Tetragramm und Urheberrecht: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Bild:JHWH.svg|thumb|JHWH]]
Das '''Urheberrecht''' schützt einerseits die [[wikipedia:Recht|Rechte]] des [[wikipedia:Urheber|Urhebers]] und seiner unmittelbaren Erben an seinen Werken in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht und sorgt anderseits dafür, dass diese Werke nach Ablauf einer angemessenen Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers, die heute zumeist 70 Jahre beträgt, in den Allgemeinbesitz der [[Menschheit]] übergeleitet wird. Auch während dieser Schutzfrist werden die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit teilweise eingeschränkt, etwa durch das Recht, [[wikipedia:Privatkopie|Privatkopien]] anzufertigen oder durch das [[wikipedia:Zitatrecht|Zitatrecht]]. Auch sind durch Google.books (https://books.google.de/ ) viele Publikationen zumindest auszugsweise einsehbar, für die der Urheberrechtsschutz noch gilt.
Als '''Tetragramm''' oder '''Tetragrammaton''' ([[Wikipedia:Griechische Sprache|griech.]] ''vier Zeichen'') wird der aus vier [[Buchstabe]]n bestehende [[hebräisch]]e Gottesname [[JHWH]] ([[Jahve]]) bezeichnet, der auch als der '''unaussprechliche Name Gottes''' gilt und daher bei der Lesung der [[Wikipedia:Tora|Tora]] stets durch die Anrede [[Adonai]] ({{HeS|אֲדֹנָי}} „Herr“) ersetzt wird.


{{GZ|Die alten Hebräer und mit einer gewissen
== Rudolf Steiner über das geistige Eigentum ==
Ähnlichkeit noch die Römer, haben ja ihren sogenannten geheiligten
Namen, den unaussprechlichen Namen des Gottes, Jahve.
Dieser unaussprechliche Name bestand ja für die Hebräer in einer
gewissen Zusammenfügung der von uns als fünf Vokale empfundenen
Laute, die verbunden gedacht wurden während des physischen Lebens.
Noch in dem römischen Jovis, Jupiter, ist ja nur eine andere
Form des Jahvenamens verdeckt enthalten; er ist im Grunde in bezug
auf die fünf Vokale in einer gewissen Weise verbunden in dem Jovis.
In der Auflösung desjenigen, was hier verbunden war in diesem
Gottesnamen, lebte der Tote, und indem er die Vokale, die zusammengesetzt
waren im Leben, auflöste, enthüllte sich ihm auch zugleich der
Sinn, könnte man sagen, des Todes. Die Enthüllung dieses Sinnes des
Todes, die muß man nur versuchen, in der richtigen Weise wenigstens
zu ahnen. Man muß verstehen, daß sich dem Toten enthüllt
dieser Sinn des Todes durch die Auflösung des heiligen Namens in
seine Bestandteile, die dann verklingen und verklingend forttönen in
der Welt. Die Auflösung dieses heiligen Namens ist verknüpft mit
dem Verständnis der Vergeistigung des Todes. Es ist das ein Begriff,
den man außerordentlich schwer schildern kann. Der Tod, von der
andern Seite angesehen, kann Vergeistigung genannt werden. Indem
der Tod von der andern Seite angeblickt wird, ist dieser Anblick verknüpft
mit der Entstehung von Geistigem. Und in dem Zerpflücken
des Wortes nach den Vokalen enthüllt sich das Geistige aus dem Zerfall
heraus, den der Tod bedeutet. Zerfall ist da zu gleicher Zeit Geburt
des Geistigen, Entstehung des Geistigen.|183|148}}


== Literatur ==
[[Rudolf Steiner]] hält dazu grundsätzlich fest:
<div style="margin-left:20px">
"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode <ref name=Regelschutzfrist>Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der [[Wikipedia:Europäische Union|Europäischen Union]] und der [[Wikipedia:Schweiz|Schweiz]] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (''post mortem auctoris'', abgekürzt p. m. a.).</ref> gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." {{Lit|{{G|330|97}}}}
</div>


#Rudolf Steiner: ''Die Wissenschaft vom Werden des Menschen'', [[GA 183]] (1990), ISBN 3-7274-1830-3 {{Vorträge|183}}
{{GZ|Denn wie denkt man über das geistige Eigentum? So denkt
man, daß man bei dem, was man geistig erwirbt, dabei sein muß. Man
kann nicht gut sagen: Was ich als geistiges Eigentum hervorbringe,
das solle durch Gemeinwirtschaft oder durch genossenschaftliches Bewirtschaften
hervorgebracht werden. Das wird man schon dem Einzelnen
überlassen müssen. Denn es wird am besten dadurch hervorgebracht,
daß der Einzelne mit seinen Fähigkeiten und Talenten dabei
ist, und nicht, wenn er davon getrennt wird. Aber man denkt doch
sozial, indem das, was man geistig hervorbringt, dreißig Jahre nach
dem Tode des Schaffenden - es könnte vielleicht die Zeit viel verkürzt
werden - nicht mehr den Erben gehört, sondern demjenigen, der es
wieder am besten der Allgemeinheit zugänglich machen kann.|333|88}}


