des Landes im Eigentum der Krone, (vgl. [[Kronland (Kanada)]]) und die Commons ermöglichten, entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben.  


Eigentumsordnungen lassen sich danach unterscheiden, welche Arten von Gütern privates Eigentum sein dürfen und welche nicht:
Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen die weltlichen Herrscher die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den [[Deutscher Bauernkrieg|deutschen Bauernkrieg]] war.
Zur stärkeren Verkleinerung der Allmende kam es durch Inanspruchnahme durch [[Markkötter]], die seit Anbeginn der [[Neuzeit]] durch Allmenderodungen Landbesitz zu erringen suchten.<ref name="autogenerated1977"/>
In England trieb die [[Enclosure Movement|Enclosure-Bewegung]] die Kommerzialisierung der britischen Landwirtschaft voran und wurde zu einer wichtigen Bedingung für die [[industrielle Revolution]]. Der Wegfall der Allmende führte zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Verarmung von Kleinbauern. Aus der verarmten und durch das Bevölkerungswachstum zunehmenden Landbevölkerung rekrutierte sich dann die Arbeiterschaft in den schnellwachsenden nordenglischen Industriestädten.


* Ist privates Eigentum an anderen Menschen zulässig (Sklaverei, Leibeigenschaft)?
Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung der Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (siehe auch [[Markenteilung]], [[Separation (Flurbereinigung)|Separation]] oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes war als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder und zu einer frühen Form der [[Flurbereinigung]] führte.  
* Ist privates Eigentum an Herrschaftspositionen zulässig (Erblicher Adel, Dynastie)?
* Ist privates Eigentum an Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen wie Grund und Boden, Fabriken, Brücken, Straßen etc. zulässig (Kapitalismus)?
* Hat ein als Eigentum behandeltes Gut (physikalische) Eigenschaften, die eine Zuordnung des Guts zu einer Eigentumssphäre einschränken (Luft, Wasser, Umwelt, sich nur beschränkt kontrollierbar ausbreitende Organismen, Ideen usw.)?


Außerdem ergeben sich wesentliche Unterschiede durch die unterschiedlich gestalteten Eingriffsrechte der politischen Instanzen ([[Steuer|Besteuerung]] des Eigentums und dessen [[Erbe|Vererbung]], Regelung von [[Enteignung]] und der entsprechenden [[Entschädigung]], [[Sozialpflichtigkeit des Eigentums]]).
Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich vereinzelt in Süddeutschland, den Alpengebieten Österreichs und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besonderen Nutzungsgemeinde ([[Realgemeinde|Real]]-, Nachbar-, [[Altgemeinde|Alt]]-, Markgemeinde) übergegangen ist.


Mit der Eigentumsordnung ist ein Großteil der möglichen sozialen [[Konflikt]]e geregelt: Ohne abgegrenztes Eigentum gibt es bei allen Gütern, die nicht im Überfluss vorhanden sind, entweder Streit oder es bedarf einer allgemein anerkannten Regelung, wer wann welches Gut benutzen oder verbrauchen darf.
Weil vielfach die überlieferten Bewirtschaftungsregeln für die Allmendeflächen nicht mit modernen landwirtschaftlichen Methoden in Einklang zu bringen waren, ging im 20. Jahrhundert die wirtschaftliche Nutzung der Allmende weitgehend zurück. Oft wurde dann auf solche Flächen z.&nbsp;B. für die Schaffung von Neubau- oder Industriegebieten oder Sportanlagen zurückgegriffen.


Durch die Abgrenzung von Eigentumssphären und deren Zuordnung zu bestimmten Personen wird die soziale Entscheidungsfindung erheblich vereinfacht. Wenn alle über alles entscheiden, ist der Informations- und Entscheidungsprozess extrem aufwendig und kostet weit mehr Zeit, als wenn jeder nur über das Seine entscheidet.
== Moderne Allmenden ==
Auf der Suche nach Bewältigungsstrategien für die ökologischen Krisen des 21. Jahrhunderts rückt die Allmendbewirtschaftung wieder in den Fokus der Öffentlichkeit.


Gemäß der Theorie der Verfügungsrechte ist der Vorzug des Privateigentums die Erzeugung einer starken Motivation des Eigentümers zu schonendem und sparsamem Gebrauch von Gütern und zur Schaffung neuer Güter. Kollektiveigentum hingegen führe zu unwirtschaftlichem Verhalten. Dennoch gab es gerade in der Landwirtschaft traditionell kollektives Eigentum. Im vorrevolutionären Frankreich etwa gab es unterschiedliche Formen gemeinschaftlichen Eigentums. Die Teilhaber am kollektiven Grundeigentum wurden von Mirabeau 1769 erstmals als „communistes“ benannt, er sah darin unter anderem soziale Vorteile. Außerdem gab es vor und nach der Revolution von 1789 unter freien Bauern familiale Gütergemeinschaften, die „communauté taisible“.<ref name="Schieder" />
=== Alpgenossenschaften ===
Im ganzen Alpenraum  existieren Allmenden auch heute, zum Beispiel in der [[Schweiz]] in der [[Horgen ZH#Allmendkorporation Reiti|''Allmendkorporation Reiti'' in Horgen am Zürichsee]]. Unter anderem gibt es in den [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] [[Kanton Graubünden|Graubünden]] und [[Kanton Uri|Uri]] viele Alpweiden als Allmenden (auch ''Allmeinen'' genannt). Die daran beteiligten Landwirte haben das Recht, ihr Vieh nach bestimmten Nutzungsregeln darauf weiden zu lassen. Die Nutzung wird nach [[Kuhrecht]]en vergeben. ''Ein Kuhrecht'' besagt, dass der Landwirt ''eine'' Kuh darauf weiden lassen darf.
Auch sind die Weide- und [[Triftweg]]e, welche zu den verschiedenen Wirtschaftsflächen der Bauern führen, meist Gemeingut.


