Investitionen und Legislative: Unterschied zwischen den Seiten

Aus AnthroWiki
(Unterschied zwischen Seiten)
imported>Michael.heinen-anders
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
imported>Joachim Stiller
 
Zeile 1: Zeile 1:
Unter einer '''Investition''' ({{laS|investire}}, „einkleiden“) versteht man in der [[Wirtschaft]] allgemein den Einsatz von [[Kapital]] für einen bestimmten [[Wikipedia:Verwendungszweck|Verwendungszweck]] durch einen Investor.
Die '''Legislative''' (spätantik {{laS|''legis latio''}} ‚Beschließung des Gesetzes‘, von {{laS|''lex''}} ,Gesetz‘ und {{lang|la|''ferre''}} ,tragen‘, davon das [[Partizip Perfekt Passiv|PPP]] {{lang|la|''latum''}} ,getragen‘; auch gesetzgebende [[Staatsgewalt|Gewalt]]) ist in der [[Staatstheorie]] neben der [[Exekutive]] (ausführenden Gewalt) und [[Judikative]] ([[Rechtsprechung]]) eine der drei – bei [[Gewaltenteilung]] voneinander unabhängigen – Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ([[Gesetzgebung]]) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Österreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhängig bleibt. In einer [[Repräsentative Demokratie|repräsentativen Demokratie]] bilden die [[Parlament]]e die Legislative. In [[Staat]]en mit Elementen [[Direkte Demokratie|direkter Demokratie]] tritt im Einzelfall auch das [[Volk]] als Gesetzgeber auf ([[Volksgesetzgebung]]).


== Allgemeines ==
== Deutschland ==
Der Begriff ist ein [[Erkenntnisobjekt]] sowohl in der [[Betriebswirtschaftslehre]] als auch in der [[Volkswirtschaftslehre]]. Während in der Betriebswirtschaftslehre [[unternehmer]]ische Investitionsentscheidungen im Vordergrund stehen, untersucht die Volkswirtschaftslehre das [[Aggregation (Wirtschaft)|aggregierte]] Investitionsverhalten aller [[Wirtschaftssubjekt]]e. Bei Investitionen von [[Privathaushalt]]en im Rahmen der [[Private Finanzplanung|privaten Finanzplanung]] ist der Begriff [[Kapitalanlage]] eher gebräuchlich.
In [[Deutschland]] wird die Legislative wie folgt ausgeübt:
* auf Bundesebene durch den [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] als Einkammerparlament, den [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] als [[Vertretung der Gliedstaaten|Organ des Bundes zur Mitwirkung der Länder]] u. a. an der Bundesgesetzgebung sowie (notfalls) den [[Gemeinsamer Ausschuss|Gemeinsamen Ausschuss]].
* auf Landesebene durch das jeweilige [[Landesparlament]] oder (soweit die Landesverfassung dies vorsieht) durch die Wahlberechtigten selbst.


Mit der [[Partnerwahl#Höhe der elterlichen Investition|biologischen Investition]] ist der Einsatz der [[Verwandtschaftsbeziehung#Eltern|Eltern]] zur Sicherung des Überlebens der [[Nachkomme]]n, insbesondere auf Kosten des Wettbewerbs um andere Partner, gemeint.
Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]] gebunden.


