Analogie und Gleichheit: Unterschied zwischen den Seiten

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Als '''Analogie''' (von {{ELSalt|ἀναλογία}}, „Verhältnis“) wird in der [[Philosophie]] die [[Gleichheit]] oder [[Ähnlichkeit]] beliebiger [[Struktur]]en hinsichtlich bestimmter [[Eigenschaft]]en bezeichnet.  
'''Gleichheit''' bedeutet ganz allgemein die durch [[Vergleichung]] feststellbare exakte Übereinstimmung von Gegenständen, Personen oder Sachverhalten hinsichtlich bestimmter ''[[Auswahl|ausgewählter]]'', insbesondere aller ''[[wesen]]tlichen'' Merkmale, [[Identität]] hingegen die exakte Übereinstimmung bezüglich ''aller'' Merkmale. Gleichheit oder '''Ungleichheit''' kann dabei hinsichtlich der [[Qualität]], der [[Quantität]] oder der [[Relation]] bestehen. In der [[Mathematik]] bedeutet Gleichheit stets ''vollständige Übereinstimmung'' und wird durch das '''Gleichheitszeichen''' ('''=''') ausgedrückt.


In der [[Antike]] wurde der [[Begriff]] der Analogie zunächst für [[Mathematik|mathematische]] bzw. [[Geometrie|geometrische]] Proportionen gebraucht. [[Platon]] führte ihn in die Philosophie ein, da er gemäß seiner [[Ideenlehre]] der Ansicht war, dass die [[Sinnliche Welt|sichtbare Welt]] ein vergängliches [[Abbild]] der [[ewig]]en [[Ideenwelt]] sei, und darum letztere durch ihr [[sinnlich]]es '''Analogon''' [[Erkenntnis|erkannt]] oder zumindest beschrieben werden kann. In der [[christlich]]en Philosophie des [[Mittelalter]]s versuchte man die Frage zu klären, wie man mittels Analogien sinnvoll von [[Gott]] sprechen könne. In der [[Neuzeit]], d.h. im beginnenden [[Bewusstseinsseelenzeitalter]], wurde das analogische Denken in den [[Naturwissenschaft]]en sehr lange erfolgreich benutzt, um die auf dem Gebiet der [[Wikipedia:Mechanik|Mechanik]] aufgefundenen und mathematisch formulierten Gesetze auch für ganz andere [[Phänomen]]bereiche nutzbar zu machen. So wurde etwa die mechanische Wellenlehre auf das [[Licht]] übertragen und dieses analog als [[Wikipedia:Elektromagnetismus|elektromagnetische]] Welle beschrieben. Damit wurde aber zugleich das mechanistische [[Denken]] in Weltbereiche hineingetragen, das diesen nur sehr bedingt angemessen ist und dessen [[wesen]]tlichste Eigenschaften dadurch gerade ausgeblendet wurden. Das hat auch [[Rudolf Steiner]] ganz klar erkannt und darum auf die große Bedeutung der [[Goetheanistische Naturwissenschaft|Goetheanistischen Naturanschuung]] hingewiesen, die diesem Fehler nicht unterliegt.
Für das [[Rechtsleben]] ist das grundlegende Ideal der [[Gerechtigkeit]] die ''Gleichheit vor dem Gesetz''.


== Biologie ==
== Gleichheit vor dem Gesetz ==
[[Datei:1793 Equality anagoria.JPG|thumb|250px|Égalité - Die Gleichheit, 1793, [http://en.wikipedia.org/wiki/Jean-Guillaume_Moitte Jean-Guillaume_Moitte] [[wikipedia:Deutsches_Historisches_Museum|Deutsches Historisches Museum Berlin]]]]


=== Analogie und Homologie ===
→ Hauptartikel: [[wikipedia:Gleichheitssatz|''Gleichheitssatz'']]
In der [[Biologie]] spricht man von Analogie, wenn verschiedene Ordnungen ([[Wikipedia:Taon|Taxa]]) von Lebewesen unabhängig voneinander ähnliche (''analoge'') [[Merkmal]]e, [[Organe]], [[Gene]], [[Verhalten]]sweisen u. dgl. entwickeln, die ihre Vorfahren noch nicht hatten. Es handelt sich also um eine '''Parallelentwicklung''' bzw. um eine '''konvergente Evolution''' oder kurz um eine '''Konvergenz'''. Ein gutes Beispiel dafür ist etwa die sehr ähnliche Schädelbildung des [[Wikipedia:Wolf]]s und des mittlerweile ausgestorbenen [[Wikipedia:Beutelwolf|Beutelwolf]]s oder die Konvergenz von [[Wikipedia:Igel|Wikipedia;Igel]] und [[Wikipedia:Ameisenigel|Ameisenigel]].