Es komme zur [[Tragik der Allmende]], dem Phänomen, dass Menschen weniger leisten, wenn sie kollektiv tätig sind, da sie weder die Folgen ihrer Handlungen in vollem Umfang tragen müssen noch den individuellen Einsatz in vollem Umfang zugerechnet bekommen.
=== Allmendweiden ===
In Deutschland existieren solche heute (2010) z.&nbsp;Bsp. im südlichen [[Hotzenwald]] (D) um die Gemeinde [[Ibach (Schwarzwald)|Ibach]] herum sowie in Südbayern.


Durch die Eigentumsordnung entstehen aber auch ganz neue Probleme.
In [[Nordamerika]] beruht das Projekt zur Wiederverbreitung des [[Amerikanischer Bison|amerikanischen Bisons]], [[Buffalo Commons]] in den [[Great Plains]], auf dem Prinzip der Allmend-Bewirtschaftung.


* Eigentum hat die ständige Tendenz zu einer ungleichen Verteilung, weil es zu seiner eigenen Vermehrung benutzt werden kann (z.&nbsp;B. durch Verleihen, Vermieten, Verpachten oder Investieren in gewinnbringende Projekte).
== Der Begriff der Allmende im übertragenen Sinn ==
* Je ungleicher die [[Einkommensverteilung]] und die [[Vermögensverteilung]] in einer Gesellschaft werden, umso schärfer stellt sich die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit.
So ist beispielsweise auch das Copyright der Internetenzyklopädie [[Wikipedia]] und auch von [[Anthrowiki]] ein [[Gemeingut]] und stellt damit eine [[Wissensallmende]] dar.
* Mit der Schichtung der Gesellschaft nach dem Vermögen entstehen soziale Unterschiede und Spannungen zwischen Armen und Reichen, zwischen Schuldnern und Gläubigern. Soziale Maßnahmen (private Wohltätigkeit, staatliche Sozialhilfe, institutionalisierter Schuldenerlass etc.) werden notwendig, um soziale Spannungen abzubauen.
In erweiterter Form findet der Begriff auch in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Informatik<ref>[http://www.alfred-buellesbach.de/PDF/05_Lutterbeck_Wissensg.pdf Bernd Lutterbeck: Die Wissensgesellschaft bauen!, in: Umbruch von Regelungssystemen in der Informationsgesellschaft. Freundesgabe für Alfred Büllesbach. Johann Bizer, Bernd Lutterbeck, Jochen Rieß (Herausgeber), Stuttgart 2002] als pdf-Datei</ref>
* Falls Eigentum vererbt wird, haben die Neugeborenen je nach Schichtzugehörigkeit von vornherein unterschiedliche Startchancen. Falls Eigentum nicht vererbt wird, schwindet bei älteren Menschen mit Kindern die Leistungsbereitschaft, weil sie nichts an ihre Kinder vererben können.
* Besonders im Falle eines ''[[Monopol]]s'', wo sich allgemein benötigte Güter in der Hand eines einzigen Anbieters befinden und keine [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Konkurrenz]] die Preise zügelt, stellt sich die Frage nach der sozialen [[Gerechtigkeit]].


Neben den Problemen, die sich aus einer ungleichen Einkommensverteilung ergeben, gibt es Probleme, die sich durch die Institution des Privateigentums allein nicht regeln lassen:
Verwendung:
* So werden in der [[Mikroökonomie]] allgemein bestimmte Güter als [[Allmendegut|Allmendegüter]] bezeichnet.
* Als ''[[Wissensallmende]]'', englisch ''Commons'' bezeichnet man gemeinsames Gut der modernen Informationsgesellschaft.<ref>[http://www.thepublicdomain.org/download/ James Boyle: ''The Public Domain. Enclosing the Commons of the Mind'', Yale: Yale University Press, 2008].</ref>
* Die ''[[Tragik der Allmende]]'' (''Tragedy of the Commons'') führt zur Übernutzung einer Ressource, wenn zu viele Eigner ein Privileg haben, die Ressource zu nutzen und keiner das Recht hat, andere von der Nutzung auszuschließen.
* Die ''Tragik der Anti-Allmende'' (''Tragedy of the Anti-Commons'') führt zur Unternutzung einer Ressource, wenn viele Eigentümer das Recht haben, andere von der Nutzung der Ressourcen auszuschließen und keiner ein effektives Nutzungsprivileg hat.<ref>Michael A. Heller (1998): The Tragedy of the Anticommons. Property in the Transition from Marx to Markets. In: Harvard Law Review Vol. 111 (1998), pp 622.</ref>


* Es gibt nachteilige Auswirkungen über die Eigentumsgrenzen hinweg (Jemand pflanzt auf seinem Grundstück Bäume. Dadurch fehlt auf dem Nachbargrundstück der Sonnenschein).
Der englische Begriff 'Tragedy of the Commons' wird unter anderem auf Überlegungen von [[William Forster Lloyd]] (1795–1852) zur Bevölkerungsentwicklung zurückgeführt.<ref> William Forster Lloyd, Two Lectures on the Checks to Population (Oxford, England: Oxford University Press, 1833)</ref>
* Es gibt Güter, von deren Nutzung andere nicht ausgeschlossen werden können (A baut sich einen Deich gegen Hochwasser und Nachbar&nbsp;B genießt den Schutz, ohne dass er selbst beim Deichbau geholfen hat).