== Betriebswirtschaftslehre ==
Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handele. [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeinderäte]] sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfür sei neben dem Fehlen der [[Judikative]] die landesgesetzliche Vorgabe einer [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] an Stelle einer selbst gewählten [[Verfassung]]. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den für [[Abgeordneter|Abgeordnete]] von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz der [[Politische Immunität|Immunität]] und [[Indemnität]]. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem durch die [[Kommunalaufsicht]] aufgehoben oder ersetzt werden.
Der [[Betriebswirt]] [[Günter Wöhe]] unterscheidet nach der Art der [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]], für deren Beschaffung finanzielle Mittel verwendet werden, zwischen Sach-, Finanz- und immateriellen Investitionen.<ref>Günter Wöhe: ''Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre''. 2013, S. 474</ref> Im weiteren Sinn gehören dazu neben kurzfristigen Anlagen auch Investitionen in [[Wertpapier]]e (Finanzinvestition). Enger gefasst und am gebräuchlichsten wird der Begriff bei langfristigen [[Sachanlage]]n verwendet. Als langfristig kann dabei angesehen werden, wenn das [[Produktionsmittel]] das laufende [[Geschäftsjahr]] überdauert. Investitionen umfassen einen weiten Bereich: von [[Immobilie]]n über [[Kraftfahrzeug|Geschäftsfahrzeuge]] und [[Maschine]]n bis zur [[Betriebs- und Geschäftsausstattung]]. Sie können von [[öffentliches Unternehmen|öffentlichen]] wie auch privaten [[Unternehmen]] getätigt werden.


Investitionen schlagen sich auf der [[Aktivseite]] der [[Bilanz]] nieder ([[Sachanlagevermögen]], [[Finanzanlage]]n und [[Immaterieller Vermögensgegenstand|immaterielle Vermögensgegenstände]]), ihre [[Finanzierung]] ist entsprechend auf der [[Passivseite]] zu finden ([[Eigenkapital]] und [[Fremdkapital]]).
Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:


== Volkswirtschaftslehre ==
{{Art.|28|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 S. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] besagt, dass „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden [] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Ländern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine „Vertretung“ haben müsse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Ländern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen für die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln für die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderäte eine andere, nämlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Ländern Vorgaben für ihre Landesverfassungen gemacht würden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar höher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, nämlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben müsse um ihre grundsätzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch für die Länder in {{Art.|28|gg|juris}} Abs.&nbsp;3 GG sowie in {{Art.|37|gg|juris}} GG eine – eingeschränkte – Aufsicht durch den Bund vorgesehen.
Aus komplementärer volkswirtschaftlicher Sicht bezeichnet der Begriff den Einsatz von Geldmitteln zur Beschaffung von [[Sachkapital]] auf langfristiger Basis zum Zweck der [[Produktion|Güterproduktion]]. Das beschaffte Sachkapital dient zur Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der Produktionsausrüstung von Unternehmen und erhält bzw. erhöht langfristig den [[Kapitalstock]] einer [[Volkswirtschaft]]. Wesentliche Einflussfaktoren der Investitionsgröße sind der [[Marktzins]] (Grenzleistungsfähigkeit des eingesetzten Kapitals), das laufende [[Einkommen]] und die laufende [[Produktion]] sowie Zukunftserwartungen der Investoren. Investitionen sind beispielsweise die Errichtung von [[Gebäude|Betriebsgebäuden]], Anschaffung von technischen [[Anlage (Technik)|Anlagen]], [[Maschine]]n oder [[Werkzeug]]en. Nicht zu den Investitionen gehören dagegen langlebige [[Konsum]]güter, militärische Güter oder der Erwerb von Kenntnissen. Investitionen werden aus [[Abschreibung]]sgegenwerten finanziert. Erst wenn die Investitionen größer als die Abschreibung sind, kommt es zu einer Erhöhung des Kapitalstocks.


Ausgaben für militärische [[Waffensystem]]e, die unter die allgemeine Definition von Vermögensgütern fallen, werden seit der Einführung des [[Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen|ESVG 2010]] nicht wie bisher den [[Vorleistung]]en, sondern den [[Bruttoanlageinvestition]]en zugeordnet, d.&nbsp;h. den [[Investitionsausgaben]].<ref>[http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-02-13-269/DE/KS-02-13-269-DE.PDF ''Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen – ESVG 2010''.] (PDF; 7,5&nbsp;MB) Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union</ref>
== Schweiz ==
In der Schweiz bildet sich die Legislative auf Bundesebene aus der vereinigten [[Bundesversammlung (Schweiz)|Bundesversammlung]], bestehend aus [[Nationalrat (Schweiz)|Nationalrat]] und [[Ständerat]]. Auf Kantonsebene bildet der [[Kantonsrat]] (je nach Kanton auch Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die [[Gemeindeversammlung]] oder der [[Einwohnerrat]] (je nach Gemeinde auch [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).


