Ewigkeit und Abitur: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Bild:Serpiente alquimica.jpg|thumb|250px|Ouroboros aus einem [[alchemist]]ischen Manuskript]]
Das '''Abitur''' (von {{laS|abire}} ‚davon gehen‘, aus ''Abiturium'', von [[Latein#Neuzeit|neulat.]] {{lang|la|''abiturire''}} ‚abgehen wollen‘)<ref>[[Duden]] – Das große Wörterbuch der deutschen Sprache: [[Etymologie|etymologische]] Angaben zu den Stichwörtern ''Abitur'' und ''Abiturient''.</ref><ref>Friedrich Kluge: ''Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache'' 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma ''Abitur'': ''Reifeprüfung, Abgangsexamen'', ‚Prüfung für den, der (von der Schule) abgehen will‘.</ref> bezeichnet den höchsten [[Schulabschluss]] in der Bundesrepublik Deutschland und damit die '''allgemeine Hochschulreife'''<!--Weiterleitung hierher fett, gemäß [[WP:WL]]-->.
Die '''Ewigkeit''' (von [[Wikipedia:Althochdeutsch|ahd.]] ''ēwe'' „Lebenszeit“; abgeleitet von der [[Wikipedia:Indogermanische Ursprache|indogerm. Wurzel]] *əiw- „Lebenszeit, Ewigkeit“) oder '''Äternität''' ([[lat.]] ''aeternitas'') als '''Region der Dauer''' ist jenes Reich des [[Geist]]es, in dem das [[Phänomen]] der linear von der Vergangenheit in die Zukunft voranschreitende [[Zeit]] keine Rolle mehr spielt. An die Stelle des linearen Zeiterlebens, wie wir es aus dem [[irdisch]]en [[Dasein]] kennen, tritt ein zyklisch in sich selbst zurücklaufendes Erleben, wie es etwa das Bild der [[Ouroboros-Schlange]] anzeigt. Es wäre derart falsch, sich die Ewigkeit als [[unendlich]]en linearen Zeitlauf ohne Anfang und Ende vorzustellen, obwohl diese Fehldeutung oftmals gemacht wurde. Ebenso ist Ewigkeit nicht einfach ''Zeitlosigkeit'', denn das würde ewigen Stillstand, ewige ERstarrung bedeuten. Die sich in den Schwanz beißende Schlange weist vielmehr darauf hin, dass dem Ende ein neuer Anfang in ständiger Wiederholung entspricht, dass der Abschluss eines Weges oder Prozesses einen Neubeginn bedeutet. Zusammen mit der [[Symbolik]], die dem Bild der sich ständig häutenden und dadurch verjüngenden Schlange ohnehin zukommt, stellt der Zirkelschluss des Tieres eine aussagekräftige [[Wikipedia:Metapher|Metapher]] einer zyklischen Wiederholung dar – etwa des Kreislaufes der Zeiten, der Weltuntergänge und Neuschöpfungen, des Sterbens und der Neugeburt, im weiteren Sinn aber auch, wie schon der einfache Kreis, der Ewigkeit selbst.


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Mit ihm wird die [[Vermögen (Fähigkeit)|Befähigung]] zum [[Studium]] an [[Universitäten und gleichgestellte Hochschulen|Universitäten und gleichgestellten Hochschulen]] nachgewiesen.
"Man erlebt nicht ein Vorher und Nachher,
sondern man kann es nicht anders bezeichnen als eine Kreislaufbewegung,
bei welcher Anfang, Mitte und Ende eigentlich nicht anders
gebraucht werden können, als wenn man sie zusammen gebraucht.
Wie beim Kreise, wenn er fertig gezogen ist, von jedem
Punkte gesagt werden muß, da fängt er an, und - wenn man herumgegangen
ist - da hört er wieder auf - aber von jedem Punkte kann
man das sagen - , so ist es bei diesem Erleben. Man hat nicht das Gefühl,
daß man eine Zeit durchlebt, sondern eine Kreislaufbewegung
durchmacht, einen Zyklus beschreibt - und verliert bei diesem Erleben
vollständig das Gefühl für die Zeit, die man gewöhnlich im Sinnensein
hat. Man hat nur das Gefühl: Du bist in der Welt, und die
Welt hat zu ihrem Grundcharakter das Zyklische, das Kreishafte.
Und ein Wesen, welches nie die Erde betreten haben würde, welches
nie im Sinnensein gewesen wäre, sondern nur in dieser Welt immer
gelebt hätte, würde nie auf den Gedanken kommen, die Welt habe
einmal einen Anfang genommen und könne gegen ein Ende zulaufen,
sondern es würde sich ihm immer nur eine in sich geschlossene
Kreis weit darstellen. Ein solches Wesen hätte gar keine Veranlassung
zu sagen, es erstrebe die Ewigkeit, aus dem einfachen Grunde,
weil überall alles ewig ist, weil nirgends etwas ist, über das man hinaussehen
könnte als über etwas Zeitliches in etwas Ewiges hinein." {{Lit|{{G|138|92ff}}}}
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Es ist nicht so, dass es in der [[Region der Dauer]] keine [[Bewegung]] gäbe. Das [[Wesen]] des [[Geist]]es, der der Ewigkeit angehört, ist rastlose unaufhörliche Bewegung, die aber zugleich als absolute Ruhe empfunden wird, solange alle Wesen diese Bewegung gleichmaßen mitmachen. Erst wo Bewegungsunterschiede entstehen, weil nicht mehr alle Wesen dieses rastlose Tempo mitmachen können, wird die Bewegung auch als solche empfunden - und damit tritt die Zeit in Erscheinung.  
Im Unterschied dazu ermöglicht die [[Fachgebundene Hochschulreife]], auch als Fachgebundenes Abitur bzw. Fachabitur bezeichnet, das Studium nur fachbezogener [[Studiengang|Studiengänge]] an Hochschulen, während die [[Fachhochschulreife]], welche ebenfalls umgangssprachlich als Fachabitur bezeichnet wird, ein Studium an [[Fachhochschule]]n (Hochschulen für angewandte Wissenschaft) und diesem gleichgestellter Studiengänge ermöglicht.  


Nach [[Meister Eckhart]] bedeutet Ewigkeit weder Zeitlosigkeit noch unendlich viel Zeit, sondern vielmehr die [[Allgegenwart]] aller Zeiten in jedem Augenblick der Gegenwart:
In [[Belgien]] heißt das Abschlusszeugnis der Oberstufe des [[Sekundarschule#Belgien|Sekundarunterrichts]] auch ''Abitur''. Es wird auch ''Abiturdiplom'' genannt und unterschieden in allgemeines, technisches oder berufliches Abitur.


{{Zitat|Ich habe auch öfter schon gesagt, daß eine Kraft in der Seele ist, die weder Zeit noch Fleisch berührt; sie fließt aus dem Geiste und bleibt im Geiste und ist ganz und gar geistig. In dieser Kraft ist Gott ganz so grünend und blühend in aller der Freude und in aller der Ehre, wie er in sich selbst ist [...] Wäre der Geist allzeit mit Gott in dieser Kraft vereint, der Mensch könnte nicht altern; denn das Nun, darin Gott den ersten Menschen schuf, und das Nun, darin der letzte Mensch vergehen wird, und das Nun, darin ich spreche, die sind gleich in Gott und sind nichts als ein Nun. Nun seht, dieser Mensch wohnt in einem Lichte mit Gott; darum ist in ihm weder Leiden noch Zeitfolge, sondern eine gleichbleibende Ewigkeit.|Meister Eckhart|Predigt von der Jungfrau die ein Weib war|ref=<ref>[http://www.odysseetheater.org/jump.php?url&#61;http://www.odysseetheater.org/ftp/bibliothek/Mystik/Meister_Eckhart/Meister_Eckhart_Predigt_von_der_Jungfrau_die_ein_Weib_war.pdf Meister Eckhart: ''Predigt von der Jungfrau die ein Weib war]</ref>}}
In [[Österreich]] und der [[Deutschschweiz]] sowie in einer Vielzahl anderer Länder spricht man nicht von ''Abitur'', sondern von der ''[[Matura]]'' (von lat. {{lang|la|''[[Prüfung#Examen|examina]] matura''}} ‚Reifeprüfungen‘; zu lat. {{lang|la|''maturitas''}} ‚Reife‘). In Teilen der Deutschschweiz wird auch die Kurzform ''Matur'' verwendet.


Auf dem [[Alter Saturn|alten Saturn]] trat die wesenhafte Zeit als die Gemeinschaft der [[Archai]] in Erscheinung, indem die [[Throne]] ihre [[Wille]]nssubstanz als [[Wärme]] den [[Cherubim]] hinopferten und dadurch die [[Evolution]] unseres ganzen [[Planetensystem]]s in Gang brachten. Dadurch waren aber die Cherubim selbst in den Bereich der Zeitlichkeit eingetreten. Beim Übergang von der [[Alte Sonne|alten Sonne]] zum [[Alter Mond|alten Mond]] entwickelte jedoch ein Teil der Cherubim die geistige Tugend der ''schöpferischen Resignation'' und verzichtete darauf, das Willensopfer der Throne anzunehmen. Dadurch hoben sie sich aus dem Bereich der Zeitlichkeit heraus und traten in die Ewigkeit ein.  
== Geschichte ==
=== 1788–1835 ===
Im 18. Jahrhundert bestimmten die Universitäten noch allein über die Aufnahme von Studenten. Als erster deutscher Staat regelte [[Preußen]] mit dem ''Abiturreglement'' von 1788 durch den Kultusminister [[Karl Abraham von Zedlitz]] die Abgangsprüfung. Dieses Reglement geht auf [[Carl Ludwig Bauer]] zurück, der am Lyceum Hirschfeld 1776 zum ersten Mal ein besonderes Examen einführte, mit dem Schulabgänger auf ihre Hochschulreife geprüft wurden.<ref>{{ADB|2|145|146|Bauer, M. Karl Ludwig|Adolf Schimmelpfennig|ADB:Bauer, Karl Ludwig}}</ref> Auch [[Johann Heinrich Ludwig Meierotto]] wirkte zu dieser Zeit als Rektor des [[Joachimsthalsches Gymnasium|Joachimsthalschen Gymnasiums]] Berlin in dieselbe Richtung.


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Die oft zitierten preußischen Regelungen vom 23.&nbsp;Dezember 1788 ([[Rescript]]<ref>No.&nbsp;II ''Rescript an die Magisträte und Inspectoren der Churmark, worin ihnen das in Ansehung der auf die Universitäten gehenden Schüler an die Universitäten und das Churmärksche Ober-Consistorium erlassene Edict vom 23. December 1788., wegen Prüfung derselben auch Collation der Stipendien und anderen Beneficien bekannt gemacht wird'' vom 8.&nbsp;Jan. 1789, in: Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum (NCC) VIII (= Band&nbsp;8) [http://web-archiv.staatsbibliothek-berlin.de/altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/NCCT81789/start.html Sp.&nbsp;2376&nbsp;ff. (= image: 8 of 237)]; auch abgedruckt bei Paul Schwarz: ''Die Gelehrtenschulen Preußens unter dem Oberschulkollegium (1787-1806) und das Abiturientenexamen, II. Die Einführung des Abiturientenexamens'' (Monumenta Germaniae Paedagogica, Band&nbsp;XLVI) Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1910, A. Reglement für die Prüfung an den Gelehrten Schulen, S.&nbsp;122 – B. Reglement für die Prüfung an den Universitäten, S.&nbsp;128.</ref>) und vom 25.&nbsp;Juni 1812 ([[Instruction]]<ref>Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: ''Instruction vom 25.&nbsp;Juni 1812''. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle [https://books.google.de/books?id=-VdLAAAAcAAJ&pg=PA1&dq=Friedrich+Schultze+Edict+Abiturienten-Pr%C3%BCfungen+Staate+Halle+1831&hl=de&sa=X&ei=jAvyVOPlFMG3Uf_wgJAO&ved=0CDEQuwUwAw#v=onepage&q=Friedrich%20Schultze%20Abiturienten-Pr%C3%BCfungen%20Staate%20Halle%201831&f=false 1831 S.&nbsp;7]</ref>, – ausdrücklich bestätigt durch königliches [[Edict]] vom 12.&nbsp;October 1812<ref>''Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler''. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle [https://books.google.de/books?id=-VdLAAAAcAAJ&pg=PA1&dq=Friedrich+Schultze+Edict+Abiturienten-Pr%C3%BCfungen+Staate+Halle+1831&hl=de&sa=X&ei=jAvyVOPlFMG3Uf_wgJAO&ved=0CDEQuwUwAw#v=onepage&q=Friedrich%20Schultze%20Abiturienten-Pr%C3%BCfungen%20Staate%20Halle%201831&f=false 1831 S.&nbsp;6]</ref>), – hatten ''nicht die Absicht'' […], ''das Abgehen eines zur Zeit noch unreifen Jünglings auf die Universität unbedingt zu verbieten, wenn dessen Eltern oder Vormünder durch irgend einen ihrem Gewissen zu überlassenden Grund bestimmt glaubten, so soll auch fernerhin eine freie Wahl unbeschränkt bleiben …'' (§&nbsp;1 der Instruction vom 25.&nbsp;Juni 1812)<ref>Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: ''Instruction vom 25.&nbsp;Juni 1812''. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle [https://books.google.de/books?id=-VdLAAAAcAAJ&pg=PA1&dq=Friedrich+Schultze+Edict+Abiturienten-Pr%C3%BCfungen+Staate+Halle+1831&hl=de&sa=X&ei=jAvyVOPlFMG3Uf_wgJAO&ved=0CDEQuwUwAw#v=onepage&q=Friedrich%20Schultze%20Abiturienten-Pr%C3%BCfungen%20Staate%20Halle%201831&f=false 1831 S.&nbsp;8]</ref>, sie schrieben also keine Schul-Abgänger-Prüfung, Abiturienten-Prüfung oder ein [[Matura|Maturitätszeugnis]] für die zur Universität abgehenden Schüler vor, obwohl der preußische Staat hierfür eine Gesetzgebungskompetenz beanspruchte ([[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|ALR]] 1794: „Die Universität ist eine Veranstaltung des Staates“<ref>[https://books.google.de/books?id=c447AAAAcAAJ&pg=PP7&hl=de&source=gbs_selected_pages&cad=2#v=onepage&q=Begriff%20Universit%C3%A4ten%20Wissenschaften&f=false II 12 §&nbsp;1 ALR] (Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Zweiter Theil, Zwölfter Titel)</ref>); sie boten sie lediglich zur Information der Eltern oder Vormünder über den Leistungsstand und die mutmaßliche [[Studierfähigkeit]] an.
"Diejenigen Cherubim nun, welche verzichtet haben auf das Opfer, auf das, was gleichsam im Opferrauch liegt, sie haben darauf verzichtet aus dem Grunde, weil sie sich damit den Eigenschaften dieses Opferrauches entziehen. Und zu diesen Eigenschaften gehört vor allem die Zeit und damit Entstehen und Vergehen. In dem ganzen Verzicht der Cherubim auf das Opfer liegt daher ein den Zeitverhältnissen Entwachsen der Cherubim. Sie gehen über die Zeit hinaus, entziehen sich dem Unterworfensein unter die Zeit. Damit trennen sich gleichsam die Verhältnisse während der alten Sonnenentwickelung so, daß gewisse Verhältnisse, die in der geraden Linie vom Saturn aus weiter fortgehen, als Opferung und schenkende Tugend der Zeit unterworfen bleiben, während die anderen Verhältnisse, die von den Cherubim dadurch eingeleitet wurden, daß diese Cherubim auf das Opfer verzichteten, sich der Zeit entreißen und damit sich die Ewigkeit, die Dauer, das Nicht-unterworfensein dem Entstehen und Vergehen einverleiben. Das ist etwas höchst Merkwürdiges: wir kommen da während der alten Sonnenentwickelung zu einer Trennung in Zeit und Ewigkeit. Es ist durch die Resignation der Cherubim während der Sonnenentwickelung die Ewigkeit errungen worden als eine Eigenschaft gewisser Verhältnisse, die während der Sonnenentwickelung eintraten." {{Lit|{{G|132|49}}}}
</div>