== Eigentum in der Rechtsordnung einzelner Staaten ==
Nach [[Joachim Radkau]]<ref name = "rad" >Joachim Radkau 'Natur und Macht, Eine Weltgeschichte der Umwelt' C.H.Beck, 2002 ISBN 3-406-48655-X</ref> steht er damit in einer ganzen Reihe von Wissenschaftlern und Agrarreformern, die seit dem 18. Jahrhundert ein angebliches Allmendeproblem diskutierten und exemplarisch für die Abschaffung von hergebrachten Formen des Gemeineigentums verwendeten. Der Mikrobiologe und [[Ökologie|Ökologe]] [[Garrett Hardin]] erweiterte den Begriff 1968 in einem Essay für die Zeitschrift ''Science'', ebenfalls unter dem Titel ''The Tragedy of the Commons''.<ref> Garret Hardin,'' The Tragedy of the Commons'', Science, 162 (1968) S. 1243-1248.</ref> Die (deutsch) ''Tragik der Allmende'' sei nach Hardin ein unvermeidliches Schicksal der Menschheit, für das es keine technologische Lösung gebe. Hardin, der sich selbst in die Tradition [[Robert Malthus]] stellt,<ref>Frühling 1998 THE SOCIAL CONTRACT, The Feast of Malthus Living within limits, von Garrett Hardin, S. 181- 187</ref> sah den Begriff als [[Metapher]] für Überbevölkerung und forderte eine globale Geburtenkontrolle und rigide internationale Beschränkungen etwa des Fischfangs.   
* ''Deutschland:'' [[Eigentum (Deutschland)]]
* ''Österreich:'' [[Eigentum (Österreich)]]
* ''Schweiz:'' [[Eigentum (Schweiz)]]


== Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum ==
Radkau sieht bei Hardin eine deutlich veränderte Verwendung des Allmendebeispiels".<ref name = "rad"/> Hardin fordere damit nicht mehr den privaten Zugriff auf ehemals gemeinsam verwaltete Güter. Es ging um umgekehrt um eine vermehrte staatliche oder internationale Regulation von Gemeingütern auf globaler Ebene (eine 'Ökodiktatur' bei Radkau<ref name = "rad"/><!--(S. 92)-->).
In vielen traditionell geprägten Kulturen findet sich eine Zwischenform zwischen Individualeigentum und zentralisiertem Staatseigentum, die sogenannte [[Allmende]]. Gemeint ist damit das kollektive Eigentum einer Gemeinschaft, etwa eines Dorfes, an gemeinsam nach bestimmten Regeln genutzten Ressourcen. Nachdem diese Form der Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen aus Perspektive der [[Tragik der Allmende]] lange Zeit als ungeeignet angesehen wurde, hat sich in den letzten Jahrzehnten die Bewertung geändert.<ref name="Ostrom" /><ref name="Sternetal" />


Eine Sonderform des [[Kollektiveigentum]]s ist das „gesellschaftliche Eigentum“, eine Eigentumskonzeption des [[Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien|ehemaligen Jugoslawien]]. Diese Konzeption entstammt der [[Sozialismus|sozialistischen Ideologie]] insofern, als es eine Abkehr vom [[marktwirtschaft]]lichen Eigentumsverständnis bedeutet. Es ist aber nicht mit dem vermeintlich [[Kommunismus|kommunistischen]] Staats- oder [[Volkseigentum]] gleichzusetzen, bei dem der Staat der Rechtsträger ist und welches nach jugoslawischer Anschauung genau wie das Privateigentum zur Ausbeutung und [[Entfremdungstheorie|Entfremdung der Arbeiter]] durch die [[Monopol]]isierung der wirtschaftlichen und politischen Macht führt.<ref name="Fuchs1974" />
Auf die tatsächliche Allmendewirtschaft gehe die Modellvorstellung in beiden Ausprägungen kaum ein. Diese sei (gerade auch bei einer gewissen Überweidung) ökologisch sehr interessant und von einem großen Artenreichtum geprägt. Die Allmendewirtschaft geht mittlerweile mit wissenschaftlich begründeten Strategien nachhaltig vor. Die wahre 'Tragik der Allmende' bestand Radkau zufolge im Aufruf zu einer "ökonomischen" sprich ungehemmten Nutzung der Allmendebestände, was in der Neuzeit auch eingetreten sei und im Sinne einer 'self fullfilling prophecy' zeitweise krisenhafte Auswirkungen hatte.<ref name = "rad"/>  