=== Modellierung ===
== Österreich ==
In Österreich bilden der [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der [[Landtag (Österreich)|Landtag]].


Im einfachen Modell der [[Wikipedia:Güternachfrage:Güternachfrage]] wird Investition als eine [[Wikipedia:Exogen|exogene Variable]] angesehen. Dies ist jedoch problematisch, da der Umfang der Investitionen auf Veränderungen in der Produktion reagiert und vom Zinssatz abhängig ist.
== Vereinigte Staaten ==
Investition wird im Modell der Güternachfrage für eine geschlossene Volkswirtschaft mit [[Staat]] ausgedrückt als
{{Hauptartikel|Politisches System der Vereinigten Staaten#Legislative|titel1=„Legislative“ im Artikel Politisches System der Vereinigten Staaten}}
: '''I = Y - C - G'''
In einer offenen Volkswirtschaft lautet die Definition
: '''I = Y - C - G - Ex + Im'''.
'''Y''' ist die gesamte Güternachfrage, '''C''' der private [[Konsum]], '''G''' die Staatsausgaben ohne staatliche Investitionen. '''Ex''' bezeichnet den [[Wikipedia:Export|Export]] und '''Im''' den [[Wikipedia:Import|Import]].<ref name="Illing 2004">Blanchard, Illing: ''Makroökonomie''. 3. Auflage. Pearson Studium, München 2004.</ref>


=== Die Investitionsgleichung ===
Als [[Bundesstaat (Föderaler Staat)|föderaler Staat]] üben die USA auf [[Politisches System der Vereinigten Staaten#Gewalten auf Bundesebene|nationaler Ebene]] ihre gesetzgebende Gewalt durch den [[Kongress der Vereinigten Staaten|Kongress]] (''[[id est|i.&nbsp;e.]]'' das [[Parlament]] der USA) aus und auf [[Verwaltungseinheit in den Vereinigten Staaten|subnationaler Ebene]] durch die Parlamente der einzelnen [[Bundesstaat der Vereinigten Staaten|Bundesstaaten]] (→&nbsp;''[[State Legislature]]'').<br />
Die Investitionsgleichung analysiert, wie verschiedene Einflussgrößen auf das Investitionsniveau wirken. Im Mittelpunkt des Interesses steht der negative Zusammenhang zwischen Investitionen und Zinsen. Sinken die Zinsen erhöhen sich die Investitionen. Werden die Zinssätze angehoben sinkt die Investitionstätigkeit. In einer Volkswirtschaft kann daher insbesondere die Geldpolitik das Zinsniveau und damit die Investitionsausgaben beeinflussen.
Das [[Gesetzgebungsverfahren (Vereinigte Staaten)|Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen]] (für deren Erlassung sämtlich der Kongress (zusammen mit dem [[Präsident der Vereinigten Staaten|US-Präsidenten]]) zuständig ist) ist in der [[Verfassung der Vereinigten Staaten|US-Verfassung]] festgeschrieben; für das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zuständigkeit eines Bundesstaats fallen, ist ''dessen'' jeweilige Verfassung maßgeblich.