In der zurückgewiesenen und damit von den Cherubim unabhängig gewordenen Opfersubstanz der Throne konnten sich Wesen aus der [[Hierarchie]] der [[Angeloi]] verkörpern und hier ihre Selbstständigkeit entwickeln. Sie wurden dadurch zu [[Luzifer|luziferischen Wesenheiten]].  
Derartige strengere Prüfungen wurden jedoch erst in Folge der [[Karlsbader Beschlüsse]] (31.&nbsp;August 1819 und dem darauf folgenden ''Provisorischen Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln'' des [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundestags]] des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] vom 20.&nbsp;September 1819<ref>''Provisorischer Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln'', vom 20.&nbsp;September 1819, XXXV. Sitzung, §.&nbsp;220, abgedruckt in: Philipp Anton Guido von Meyer: ''Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluß-Acte, nach Ordnung der Bundes-Acte vereinigt; nebst den wichtigsten Territorial-Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes.'' Ferdinand Boselli, Frankfurt 1845 [https://books.google.de/books?id=AnRKAAAAcAAJ&pg=PA65&dq=Bundesbeschluss+20.+September+1819+Universit%C3%A4t&hl=de&sa=X&ei=jsgGVf7LHquqygOJ8YKwBQ&ved=0CB8Q6AEwADgK#v=onepage&q=Bundesbeschluss%2020.%20September%201819%20Universit%C3%A4t&f=false S.&nbsp;65 f.]</ref>) nach der Ermordung [[August von Kotzebue]]s († 23.&nbsp;März 1819) und den zum Teil monatelang andauernden antijüdischen [[Hep-Hep-Unruhen]] (Beginn: 2.&nbsp;August 1819 in Würzburg) zur Verhinderung weiterer ''Politisierung'' von Studenten und Professoren in den 1820er und 1830er Jahren in fast allen Ländern des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] eingeführt. Auch dieser Beschluss machte eine Maturitätsprüfung nicht zur Pflicht. Nach wie vor konnten auch für ''unreif'' befundene Jünglinge auf der Universität studieren, sie erhielten jedoch – nach der Vorschrift – keine Benefizien, Freitische u. A. ([[Stipendium|Stipendien]]) mehr. An den Universitäten wurden weiterhin Sekundaner und Tertianer akzeptiert und auch bei der Stipendienvergabe schien es in der Praxis eher locker vor sich zu gehen. Das Abgänger-Reglement erschien versierten Zeitgenossen als ''Blendwerk''.<ref>Wolfgang Neugebauer: ''Das Bildungswesen in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts.'' In: Otto Büsch (Hrsg.): ''Handbuch der preußischen Geschichte, Band II: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der preußischen Geschichte'', B. Große Themen der preußischen Geschichte Nr. III., de Gruyter, 1992 S.&nbsp;635 ff., ISBN 3-11-008322-1.</ref>


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Den Anfang strengerer Vorschriften machte das [[Kurfürstentum Hessen]] (Hessen-Kassel, [[Philipps-Universität Marburg|Landes-Universität in Marburg]]) 1819 und das [[Großherzogtum Hessen]] (Hessen-Darmstadt, [[Justus-Liebig-Universität Gießen|Landes-Universität in Gießen]]) 1825<ref>''Verordnung über die Prüfung der Reife zum Behuf des academischen Studiums.'' vom 19. Januar 1825, Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (Nro.&nbsp;3) Darmstadt [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10510153_00027.html 1825 S.&nbsp;23–26] und 1832: §&nbsp;3 der ''Verordnung, den Gymnasialbesuch, die Maturitätsprüfungen und die Beziehung der Universität betr.'' Nr.&nbsp;1920 vom 1.&nbsp;October 1832 (Publiziert den 17.&nbsp;October 1832.), Archiv der Großherzoglichen Hessischen Gesetze und Verordnungen, unter Leitung der Ministerien herausgegeben, Sechster Band, vom Januar 1832 bis zum Ende des Jahrs 1834, Im Verlage der Großherzoglichen Invalidenanstalt, Darmstadt 1838, [https://books.google.de/books?id=wExDAAAAcAAJ&pg=PR6&dq=Verordnung,+den+Gymnasialbesuch,+die+Maturit%C3%A4tspr%C3%BCfung+und+die+Beziehung+der+Universit%C3%A4t+betr.&hl=de&sa=X&ei=aAXTVMrbPNfwaI3qgNAH&ved=0CCQQuwUwAA#v=onepage&q=359&f=false S.&nbsp;359–369]</ref>: Kurfürst [[Wilhelm I. (Hessen-Kassel)|Wilhelm&nbsp;I.]] (Kurfürstentum Hessen) ''befahl'' seiner Landesuniversität Marburg für die ''staatsnahen'' Berufe, ''keinen Unterthan …,'' [der] ''Theologie, Jurisprudenz, Medicin oder Cameral-Wissenschaften'' studieren wollte, ''ohne Vorzeigung eines … förmlichen Zeugnisses der Reife von irgend einem öffentlichen Gymnasium, zu immatrikuliren.''<ref>§&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;1 der ''Gesetze für die Studirenden auf der Universität Marburg'' (heute: [[Philipps-Universität Marburg]]) vom 10.&nbsp;December 1819: Maturität-Zeugnis oder Prüfung vor dem <tt>Collegio scholarcharum</tt> in: ''Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1819.'' Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10510383_00349.html?contextType=scan&contextSort=score%2Cdescending&contextRows=10&context=Studirenden ''kurhess''GS 1819, S.&nbsp;83]; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): ''Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866.'' Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S.&nbsp;232 f. und §&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der ''Verordnung vom 11.&nbsp;April 1820, die Zeugnisse der Reife zum akademischen Studium betreffend'' In: ''Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820.'' Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, [https://books.google.de/books?id=TXBeAAAAcAAJ&pg=PA49&dq=Verordnung+Zeugnisse+Reife+Immatrikulation+Universit%C3%A4t+Marburg&hl=de&sa=X&ei=wVTRVJnZC43TaMf3gRg&ved=0CCUQ6AEwAA#v=onepage&q=Verordnung%20Zeugnisse%20Reife%20Immatrikulation%20Universit%C3%A4t%20Marburg&f=false ''kurhess''GS 1820, S.&nbsp;49 f.]; auch in: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): ''Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866.'' Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, [https://books.google.de/books?id=z6dDAAAAcAAJ&pg=PA206&dq=M%C3%B6ller+Sammlung+Hessen&hl=de&source=gbs_selected_pages&cad=2#v=onepage&q=Zeugnisse%20Reife&f=false S.&nbsp;255 f.]</ref>
"„So ist mit dem Hinübergehen der Entwicklung von der Sonne zum Mond, mit dem Unsterblichwerden der Cherubim die Möglichkeit gegeben, daß andere Wesenheiten sich abtrennen in eigener Substantialität von der fortlaufenden Entwickelung der Cherubim, überhaupt von den unsterblichen Wesenheiten. Wir sehen also, indem wir jetzt den tieferen Grund des Zurückbleibens kennenlernen, daß eigentlich die Urschuld, wenn wir von einer solchen Urschuld sprechen wollen, an diesem Zurückbleiben gar nicht diejenigen haben, welche zurückgeblieben sind. Das ist das Wichtige, daß wir das auffassen. Hätten die Cherubim die Opfer angenommen, so hätten die luziferischen Wesenheiten nicht zurückbleiben können, denn sie hätten keine Gelegenheit gehabt, sich in dieser Substanz zu verkörpern." {{Lit|{{G|132|51}}}}
* Danach waren diejenigen, welche nicht die Absicht hatten, ''im Staatsdienst demnächst angestellt zu werden, und ohne sich ausschließlich'' einem der vier genannten Fächer ''widmen zu wollen, … z.&nbsp;B. Oekonomen, Chirurgen, Forstleute geringerer Art, Apotheker, Viehärzte, Bereiter und dergl.'' von der Pflicht der Vorlage eines Maturitäts-Zeugnisses befreit, außer ''wenn sie sich um [[Stipendium|Geldbenefizien]] oder um [[Freitisch]]e bewerben, indem diese ihnen sonst nicht verliehen werden sollen''.<ref>''Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820'' Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, ''kurhess''GS 1820, S.&nbsp;49 f.; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): ''Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860.'' Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S.&nbsp;255&nbsp;f.</ref>
</div>
* Auch diejenigen, die in der Philosophischen Fakultät studieren wollten, benötigten nicht unbedingt ein Reifezeugnis: Hier konnten Schüler, die die ''Maturitäts-Prüfung'' nicht (bestanden) hatten, oder Personen, die nur ihrer allgemeinen Bildung oder wegen einer Spezialausbildung einzelne Vorlesungen hören wollten, eingeschrieben werden und studieren<ref>[[Otto Benecke (Ministerialbeamter)|Otto Benecke]], Vorwort zur 2.&nbsp;Aufl. von ''Studium ohne Reifezeugnis in Preußen — Amtliche Bestimmungen'' Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1925, S.&nbsp;1&nbsp;f.</ref> ([[Artistenfakultät]], Zulassung mit ''kleiner Matrikel''). Acht Jahre später wurde die kurhessische Regelung von 1820 erweitert und auf das Studium der Staatswissenschaften, Philosophie und Philologie ausgedehnt. Wer ''keine dereinstige öffentliche Anstellung'' erstrebte, war von der Vorlage eines Zeugnisses befreit.<ref>''Ausschreiben des Staatsministeriums, wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium'' vom 25.&nbsp;September 1828. In: ''Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1828.'' Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, [http://books.google.de/books?id=2CtGAAAAcAAJ&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q=Reife%20Studium&f=false 1828 S.&nbsp;40]</ref>


Unser Erleben der Zeitlichkeit ist zurückzuführen auf den [[luzifer]]ischen Einfluss in der [[Sinneswelt]]:
Es folgten fast alle Staaten des Deutschen Bundes, so [[Herzogtum Braunschweig|Braunschweig]] 1826, [[Großherzogtum Oldenburg|Oldenburg]] 1827, [[Königreich Hannover|Hannover]] und [[Königreich Sachsen|Sachsen]] 1829, [[Mecklenburg-Schwerin|Mecklenburg]] 1833 und [[Königreich Württemberg|Württemberg]] 1834.<ref>Allgemeine deutsche [[Brockhaus Enzyklopädie|Real-Enzyclopädie]] für die gebildeten Stände. Conversationslexikon. Neunte Originalauflage in fünfzehn Bänden. Neunter Band, [http://books.google.de/books?id=0VLOAAAAMAAJ&pg=PA319&hl=de&source=gbs_toc_r&cad=3#v=onepage&q=Maturit%C3%A4tspr%C3%BCfung&f=false ''Maturitätsprüfung''], F. A. Brockhaus 1846, S.&nbsp;403–405.</ref>