In der [[Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien#Die Verfassung der SFRJ|jugoslawischen Verfassung von 1974]] wird das gesellschaftliche Eigentum negativ definiert. ''Niemand'', weder eine Gebietskörperschaft, noch eine Organisation der vereinten Arbeit oder der einzelne Arbeiter ist Träger der Eigentumsrechte an den gesellschaftlichen Produktionsmitteln. Demnach erlangt niemand Eigentumstitel über das Produkt der gesellschaftlichen Arbeit oder kann über die gesellschaftlichen Produktivkräfte verfügen oder ihre Verteilung bestimmen.<ref name="Hassine2008a" />
Moderne Formen der Allmenderegulierung, im direkten<ref>Die Anwendung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung Raimund Rodewald et. al. (2003)</ref><ref>Nachhaltige Landschaftsentwicklung mit Hilfe von institutionellen Ressourcenregimen Authors: Lenhard, Vera Christine; Rodewald, Raimund Source: GAIA - Ecological Perspectives for Science and Society, Volume 9, Number 1, March 2000 , pp. 50-57(8).</ref> bezogen auf die Ressource Landschaft wie im übertragenen, sozialwissenschaftlichen Sinn<ref>Prozessmuster der Allmenderegulierung: Die Rolle von Strategien, Information und Institutionen – Abschlussbericht – Andreas M. Ernst, Andrea Bender, Renate Eisentraut und Stefan Seitz April 2001 Research Reports Institute of Psychology University of Freiburg Germany </ref> sind mittlerweile Gegenstand von internationalen Forschungsprojekten wie auch der Untersuchung von Handlungs- und Prozessmustern etwa in der Psychologie. [[Elinor Ostrom]] erhielt gemeinsam mit [[Oliver E. Williamson]] 2009 den [[Preis für Wirtschaftswissenschaften der schwedischen Reichsbank in Gedenken an Alfred Nobel|Wirtschaftsnobelpreis]]. Ostrom habe gezeigt, „wie [[Öffentliches Gut|öffentliche Güter]] und [[Allmendegut|Allmendegüter]] von Nutzerorganisationen erfolgreich verwaltet werden können“.  


Die Konkretisierung der Definition und die Interpretation des gesellschaftlichen Eigentums blieb seit seiner Einführung 1953 kontrovers und rechtlich umstritten. Den Kern des Meinungsstreits bildet die Frage, ob es sich beim gesellschaftlichen Eigentum um eine rechtliche oder rein sozioökonomische Kategorie handelt, sowie die Frage nach dem Träger des Eigentumsrechts, so dieses bejaht wird.
In der Entwicklungspolitik, etwa am Beispiel des landwirtschaftlichen Umbruchs in China werden unter dem Schlagwort 'The Tragedy of the Commons revisited' statt einer modellhaft strikten Unterscheidung zwischen privatem, staatlichem oder Gemeineigentum und einer gänzlich freien Verfügbarkeit historisch wie aktuell Übergangsformen festgestellt und ein Co-Management derselben empfohlen.<ref>Tony Banks, Property Rights Reform in Rangeland China: Dilemmas On the Road to the Household Ranch, Massey University, Palmerston North, New Zealand World Development Vol. 31, No. 12, pp. 2129–2142, 2003</ref>
 
Ausgehend vom [[Kapitalismus|privatkapitalistischen]] bzw. marktwirtschaftlichen Verständnis wird auch vertreten, dass das gesellschaftliche Eigentum eher eine ordnungspolitische Kategorie als eine Rechtsform oder Kategorie des Eigentums ist. Beim gesellschaftlichen Eigentum fehlt weitgehend die Zuordnung der Herrschaft über eine Sache zu einer juristischen oder natürlichen Person wie in anderen Eigentumsverfassungen. Dennoch entstanden selbst aus dem gesellschaftlichen Eigentum gewisse Individualrechte und es lässt sich in diesem Sinne wohl von einer Eigentumskategorie sprechen, wenngleich sie eben keine Entsprechung in marktwirtschaftlichen Ordnungen findet.<ref name="Roggemann" />
 
Dementsprechend ist das gesellschaftliche Eigentum als ein Eigentumssurrogat oder eigentumsähnliches Nutzungsrecht einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass in dieser sozialistischen Eigentumsordnung Privateigentum nach marktwirtschaftlichen Vorstellungen nebenher weiter existierte.
Die Frage nach der rechtlichen Einordnung des gesellschaftlichen Eigentums gewann an Aktualität nach dem Auseinanderbrechen Jugoslawiens und bei dem Versuch der Klärung der Eigentumsverhältnisse Privater sowie bei der [[Privatisierung|Unternehmensprivatisierung]]. In [[Bosnien und Herzegowina]] wurde zur Regelung der offenen Eigentumsansprüche Privater die ''Commission for Real Property Claims'' (CRPC) und im [[Kosovo]] das Wohn- und Eigentumsdirektorat (''[[Housing and Property Directorate]] / Claims Commission'' – HPD/CC) errichtet.<ref name="Hassine2008b" />
 
== Zur Kritik ==
"Wem die Produktionsmittel und Grund und Boden gehören, ist doch letztendlich völlig unerheblich. Entscheidend ist doch nur, was man damit macht und in welchem Sinne man damit verfährt. Aus diesem Grund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es nie wieder eine Revolution geben wird, habe ich drei wichtige neue Postulate für die (neue) soziale Dreigleiderung aufgestellt:
 
# Nie wieder eine Revolution.
# Nie wieder eine gemeinnützige Wirtschaft, es sei denn, der Unternehmer ist spirituelle an dem Punkt angekommen.
# Nie wieder die Eigentumsfrage.
 