Ein weiterer Einflussfaktor ist das [[Wikipedia:Bruttoinlandsprodukt|Bruttoinlandsprodukt]] (BIP). Steigt es, steigen auch die Investitionen und das [[Sparen]] nimmt zu. Dies bedeutet, dass zu einem bestimmten Zinssatz mehr investiert wird, als zuvor. Die Keynes’sche Investitionsgleichung besagt, dass nach Ablauf einer Periode
Sowohl der Kongress als auch die [[State Legislature|Parlamente der Bundesstaaten]] (außer das von [[Nebraska]]) verfügen über jeweils [[Zweikammersystem|zwei Kammern]].
:'''I = S'''
sein muss. Diese Gleichung geht aus dem Kreislaufmodell von Keynes hervor ([[Wikipedia:vereinfachtes Kreislaufmodell|vereinfachtes Kreislaufmodell]]).
<!--Auch die Erhebung von [[Steuer]]n beeinflusst die Investitionstätigkeit. Steigen die Steuern, führt dies dies tendenziell zu einer abnehmenden Investitionstätigkeit, da damit die Güternnachfrage der privaten Haushalte sinkt (höhere Steuerausgaben bedeutet weniger Konsum- bzw. Investitionsausgaben = weniger Einnahmen für Andere).
Quelle? Solche Behaubtungen müssen begründet werden. Der Staat ist kein Schwarzes Loch das Geld verschwinden läßt. Ich kenne keinen Staat bei dem nicht darauf verlass wäre, dass er mehr ausgibt als er einnimmt.-->
Die Investitionsgleichung analysiert auch den Zusammenhang zwischen [[Konsum]] und Investitionen. Eine steigende Konsumnachfrage führt auch zu höheren Investitionen.<ref name="Buscher 2006">''Investition''. In: Buscher: ''Wirtschaft heute''. bpb, Bonn 2006.</ref>


=== Die Gleichheit von Investition und Ersparnis ===
== Vereinigtes Königreich ==
Für eine geschlossene wie offene Wirtschaft gilt, dass die Nettoinvestitionen genauso groß sein müssen wie die Ersparnisse, da die Ersparnisse dem nicht verbrauchten Teil des Einkommens und somit dem nicht verbrauchten Teil der Produktion (Nettoinvestitionen) entsprechen.
Die Legislative des [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland]] wird ausgeübt durch das [[Britisches Parlament|Parlament]], das formal aus drei Teilen besteht: [[Britische Monarchie|Krone]], [[House of Lords|Oberhaus]] und [[House of Commons (Vereinigtes Königreich)|Unterhaus]].


Die Höhe der Ersparnis wird von der Investition bestimmt.
== Frankreich ==
In Frankreich bildet die [[Nationalversammlung (Frankreich)|Nationalversammlung]] zusammen mit dem [[Senat (Frankreich)|Senat]] die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.


Es kommt nicht von vornherein zu einer Übereinstimmung dieser beiden Größen. Die Folge sind im Nachhinein erzwungene Investitionen oder Ersparnisse.<ref name="Illing 2004" />
== Europäische Union ==
 
Supranationale legislative Funktionen werden in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] durch den [[Rat der Europäischen Union]] sowie das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] ausgeübt. Dabei kommt jedoch der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] durch ihr Initiativrecht eine Schlüsselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewöhnlich der Exekutive zugeordnet wird.
=== Der Zusammenhang zwischen Investition, Wachstum und Konjunktur ===
Die Investitionstätigkeit ist das Bindeglied zwischen [[Wikipedia:Konjunktur|Konjunktur]] und [[Wikipedia:Wirtschaftswachstum|Wachstum]]. Da die Investitionen ein Teil der [[Wikipedia:Nachfrage|Nachfrage]] sind, führt deren Erhöhung zu hohen Wachstumsraten der Gesamtwirtschaft.
 