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[[Wilhelm von Humboldt]] und [[Johann Wilhelm Süvern]] versuchten die Vereinheitlichung der Maturitätsprüfung durch die Direktive von 1812 mit Prüfungen in beiden alten Sprachen, also [[Latein]] und [[Altgriechische Sprache|Griechisch]], ferner in [[Deutschunterricht|Deutsch]], [[Mathematikdidaktik|Mathematik]], den „historischen Fächern“ sowie [[Französischunterricht|Französisch]] und [[Naturgeschichte|Naturlehre]], die in Preußen aber noch bis 1834 durch Eingangsprüfungen der Universitäten umgangen werden konnte. Diese Möglichkeit nutzten vor allem Heranwachsende aus vermögenden Kreisen.  
"Was dem Dasein zugrunde liegt - Augenblick
und Ewigkeit - , ist immer und überall. Die Frage kann nicht anders
gestellt sein als: Wie kommt es, daß die Ewigkeit einmal als Augenblick
erscheint, daß das Ewige einmal zeitlich erscheint, und daß ein
Wesen in der Welt die Gestalt des Zeitlichen annimmt? Das kommt
von nichts anderem als davon her, daß unser Sinnensein überall, wo
es auftritt, von luziferischen Wesenheiten zugleich durchsetzt ist.
Und soweit das luziferische Wesen hereinspielt, soweit wird die
Ewigkeit zur Zeitlichkeit gemacht. Sie müssen also sagen: Ein Wesen,
das irgendwo in der Zeit auftritt, ist soviel ein ewiges Wesen, als
es sich zu befreien vermag von dem luziferischen Dasein, und es ist
ebensoviel ein zeitliches Wesen, als es unterliegt dem luziferischen
Dasein [...] Der
Mensch ist ein Wesen, zu dessen ganzer Natur fortschreitende göttliche
Wesen und luziferische Wesen mitwirken müssen. Und insofern
fortschreitende göttliche Wesen in ihm sind, ringt sich ein Teil
seines Wesens so los von allem, was daran luziferisch ist, daß es der
Ewigkeit teilhaftig ist. Insofern die göttlichen Wesen wirken, hat
der Mensch Anteil an dem Ewigen; insofern die luziferische Welt in
ihm wirkt, gliedert sich an die Menschenwesenheit alles an, was mit
Vergänglichkeit und Zeitlichkeit verbunden ist.


Also als ein Zusammenwirken verschiedenartiger Wesenheiten
Gegner der Pflicht zur Vorlage eines Schulabgangs-Zeugnisses war u. A. der preußische Justizminister [[Karl Albert von Kamptz]], ''weil es Jedem freistehen müsse, die Universität zu beziehen, ohne seine Befähigung vorher prüfen zu lassen, …''<ref>''Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen'', nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin [http://goobiweb.bbf.dipf.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:0111-bbf-spo-7138850 1869, S.&nbsp;154]</ref> und Jacob Grimm erklärte: ''Wie Kirche und Schauspiel dem Eintretenden offen gehalten sind, sollte jedem Jüngling das Thor der Universität aufgethan und ihm selbst überlassen sein, allen Nachtheil zu empfinden und zu tragen, wenn er unausgerüstet in diese Halle getreten ist.''<ref>''Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen'', nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin [http://goobiweb.bbf.dipf.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:0111-bbf-spo-7138850 1869, S.&nbsp;155]</ref> Dessen ungeachtet verschärften die deutschen Staaten nach 1835 den Universitätszugang schrittweise und machten die Vorlage eines Maturitätszeugnisses zur Voraussetzung der [[Immatrikulation]].
erscheinen Ewigkeit und Zeitlichkeit. In den höheren Welten hat es
 
auch keinen Sinn mehr, von solchen abstrakten Gegensätzen zu
Am 25.&nbsp;Juni 1834 genehmigte dann der preußische König [[Friedrich Wilhelm III. (Preußen)|Friedrich Wilhelm III.]] mit allerhöchster Kabinettsorder ein Reglement für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. Danach musste sich „jeder Schüler&nbsp;– vor seinem Abgange zur Universität, er mag eine inländische oder auswärtige Universität besuchen wollen, einer Maturitätsprüfung unterwerfen“. Zweck dieser Prüfung war, „auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besonderen wissenschaftlichen Faches widmen zu können.“<ref>Vgl. zum Beispiel ''Amtsbl. d. Königl. Preuß. Regierung zu Arnsberg 1834.'' S.&nbsp;284–304.</ref>
sprechen wie Ewigkeit und Zeitlichkeit; die hören auf, in den höheren
 
Welten einen Sinn zu haben. Da muß man von Wesenheiten
Auch der zunehmende Finanzbedarf der Universitäten und die Anerkennung anderer „hohen“ Schulen als akademische Einrichtungen (z.&nbsp;B. Technische Hochschulen, Bergbau-, Forsthochschulen usw.) in der zweiten Hälfte des 19.&nbsp;Jahrhunderts förderten den Staatseinfluss.<ref>Wilhelm Schrader (Provinzial-Schulrat in Königsberg): ''Berechtigungen.'' In: K. A. (= Karl Adolf) Schmid (Hrsg.): ''Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens.'' Erster Band, 2. Auflage. Rudolf Besser, Gotha 1876, S.&nbsp;573 ff.</ref><ref>Einen rechtshistorischen Überblick über die Berechtigungen des Reifezeugnisses und das Recht des Kultusministers Ausnahmen zuzulassen, gibt [[Ignaz Jastrow]]: ''Das Recht des Reifezeugnisses — Eine vergessene Ecke des Preußischen Verwaltungsrechts.'' In: ''Juristische Wochenschrift.'' (JW) 1925, S.&nbsp;14&nbsp;ff.</ref>
sprechen. Deshalb spricht man von fortschreitenden göttlichen Wesenheiten
 
und von luziferischen Wesenheiten. Weil die in den höheren
=== 1835–1900: Maturitätszeugnis nur für Staatsexamen ===
Welten da sind, spiegelt sich ihr Verhältnis zueinander als der
In Preußen kam es aufgrund des in Art.&nbsp;26 der Verfassungs-Urkunde von 1850 vorgesehenen Unterrichtsgesetzes zu einem Entwurf des Unterrichtsministers [[Adalbert von Ladenberg]], der aber nicht weiter verfolgt wurde. In dem Entwurf war in den §§&nbsp;222–228 die [[Immatrikulation]] geregelt. In §&nbsp;223 werden zwei Voraussetzungen für die Einschreibung vorgesehen, einmal ein von einem inländischen (= preußischen) Gymnasium ausgestelltes Zeugnis der Reife (Maturitätszeugnis) und zum zweiten die Erlaubnis durch den Vater oder Vormund zum Studium an der betreffenden Universität. Das galt aber nur für diejenigen, die sich ''der Theologie, der Jurisprudenz und den Staatswissenschaften, der Medicin und Chirurgie, der Philologie oder einem sonstigen die Universitätsbildung gesetzlich erfordernden Berufe''<ref>Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (Hrsg.): ''Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen vom Jahre 1817 bis 1868 — Aktenstücke mit Erläuterungen.'' [[Wilhelm Ludwig Hertz|Wilhelm Hertz]] – Bessersche Buchhandlung, Berlin 1869, S.&nbsp;162&nbsp;ff. [185]</ref> widmen wollten.
Gegensatz von Ewigkeit und Zeitlichkeit." {{Lit|{{G|138|96}}}}
 
</div>
Das 1871 gegründete [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Reich]] änderte an den vorhergehenden Vorschriften der Bundesstaaten nichts, weil die Unterrichts- und Hochschulangelegenheiten in der Zuständigkeit der Bundesstaaten verblieben. Demgemäß taucht das Wort ''Abitur'' in den amtlichen Schriften vor 1945 fast gar nicht auf, wohl aber das Wort Abiturienten (= Abgänger: Damit sind nicht diejenigen gemeint, die das ''Abitur'' hatten, sondern die, die von der Schule abgingen.). Beim Abitur<ref>[[Friedrich Kluge]]: ''Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache'' 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma ''Abitur'': Reifeprüfung, Abgangsexamen, ''also eigentlich'': „Prüfung für den, der (von der Schule ''zur Universität'') abgehen will.“</ref> (oder genauer: der erfolgreichen Abiturprüfung, damals noch: Maturitätsprüfung, später Reifeprüfung oder in Bayern: Gymnasialabsolutorialprüfung) ging es um die Zulassung zu Staatsexamen (meist am Ende des Studiums), nicht um den Universitätszugang (vor Beginn des Studiums). Die Maturitätsprüfung/Reifeprüfung am Gymnasium berechtigte zum uneingeschränkten Studium in allen Fächern an der Universität, die des [[Realgymnasium]]s berechtigte in aller Regel nur zum Studium der Fächer der [[Staatswirtschaft]]lichen und Naturwissenschaftlichen Fakultät und Neuere Sprachen und Geschichte an der Philosophischen Fakultät (das war aber von Universität zu Universität verschieden). Häufig bot die Universität Lateinkurse an, die zum Erwerb des kleinen oder großen [[Latinum]]s führen konnten, dann war ein Studium fast aller Fächer möglich (außer Theologie, später auch [[Altphilologie]]). Demgemäß gab es auch ein ''Reifezeugnis der (zehnklassigen) [[Oberrealschule]]''; es berechtigte aber nur zum Studium in der Naturwissenschaftlichen Fakultät (ab 1899 nach einer Ergänzungsprüfung in Latein auch zum Studium an der Philosophischen Fakultät).
 
=== Um 1900: Das Abitur moderner Prägung ===
1896 konnten erstmals sechs Frauen in [[Preußen]] am [[Luisengymnasium Berlin]] ihre Reifeprüfung ablegen; studieren durften sie aber damit nicht, dazu bedurfte es einer ministeriellen Sondergenehmigung.
{{Siehe auch|Mädchengymnasium|Frauenstudium im deutschen Sprachraum}}
 
Ab 1904 wurde das Monopol des Gymnasiums auf ein Studium aller Fächer aufgehoben (Ausnahme: altsprachliche Kenntnisse für Studien der Theologie und der Altphilologie). Noch 1908/09 (1908 Frauenstudium, aber nur nach Genehmigung des Ministers) waren bis zu 10 % der männlichen Studierenden (an den zwölf preußischen Universitäten) ohne Reifeprüfung (z.&nbsp;B. Chemiker, Nationalökonomen, Pharmazeuten, Zahnmediziner).<ref>[[Sylvia Paletschek]]: ''Die permanente Erfindung einer Tradition: Die Universität Tübingen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik.'' Franz Steiner Verlag, Stuttgart ([[Habilitationsschrift]] 1997) 2001, ISBN 3-515-07254-3, S.&nbsp;123 ff.</ref>
 
Seit 2005 findet an [[Deutsche Auslandsschule|deutschen Auslandsschulen]] die sogenannte [[Deutsche Internationale Abiturprüfung]] Anwendung.
 
== Wege zum Abitur ==
=== Allgemeinbildende Schulen ===
[[Gymnasium (Deutschland)|Gymnasien]] und [[Gesamtschule]]n mit [[Gymnasiale Oberstufe|gymnasialer Oberstufe]] bereiten in Deutschland mit ihrer [[Dauer der Schulzeit|zwei- bis dreijährigen]] Oberstufe auf das Abitur vor. Die Regelschulzeit bis zum Abitur beträgt 12 oder 13 Jahre, beim [[Abitur nach zwölf Jahren]] (G8) wird die Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 12 abgelegt, bei G9 dagegen am Ende des 13. Jahrgangs. Dort, wo die Regelschulzeit auf zwölf Jahre verkürzt ist, gilt in vielen Bundesländern die 10. Klasse am Gymnasium zugleich als erstes Jahr der gymnasialen Oberstufe. Realschüler müssen bei diesem Modell die 10. Klasse zweimal besuchen, einmal auf der Realschule zur Erlangung des [[Erweiterter Sekundarabschluss I|Erweiterten Sek I-Abschlusses]] und anschließend auf dem Gymnasium als erstes Jahr in der gymnasialen Oberstufe.
 
=== Berufliche Gymnasien und Berufskollegs ===
Das allgemeine Abitur wird auch an [[Berufliches Gymnasium|Beruflichen Gymnasien]] bzw. [[Berufskolleg]]s mit gymnasialer Oberstufe ([[Höhere Berufsfachschule]]) erworben.<ref>"Böckler-Kolleg informiert", Maler Zeitung/Medienhaus Bauer, 19. November 2015</ref><ref>"Es gibt nur das Abitur, kein `Vollabitur`"; in: Marler Zeitung/Medienhaus Bauer, 20. November 2015</ref> Dies sind zum Beispiel das [[Wirtschaftsgymnasium]] (WG), [[Technisches Gymnasium|Technische Gymnasium]] (TG), [[Ernährungswissenschaftliches Gymnasium|Ernährungswissenschaftliche Gymnasium]] (EG), Sozial- und Gesundheitswissenschaftliches Gymnasium (SGG), Agrarwissenschaftliche Gymnasium (AG) oder auch das [[Biotechnologisches Gymnasium|Biotechnologische Gymnasium]] (BTG). In manchen [[Land (Deutschland)|Ländern]] werden sie auch [[Fachgymnasium]] genannt, weil ein berufliches Fach verbindlich ist. Die Jahrgangsstufe&nbsp;13 der [[Fachoberschule]] oder die [[Berufsoberschule]]  (BOS) führen ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife. Neben der allgemeinen Hochschulreife erwerben die Abiturienten zusätzlich eine berufliche Vertiefung.
 