([[Joachim Stiller]])


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Eigentum}}
* [[Agrargemeinschaft]]
* {{WikipediaDE|Eigentumstheorien}}
* [[Gemeingut]]
* {{WikipediaDE|Geistiges Eigentum}}
* [[Eigentum#Sonderfall: Gesellschaftliches Eigentum|Gesellschaftliches Eigentum]]
* ''[[Ejido]]''
* [[Feldmark]]
* [[Jedermannsrecht]]
* [[Markgenossenschaft]]
* [[Prinzip des Gemeineigentums]]
* [[Privateigentum]]
* [[Voede]]


== Literatur ==
== Literatur ==
* Reinhard Brandt: ''Eigentumstheorien von Grotius bis Kant.'' Frommann-Holzboog, 1974, ISBN 3-7728-0412-8.
* H.Chr. Binswanger, et al.: Eigentum und Eigentumspolitik. Ein Beitrag zur Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich: Schulthess Polygraphischer Verlag, 1978
* Thomas von Danwitz, Otto Depenheuer, Christoph Engel: ''Bericht zur Lage des Eigentums.'' XII. 2002, ISBN 3-540-43266-3.
* H.Chr. Binswanger, H. Frisch und H. Nutzinger: Arbeit ohne Umweltzerstörung. Frankfurt a.M. 1983
* Otto Depenheuer (Hrsg.) ''Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen.'' IX. 2005, ISBN 3-540-23355-5.
* Elinor Ostrom: Die Verfassung der Allmende. Jenseits von Staat und Markt, Mohr, Tübingen 1999
* {{TRE|9|404|460|Eigentum|Jürgen Ebach, Zeev W. Falk u. a.|Geschichte im Judentum und Christentum sowie theologische Ethik}}
* Theodor Felber: ''Die Allmenden des alten Landes Schwyz. Mit einer Kartenbeilage'', in: Jahresberichte der Geographisch-Ethnographischen Gesellschaft in Zürich, Band 2 (1900-1901), S. 61–84 ([http://retro.seals.ch/digbib/view?rid=ghl-001:1900-1901:2::75 Digitalisat])
* Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): ''Was ist Eigentum.'' Philosophische Positionen von Platon bis Habermas. Verlag C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52826-0.
* Bernd Schildt: ''Allmende''. In: ''[[Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte]]'' I, 2. Aufl., Berlin 2008, Sp. 169-180 (mit umfänglicher Bibliographie bis einschließlich 2003, Sp. 178 ff.), ISBN 978-3-503-07912-4
* Harald Haslbauer: ''Eigentum und Person: Begriff, Notwendigkeit und Folgen bürgerlicher Subjektivierung.'' Verl.-Haus Monsenstein und Vannerdat, Münster 2010, ISBN 978-3-86991-022-2.
* Hartmut Zückert: ''Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts.'' Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8
* Lawrence Krader: ''Besitz/Eigentum''. In: ''[[Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus]]'', Bd. 2. Argument-Verlag, Hamburg 1995, Sp.&nbsp;172–177.
* Hrsg.: ''Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg'' -LfU-, Karlsruhe; Cornelia Bischoff, Peter Detzel, Klemens Fritz: ''Wälder, Weiden, Moore - Naturschutz und Landnutzung im Oberen Hotzenwald'', ''Naturschutz-Spectrum'', Bd.94, Verlag Regionalkultur, 2004 440 S. m. 354 meist farb. Abb. 24 cm, Gebunden, ISBN 978-3-89735-268-1
* Franco Negro: ''Das Eigentum. Geschichte und Zukunft. Versuch eines Überblicks.'' Beck, München/Berlin 1963.
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* [[Folkert Wilken]]: Das Kapital, Schaffhausen 1976
* Eigentum - Die Frage nach der Sozialbindung des Eigentums an Boden und Unternehmen, Sozialwissenschaftliches Forum, Band 5, Stuttgart 2000
* [[Michael Heinen-Anders]]: Aus anthroposophischen Zusammenhängen, Norderstedt 2010
* [[Michael Heinen-Anders]]: Kapitalneutralisierung als Dreigliederungsaufgabe, Norderstedt 2013


== Weblinks ==
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* {{HLS|13704|Allmend}}
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* [http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1311120/index.html Regierungspräsidium Baden-Württemberg, rp.baden-wuerttemberg.de: ''Natura 2000-Managementplan (MaP) Gletscherkessel Präg / Weidfelder im Oberen Wiesental'']
* {{IEP|http://www.iep.utm.edu/property/|The Right to Private Property|Tibor Machan}}
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* [http://www.ordnungspolitisches-portal.com/03_03_Prinzipien.htm Privateigentum als Prinzip der Ordnungspolitik]
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* Doris König: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/Bitburger_Gespraeche_Einzeldokumente/BitburgerGespr_2004_I_Koenig_127_150_geschuetzt.pdf ''Der Schutz des Eigentums im europäischen Recht''] Bitburger Gespräche, 2004


== Einzelnachweise ==
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<ref name="Rawls2006">{{Literatur |Autor=[[John Rawls]] |Titel=Gerechtigkeit als Fairneß. Ein Neuentwurf |Sammelwerk=Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft |Band=1804 |Verlag=Suhrkamp Verlag |Ort=Frankfurt am Main |Jahr=2006 |Seiten=78 |ISBN=978-3-518-29404-8 |Sprache=en-US |Originaltitel=Justice as Fairness. A Restatement |Übersetzer=Joachim Schulte}}
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<ref name="Weber1972a">{{Literatur |Autor=[[Max Weber]] |Titel=[[Wirtschaft und Gesellschaft]] – Grundriß der verstehenden Soziologie |Auflage=5. |Verlag=Mohr Siebeck Verlag |Ort=Tübingen |Jahr=1972 |Seiten=23}}
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<ref name="Weber1972b">{{Literatur |Autor=[[Max Weber]] |Titel=[[Wirtschaft und Gesellschaft]] – Grundriß der verstehenden Soziologie |Auflage=5. |Verlag=Mohr Siebeck Verlag |Ort=Tübingen |Jahr=1972 |Seiten=37}}
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<ref name="ZVK1965">{{Literatur |Autor=[[Zweites Vatikanisches Konzil]] |Titel=[[Gaudium et Spes]]. Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute |Kapitel=71 |Ort=Rom |Jahr=1965 |Sprache=la}}
</ref>
</references>
 
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Version vom 11. März 2011, 09:53 Uhr

Die Allmende ist eine Rechtsform gemeinschaftlichen Eigentums.

Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet Allmende oder "Gemeine Mark" Gemeinschafts- oder Genossenschaftsbesitz abseits der parzellierten (in Fluren aufgeteilten) landwirtschaftlichen Nutzfläche.[1] Als traditionelle Wirtschaftsform sind Allmenden heute noch im Alpenraum, auf der schwedischen Insel Gotland, vereinzelt im Südschwarzwald (Hotzenwald) und Südbayern, vor allem aber in ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer verbreitet.

Im über die Landwirtschaft hinausgehenden Sinne wird der Begriff in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und den Informationswissenschaften verwendet, unter anderem bei Allmendegut, Wissensallmende, Tragik der Allmende und Tragik der Anti-Allmende. Dabei wird oft die britische Entsprechung Commons verwendet.

Etymologie

Der Begriff entstand im Hochmittelalter als mhd. al(ge)meinde, almeine oder almeide = ‚Gemeindeflur‘ oder ‚Gemeinweide‘ und bezeichnete ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum innerhalb einer Gemarkung.[2][3] Im Hochdeutschen liegt die Betonung auf der zweiten Silbe, im Alemannischen steht das Wort mit Betonung auf der ersten Silbe und ohne Schluss-e. Sprachliche Varianten sind auch Allmeind, Allmande, und in Teilen Südtirols Gemoana, und im nordwestlichen niederdeutschen (niedersächsischen) Sprachraum Meent, was wiederum auf den alten Begriff der Meinheit hinweist.

Die englische Bezeichnung Commons bezieht sich auch auf spezifische Landnutzungsrechte (Servitute), die es bestimmten Bauern, den Commoners erlaubte und erlaubt, auf Land im Privat-, Kron- oder Gemeineigentum zuzugreifen.

Allmende als Rechtsform

Huteeiche im Windsor Park

Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wegen, dem Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung, oder Weideland wie der Gemeindewiese, einem Hutewald oder Sömmerungsgebiete der Alpen (Alm/Alp), auf der jeder seine Nutztiere weiden lassen kann.

Die Nutzung kann auf Gemeinde- (oder Genossenschafts-) Mitglieder beschränkt sein oder generell öffentlich zugänglich sein, wie bei öffentlichen Wegen, Brunnen oder dem dörflichen Anger: Nur bei letzterem handelt es sich um Allgemeingut (im Sinne eines Gemeinguts), das keinen Eigentümer hat bzw. wo die freie Benutzung als Grundrecht vorliegt.

Daneben gibt es auch Rechte von Nutzungsberechtigten (Commons sowie Commoners im Englischen). Diese umfassen Rechte (Servitute) wie:

Die entsprechenden Rechte waren zumeist in Arten und Menge begrenzt und wurden mit pauschalen oder quantifizierten Gebühren belegt, durften aber nicht verwehrt werden. Das Eigentum am Land verblieb beim Grundherrn.

Formen

Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt:

  • Nutzung durch alle Gemeindemitglieder: Im ersteren Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet und nur der Ertrag wird verteilt. Ein typisches Beispiel ist der Anger.
  • Nutzung durch einzelne Berechtigte: Im letztern Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.

Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmenden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).

Gemeinsam ist den Formen aber, dass die Rechte nie an natürliche Personen, sondern an die Gemeinde selbst oder die jeweiligen Höfe (im Sinne einer juristischen Person) gebunden sind. Die Inanspruchnahme des Anrechts erfordert also Gemeindemitgliedschaft oder die Eigenschaft des Haushaltsvorstandes.

Geschichte und Entwicklung

Im frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die „Gemeine Mark“ zurück. Vor allem in Norddeutschland waren Allmenden für die bäuerlichen Betriebe von besonderer Bedeutung. Heiden und Niedermoore dienten zur Plaggengewinnung und -düngung um einen intensiven Anbau auf Eschländereien zu ermöglichen. Sie dienten als Weide oder der Holzgewinnung. Großflächig vorhandene Hochmoore dienten der Torfgewinnung.[4]

In Spanien gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender ejido-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde. In den englischsprachigen Ländern war und ist ein Großteil des Landes im Eigentum der Krone, (vgl. Kronland (Kanada)) und die Commons ermöglichten, entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben.

Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen die weltlichen Herrscher die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war. Zur stärkeren Verkleinerung der Allmende kam es durch Inanspruchnahme durch Markkötter, die seit Anbeginn der Neuzeit durch Allmenderodungen Landbesitz zu erringen suchten.[4] In England trieb die Enclosure-Bewegung die Kommerzialisierung der britischen Landwirtschaft voran und wurde zu einer wichtigen Bedingung für die industrielle Revolution. Der Wegfall der Allmende führte zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Verarmung von Kleinbauern. Aus der verarmten und durch das Bevölkerungswachstum zunehmenden Landbevölkerung rekrutierte sich dann die Arbeiterschaft in den schnellwachsenden nordenglischen Industriestädten.

Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung der Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (siehe auch Markenteilung, Separation oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes war als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder und zu einer frühen Form der Flurbereinigung führte.

Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich vereinzelt in Süddeutschland, den Alpengebieten Österreichs und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besonderen Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist.

Weil vielfach die überlieferten Bewirtschaftungsregeln für die Allmendeflächen nicht mit modernen landwirtschaftlichen Methoden in Einklang zu bringen waren, ging im 20. Jahrhundert die wirtschaftliche Nutzung der Allmende weitgehend zurück. Oft wurde dann auf solche Flächen z. B. für die Schaffung von Neubau- oder Industriegebieten oder Sportanlagen zurückgegriffen.

Moderne Allmenden

Auf der Suche nach Bewältigungsstrategien für die ökologischen Krisen des 21. Jahrhunderts rückt die Allmendbewirtschaftung wieder in den Fokus der Öffentlichkeit.

Alpgenossenschaften

Im ganzen Alpenraum existieren Allmenden auch heute, zum Beispiel in der Schweiz in der Allmendkorporation Reiti in Horgen am Zürichsee. Unter anderem gibt es in den Kantonen Graubünden und Uri viele Alpweiden als Allmenden (auch Allmeinen genannt). Die daran beteiligten Landwirte haben das Recht, ihr Vieh nach bestimmten Nutzungsregeln darauf weiden zu lassen. Die Nutzung wird nach Kuhrechten vergeben. Ein Kuhrecht besagt, dass der Landwirt eine Kuh darauf weiden lassen darf. Auch sind die Weide- und Triftwege, welche zu den verschiedenen Wirtschaftsflächen der Bauern führen, meist Gemeingut.

Allmendweiden

In Deutschland existieren solche heute (2010) z. Bsp. im südlichen Hotzenwald (D) um die Gemeinde Ibach herum sowie in Südbayern.

In Nordamerika beruht das Projekt zur Wiederverbreitung des amerikanischen Bisons, Buffalo Commons in den Great Plains, auf dem Prinzip der Allmend-Bewirtschaftung.

Der Begriff der Allmende im übertragenen Sinn

So ist beispielsweise auch das Copyright der Internetenzyklopädie Wikipedia und auch von Anthrowiki ein Gemeingut und stellt damit eine Wissensallmende dar. In erweiterter Form findet der Begriff auch in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Informatik[5]

Verwendung:

  • So werden in der Mikroökonomie allgemein bestimmte Güter als Allmendegüter bezeichnet.
  • Als Wissensallmende, englisch Commons bezeichnet man gemeinsames Gut der modernen Informationsgesellschaft.[6]
  • Die Tragik der Allmende (Tragedy of the Commons) führt zur Übernutzung einer Ressource, wenn zu viele Eigner ein Privileg haben, die Ressource zu nutzen und keiner das Recht hat, andere von der Nutzung auszuschließen.
  • Die Tragik der Anti-Allmende (Tragedy of the Anti-Commons) führt zur Unternutzung einer Ressource, wenn viele Eigentümer das Recht haben, andere von der Nutzung der Ressourcen auszuschließen und keiner ein effektives Nutzungsprivileg hat.[7]

Der englische Begriff 'Tragedy of the Commons' wird unter anderem auf Überlegungen von William Forster Lloyd (1795–1852) zur Bevölkerungsentwicklung zurückgeführt.[8]

Nach Joachim Radkau[9] steht er damit in einer ganzen Reihe von Wissenschaftlern und Agrarreformern, die seit dem 18. Jahrhundert ein angebliches Allmendeproblem diskutierten und exemplarisch für die Abschaffung von hergebrachten Formen des Gemeineigentums verwendeten. Der Mikrobiologe und Ökologe Garrett Hardin erweiterte den Begriff 1968 in einem Essay für die Zeitschrift Science, ebenfalls unter dem Titel The Tragedy of the Commons.[10] Die (deutsch) Tragik der Allmende sei nach Hardin ein unvermeidliches Schicksal der Menschheit, für das es keine technologische Lösung gebe. Hardin, der sich selbst in die Tradition Robert Malthus stellt,[11] sah den Begriff als Metapher für Überbevölkerung und forderte eine globale Geburtenkontrolle und rigide internationale Beschränkungen etwa des Fischfangs.

Radkau sieht bei Hardin eine deutlich veränderte Verwendung des Allmendebeispiels".[9] Hardin fordere damit nicht mehr den privaten Zugriff auf ehemals gemeinsam verwaltete Güter. Es ging um umgekehrt um eine vermehrte staatliche oder internationale Regulation von Gemeingütern auf globaler Ebene (eine 'Ökodiktatur' bei Radkau[9]).

Auf die tatsächliche Allmendewirtschaft gehe die Modellvorstellung in beiden Ausprägungen kaum ein. Diese sei (gerade auch bei einer gewissen Überweidung) ökologisch sehr interessant und von einem großen Artenreichtum geprägt. Die Allmendewirtschaft geht mittlerweile mit wissenschaftlich begründeten Strategien nachhaltig vor. Die wahre 'Tragik der Allmende' bestand Radkau zufolge im Aufruf zu einer "ökonomischen" sprich ungehemmten Nutzung der Allmendebestände, was in der Neuzeit auch eingetreten sei und im Sinne einer 'self fullfilling prophecy' zeitweise krisenhafte Auswirkungen hatte.[9]

Moderne Formen der Allmenderegulierung, im direkten[12][13] bezogen auf die Ressource Landschaft wie im übertragenen, sozialwissenschaftlichen Sinn[14] sind mittlerweile Gegenstand von internationalen Forschungsprojekten wie auch der Untersuchung von Handlungs- und Prozessmustern etwa in der Psychologie. Elinor Ostrom erhielt gemeinsam mit Oliver E. Williamson 2009 den Wirtschaftsnobelpreis. Ostrom habe gezeigt, „wie öffentliche Güter und Allmendegüter von Nutzerorganisationen erfolgreich verwaltet werden können“.