Wurden hingegen die einander ähnlichen Eigenschaften der verschiedenen Taxa von einem (vielleicht zeitlich weiter zurückliegenden) gemeinsamen Vorfahren ererbt, spricht man von '''Homologie'''.
Gleichheit bzw. '''Egalität''' ({{FrS|Égalité}}) ist ein grundlegendes Merkmal der [[Gerechtigkeit]]. Sie ist in Deutschland und vielen anderen Staaten ein verfassungsmäßiges Recht. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.<ref>Vgl. zur Gleichbehandlung von Gleichem bereits [[Aristoteles]], ''[[Nikomachische Ethik]]'' 1131a 10 ff.</ref> Dabei ist zwischen [[wikipedia:Gleichberechtigung|Gleichberechtigung]] und [[wikipedia:Gleichstellung|Gleichstellung]] zu unterscheiden. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff (''[[genus proximum]]''). Entscheidend ist insoweit die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung, sie darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist in Deutschland beispielsweise eine Differenzierung anhand der in Art. 3, Abs. 3 [[wikipedia:GG|Grundgesetz]] genannten Attribute Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen. Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden. Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale  (''[[differentia specifica]]'') gegeneinander abgewogen werden.


[[Kategorie:Philosophie]] [[Kategorie:Erkenntnistheorie]] [[Kategorie:Analoges Denken]]
{{Zitat|Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 112, 164 <174>; 122, 210 <230>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRpr).|Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland<ref>BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 1 BvL 12/07</ref>}}
 
== Einzelnachweise ==
<references/>
 
[[Kategorie:Grundbegriffe]] [[Kategorie:Soziales Leben]] [[Kategorie:Recht]] [[Kategorie:Gleichheit|!]]  [[Kategorie:Ethisches Gut]] [[Kategorie:Ethisches Prinzip]]

Version vom 16. September 2019, 14:52 Uhr

Gleichheit bedeutet ganz allgemein die durch Vergleichung feststellbare exakte Übereinstimmung von Gegenständen, Personen oder Sachverhalten hinsichtlich bestimmter ausgewählter, insbesondere aller wesentlichen Merkmale, Identität hingegen die exakte Übereinstimmung bezüglich aller Merkmale. Gleichheit oder Ungleichheit kann dabei hinsichtlich der Qualität, der Quantität oder der Relation bestehen. In der Mathematik bedeutet Gleichheit stets vollständige Übereinstimmung und wird durch das Gleichheitszeichen (=) ausgedrückt.

Für das Rechtsleben ist das grundlegende Ideal der Gerechtigkeit die Gleichheit vor dem Gesetz.

Gleichheit vor dem Gesetz

Égalité - Die Gleichheit, 1793, Jean-Guillaume_Moitte Deutsches Historisches Museum Berlin

→ Hauptartikel: Gleichheitssatz

Gleichheit bzw. Egalität (franz. Égalité) ist ein grundlegendes Merkmal der Gerechtigkeit. Sie ist in Deutschland und vielen anderen Staaten ein verfassungsmäßiges Recht. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.[1] Dabei ist zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung zu unterscheiden. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum). Entscheidend ist insoweit die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung, sie darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist in Deutschland beispielsweise eine Differenzierung anhand der in Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz genannten Attribute Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen. Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden. Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale (differentia specifica) gegeneinander abgewogen werden.

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 112, 164 <174>; 122, 210 <230>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRpr).“

Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland[2]

Einzelnachweise

  1. Vgl. zur Gleichbehandlung von Gleichem bereits Aristoteles, Nikomachische Ethik 1131a 10 ff.
  2. BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 1 BvL 12/07