=== Zweiter Bildungsweg ===
Staatliche und private Schulen bieten Lehrgänge des sogenannten [[Zweiter Bildungsweg|zweiten Bildungsweges]] an, die über sämtliche Schulabschlüsse bis zum Abitur führen.
 
In [[Baden-Württemberg]] sowie in den meisten anderen Bundesländern können Erwachsene mit einem mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung an den [[Berufsoberschule (Baden-Württemberg)|Berufsoberschulen]] ihr Abitur machen.
 
Das Abitur kann für Erwachsene mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Zeiten auch an [[Abendgymnasium|Abendgymnasien]] und [[Kolleg]]schulen, in einigen Regionen auch an [[Volkshochschule]]n erworben werden.
 
Einige dieser Schulen bieten das sogenannte „Abitur online“ an. Hierbei besucht der Schüler nur an zwei Abenden oder Vormittagen die Schule. In der übrigen Zeit hat der Schüler Zeit für Beruf oder Kindererziehung. Es findet kein Unterricht über das Internet statt, aber es müssen Hausaufgaben eingeschickt werden. Außerdem findet der Schüler über seine Lernplattform eine Bibliothek vor, mit der er sich von zu Hause aus eigenständig auf den Unterricht und das Abitur vorbereiten kann. Zusätzlich bieten die Lehrer für diesen Kurs die Möglichkeit an, bei Fragen über E-Mail zur Verfügung zu stehen.
 
=== Privatschulen ===
Unter den [[Privatschule]]n sind die staatlich anerkannten ''Ersatzschulen'' von den staatlich nur zugelassenen ''Ergänzungsschulen'' zu unterscheiden. Die meisten Privatschulen, besonders die zahlreichen kirchlichen und die [[Waldorfschule]]n, sind staatlich anerkannt, sodass es möglich ist, die Hochschulreife regulär im Rahmen interner Prüfungen zu erlangen, die allerdings von der [[Schulaufsicht]] des jeweiligen Landes wie an staatlichen Schulen kontrolliert werden.
 
Andere nur staatlich zugelassene private Schulen mit einem Oberstufenzweig bereiten&nbsp;– tagsüber oder am Abend&nbsp;– auf das Abitur vor, das allerdings erst nach einer externen staatlichen Prüfung (''Nichtschülerabiturprüfung'', ''Schulfremdenreifeprüfung'' oder auch ''Schulfremdenprüfung'') zuerkannt wird.
 
Weiterhin ist es möglich, sich nach selbst organisierter Vorbereitung für eine ''Nichtschülerprüfung'' anzumelden, um das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erwerben (siehe unten).
 
Waldorfschulen führen in zwölf Schuljahren zu einem eigenen Abschluss, dem [[Waldorfschulabschluss]], mit starkem Gewicht auf [[Kunst|künstlerischen]] Fächern und [[Soziale Kompetenz|sozialen Kompetenzen]]. Der Waldorfabschluss kann als gleichwertig mit einem staatlichen [[Hauptschulabschluss|Hauptschul-]] oder [[Mittlere Reife|Realschulabschluss]] anerkannt werden. Auf das Abitur bereiten die Waldorfschulen in einem zusätzlichen 13. Schuljahr vor, dieses wird dann dem staatlichen Abitur gleichgehend in acht Fächern unter Aufsicht einer Staatsschule abgelegt. Eine Ausnahme bildet [[Hessen]], wo die Sekundarstufe&nbsp;II der Waldorfschulen meist als gymnasiale Oberstufe anerkannt ist. Das Prozedere unterscheidet sich damit nicht von staatlichen Schulen. Auf die Fachhochschulreife wird in der 12. Klasse vorbereitet, wobei dann der künstlerische Abschluss wegfällt. An einigen Waldorfschulen kann dies mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden werden. Dadurch kann man die Schule nach 14 Schuljahren mit Lehrberuf und Abitur verlassen.
 
=== Fernlehrgänge ===
Auch [[Fernschule]]n (zum Beispiel [[Institut für Lernsysteme]] (ILS), [[Studiengemeinschaft Darmstadt]] (SGD) oder [[Hamburger Akademie für Fernstudien]] (HAF)) bereiten in etwa 30 bis 42 Monaten&nbsp;– je nach Vorkenntnissen&nbsp;– auf die staatliche Externenprüfung zum Abitur vor. Dieser Weg wird vor allem von Erwachsenen genutzt, die parallel zu ihrem Berufsalltag ihr Abitur nachholen möchten.
 
=== Hochschulabschluss ===
Mit einem Hochschulabschluss ([[Bachelor]], [[Diplom]] usw.) verbunden ist die allgemeine Hochschulreife, die Zugangsberechtigung für sämtliche Hochschulstudiengänge, wenn das Studium zuvor mit einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife aufgenommen wurde. Rechtsgrundlage hierfür sind die [[Landeshochschulgesetz|Hochschulgesetze der Länder]].
 
Mit Bestehen der Vordiplomprüfung bzw. dem Erlangen von 90 [[European Credit Transfer System|ECTS]] an einer Hochschule wird in einigen Ländern Inhabern des Zeugnisses der Fachhochschulreife die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt (vgl. Hessisches Hochschulgesetz §&nbsp;63 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2). Je nach Land unterscheidet sich unter anderem die Zahl der mit ihr möglichen Studienfächer.
 
=== Nichtschülerprüfung ===
Beim [[Abitur für Nichtschüler]] (auch: ''Begabtenabitur'', ''Nichtschülerabitur'', ''Fremdenprüfung'' oder ''außerschulisches Abitur'') wird die allgemeine Hochschulreife durch eine Prüfung ohne vorangegangenen Besuch einer entsprechenden Schule erworben. Die Prüfungsvorbereitung erfolgt autodidaktisch oder mithilfe externer Anbieter, die Zulassung zur Prüfung durch das Kultusministerium des Landes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
 
== Abiturprüfung ==
In den ''Abitur- oder Reifeprüfungen'' werden die in der Oberstufe erworbenen Kompetenzen in ausgewählten vier oder fünf Fächern geprüft. Die Prüfungsnoten fließen in die Durchschnittsnote des Reifezeugnisses mit ein.
 
Die Abiturprüfungen erfolgen schriftlich und mündlich. Das Verfahren unterscheidet sich in Deutschland von Land zu Land deutlich.
 
In 15 von 16 Bundesländern wird in den schriftlichen Prüfungen ein sogenanntes [[Zentralabitur]] abgelegt, lediglich in [[Rheinland-Pfalz]] werden sie dezentral durchgeführt. Alle Abiturklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitgutachter bewertet. Das Verfahren zur Festlegung der Note unterscheidet sich wieder von Land zu Land.
 
In welchen und wie vielen Fächern eine mündliche Prüfung abgelegt wird, ist ebenso unterschiedlich geregelt. Mindestens eine mündliche Prüfung ist obligatorisch. Möglich ist bisweilen auch eine ''Präsentation'' (z.&nbsp;B. in Hessen). In manchen Ländern können auf Wunsch des Schülers in einem oder mehreren Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen stattfinden, wenn er bei schlechter schriftlicher Leistung auf eine Verbesserung hofft. In einigen Ländern sind auch Gruppenprüfungen von bis zu drei Schülern möglich, die Prüfungsdauer verdreifacht sich in diesem Fall. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus mindestens drei Lehrkräften, abgenommen. In Privatschulen kann ein staatlicher Beauftragter den Vorsitz der Prüfung übernehmen oder der Prüfung beiwohnen.
 
Oft ist es möglich, eine [[Besondere Lernleistung]], zum Beispiel die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb oder eine [[Facharbeit]], in die Abiturnote mit einzubringen. In manchen Bundesländern kann sie das vierte oder fünfte Prüfungsfach ersetzen.
 
== Abiturientenzahlen und -quoten ==
Im Jahr 2012 beendeten 498.408 Schulabsolventen in Deutschland die Schule mit der Fachhochschul- oder allgemeinen Hochschulreife.<ref> {{Webarchiv|text=''Der Aufstieg der Hochschulreife'' |url=http://jugendmarketing-recruiting.de/aufstieg-der-hochschulreife/ |wayback=20130614093058 |archiv-bot=2018-03-28 06:46:32 InternetArchiveBot }} Abgerufen am 14. Juni 2013.</ref>
 
2007 erwarben 432.500 (2006: 412.800) Schüler in Deutschland die Hochschul- oder Fachhochschulreife (4,2 Prozent plus seit 2006).<ref name="ST">{{Webarchiv | url=http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2007/p1410071.htm | wayback=20070525022951 | text=Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Pressemitteilung vom 20.&nbsp;März 2008; Ausnahmewert wegen Abitur in zwei Jahrgängen in Sachsen-Anhalt}}</ref> Davon erreichten 302.200 Schüler die allgemeine Hochschulreife (=&nbsp;69,9 Prozent), und zwar meist (258.900) an [[Allgemeinbildende Schule|allgemeinbildenden Schulen]]. In [[Sachsen]], [[Thüringen]] und [[Berlin]] war ein Rückgang der Abiturientenzahl zu verzeichnen.
 
2004/2005 erwarben erst 244.000 Abgänger allgemeinbildender Schulen die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife (allgemeine Hochschulreife 24,1 Prozent; Fachabitur 1,3 Prozent; Realschulabschluss 41,6 Prozent; Hauptschulabschluss 24,8 Prozent; ohne Abschluss 8,2 Prozent).<ref>{{Webarchiv | url=http://www.destatis.de/basis/d/biwiku/schultab16.php | wayback=20040803165422 | text=Statistisches Bundesamt, Wiesbaden}}</ref> Dazu müssen die etwa 155.000 Absolventen der beruflichen Schulen mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife (89,3 Prozent) gerechnet werden.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.destatis.de/basis/d/biwiku/schultab17.php | wayback=20040803171710 | text=Statistisches Bundesamt, Wiesbaden}}</ref>
 
Der Anteil der Schüler, die in Deutschland eine allgemeine Hochschulzulassung erlangten ([[Abiturientenquote und Studienanfängerquote|„Abiturientenquote“]]), betrug 2005/2006 43,1 Prozent und lag im internationalen Vergleich damit unter dem Durchschnitt. Große Unterschiede gibt es zwischen den deutschen [[Land (Deutschland)|Ländern]], ebenso zwischen Stadt und Land. Den geringsten Wert erreicht [[Mecklenburg-Vorpommern]] mit 32,2 Prozent, den höchsten [[Nordrhein-Westfalen]] mit 53,4 Prozent. Lehrerverbandsvertreter kritisieren den Druck zur Erhöhung der Quote, der wegen internationaler Vergleiche auf Eltern und damit auf Schülern lastet.<ref>[http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/probleme-im-schulalltag-wir-erziehen-eine-unmuendige-generation-11748961.html ''„Wir erziehen eine unmündige Generation.“'' Interview mit Josef Kraus, faz.net vom 12. Mai 2012], abgerufen am 12. Mai 2012.</ref>
 
Im Jahr 2009 stand Thüringen mit einer durchschnittlichen Abiturnote von 2,3 auf Platz 1, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Brandenburg und Bayern.<ref>{{Internetquelle |url= http://de.statista.com/statistik/daten/studie/36277/umfrage/durchschnittliche-abiturnoten-im-vergleich-der-bundeslaender/|titel= Durchschnittliche Abiturnoten im Vergleich der Bundesländer im Jahr 2009|zugriff=2015-04-22}}</ref> Thüringen stand 2009 auch im Einser-Abiturienten Ranking an erster Stelle. 1,99 Prozent erreichten dabei die Note 1,0. Es folgten Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland.<ref>{{Internetquelle |url=http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183274/umfrage/anteil-der-1-0-abitur-absolventen-nach-bundeslaendern/ |titel= Anteil der Abiturienten mit einem Notendurchschnitt von 1,0 nach Bundesländern im Jahr 2009 |zugriff=2015-04-22}}</ref>
 
Im Hinblick auf die Durchfallquote, stand Sachsen-Anhalt 2009 mit 6 Prozent an der Spitze, dicht gefolgt von Berlin und Sachsen.<ref>{{Internetquelle |url=http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183272/umfrage/durchfallquote-beim-abitur-nach-bundeslaendern/ |titel= Durchfallquote beim Abitur nach Bundesländern im Jahr 2009|zugriff=2015-04-22}}</ref>
 
In Deutschland korreliert der Schulabschluss des Kindes sehr stark mit dem seiner Eltern. Im Jahre 2010 hatten demnach 60 % der Gymnasiasten Eltern mit Abitur, aber nur 8 % Eltern mit Hauptschulabschluss.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pk/2011/jahrbuch2011/statement__egeler,property=file.pdf | wayback=20111114200405 | text=Statistisches Bundesamt, Wiesbaden}}</ref>
 
Im Jahr 2007 betrug der weibliche Anteil der Abiturienten 53,3 Prozent.<ref name="ST" />
 
Die Ausländer in Deutschland waren im Jahr 2013 mit einem Anteil der Hochschulreife mit 29,4 Prozent vertreten, die Deutschen mit 27,8 Prozent knapp darunter.
 