Der Konjunkturverlauf ist eng mit der Investitionsbereitschaft verbunden. Konjunkturelle Phasen des Abschwungs sind von verminderten Investitionen begleitet, Phasen des Aufschwungs und der Hochkonjunktur gehen in der Regel mit einer hohen Investitionstätigkeit einher. Somit führen Investitionen zu einer Belebung der Konjunktur und sind Voraussetzung für ein gleichmäßiges [[Wikipedia:Wirtschaftswachstum|Wirtschaftswachstum]] und die Schaffung von Arbeitsplätzen.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Investition}}
* {{WikipediaDE|Legislative}}
 
* {{WikipediaDE|Presse (Medien)}} – als ''* {{WikipediaDE|Vierte Gewalt}}''
== Literatur ==
* {{WikipediaDE|Lobbyismus}} als ''Fünfte Gewalt''
'''Betriebswirtschaftliche Perspektive'''
* {{WikipediaDE|Föderative}}
* Hans Hirth: ''Grundzüge der Finanzierung und Investition.'' 3. Auflage., Oldenbourg Verlag, München 2012, ISBN 978-3-486-70211-8.
* {{WikipediaDE|Prärogative}}
* Bernd Müller-Hedrich, u.&nbsp;a.: ''Investitionsmanagement.'' 10. Auflage. expert Verlag, Renningen, ISBN 3-8169-2558-8.
* {{WikipediaDE|Öffentliche Verwaltung}}
* Gerd Schulte: ''Investition.'' 2. Auflage. Oldenbourg Verlag, München 2007, ISBN 978-3-486-58263-5.
* Volker Oppitz, Volker Nollau: ''Taschenbuch Wirtschaftlichkeitsrechnung''. Carl Hanser, München 2003, ISBN 3-446-22463-7.
* Jörg Hinze und Kai Kirchesch: ''Zusammenhang zwischen Gewinnen und Investitionen gelockert''. In: ''Wirtschaftsdienst'', 79. Jg. (1999), H. 11, S. 677–682 [http://wirtschaftsdienst.eu/downloads/getfile.php?id=715 Download (PDF)].
* Wilhelm Schmeisser, Dieter Krimphove, Horst Zündorf: ''Finanzierung und Investition.'' 1. Auflage. UTB, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8252-3672-4.
 
'''Volkswirtschaftliche Perspektive'''
* Oliver Blanchard, Gerhard Illing: ''Makroökonomie''. 3. Auflage. Pearson Studium, München 2004, ISBN 3-8273-7051-5
* Herbert Buscher: ''Wirtschaft heute''. bpb, Bonn 2006, ISBN 3-89331-620-5
* Gerd Schulte: ''Investition''. 2. Auflage. Oldenbourg Verlag, München 2007, ISBN 978-3-486-58263-5
* Hans Hirth: ''Grundzüge der Finanzierung und Investition''. 2. Auflage. Oldenbourg Verlag, München 2008, ISBN 978-3-486-58759-3
* Achim Pollert: ''Das Lexikon der Wirtschaft Grundlegendes Wissen von A–Z''. bpb, Bonn 2004, ISBN 3-89331-503-9
* Volker Oppitz, Volker Nollau: ''Taschenbuch Wirtschaftlichkeitsrechnung.'' Carl Hanser, München 2003, ISBN 3-446-22463-7
* J. Hinze, K. Kirchesch: [http://wirtschaftsdienst.eu/downloads/getfile.php?id=715 ''Zusammenhang zwischen Gewinnen und Investitionen gelockert''.] (PDF; 474&nbsp;kB) In: ''Wirtschaftsdienst'', 79. Jg. (1999), H. 11, S. 677–682.
* [[Joachim Stiller]]: [http://joachimstiller.de/download/sozialwissenschaft_wirtschaftliches_gleichgewicht.pdf Wirtschaftliches Gleichgewicht] PDF
* [[Joachim Stiller]]: [http://joachimstiller.de/download/sozialwissenschaft_offene_volkswirtschaft.pdf Die offene Volkswirtschaft] PDF
* [[Joachim Stiller]]: [http://joachimstiller.de/download/sozialwissenschaft_geschlossener_handelsstaat.pdf Fichte: Der geschlossene Handelsstaat] PDF


