Diskussion:Geistesleben

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Version vom 20. April 2020, 13:23 Uhr von imported>Michael.heinen-anders

Einordnung des Rechts

Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...


Etwa so:


Wirtschaftsleben im Rechtsleben Rechtsleben im Rechtsleben Geistelseben im Rechtsleben
...

Halböffentliches Recht
Exekutive

Politik

Öffentliches Recht, Verfassung
Legislative

...

Privatrecht, Strafrecht
Judikaltive

Das ist nur ein Vorschalg... Ich stelle es gerne zur Diskussion... Also, bei der Gewaltenteilung bin ich mir in jedem Fall sicher.... Da hat sich Steiner "in jdem Fall" vertan... Und beim Recht? Gute Frage... Ich persönlich halte eine vertikale Darstellung nach wie vor für grund verkehrt... Joachim Stiller (Diskussion) 10:17, 20. Apr. 2020 (UTC)

Irrtum! Steiner hat sich diesbezüglich nicht geirrt!--Michael.heinen-anders (Diskussion) 11:22, 20. Apr. 2020 (UTC)