Die Abiturientenquote in Deutschland wird gemessen als Anteil der Hochschulzugangsberechtigten an den 18- bis 20-Jährigen, also den Abgängern aus den allgemeinen und beruflichen Schulen mit und ohne Abschluss.
 
Historisch ist ein langsames Anwachsen der Abiturientenzahl seit Anfang des 19. Jahrhunderts zu verzeichnen. Für 1820 wird ihre Zahl in [[Preußen]] mit 590 angegeben, für 1829 mit 1409. Die Zahl der deutschen Studenten stieg von 1815 bis 1830 von etwa 5000 auf über 16.000. Danach ging, auch durch das Abiturreglement, die Zahl wieder zurück, bevor sie in den 1850er Jahren erneut anstieg. Die Abiturientenzahl lag damit dauerhaft vor dem Jahr 1900 unter ein Prozent des Altersjahrgangs.<ref>Franzjörg Baumgart: ''Zwischen Reform und Reaktion. Preußische Schulpolitik 1805–1859.'' Darmstadt 1990, S.&nbsp;106.</ref> Um 1900 schwankte sie zwischen ein und zwei Prozent, auch weil einige Mädchen dazukamen.<ref>Herwig Blankertz: ''Die Geschichte der Pädagogik.'' Wetzlar 1992, S.&nbsp;197.</ref> Ein Großteil der Gymnasiasten machte keinen Abiturabschluss.
 
Die deutsche Studentenzahl stieg von 1860 bis 1914 rasant von 11.901 auf 60.235.<ref>Konrad H. Jarausch: ''Deutsche Studenten 1800–1970.'' Frankfurt am Main 1984, S.&nbsp;24 ff u. 72 ff.</ref> Noch in den 1950er Jahren lag die Abiturientenquote in Deutschland bei unter 5 % eines Altersjahrgangs.<ref>[http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a12pr_veranstaltung_2009_10_28_neue_jugend_neue_ausbildung_stecher-maschke.pdf ''Neue Jugend&nbsp;– neue Ausbildung.''] (PDF-Datei; 116&nbsp;kB), aufgerufen am 13. Mai 2011.</ref> 1960 lag die Abiturientenquote in Deutschland bei 6,1 % des Altersjahrgangs, danach wurde im Zuge der [[Bildungsexpansion]] der Besuch von Gymnasien stark gefördert und die Abiturientenzahlen stiegen an. Noch Anfang der 1980er Jahre lag die Abiturientenquote in Deutschland aber bei unter 22 % des Altersjahrgangs.<ref>[http://www.wohlstandsbilanz-deutschland.de/bildung-zahl-der-abiturienten-auf-rekordhoch.html wohlstandsbilanz-deutschland.de], aufgerufen am 13. Mai 2011.</ref> Im Jahre 2014 erreichten bereits 41 % der gleichaltrigen Bevölkerung in Deutschland das Abitur und unter Berücksichtigung der Fachhochschulreife erlangten sogar mehr als 50 % des Altersjahrgangs eine Studienberechtigung.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bildungsbericht.de/de/bildungsberichte-seit-2006/bildungsbericht-2016/pdf-bildungsbericht-2016/bildungsbericht-2016|titel=Bildungsbericht 2016, S. 296|autor=|hrsg=DIPF|werk=|datum=|sprache=|zugriff=2018-02-26}}</ref>
 
== Unterschiede im Abitur in den Ländern ==
Da die Bildung in Deutschland im Kompetenzbereich der Länder liegt, gibt es hier von Land zu Land Unterschiede im Abitur. Für alle verbindlich sind aber die von der [[Kultusministerkonferenz]] (KMK) vereinbarten „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA), die bundesweit gelten.<ref>Vgl. [http://www.kmk.org/ www.kmk.org].</ref>
 
Aus den unterschiedlichen Regelungen resultieren unterschiedliche Notendurchschnitte der Abiturprüfungen in den Ländern. So weisen die Länder Thüringen (2,30) und Baden-Württemberg (2,33) einen wesentlich besseren Notendurchschnitt auf als die Länder Berlin (2,71) oder Nordrhein-Westfalen (2,67). Der niedrigste Notendurchschnitt ergibt sich mit 2,72 in Niedersachsen (Stand 2005).<ref> {{Webarchiv|text=Abiturnotenschnitt aller Länder im Vergleich |url=http://www.gew.de/Binaries/Binary29527/5KMK-Abiturnoten_2005%20(2).pdf |wayback=20110304134901 |archiv-bot=2018-03-28 06:46:32 InternetArchiveBot }} (PDF; 31&nbsp;kB)</ref> Dabei zeigt sich in fast allen Ländern ein Trend zur [[Noteninflation]]: So verbesserte sich der Notendurchschnitt in zehn Jahren (Stand 2015) beispielsweise im ohnehin schon großzügigsten Land Thüringen noch einmal von 2,30 auf 2,16, in Berlin von 2,71 auf 2,39, in Nordrhein-Westfalen von 2,67 auf 2,47 und im strengeren Niedersachsen von 2,72 auf 2,59. Lediglich Baden-Württemberg senkte seinen Notendurchschnitt in dieser Zeit von 2,33 auf 2,44.<ref>[https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183274/umfrage/anteil-der-1-0-abitur-absolventen-nach-bundeslaendern/ Durchschnittsnoten beim Abitur im Ländervergleich] –Abruf 30. Mai 2017</ref>
 
Relativiert werden diese Unterschiede dadurch, dass der Anteil der Schüler an den einzelnen Schularten zwischen den Ländern stark variiert. So erwerben in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mehr als ein Viertel der Schüler die Hochschulreife, in Bayern dagegen nur 19 Prozent.<ref>[http://www.impuls-ifs.de/downloads/impst05.pdf Verteilung der Schüler auf die Schularten]{{Toter Link|date=2018-03 |archivebot=2018-03-28 06:46:32 InternetArchiveBot |url=http://www.impuls-ifs.de/downloads/impst05.pdf }} (PDF-Datei; 183&nbsp;kB)</ref>
 
Zudem gewichten die Bundesländer die einzelnen Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote unterschiedlich. In einem von der [[Die tageszeitung|tageszeitung]] veröffentlichten Fallbeispiel erhält ein Schüler – bei identischen Noten in allen Klausuren und Prüfungen – in Hamburg die Abitur-Durchschnittsnote 1,9, in Thüringen die Durchschnittsnote 2,3 und in Sachsen-Anhalt erhält er kein Abitur.<ref>[https://blogs.taz.de/hausblog/2013/07/19/abiturnoten-koordination-klappt-nur-beim-geschwafel-gegenueber-journalisten/ ''Abiturnoten: Koordination klappt nur beim Geschwafel.''] auf: ''taz.de'', 19. Juli 2013.</ref>
{{Siehe auch|Länderabitur}}
 
== Europäisches Abitur ==
{{Hauptartikel|Europäisches Abitur}}
Das Europäische Abitur (auch Europäisches Baccalauréat) ist eine von allen EU-Ländern anerkannte allgemeine Hochschulreife, die an Absolventen der Europäischen Schulen vergeben wird. In Deutschland entspricht sie dem Abitur.
 
== Abitur-Bräuche ==
[[Datei:Abipedia.jpg|mini|Ein an Wikipedia angelehntes Abi-Thema]]
 
Mit der [[68er-Bewegung]] wurden alte Bräuche obsolet. Nach einer Zeit der Ablehnung jeglicher Feier entwickelten sich ab den 80er Jahren neue Formen, die regional unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Als Hintergrund wird der Bedeutungsverlust des Abiturs durch die hohe Zahl der Abiturienten angenommen.<ref>[[Werner Mezger]]: ''Die Bräuche der Abiturienten. Vom Kartengruß zum Supergag. Ein Beitrag zur Schülervolkskunde''. (Kulturgeschichtliche Skizzen; 2). UVK, Konstanz 1993, ISBN 3-87940-438-0. Vgl. auch http://www.deutschlandfunk.de/die-braeuche-der-abiturienten.680.de.html?dram:article_id=32784</ref> Oft erfolgt aber noch die Übergabe der Zeugnisse im Rahmen einer festlichen ''Abiturfeier''. Immer häufiger nehmen die Abiturienten an einer gemeinsamen ''Abireise'' teil, ähnlich dem amerikanischen [[Spring Break]]. Nach außen hin zeigen die Abiturienten vor allem anhand selbst gestalteter Kleidung oder Autoaufkleber, dass sie ihr Abitur bestanden haben.
 
=== Abistreich ===
{{Hauptartikel|Abistreich}}
Abiturienten veranstalten oft einen Abistreich, in Norddeutschland als Nulltagefeier bekannt, bei dem sie die Schule für einen Schultag „erobern“ dürfen und in Absprache mit dem Lehrerkollegium Lehrer-Schüler-Spiele oder sonstige Unterhaltung für die anderen Schüler durchführen. Seit den achtziger Jahren entwickeln viele Schüler der Abitur-Jahrgangsstufen sogenannte „Abi-Logos“, die oftmals auf selbst kreierten Slogans mit Abiturbezug basieren. Die Dokumentation dieser Bräuche kann zudem&nbsp;– neben einer Rückbetrachtung der gewöhnlichen Schulzeit&nbsp;– Teil der [[Abiturzeitung]] sein. An einigen Schulen „verewigen“ sich die Schüler mit der Gestaltung einer Wand.
 
=== Vorfinanzierungspartys ===
Um Abiball und andere mit dem Abschluss verbundene Events oder die Abizeitung finanzieren zu können, werden teilweise Partys veranstaltet. Diese werden zum Teil Vorfinanzierungspartys oder Stufenpartys genannt. Aber auch der einfache Kuchenverkauf in den Pausen oder während schulischer Veranstaltungen macht sich bezahlt.
 
=== Abiball ===
Aus Anlass des Abiturs werden auch Abibälle veranstaltet, oft finden diese am Sonnabend nach der Zeugnisvergabe statt. In der Regel organisieren die Abiturienten den Ball und laden ihre Eltern und Lehrer ein.
 
=== Abifahrt oder Abireise ===
Nach den Abiturprüfungen fahren die Abiturienten teilweise gemeinsam in den Urlaub. Ziel ist oft eine günstige Partymetropole. Aufgrund des lukrativen Marktes gibt es spezialisierte Reiseagenturen, die mit zahlreichen Zusatzleistungen und niedrigen Preisen werben.<ref>Christoph Scheuermann: [http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,635631,00.html ''Wir feiern nicht, wir eskalieren.''] auf: ''Spiegel-Online.'' 13. Juli 2009.</ref>
 
== Sonderreifeprüfung (DDR) ==
Die ''Sonderreifeprüfung'' war in der [[Deutsche Demokratische Republik| Deutschen Demokratischen Republik]] eine Zulassungsprüfung zum [[Hochschulstudium]].<ref>[https://books.google.de/books?id=GeFnAgAAQBAJ&pg=PA244&lpg=PA244&dq=sonderreifepr%C3%BCfung+ddr&source=bl&ots=4ZlKBIn7Ys&sig=tMfktEILYmxDFGOp5_90t55kyME&hl=de&sa=X&ei=2TCgVOr3H8mxad-6gHg&ved=0CCMQ6AEwAA#v=onepage&q=sonderreifepr%C3%BCfung%20ddr&f=false Das Bildungssystem der DDR ab 1959 (Matthias Judt)]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/schulgesetz59.htm Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (1959)]</ref> Der zweitägigen Prüfung mussten sich vor allem Akademikerkinder unterziehen, die nach dem Abitur zunächst nicht hatten studieren dürfen und eine [[Berufsausbildung]] absolvierten.<ref>[http://www.ddr-geschichte.de/Bildung/Studium/studium.html Studium in der DDR]</ref><ref>[http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Faktencheck-DDR-Partei-entschied-ueber-Lernen-an-Hochschulen-1377361879 Faktencheck DDR: Partei entschied über Lernen an Hochschulen (Thüringer Allgemeine)]</ref><ref>[http://www.kas.de/wf/de/71.6656/ Mythos: „In der DDR durfte jeder studieren“ (KAS)]</ref> Besondere Bedeutung hatte die Sonderreifeprüfung für diejenigen, die [[Evangelische Theologie]] in Leipzig oder Rostock studieren wollten. Ein Beispiel ist [[Rainer Müller (Historiker)|Rainer Müller]].<ref>[http://neuesforumleipzig.wordpress.com/kommunalwahl-2009/kandidaten/rainer-muller/ Rainer Müller (Neues Forum Leipzig)]</ref>
 