{{GA}}
1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für das Werk Rudolf Steiners ab. Die Texte „als solche“ sind damit [[Wikipedia:Gemeinfreiheit|gemeinfrei]]. Alle Ausgaben der [[Rudolf Steiner Gesamtausgabe|Gesamtausgabe]], die vom [[Rudolf Steiner Verlag]] herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen [[wikipedia:Herausgeber|Herausgeber]] gesetzlich geschützt. Auf der rechtlich gesicherten Grundlage des [https://www.rudolfsteinerausgaben.com/ueber-den-verlag/media/urteil.pdf Urteils des Landgerichts München I (2005)] publiziert der Verlag [http://www.rudolfsteinerausgaben.com/ Rudolf Steiner Ausgaben] seitdem Texte Rudolf Steiners auf Basis der erhaltenen Original-Klartextnachschriften. Durch den Druck von faksimilierten Unterlagen und von übersichtlichen Textvergleichen wird dem Leser die Möglichkeit gegeben, sich ein eigenes Urteil über die verschiedenen Fassungen eines Vortrags zu bilden. Auf der [https://www.rudolfsteinerausgaben.com Webseite] der [http://www.rudolfsteinerausgaben.com/ Rudolf Steiner Ausgaben] werden alle vorhandenen Klartextnachschriften faksimiliert in ihrer Vollständigkeit veröffentlicht.


Einige Bilder Rudolf Steiners sind noch urheberrechtlich geschützt. Diese Urheberrechte verwaltet die Rudolf-Steiner-Nachlassverwaltung. Allerdings werden mittlerweile viele noch nicht gemeinfreie Bilder [[Rudolf Steiner]]s im Internet auch auf internationalen Websites publiziert, so dass sich diesbezüglich das Urheberrecht praktisch nur schwer durchsetzten lässt. Auch sind Bildzitate, ja ebenso, wie Textzitate urheberrechtlich generell zu tolerieren, wenn die Texteinbettung aus historischen Gründen nahezu unumgänglich ist.


[[Kategorie:Judentum]]
[[Rudolf Steiner]]s deutliche Intention war jedenfalls eine möglichst weitreichende Freigabe des Urheberrechts auf sein Werk, bereits nach Ablauf von 30 Jahren nach seinem Tode (entsprechend dem zu seinen Lebzeiten noch geltenden kürzeren nachtodlichen Urheberrecht).
 
== Anmerkungen ==
 
<references/>
 
== Siehe auch  ==
 
*{{Wikipedia3|Urheberrecht}}
*{{Wikipedia3|Regelschutzfrist}}
*{{Wikipedia3|Schranken des Urheberrechts}}
*{{Wikipedia3|Gemeinfreiheit}}
*{{Wikipedia3|Privatkopie}}
*{{Wikipedia3|Zitatrecht}}
*{{Wikipedia3|Deutsches Urheberrecht}}
*{{Wikipedia3|Urheberrechtsgesetz (Österreich)}}
*{{Wikipedia3|Urheberrechtsgesetz (Schweiz)}}
 
== Literatur  ==
 
#Rudolf Steiner: ''Neugestaltung des sozialen Organismus'', [[GA 330]] (1983)
#Rudolf Steiner: ''Gedankenfreiheit und soziale Kräfte'', [[GA 333]] (1985), ISBN 3-7274-3330-2 {{Vorträge|333}}
 
== Weblinks ==
 
*[http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_M%C3%BCnchen_I_-_Rudolf_Steiner Gerichtsurteil über die Rechte an Rudolf Steiners Werk am Landgericht München I]
 
 
{{GA}}
 
[[Kategorie:Soziales_Leben]][[Kategorie:Recht]]

Version vom 24. April 2017, 00:09 Uhr

Das Urheberrecht schützt einerseits die Rechte des Urhebers und seiner unmittelbaren Erben an seinen Werken in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht und sorgt anderseits dafür, dass diese Werke nach Ablauf einer angemessenen Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers, die heute zumeist 70 Jahre beträgt, in den Allgemeinbesitz der Menschheit übergeleitet wird. Auch während dieser Schutzfrist werden die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit teilweise eingeschränkt, etwa durch das Recht, Privatkopien anzufertigen oder durch das Zitatrecht. Auch sind durch Google.books (https://books.google.de/ ) viele Publikationen zumindest auszugsweise einsehbar, für die der Urheberrechtsschutz noch gilt.