In der Entwicklungspolitik, etwa am Beispiel des landwirtschaftlichen Umbruchs in China werden unter dem Schlagwort 'The Tragedy of the Commons revisited' statt einer modellhaft strikten Unterscheidung zwischen privatem, staatlichem oder Gemeineigentum und einer gänzlich freien Verfügbarkeit historisch wie aktuell Übergangsformen festgestellt und ein Co-Management derselben empfohlen.[15]

Siehe auch

Literatur

  • H.Chr. Binswanger, et al.: Eigentum und Eigentumspolitik. Ein Beitrag zur Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich: Schulthess Polygraphischer Verlag, 1978
  • H.Chr. Binswanger, H. Frisch und H. Nutzinger: Arbeit ohne Umweltzerstörung. Frankfurt a.M. 1983
  • Elinor Ostrom: Die Verfassung der Allmende. Jenseits von Staat und Markt, Mohr, Tübingen 1999
  • Theodor Felber: Die Allmenden des alten Landes Schwyz. Mit einer Kartenbeilage, in: Jahresberichte der Geographisch-Ethnographischen Gesellschaft in Zürich, Band 2 (1900-1901), S. 61–84 (Digitalisat)
  • Bernd Schildt: Allmende. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, 2. Aufl., Berlin 2008, Sp. 169-180 (mit umfänglicher Bibliographie bis einschließlich 2003, Sp. 178 ff.), ISBN 978-3-503-07912-4
  • Hartmut Zückert: Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts. Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8
  • Hrsg.: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg -LfU-, Karlsruhe; Cornelia Bischoff, Peter Detzel, Klemens Fritz: Wälder, Weiden, Moore - Naturschutz und Landnutzung im Oberen Hotzenwald, Naturschutz-Spectrum, Bd.94, Verlag Regionalkultur, 2004 440 S. m. 354 meist farb. Abb. 24 cm, Gebunden, ISBN 978-3-89735-268-1
  • Hrsg.: Dirk Lederbogen, Gert Rosenthal, Dagmar Scholle, Jürgen Trautner, Beate Zimmermann, Giselher Kaule: Allmendweiden in Südbayern: Naturschutz durch landwirtschaftliche Nutzung, Angewandte Landschaftsökologie H.62, Bundesamt für Naturschutz -BfN-, Bonn (D), Landwirtschaftsverlag, 2004, 469,LXI, XVI S. m. zahlr. meist farb. Abb., Kartoniert/Broschiert, ISBN 978-3-7843-3734-0

Weblinks

 Wiktionary: Allmende – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Martin Born: Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, ISBN 978-3-443-07104-2, S. 34
  2. Nachweis in Schriftquelle des Mittelalters
  3. Lexikoneintrag auf www.wissen.de
  4. 4,0 4,1 Martin Born: Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, ISBN 978-3-443-07104-2, S. 64
  5. Bernd Lutterbeck: Die Wissensgesellschaft bauen!, in: Umbruch von Regelungssystemen in der Informationsgesellschaft. Freundesgabe für Alfred Büllesbach. Johann Bizer, Bernd Lutterbeck, Jochen Rieß (Herausgeber), Stuttgart 2002 als pdf-Datei
  6. James Boyle: The Public Domain. Enclosing the Commons of the Mind, Yale: Yale University Press, 2008.
  7. Michael A. Heller (1998): The Tragedy of the Anticommons. Property in the Transition from Marx to Markets. In: Harvard Law Review Vol. 111 (1998), pp 622.
  8. William Forster Lloyd, Two Lectures on the Checks to Population (Oxford, England: Oxford University Press, 1833)
  9. 9,0 9,1 9,2 9,3 Joachim Radkau 'Natur und Macht, Eine Weltgeschichte der Umwelt' C.H.Beck, 2002 ISBN 3-406-48655-X
  10. Garret Hardin, The Tragedy of the Commons, Science, 162 (1968) S. 1243-1248.
  11. Frühling 1998 THE SOCIAL CONTRACT, The Feast of Malthus Living within limits, von Garrett Hardin, S. 181- 187
  12. Die Anwendung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung Raimund Rodewald et. al. (2003)
  13. Nachhaltige Landschaftsentwicklung mit Hilfe von institutionellen Ressourcenregimen Authors: Lenhard, Vera Christine; Rodewald, Raimund Source: GAIA - Ecological Perspectives for Science and Society, Volume 9, Number 1, March 2000 , pp. 50-57(8).
  14. Prozessmuster der Allmenderegulierung: Die Rolle von Strategien, Information und Institutionen – Abschlussbericht – Andreas M. Ernst, Andrea Bender, Renate Eisentraut und Stefan Seitz April 2001 Research Reports Institute of Psychology University of Freiburg Germany
  15. Tony Banks, Property Rights Reform in Rangeland China: Dilemmas On the Road to the Household Ranch, Massey University, Palmerston North, New Zealand World Development Vol. 31, No. 12, pp. 2129–2142, 2003


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