Volkssouveränität und Datei:512px-Hebrew letter resh.svg.png: Unterschied zwischen den Seiten

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Die '''Volkssouveränität''' in Deutschland bestimmt sich nach Art. 20 II Grundgesetz. Danach wird das (Staats-)Volk "in Wahlen und Abstimmungen" direkt tätig, als der eigentliche Souverän. Daneben gibt es noch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Wahlen gibt es jeweils zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments, doch es fehlt auf Bundesebene die Regelung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, wie in der Schweiz (oder vergleichsweise im Bundesland Bayern), durch ein direktes Abstimmungsgesetz. Die vorherrschende Meinung unter den Verfassungsrechtlern sagt, dies wäre nur durch eine Verfassungsergänzung machbar, während eine immer weiter wachsende Mindermeinung sagt, dazu genüge ein einfaches (Abstimmungs-)Gesetz.
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[[Kategorie:Demokratie]][[Kategorie:Staatsform]][[Kategorie:Deutschland]]

Aktuelle Version vom 11. August 2022, 12:11 Uhr

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