== Notabitur ==
{{Hauptartikel|Notabitur}}
Als Notabitur, Notreifeprüfung oder Kriegsabitur wurde ein Abitur nach Ablegung einer erleichterten Reifeprüfung gegenüber den normal üblichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen bezeichnet. Das Notabitur gab es während des Ersten und Zweiten Weltkriegs im Deutschen Reich.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Abitur}}
* {{WikipediaDE|Abitur}}
* {{WikipediaDE|AbiBac}}, ein Deutsch-französisches Abitur
* {{WikipediaDE|Advanced Level}} für Details zu England, Wales und Nordirland
* {{WikipediaDE|International Baccalaureate Diploma}}, ein internationales Abitur


== Literatur ==
== Literatur ==
#Rudolf Steiner: ''Die Evolution vom Gesichtspunkte des Wahrhaftigen'', [[GA 132]] (1999), ISBN 3-7274-1320-4 {{Vorträge|132}}
* Rainer Bölling: ''Kleine Geschichte des Abiturs.'' Schöningh, Paderborn/ München/ Wien/ Zürich 2010, ISBN 978-3-506-76904-6.
#Rudolf Steiner: ''Von der Initiation. Von Ewigkeit und Augenblick. Von Geisteslicht und Lebensdunkel.'', [[GA 138]] (1986)
* Andrä Wolter: ''Das Abitur. Eine bildungssoziologische Untersuchung zur Entstehung und Funktion der Reifeprüfung.'' (= ''Schriftenreihe der Universität Oldenburg''). Holzberg, Oldenburg 1987, ISBN 3-87358-286-4. (Zugleich Dissertation an der Universität Oldenburg 1986)
* Kai S. Cortina, Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung (Hrsg.): ''Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland: Strukturen und Entwicklungen im Überblick.'' der neue Bericht des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung. Strukturen und Entwicklungen im Überblick. Originalausgabe, vollständig überarbeitete Neuausgabe. (= rororo-Sachbuch 62339). Rowohlt-Taschenbuch, Reinbek bei Hamburg 2008, ISBN 978-3-499-62339-4.
* Reiner Bölling: [http://www.bpb.de/gesellschaft/kultur/zukunft-bildung/238795/abitur-im-wandel?p=all ''Das Tor zur Universität - Abitur im Wandel'']. Aus Politik und Zeitgeschichte, 49/2008


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== Weblinks ==
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* [http://www.kmk.org/schul/home.htm?schwerp Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) in Deutschland]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />


<references />
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Version vom 9. Oktober 2018, 11:52 Uhr

Das Abitur (von lat. abire ‚davon gehen‘, aus Abiturium, von neulat. abiturire ‚abgehen wollen‘)[1][2] bezeichnet den höchsten Schulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland und damit die allgemeine Hochschulreife.

Mit ihm wird die Befähigung zum Studium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen nachgewiesen.

Im Unterschied dazu ermöglicht die Fachgebundene Hochschulreife, auch als Fachgebundenes Abitur bzw. Fachabitur bezeichnet, das Studium nur fachbezogener Studiengänge an Hochschulen, während die Fachhochschulreife, welche ebenfalls umgangssprachlich als Fachabitur bezeichnet wird, ein Studium an Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaft) und diesem gleichgestellter Studiengänge ermöglicht.

In Belgien heißt das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts auch Abitur. Es wird auch Abiturdiplom genannt und unterschieden in allgemeines, technisches oder berufliches Abitur.

In Österreich und der Deutschschweiz sowie in einer Vielzahl anderer Länder spricht man nicht von Abitur, sondern von der Matura (von lat. examina matura ‚Reifeprüfungen‘; zu lat. maturitas ‚Reife‘). In Teilen der Deutschschweiz wird auch die Kurzform Matur verwendet.

Geschichte

1788–1835

Im 18. Jahrhundert bestimmten die Universitäten noch allein über die Aufnahme von Studenten. Als erster deutscher Staat regelte Preußen mit dem Abiturreglement von 1788 durch den Kultusminister Karl Abraham von Zedlitz die Abgangsprüfung. Dieses Reglement geht auf Carl Ludwig Bauer zurück, der am Lyceum Hirschfeld 1776 zum ersten Mal ein besonderes Examen einführte, mit dem Schulabgänger auf ihre Hochschulreife geprüft wurden.[3] Auch Johann Heinrich Ludwig Meierotto wirkte zu dieser Zeit als Rektor des Joachimsthalschen Gymnasiums Berlin in dieselbe Richtung.

Die oft zitierten preußischen Regelungen vom 23. Dezember 1788 (Rescript[4]) und vom 25. Juni 1812 (Instruction[5], – ausdrücklich bestätigt durch königliches Edict vom 12. October 1812[6]), – hatten nicht die Absicht […], das Abgehen eines zur Zeit noch unreifen Jünglings auf die Universität unbedingt zu verbieten, wenn dessen Eltern oder Vormünder durch irgend einen ihrem Gewissen zu überlassenden Grund bestimmt glaubten, so soll auch fernerhin eine freie Wahl unbeschränkt bleiben … (§ 1 der Instruction vom 25. Juni 1812)[7], sie schrieben also keine Schul-Abgänger-Prüfung, Abiturienten-Prüfung oder ein Maturitätszeugnis für die zur Universität abgehenden Schüler vor, obwohl der preußische Staat hierfür eine Gesetzgebungskompetenz beanspruchte (ALR 1794: „Die Universität ist eine Veranstaltung des Staates“[8]); sie boten sie lediglich zur Information der Eltern oder Vormünder über den Leistungsstand und die mutmaßliche Studierfähigkeit an.

Derartige strengere Prüfungen wurden jedoch erst in Folge der Karlsbader Beschlüsse (31. August 1819 und dem darauf folgenden Provisorischen Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln des Bundestags des Deutschen Bundes vom 20. September 1819[9]) nach der Ermordung August von Kotzebues († 23. März 1819) und den zum Teil monatelang andauernden antijüdischen Hep-Hep-Unruhen (Beginn: 2. August 1819 in Würzburg) zur Verhinderung weiterer Politisierung von Studenten und Professoren in den 1820er und 1830er Jahren in fast allen Ländern des Deutschen Bundes eingeführt. Auch dieser Beschluss machte eine Maturitätsprüfung nicht zur Pflicht. Nach wie vor konnten auch für unreif befundene Jünglinge auf der Universität studieren, sie erhielten jedoch – nach der Vorschrift – keine Benefizien, Freitische u. A. (Stipendien) mehr. An den Universitäten wurden weiterhin Sekundaner und Tertianer akzeptiert und auch bei der Stipendienvergabe schien es in der Praxis eher locker vor sich zu gehen. Das Abgänger-Reglement erschien versierten Zeitgenossen als Blendwerk.[10]

Den Anfang strengerer Vorschriften machte das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel, Landes-Universität in Marburg) 1819 und das Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt, Landes-Universität in Gießen) 1825[11]: Kurfürst Wilhelm I. (Kurfürstentum Hessen) befahl seiner Landesuniversität Marburg für die staatsnahen Berufe, keinen Unterthan …, [der] Theologie, Jurisprudenz, Medicin oder Cameral-Wissenschaften studieren wollte, ohne Vorzeigung eines … förmlichen Zeugnisses der Reife von irgend einem öffentlichen Gymnasium, zu immatrikuliren.[12]

  • Danach waren diejenigen, welche nicht die Absicht hatten, im Staatsdienst demnächst angestellt zu werden, und ohne sich ausschließlich einem der vier genannten Fächer widmen zu wollen, … z. B. Oekonomen, Chirurgen, Forstleute geringerer Art, Apotheker, Viehärzte, Bereiter und dergl. von der Pflicht der Vorlage eines Maturitäts-Zeugnisses befreit, außer wenn sie sich um Geldbenefizien oder um Freitische bewerben, indem diese ihnen sonst nicht verliehen werden sollen.[13]
  • Auch diejenigen, die in der Philosophischen Fakultät studieren wollten, benötigten nicht unbedingt ein Reifezeugnis: Hier konnten Schüler, die die Maturitäts-Prüfung nicht (bestanden) hatten, oder Personen, die nur ihrer allgemeinen Bildung oder wegen einer Spezialausbildung einzelne Vorlesungen hören wollten, eingeschrieben werden und studieren[14] (Artistenfakultät, Zulassung mit kleiner Matrikel). Acht Jahre später wurde die kurhessische Regelung von 1820 erweitert und auf das Studium der Staatswissenschaften, Philosophie und Philologie ausgedehnt. Wer keine dereinstige öffentliche Anstellung erstrebte, war von der Vorlage eines Zeugnisses befreit.[15]

Es folgten fast alle Staaten des Deutschen Bundes, so Braunschweig 1826, Oldenburg 1827, Hannover und Sachsen 1829, Mecklenburg 1833 und Württemberg 1834.[16]

Wilhelm von Humboldt und Johann Wilhelm Süvern versuchten die Vereinheitlichung der Maturitätsprüfung durch die Direktive von 1812 mit Prüfungen in beiden alten Sprachen, also Latein und Griechisch, ferner in Deutsch, Mathematik, den „historischen Fächern“ sowie Französisch und Naturlehre, die in Preußen aber noch bis 1834 durch Eingangsprüfungen der Universitäten umgangen werden konnte. Diese Möglichkeit nutzten vor allem Heranwachsende aus vermögenden Kreisen.

Gegner der Pflicht zur Vorlage eines Schulabgangs-Zeugnisses war u. A. der preußische Justizminister Karl Albert von Kamptz, weil es Jedem freistehen müsse, die Universität zu beziehen, ohne seine Befähigung vorher prüfen zu lassen, …[17] und Jacob Grimm erklärte: Wie Kirche und Schauspiel dem Eintretenden offen gehalten sind, sollte jedem Jüngling das Thor der Universität aufgethan und ihm selbst überlassen sein, allen Nachtheil zu empfinden und zu tragen, wenn er unausgerüstet in diese Halle getreten ist.[18] Dessen ungeachtet verschärften die deutschen Staaten nach 1835 den Universitätszugang schrittweise und machten die Vorlage eines Maturitätszeugnisses zur Voraussetzung der Immatrikulation.

Am 25. Juni 1834 genehmigte dann der preußische König Friedrich Wilhelm III. mit allerhöchster Kabinettsorder ein Reglement für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. Danach musste sich „jeder Schüler – vor seinem Abgange zur Universität, er mag eine inländische oder auswärtige Universität besuchen wollen, einer Maturitätsprüfung unterwerfen“. Zweck dieser Prüfung war, „auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besonderen wissenschaftlichen Faches widmen zu können.“[19]

Auch der zunehmende Finanzbedarf der Universitäten und die Anerkennung anderer „hohen“ Schulen als akademische Einrichtungen (z. B. Technische Hochschulen, Bergbau-, Forsthochschulen usw.) in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts förderten den Staatseinfluss.[20][21]

1835–1900: Maturitätszeugnis nur für Staatsexamen

In Preußen kam es aufgrund des in Art. 26 der Verfassungs-Urkunde von 1850 vorgesehenen Unterrichtsgesetzes zu einem Entwurf des Unterrichtsministers Adalbert von Ladenberg, der aber nicht weiter verfolgt wurde. In dem Entwurf war in den §§ 222–228 die Immatrikulation geregelt. In § 223 werden zwei Voraussetzungen für die Einschreibung vorgesehen, einmal ein von einem inländischen (= preußischen) Gymnasium ausgestelltes Zeugnis der Reife (Maturitätszeugnis) und zum zweiten die Erlaubnis durch den Vater oder Vormund zum Studium an der betreffenden Universität. Das galt aber nur für diejenigen, die sich der Theologie, der Jurisprudenz und den Staatswissenschaften, der Medicin und Chirurgie, der Philologie oder einem sonstigen die Universitätsbildung gesetzlich erfordernden Berufe[22] widmen wollten.

Das 1871 gegründete Deutsche Reich änderte an den vorhergehenden Vorschriften der Bundesstaaten nichts, weil die Unterrichts- und Hochschulangelegenheiten in der Zuständigkeit der Bundesstaaten verblieben. Demgemäß taucht das Wort Abitur in den amtlichen Schriften vor 1945 fast gar nicht auf, wohl aber das Wort Abiturienten (= Abgänger: Damit sind nicht diejenigen gemeint, die das Abitur hatten, sondern die, die von der Schule abgingen.). Beim Abitur[23] (oder genauer: der erfolgreichen Abiturprüfung, damals noch: Maturitätsprüfung, später Reifeprüfung oder in Bayern: Gymnasialabsolutorialprüfung) ging es um die Zulassung zu Staatsexamen (meist am Ende des Studiums), nicht um den Universitätszugang (vor Beginn des Studiums). Die Maturitätsprüfung/Reifeprüfung am Gymnasium berechtigte zum uneingeschränkten Studium in allen Fächern an der Universität, die des Realgymnasiums berechtigte in aller Regel nur zum Studium der Fächer der Staatswirtschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Fakultät und Neuere Sprachen und Geschichte an der Philosophischen Fakultät (das war aber von Universität zu Universität verschieden). Häufig bot die Universität Lateinkurse an, die zum Erwerb des kleinen oder großen Latinums führen konnten, dann war ein Studium fast aller Fächer möglich (außer Theologie, später auch Altphilologie). Demgemäß gab es auch ein Reifezeugnis der (zehnklassigen) Oberrealschule; es berechtigte aber nur zum Studium in der Naturwissenschaftlichen Fakultät (ab 1899 nach einer Ergänzungsprüfung in Latein auch zum Studium an der Philosophischen Fakultät).

