Urheberrecht

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Das Urheberrecht schützt einerseits die Rechte des Urhebers und seiner unmittelbaren Erben an seinen Werken in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht und sorgt anderseits dafür, dass diese Werke nach Ablauf einer angemessenen Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers, die heute zumeist 70 Jahre beträgt, in den Allgemeinbesitz der Menschheit übergeleitet wird. Auch während dieser Schutzfrist werden die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit teilweise eingeschränkt, etwa durch das Recht, Privatkopien anzufertigen oder durch das Zitatrecht. Auch sind durch Google.books (https://books.google.de/ ) viele Publikationen zumindest auszugsweise einsehbar, für die der Urheberrechtsschutz noch gilt.

Rudolf Steiner über das geistige Eigentum

Rudolf Steiner hält dazu grundsätzlich fest:

"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode [1] gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." (Lit.: GA 330, S. 97)

„Mit Bezug auf das Privateigentum denken heute die Menschen wenigstens bis zu einem gewissen Grade sozial, und zwar auf dem Gebiet, das ihnen das minder schwierigste zu sein scheint, auf dem geistigen Gebiete. Denn auf geistigem Gebiete gilt, wenigstens dem Prinzip nach, etwas Soziales in bezug auf das Eigentum. Was jemand hervorbringt, und wenn er ein noch so gescheiter Mensch, ein noch so begabter Mensch ist - gewiß, seine Fähigkeiten bringt er durch die Geburt mit, das steht auf einem anderen Blatt -, aber dasjenige, was wir sozial Wertvolles leisten, auch geistig, wir leisten es dadurch, daß wir innerhalb der Gesellschaft stehen, durch die Gesellschaft. Das wird auf geistigem Gebiete dadurch anerkannt, daß wenigstens dem Prinzip nach - die Zeit könnte noch verkürzt werden - von dem, was man geistig hervorbringt, wovon einem auch die Nutznießung zukommt, von dem dreißigsten Jahre nach dem Tode an nichts mehr den Erben gehört. Die Zeit könnte kürzer werden, aber es ist wenigstens im Prinzip anerkannt, daß das, was geistiges Eigentum ist, das Eigentum der Allgemeinheit in dem Augenblick werden muß, da der Einzelne mit seinen individuellen Fähigkeiten nicht mehr dabei ist, um es zu verwalten. Nicht darf das geistige Eigentum in einer beliebigen Weise an diejenigen übergehen, die dann mit dieser Hervorbringung nichts mehr zu tun haben.“ (Lit.:GA 333, S. 21f)

„Denn wie denkt man über das geistige Eigentum? So denkt man, daß man bei dem, was man geistig erwirbt, dabei sein muß. Man kann nicht gut sagen: Was ich als geistiges Eigentum hervorbringe, das solle durch Gemeinwirtschaft oder durch genossenschaftliches Bewirtschaften hervorgebracht werden. Das wird man schon dem Einzelnen überlassen müssen. Denn es wird am besten dadurch hervorgebracht, daß der Einzelne mit seinen Fähigkeiten und Talenten dabei ist, und nicht, wenn er davon getrennt wird. Aber man denkt doch sozial, indem das, was man geistig hervorbringt, dreißig Jahre nach dem Tode des Schaffenden - es könnte vielleicht die Zeit viel verkürzt werden - nicht mehr den Erben gehört, sondern demjenigen, der es wieder am besten der Allgemeinheit zugänglich machen kann.“ (Lit.:GA 333, S. 88)

1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für das Werk Rudolf Steiners ab. Die Texte „als solche“ sind damit gemeinfrei. Alle Ausgaben der Gesamtausgabe, die vom Rudolf Steiner Verlag herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Herausgeber gesetzlich geschützt. Auf der rechtlich gesicherten Grundlage des Urteils des Landgerichts München I (2005) publiziert der Verlag Rudolf Steiner Ausgaben seitdem Texte Rudolf Steiners auf Basis der erhaltenen Original-Klartextnachschriften. Durch den Druck von faksimilierten Unterlagen und von übersichtlichen Textvergleichen wird dem Leser die Möglichkeit gegeben, sich ein eigenes Urteil über die verschiedenen Fassungen eines Vortrags zu bilden. Auf der Webseite der Rudolf Steiner Ausgaben werden alle vorhandenen Klartextnachschriften faksimiliert in ihrer Vollständigkeit veröffentlicht.

Einige Bilder Rudolf Steiners sind noch urheberrechtlich geschützt. Diese Urheberrechte verwaltet die Rudolf-Steiner-Nachlassverwaltung. Allerdings werden mittlerweile viele noch nicht gemeinfreie Bilder Rudolf Steiners im Internet auch auf internationalen Websites publiziert, so dass sich diesbezüglich das Urheberrecht praktisch nur schwer durchsetzten lässt. Auch sind Bildzitate, ja ebenso, wie Textzitate urheberrechtlich generell zu tolerieren, wenn die Texteinbettung aus historischen Gründen nahezu unumgänglich ist.

Rudolf Steiners deutliche Intention war jedenfalls eine möglichst weitreichende Freigabe des Urheberrechts auf sein Werk, bereits nach Ablauf von 30 Jahren nach seinem Tode (entsprechend dem zu seinen Lebzeiten noch geltenden kürzeren nachtodlichen Urheberrecht).

Anmerkungen

  1. Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).

Siehe auch

Literatur

  1. Rudolf Steiner: Neugestaltung des sozialen Organismus, GA 330 (1983)
  2. Rudolf Steiner: Gedankenfreiheit und soziale Kräfte, GA 333 (1985), ISBN 3-7274-3330-2 pdf pdf(2) html mobi epub archive.org English: rsarchive.org

Weblinks


Literaturangaben zum Werk Rudolf Steiners folgen, wenn nicht anders angegeben, der Rudolf Steiner Gesamtausgabe (GA), Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz Email: verlag@steinerverlag.com URL: www.steinerverlag.com.
Freie Werkausgaben gibt es auf steiner.wiki, bdn-steiner.ru, archive.org und im Rudolf Steiner Online Archiv.
Eine textkritische Ausgabe grundlegender Schriften Rudolf Steiners bietet die Kritische Ausgabe (SKA) (Hrsg. Christian Clement): steinerkritischeausgabe.com
Die Rudolf Steiner Ausgaben basieren auf Klartextnachschriften, die dem gesprochenen Wort Rudolf Steiners so nah wie möglich kommen.
Hilfreiche Werkzeuge zur Orientierung in Steiners Gesamtwerk sind Christian Karls kostenlos online verfügbares Handbuch zum Werk Rudolf Steiners und Urs Schwendeners Nachschlagewerk Anthroposophie unter weitestgehender Verwendung des Originalwortlautes Rudolf Steiners.