Gleichheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. September 2019, 14:52 Uhr

Gleichheit bedeutet ganz allgemein die durch Vergleichung feststellbare exakte Übereinstimmung von Gegenständen, Personen oder Sachverhalten hinsichtlich bestimmter ausgewählter, insbesondere aller wesentlichen Merkmale, Identität hingegen die exakte Übereinstimmung bezüglich aller Merkmale. Gleichheit oder Ungleichheit kann dabei hinsichtlich der Qualität, der Quantität oder der Relation bestehen. In der Mathematik bedeutet Gleichheit stets vollständige Übereinstimmung und wird durch das Gleichheitszeichen (=) ausgedrückt.

Für das Rechtsleben ist das grundlegende Ideal der Gerechtigkeit die Gleichheit vor dem Gesetz.

Gleichheit vor dem Gesetz

Égalité - Die Gleichheit, 1793, Jean-Guillaume_Moitte Deutsches Historisches Museum Berlin

→ Hauptartikel: Gleichheitssatz

Gleichheit bzw. Egalität (franz. Égalité) ist ein grundlegendes Merkmal der Gerechtigkeit. Sie ist in Deutschland und vielen anderen Staaten ein verfassungsmäßiges Recht. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.[1] Dabei ist zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung zu unterscheiden. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum). Entscheidend ist insoweit die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung, sie darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist in Deutschland beispielsweise eine Differenzierung anhand der in Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz genannten Attribute Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen. Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden. Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale (differentia specifica) gegeneinander abgewogen werden.

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 112, 164 <174>; 122, 210 <230>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRpr).“

Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland[2]

Einzelnachweise

  1. Vgl. zur Gleichbehandlung von Gleichem bereits Aristoteles, Nikomachische Ethik 1131a 10 ff.
  2. BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 1 BvL 12/07