Um 1900: Das Abitur moderner Prägung

1896 konnten erstmals sechs Frauen in Preußen am Luisengymnasium Berlin ihre Reifeprüfung ablegen; studieren durften sie aber damit nicht, dazu bedurfte es einer ministeriellen Sondergenehmigung.


Ab 1904 wurde das Monopol des Gymnasiums auf ein Studium aller Fächer aufgehoben (Ausnahme: altsprachliche Kenntnisse für Studien der Theologie und der Altphilologie). Noch 1908/09 (1908 Frauenstudium, aber nur nach Genehmigung des Ministers) waren bis zu 10 % der männlichen Studierenden (an den zwölf preußischen Universitäten) ohne Reifeprüfung (z. B. Chemiker, Nationalökonomen, Pharmazeuten, Zahnmediziner).[24]

Seit 2005 findet an deutschen Auslandsschulen die sogenannte Deutsche Internationale Abiturprüfung Anwendung.

Wege zum Abitur

Allgemeinbildende Schulen

Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe bereiten in Deutschland mit ihrer zwei- bis dreijährigen Oberstufe auf das Abitur vor. Die Regelschulzeit bis zum Abitur beträgt 12 oder 13 Jahre, beim Abitur nach zwölf Jahren (G8) wird die Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 12 abgelegt, bei G9 dagegen am Ende des 13. Jahrgangs. Dort, wo die Regelschulzeit auf zwölf Jahre verkürzt ist, gilt in vielen Bundesländern die 10. Klasse am Gymnasium zugleich als erstes Jahr der gymnasialen Oberstufe. Realschüler müssen bei diesem Modell die 10. Klasse zweimal besuchen, einmal auf der Realschule zur Erlangung des Erweiterten Sek I-Abschlusses und anschließend auf dem Gymnasium als erstes Jahr in der gymnasialen Oberstufe.

Berufliche Gymnasien und Berufskollegs

Das allgemeine Abitur wird auch an Beruflichen Gymnasien bzw. Berufskollegs mit gymnasialer Oberstufe (Höhere Berufsfachschule) erworben.[25][26] Dies sind zum Beispiel das Wirtschaftsgymnasium (WG), Technische Gymnasium (TG), Ernährungswissenschaftliche Gymnasium (EG), Sozial- und Gesundheitswissenschaftliches Gymnasium (SGG), Agrarwissenschaftliche Gymnasium (AG) oder auch das Biotechnologische Gymnasium (BTG). In manchen Ländern werden sie auch Fachgymnasium genannt, weil ein berufliches Fach verbindlich ist. Die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder die Berufsoberschule (BOS) führen ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife. Neben der allgemeinen Hochschulreife erwerben die Abiturienten zusätzlich eine berufliche Vertiefung.

Zweiter Bildungsweg

Staatliche und private Schulen bieten Lehrgänge des sogenannten zweiten Bildungsweges an, die über sämtliche Schulabschlüsse bis zum Abitur führen.

In Baden-Württemberg sowie in den meisten anderen Bundesländern können Erwachsene mit einem mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung an den Berufsoberschulen ihr Abitur machen.

Das Abitur kann für Erwachsene mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Zeiten auch an Abendgymnasien und Kollegschulen, in einigen Regionen auch an Volkshochschulen erworben werden.

Einige dieser Schulen bieten das sogenannte „Abitur online“ an. Hierbei besucht der Schüler nur an zwei Abenden oder Vormittagen die Schule. In der übrigen Zeit hat der Schüler Zeit für Beruf oder Kindererziehung. Es findet kein Unterricht über das Internet statt, aber es müssen Hausaufgaben eingeschickt werden. Außerdem findet der Schüler über seine Lernplattform eine Bibliothek vor, mit der er sich von zu Hause aus eigenständig auf den Unterricht und das Abitur vorbereiten kann. Zusätzlich bieten die Lehrer für diesen Kurs die Möglichkeit an, bei Fragen über E-Mail zur Verfügung zu stehen.

Privatschulen

Unter den Privatschulen sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen von den staatlich nur zugelassenen Ergänzungsschulen zu unterscheiden. Die meisten Privatschulen, besonders die zahlreichen kirchlichen und die Waldorfschulen, sind staatlich anerkannt, sodass es möglich ist, die Hochschulreife regulär im Rahmen interner Prüfungen zu erlangen, die allerdings von der Schulaufsicht des jeweiligen Landes wie an staatlichen Schulen kontrolliert werden.

Andere nur staatlich zugelassene private Schulen mit einem Oberstufenzweig bereiten – tagsüber oder am Abend – auf das Abitur vor, das allerdings erst nach einer externen staatlichen Prüfung (Nichtschülerabiturprüfung, Schulfremdenreifeprüfung oder auch Schulfremdenprüfung) zuerkannt wird.

Weiterhin ist es möglich, sich nach selbst organisierter Vorbereitung für eine Nichtschülerprüfung anzumelden, um das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erwerben (siehe unten).

Waldorfschulen führen in zwölf Schuljahren zu einem eigenen Abschluss, dem Waldorfschulabschluss, mit starkem Gewicht auf künstlerischen Fächern und sozialen Kompetenzen. Der Waldorfabschluss kann als gleichwertig mit einem staatlichen Hauptschul- oder Realschulabschluss anerkannt werden. Auf das Abitur bereiten die Waldorfschulen in einem zusätzlichen 13. Schuljahr vor, dieses wird dann dem staatlichen Abitur gleichgehend in acht Fächern unter Aufsicht einer Staatsschule abgelegt. Eine Ausnahme bildet Hessen, wo die Sekundarstufe II der Waldorfschulen meist als gymnasiale Oberstufe anerkannt ist. Das Prozedere unterscheidet sich damit nicht von staatlichen Schulen. Auf die Fachhochschulreife wird in der 12. Klasse vorbereitet, wobei dann der künstlerische Abschluss wegfällt. An einigen Waldorfschulen kann dies mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden werden. Dadurch kann man die Schule nach 14 Schuljahren mit Lehrberuf und Abitur verlassen.

Fernlehrgänge

Auch Fernschulen (zum Beispiel Institut für Lernsysteme (ILS), Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD) oder Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF)) bereiten in etwa 30 bis 42 Monaten – je nach Vorkenntnissen – auf die staatliche Externenprüfung zum Abitur vor. Dieser Weg wird vor allem von Erwachsenen genutzt, die parallel zu ihrem Berufsalltag ihr Abitur nachholen möchten.

Hochschulabschluss

Mit einem Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom usw.) verbunden ist die allgemeine Hochschulreife, die Zugangsberechtigung für sämtliche Hochschulstudiengänge, wenn das Studium zuvor mit einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife aufgenommen wurde. Rechtsgrundlage hierfür sind die Hochschulgesetze der Länder.

Mit Bestehen der Vordiplomprüfung bzw. dem Erlangen von 90 ECTS an einer Hochschule wird in einigen Ländern Inhabern des Zeugnisses der Fachhochschulreife die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt (vgl. Hessisches Hochschulgesetz § 63 Abs. 3 Satz 2). Je nach Land unterscheidet sich unter anderem die Zahl der mit ihr möglichen Studienfächer.

Nichtschülerprüfung

Beim Abitur für Nichtschüler (auch: Begabtenabitur, Nichtschülerabitur, Fremdenprüfung oder außerschulisches Abitur) wird die allgemeine Hochschulreife durch eine Prüfung ohne vorangegangenen Besuch einer entsprechenden Schule erworben. Die Prüfungsvorbereitung erfolgt autodidaktisch oder mithilfe externer Anbieter, die Zulassung zur Prüfung durch das Kultusministerium des Landes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Abiturprüfung

In den Abitur- oder Reifeprüfungen werden die in der Oberstufe erworbenen Kompetenzen in ausgewählten vier oder fünf Fächern geprüft. Die Prüfungsnoten fließen in die Durchschnittsnote des Reifezeugnisses mit ein.

Die Abiturprüfungen erfolgen schriftlich und mündlich. Das Verfahren unterscheidet sich in Deutschland von Land zu Land deutlich.

In 15 von 16 Bundesländern wird in den schriftlichen Prüfungen ein sogenanntes Zentralabitur abgelegt, lediglich in Rheinland-Pfalz werden sie dezentral durchgeführt. Alle Abiturklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitgutachter bewertet. Das Verfahren zur Festlegung der Note unterscheidet sich wieder von Land zu Land.

In welchen und wie vielen Fächern eine mündliche Prüfung abgelegt wird, ist ebenso unterschiedlich geregelt. Mindestens eine mündliche Prüfung ist obligatorisch. Möglich ist bisweilen auch eine Präsentation (z. B. in Hessen). In manchen Ländern können auf Wunsch des Schülers in einem oder mehreren Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen stattfinden, wenn er bei schlechter schriftlicher Leistung auf eine Verbesserung hofft. In einigen Ländern sind auch Gruppenprüfungen von bis zu drei Schülern möglich, die Prüfungsdauer verdreifacht sich in diesem Fall. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus mindestens drei Lehrkräften, abgenommen. In Privatschulen kann ein staatlicher Beauftragter den Vorsitz der Prüfung übernehmen oder der Prüfung beiwohnen.

Oft ist es möglich, eine Besondere Lernleistung, zum Beispiel die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb oder eine Facharbeit, in die Abiturnote mit einzubringen. In manchen Bundesländern kann sie das vierte oder fünfte Prüfungsfach ersetzen.

Abiturientenzahlen und -quoten

Im Jahr 2012 beendeten 498.408 Schulabsolventen in Deutschland die Schule mit der Fachhochschul- oder allgemeinen Hochschulreife.[27]

2007 erwarben 432.500 (2006: 412.800) Schüler in Deutschland die Hochschul- oder Fachhochschulreife (4,2 Prozent plus seit 2006).[28] Davon erreichten 302.200 Schüler die allgemeine Hochschulreife (= 69,9 Prozent), und zwar meist (258.900) an allgemeinbildenden Schulen. In Sachsen, Thüringen und Berlin war ein Rückgang der Abiturientenzahl zu verzeichnen.

2004/2005 erwarben erst 244.000 Abgänger allgemeinbildender Schulen die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife (allgemeine Hochschulreife 24,1 Prozent; Fachabitur 1,3 Prozent; Realschulabschluss 41,6 Prozent; Hauptschulabschluss 24,8 Prozent; ohne Abschluss 8,2 Prozent).[29] Dazu müssen die etwa 155.000 Absolventen der beruflichen Schulen mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife (89,3 Prozent) gerechnet werden.[30]

Der Anteil der Schüler, die in Deutschland eine allgemeine Hochschulzulassung erlangten („Abiturientenquote“), betrug 2005/2006 43,1 Prozent und lag im internationalen Vergleich damit unter dem Durchschnitt. Große Unterschiede gibt es zwischen den deutschen Ländern, ebenso zwischen Stadt und Land. Den geringsten Wert erreicht Mecklenburg-Vorpommern mit 32,2 Prozent, den höchsten Nordrhein-Westfalen mit 53,4 Prozent. Lehrerverbandsvertreter kritisieren den Druck zur Erhöhung der Quote, der wegen internationaler Vergleiche auf Eltern und damit auf Schülern lastet.[31]

Im Jahr 2009 stand Thüringen mit einer durchschnittlichen Abiturnote von 2,3 auf Platz 1, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Brandenburg und Bayern.[32] Thüringen stand 2009 auch im Einser-Abiturienten Ranking an erster Stelle. 1,99 Prozent erreichten dabei die Note 1,0. Es folgten Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland.[33]

Im Hinblick auf die Durchfallquote, stand Sachsen-Anhalt 2009 mit 6 Prozent an der Spitze, dicht gefolgt von Berlin und Sachsen.[34]

In Deutschland korreliert der Schulabschluss des Kindes sehr stark mit dem seiner Eltern. Im Jahre 2010 hatten demnach 60 % der Gymnasiasten Eltern mit Abitur, aber nur 8 % Eltern mit Hauptschulabschluss.[35]

Im Jahr 2007 betrug der weibliche Anteil der Abiturienten 53,3 Prozent.[28]

Die Ausländer in Deutschland waren im Jahr 2013 mit einem Anteil der Hochschulreife mit 29,4 Prozent vertreten, die Deutschen mit 27,8 Prozent knapp darunter.

Die Abiturientenquote in Deutschland wird gemessen als Anteil der Hochschulzugangsberechtigten an den 18- bis 20-Jährigen, also den Abgängern aus den allgemeinen und beruflichen Schulen mit und ohne Abschluss.

Historisch ist ein langsames Anwachsen der Abiturientenzahl seit Anfang des 19. Jahrhunderts zu verzeichnen. Für 1820 wird ihre Zahl in Preußen mit 590 angegeben, für 1829 mit 1409. Die Zahl der deutschen Studenten stieg von 1815 bis 1830 von etwa 5000 auf über 16.000. Danach ging, auch durch das Abiturreglement, die Zahl wieder zurück, bevor sie in den 1850er Jahren erneut anstieg. Die Abiturientenzahl lag damit dauerhaft vor dem Jahr 1900 unter ein Prozent des Altersjahrgangs.[36] Um 1900 schwankte sie zwischen ein und zwei Prozent, auch weil einige Mädchen dazukamen.[37] Ein Großteil der Gymnasiasten machte keinen Abiturabschluss.