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.destatis.de/download/d/wista/anlagevermoegen.pdf Revision der Anlagevermögensrechnung 1991 bis 2001.] (PDF) Statistisches Bundesamt – eine Definition und Erläuterungen
{{Wiktionary|Legislative}}
* [http://www.imf.org/external/pubs/ft/weo/2005/02/pdf/chapter2.pdf Analyse zum Investitions- und Sparverhalten] (PDF; 285&nbsp;kB) IWF (englisch)
{{Wiktionary|Gesetzgeber}}
* [http://www.e-prof.de/Investition/Was-bedeutet-Investition Video: ''Was bedeutet Investition im Unternehmen?''] e-Learning


== Einzelnachweise ==
{{Rechtshinweis}}
<references />


{{Normdaten|TYP=s|GND=4027556-5}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4131717-8}}


[[Kategorie:Gesamtwirtschaftliche Nachfrage]]
[[Kategorie:Gewaltenteilung|!102]]
[[Kategorie:Wirtschaftsleben]]
[[Kategorie:Legislative|!]]
[[Kategorie:Investitionen]]
[[Kategorie:Recht|102]]
[[Kategorie:Wirtschaft]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Version vom 30. Juni 2018, 13:09 Uhr

Die Legislative (spätantik lat. legis latio ‚Beschließung des Gesetzes‘, von lat. lex ,Gesetz‘ und ferre ,tragen‘, davon das PPP latum ,getragen‘; auch gesetzgebende Gewalt) ist in der Staatstheorie neben der Exekutive (ausführenden Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei – bei Gewaltenteilung voneinander unabhängigen – Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Österreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhängig bleibt. In einer repräsentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).

Deutschland

In Deutschland wird die Legislative wie folgt ausgeübt:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handele. Gemeinderäte sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfür sei neben dem Fehlen der Judikative die landesgesetzliche Vorgabe einer Gemeindeordnung an Stelle einer selbst gewählten Verfassung. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den für Abgeordnete von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz der Immunität und Indemnität. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem durch die Kommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden.

Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:

Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG besagt, dass „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Ländern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine „Vertretung“ haben müsse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Ländern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen für die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln für die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderäte eine andere, nämlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Ländern Vorgaben für ihre Landesverfassungen gemacht würden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar höher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, nämlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben müsse um ihre grundsätzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch für die Länder in Art. 28 Abs. 3 GG sowie in Art. 37 GG eine – eingeschränkte – Aufsicht durch den Bund vorgesehen.

Schweiz

In der Schweiz bildet sich die Legislative auf Bundesebene aus der vereinigten Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat. Auf Kantonsebene bildet der Kantonsrat (je nach Kanton auch Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat (je nach Gemeinde auch [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).

Österreich

In Österreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der Landtag.

Vereinigte Staaten

Als föderaler Staat üben die USA auf nationaler Ebene ihre gesetzgebende Gewalt durch den Kongress (i. e. das Parlament der USA) aus und auf subnationaler Ebene durch die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten (→ State Legislature).
Das Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen (für deren Erlassung sämtlich der Kongress (zusammen mit dem US-Präsidenten) zuständig ist) ist in der US-Verfassung festgeschrieben; für das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zuständigkeit eines Bundesstaats fallen, ist dessen jeweilige Verfassung maßgeblich.

Sowohl der Kongress als auch die Parlamente der Bundesstaaten (außer das von Nebraska) verfügen über jeweils zwei Kammern.

Vereinigtes Königreich

Die Legislative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird ausgeübt durch das Parlament, das formal aus drei Teilen besteht: Krone, Oberhaus und Unterhaus.

Frankreich

In Frankreich bildet die Nationalversammlung zusammen mit dem Senat die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.

Europäische Union

Supranationale legislative Funktionen werden in der Europäischen Union durch den Rat der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament ausgeübt. Dabei kommt jedoch der Europäischen Kommission durch ihr Initiativrecht eine Schlüsselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewöhnlich der Exekutive zugeordnet wird.

Siehe auch

Weblinks

 Wiktionary: Legislative – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wiktionary: Gesetzgeber – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Rechtshinweis Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Legislative aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.