Rudolf Steiner über das geistige Eigentum

Rudolf Steiner hält dazu grundsätzlich fest:

"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode [1] gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." (Lit.: GA 330, S. 97)

„Denn wie denkt man über das geistige Eigentum? So denkt man, daß man bei dem, was man geistig erwirbt, dabei sein muß. Man kann nicht gut sagen: Was ich als geistiges Eigentum hervorbringe, das solle durch Gemeinwirtschaft oder durch genossenschaftliches Bewirtschaften hervorgebracht werden. Das wird man schon dem Einzelnen überlassen müssen. Denn es wird am besten dadurch hervorgebracht, daß der Einzelne mit seinen Fähigkeiten und Talenten dabei ist, und nicht, wenn er davon getrennt wird. Aber man denkt doch sozial, indem das, was man geistig hervorbringt, dreißig Jahre nach dem Tode des Schaffenden - es könnte vielleicht die Zeit viel verkürzt werden - nicht mehr den Erben gehört, sondern demjenigen, der es wieder am besten der Allgemeinheit zugänglich machen kann.“ (Lit.:GA 333, S. 88)

1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für das Werk Rudolf Steiners ab. Die Texte „als solche“ sind damit gemeinfrei. Alle Ausgaben der Gesamtausgabe, die vom Rudolf Steiner Verlag herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Herausgeber gesetzlich geschützt. Auf der rechtlich gesicherten Grundlage des Urteils des Landgerichts München I (2005) publiziert der Verlag Rudolf Steiner Ausgaben seitdem Texte Rudolf Steiners auf Basis der erhaltenen Original-Klartextnachschriften. Durch den Druck von faksimilierten Unterlagen und von übersichtlichen Textvergleichen wird dem Leser die Möglichkeit gegeben, sich ein eigenes Urteil über die verschiedenen Fassungen eines Vortrags zu bilden. Auf der Webseite der Rudolf Steiner Ausgaben werden alle vorhandenen Klartextnachschriften faksimiliert in ihrer Vollständigkeit veröffentlicht.

Einige Bilder Rudolf Steiners sind noch urheberrechtlich geschützt. Diese Urheberrechte verwaltet die Rudolf-Steiner-Nachlassverwaltung. Allerdings werden mittlerweile viele noch nicht gemeinfreie Bilder Rudolf Steiners im Internet auch auf internationalen Websites publiziert, so dass sich diesbezüglich das Urheberrecht praktisch nur schwer durchsetzten lässt. Auch sind Bildzitate, ja ebenso, wie Textzitate urheberrechtlich generell zu tolerieren, wenn die Texteinbettung aus historischen Gründen nahezu unumgänglich ist.

Rudolf Steiners deutliche Intention war jedenfalls eine möglichst weitreichende Freigabe des Urheberrechts auf sein Werk, bereits nach Ablauf von 30 Jahren nach seinem Tode (entsprechend dem zu seinen Lebzeiten noch geltenden kürzeren nachtodlichen Urheberrecht).

Anmerkungen

  1. Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).

Siehe auch

Literatur

  1. Rudolf Steiner: Neugestaltung des sozialen Organismus, GA 330 (1983)
  2. Rudolf Steiner: Gedankenfreiheit und soziale Kräfte, GA 333 (1985), ISBN 3-7274-3330-2 pdf pdf(2) html mobi epub archive.org English: rsarchive.org

Weblinks


Literaturangaben zum Werk Rudolf Steiners folgen, wenn nicht anders angegeben, der Rudolf Steiner Gesamtausgabe (GA), Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz Email: verlag@steinerverlag.com URL: www.steinerverlag.com.
Freie Werkausgaben gibt es auf steiner.wiki, bdn-steiner.ru, archive.org und im Rudolf Steiner Online Archiv.
Eine textkritische Ausgabe grundlegender Schriften Rudolf Steiners bietet die Kritische Ausgabe (SKA) (Hrsg. Christian Clement): steinerkritischeausgabe.com
Die Rudolf Steiner Ausgaben basieren auf Klartextnachschriften, die dem gesprochenen Wort Rudolf Steiners so nah wie möglich kommen.
Hilfreiche Werkzeuge zur Orientierung in Steiners Gesamtwerk sind Christian Karls kostenlos online verfügbares Handbuch zum Werk Rudolf Steiners und Urs Schwendeners Nachschlagewerk Anthroposophie unter weitestgehender Verwendung des Originalwortlautes Rudolf Steiners.