Gleichheit und Kategorie:Paradies: Unterschied zwischen den Seiten

Aus AnthroWiki
(Unterschied zwischen Seiten)
imported>Joachim Stiller
 
imported>Joachim Stiller
(Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Genesis“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
'''Gleichheit''' bedeutet ganz allgemein die durch [[Vergleichung]] feststellbare exakte Übereinstimmung von Gegenständen, Personen oder Sachverhalten hinsichtlich bestimmter ''[[Auswahl|ausgewählter]]'', insbesondere aller ''[[wesen]]tlichen'' Merkmale, [[Identität]] hingegen die exakte Übereinstimmung bezüglich ''aller'' Merkmale. Gleichheit oder '''Ungleichheit''' kann dabei hinsichtlich der [[Qualität]], der [[Quantität]] oder der [[Relation]] bestehen. In der [[Mathematik]] bedeutet Gleichheit stets ''vollständige Übereinstimmung'' und wird durch das '''Gleichheitszeichen''' ('''=''') ausgedrückt.
[[Kategorie:Genesis]]
 
Für das [[Rechtsleben]] ist das grundlegende Ideal der [[Gerechtigkeit]] die ''Gleichheit vor dem Gesetz''.
 
== Gleichheit vor dem Gesetz ==
[[Datei:1793 Equality anagoria.JPG|thumb|250px|Égalité - Die Gleichheit, 1793, [http://en.wikipedia.org/wiki/Jean-Guillaume_Moitte Jean-Guillaume_Moitte] [[wikipedia:Deutsches_Historisches_Museum|Deutsches Historisches Museum Berlin]]]]
 
→ Hauptartikel: [[wikipedia:Gleichheitssatz|''Gleichheitssatz'']]
 
Gleichheit bzw. '''Egalität''' ({{FrS|Égalité}}) ist ein grundlegendes Merkmal der [[Gerechtigkeit]]. Sie ist in Deutschland und vielen anderen Staaten ein verfassungsmäßiges Recht. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.<ref>Vgl. zur Gleichbehandlung von Gleichem bereits [[Aristoteles]], ''[[Nikomachische Ethik]]'' 1131a 10 ff.</ref> Dabei ist zwischen [[wikipedia:Gleichberechtigung|Gleichberechtigung]] und [[wikipedia:Gleichstellung|Gleichstellung]] zu unterscheiden. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff (''[[genus proximum]]''). Entscheidend ist insoweit die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung, sie darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist in Deutschland beispielsweise eine Differenzierung anhand der in Art. 3, Abs. 3 [[wikipedia:GG|Grundgesetz]] genannten Attribute Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen. Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden. Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale  (''[[differentia specifica]]'') gegeneinander abgewogen werden.
 
{{Zitat|Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 112, 164 <174>; 122, 210 <230>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRpr).|Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland<ref>BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 1 BvL 12/07</ref>}}
 
== Einzelnachweise ==
<references/>
 
[[Kategorie:Grundbegriffe]] [[Kategorie:Soziales Leben]] [[Kategorie:Recht]] [[Kategorie:Gleichheit|!]]  [[Kategorie:Ethisches Gut]] [[Kategorie:Ethisches Prinzip]]

Version vom 13. Mai 2020, 14:13 Uhr