Die deutsche Studentenzahl stieg von 1860 bis 1914 rasant von 11.901 auf 60.235.[38] Noch in den 1950er Jahren lag die Abiturientenquote in Deutschland bei unter 5 % eines Altersjahrgangs.[39] 1960 lag die Abiturientenquote in Deutschland bei 6,1 % des Altersjahrgangs, danach wurde im Zuge der Bildungsexpansion der Besuch von Gymnasien stark gefördert und die Abiturientenzahlen stiegen an. Noch Anfang der 1980er Jahre lag die Abiturientenquote in Deutschland aber bei unter 22 % des Altersjahrgangs.[40] Im Jahre 2014 erreichten bereits 41 % der gleichaltrigen Bevölkerung in Deutschland das Abitur und unter Berücksichtigung der Fachhochschulreife erlangten sogar mehr als 50 % des Altersjahrgangs eine Studienberechtigung.[41]

Unterschiede im Abitur in den Ländern

Da die Bildung in Deutschland im Kompetenzbereich der Länder liegt, gibt es hier von Land zu Land Unterschiede im Abitur. Für alle verbindlich sind aber die von der Kultusministerkonferenz (KMK) vereinbarten „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA), die bundesweit gelten.[42]

Aus den unterschiedlichen Regelungen resultieren unterschiedliche Notendurchschnitte der Abiturprüfungen in den Ländern. So weisen die Länder Thüringen (2,30) und Baden-Württemberg (2,33) einen wesentlich besseren Notendurchschnitt auf als die Länder Berlin (2,71) oder Nordrhein-Westfalen (2,67). Der niedrigste Notendurchschnitt ergibt sich mit 2,72 in Niedersachsen (Stand 2005).[43] Dabei zeigt sich in fast allen Ländern ein Trend zur Noteninflation: So verbesserte sich der Notendurchschnitt in zehn Jahren (Stand 2015) beispielsweise im ohnehin schon großzügigsten Land Thüringen noch einmal von 2,30 auf 2,16, in Berlin von 2,71 auf 2,39, in Nordrhein-Westfalen von 2,67 auf 2,47 und im strengeren Niedersachsen von 2,72 auf 2,59. Lediglich Baden-Württemberg senkte seinen Notendurchschnitt in dieser Zeit von 2,33 auf 2,44.[44]

Relativiert werden diese Unterschiede dadurch, dass der Anteil der Schüler an den einzelnen Schularten zwischen den Ländern stark variiert. So erwerben in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mehr als ein Viertel der Schüler die Hochschulreife, in Bayern dagegen nur 19 Prozent.[45]

Zudem gewichten die Bundesländer die einzelnen Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote unterschiedlich. In einem von der tageszeitung veröffentlichten Fallbeispiel erhält ein Schüler – bei identischen Noten in allen Klausuren und Prüfungen – in Hamburg die Abitur-Durchschnittsnote 1,9, in Thüringen die Durchschnittsnote 2,3 und in Sachsen-Anhalt erhält er kein Abitur.[46]


Europäisches Abitur

Das Europäische Abitur (auch Europäisches Baccalauréat) ist eine von allen EU-Ländern anerkannte allgemeine Hochschulreife, die an Absolventen der Europäischen Schulen vergeben wird. In Deutschland entspricht sie dem Abitur.

Abitur-Bräuche

Ein an Wikipedia angelehntes Abi-Thema

Mit der 68er-Bewegung wurden alte Bräuche obsolet. Nach einer Zeit der Ablehnung jeglicher Feier entwickelten sich ab den 80er Jahren neue Formen, die regional unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Als Hintergrund wird der Bedeutungsverlust des Abiturs durch die hohe Zahl der Abiturienten angenommen.[47] Oft erfolgt aber noch die Übergabe der Zeugnisse im Rahmen einer festlichen Abiturfeier. Immer häufiger nehmen die Abiturienten an einer gemeinsamen Abireise teil, ähnlich dem amerikanischen Spring Break. Nach außen hin zeigen die Abiturienten vor allem anhand selbst gestalteter Kleidung oder Autoaufkleber, dass sie ihr Abitur bestanden haben.

Abistreich

Abiturienten veranstalten oft einen Abistreich, in Norddeutschland als Nulltagefeier bekannt, bei dem sie die Schule für einen Schultag „erobern“ dürfen und in Absprache mit dem Lehrerkollegium Lehrer-Schüler-Spiele oder sonstige Unterhaltung für die anderen Schüler durchführen. Seit den achtziger Jahren entwickeln viele Schüler der Abitur-Jahrgangsstufen sogenannte „Abi-Logos“, die oftmals auf selbst kreierten Slogans mit Abiturbezug basieren. Die Dokumentation dieser Bräuche kann zudem – neben einer Rückbetrachtung der gewöhnlichen Schulzeit – Teil der Abiturzeitung sein. An einigen Schulen „verewigen“ sich die Schüler mit der Gestaltung einer Wand.

Vorfinanzierungspartys

Um Abiball und andere mit dem Abschluss verbundene Events oder die Abizeitung finanzieren zu können, werden teilweise Partys veranstaltet. Diese werden zum Teil Vorfinanzierungspartys oder Stufenpartys genannt. Aber auch der einfache Kuchenverkauf in den Pausen oder während schulischer Veranstaltungen macht sich bezahlt.

Abiball

Aus Anlass des Abiturs werden auch Abibälle veranstaltet, oft finden diese am Sonnabend nach der Zeugnisvergabe statt. In der Regel organisieren die Abiturienten den Ball und laden ihre Eltern und Lehrer ein.

Abifahrt oder Abireise

Nach den Abiturprüfungen fahren die Abiturienten teilweise gemeinsam in den Urlaub. Ziel ist oft eine günstige Partymetropole. Aufgrund des lukrativen Marktes gibt es spezialisierte Reiseagenturen, die mit zahlreichen Zusatzleistungen und niedrigen Preisen werben.[48]

Sonderreifeprüfung (DDR)

Die Sonderreifeprüfung war in der Deutschen Demokratischen Republik eine Zulassungsprüfung zum Hochschulstudium.[49][50] Der zweitägigen Prüfung mussten sich vor allem Akademikerkinder unterziehen, die nach dem Abitur zunächst nicht hatten studieren dürfen und eine Berufsausbildung absolvierten.[51][52][53] Besondere Bedeutung hatte die Sonderreifeprüfung für diejenigen, die Evangelische Theologie in Leipzig oder Rostock studieren wollten. Ein Beispiel ist Rainer Müller.[54]

Notabitur

Als Notabitur, Notreifeprüfung oder Kriegsabitur wurde ein Abitur nach Ablegung einer erleichterten Reifeprüfung gegenüber den normal üblichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen bezeichnet. Das Notabitur gab es während des Ersten und Zweiten Weltkriegs im Deutschen Reich.

Siehe auch

Literatur

  • Rainer Bölling: Kleine Geschichte des Abiturs. Schöningh, Paderborn/ München/ Wien/ Zürich 2010, ISBN 978-3-506-76904-6.
  • Andrä Wolter: Das Abitur. Eine bildungssoziologische Untersuchung zur Entstehung und Funktion der Reifeprüfung. (= Schriftenreihe der Universität Oldenburg). Holzberg, Oldenburg 1987, ISBN 3-87358-286-4. (Zugleich Dissertation an der Universität Oldenburg 1986)
  • Kai S. Cortina, Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung (Hrsg.): Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland: Strukturen und Entwicklungen im Überblick. der neue Bericht des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung. Strukturen und Entwicklungen im Überblick. Originalausgabe, vollständig überarbeitete Neuausgabe. (= rororo-Sachbuch 62339). Rowohlt-Taschenbuch, Reinbek bei Hamburg 2008, ISBN 978-3-499-62339-4.
  • Reiner Bölling: Das Tor zur Universität - Abitur im Wandel. Aus Politik und Zeitgeschichte, 49/2008

Weblinks

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 Wikiquote: Abitur – Zitate
 Wiktionary: Abitur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Duden – Das große Wörterbuch der deutschen Sprache: etymologische Angaben zu den Stichwörtern Abitur und Abiturient.
  2. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma Abitur: Reifeprüfung, Abgangsexamen, ‚Prüfung für den, der (von der Schule) abgehen will‘.
  3. Adolf Schimmelpfennig: Bauer, M. Karl Ludwig. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Bd. 2, Leipzig 1875, S. 145–146.
  4. No. II Rescript an die Magisträte und Inspectoren der Churmark, worin ihnen das in Ansehung der auf die Universitäten gehenden Schüler an die Universitäten und das Churmärksche Ober-Consistorium erlassene Edict vom 23. December 1788., wegen Prüfung derselben auch Collation der Stipendien und anderen Beneficien bekannt gemacht wird vom 8. Jan. 1789, in: Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum (NCC) VIII (= Band 8) Sp. 2376 ff. (= image: 8 of 237); auch abgedruckt bei Paul Schwarz: Die Gelehrtenschulen Preußens unter dem Oberschulkollegium (1787-1806) und das Abiturientenexamen, II. Die Einführung des Abiturientenexamens (Monumenta Germaniae Paedagogica, Band XLVI) Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1910, A. Reglement für die Prüfung an den Gelehrten Schulen, S. 122 – B. Reglement für die Prüfung an den Universitäten, S. 128.
  5. Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: Instruction vom 25. Juni 1812. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 7
  6. Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 6
  7. Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: Instruction vom 25. Juni 1812. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 8
  8. II 12 § 1 ALR (Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Zweiter Theil, Zwölfter Titel)
  9. Provisorischer Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, vom 20. September 1819, XXXV. Sitzung, §. 220, abgedruckt in: Philipp Anton Guido von Meyer: Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluß-Acte, nach Ordnung der Bundes-Acte vereinigt; nebst den wichtigsten Territorial-Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes. Ferdinand Boselli, Frankfurt 1845 S. 65 f.
  10. Wolfgang Neugebauer: Das Bildungswesen in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Otto Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte, Band II: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der preußischen Geschichte, B. Große Themen der preußischen Geschichte Nr. III., de Gruyter, 1992 S. 635 ff., ISBN 3-11-008322-1.
  11. Verordnung über die Prüfung der Reife zum Behuf des academischen Studiums. vom 19. Januar 1825, Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (Nro. 3) Darmstadt 1825 S. 23–26 und 1832: § 3 der Verordnung, den Gymnasialbesuch, die Maturitätsprüfungen und die Beziehung der Universität betr. Nr. 1920 vom 1. October 1832 (Publiziert den 17. October 1832.), Archiv der Großherzoglichen Hessischen Gesetze und Verordnungen, unter Leitung der Ministerien herausgegeben, Sechster Band, vom Januar 1832 bis zum Ende des Jahrs 1834, Im Verlage der Großherzoglichen Invalidenanstalt, Darmstadt 1838, S. 359–369
  12. § 2 Nr. 1 der Gesetze für die Studirenden auf der Universität Marburg (heute: Philipps-Universität Marburg) vom 10. December 1819: Maturität-Zeugnis oder Prüfung vor dem Collegio scholarcharum in: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1819. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1819, S. 83; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S. 232 f. und § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 11. April 1820, die Zeugnisse der Reife zum akademischen Studium betreffend In: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1820, S. 49 f.; auch in: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, S. 255 f.
  13. Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820 Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1820, S. 49 f.; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S. 255 f.
  14. Otto Benecke, Vorwort zur 2. Aufl. von Studium ohne Reifezeugnis in Preußen — Amtliche Bestimmungen Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1925, S. 1 f.
  15. Ausschreiben des Staatsministeriums, wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium vom 25. September 1828. In: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1828. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, 1828 S. 40
  16. Allgemeine deutsche Real-Enzyclopädie für die gebildeten Stände. Conversationslexikon. Neunte Originalauflage in fünfzehn Bänden. Neunter Band, Maturitätsprüfung, F. A. Brockhaus 1846, S. 403–405.
  17. Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen, nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin 1869, S. 154
  18. Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen, nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin 1869, S. 155
  19. Vgl. zum Beispiel Amtsbl. d. Königl. Preuß. Regierung zu Arnsberg 1834. S. 284–304.
  20. Wilhelm Schrader (Provinzial-Schulrat in Königsberg): Berechtigungen. In: K. A. (= Karl Adolf) Schmid (Hrsg.): Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens. Erster Band, 2. Auflage. Rudolf Besser, Gotha 1876, S. 573 ff.
  21. Einen rechtshistorischen Überblick über die Berechtigungen des Reifezeugnisses und das Recht des Kultusministers Ausnahmen zuzulassen, gibt Ignaz Jastrow: Das Recht des Reifezeugnisses — Eine vergessene Ecke des Preußischen Verwaltungsrechts. In: Juristische Wochenschrift. (JW) 1925, S. 14 ff.
  22. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (Hrsg.): Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen vom Jahre 1817 bis 1868 — Aktenstücke mit Erläuterungen. Wilhelm Hertz – Bessersche Buchhandlung, Berlin 1869, S. 162 ff. [185]
  23. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma Abitur: Reifeprüfung, Abgangsexamen, also eigentlich: „Prüfung für den, der (von der Schule zur Universität) abgehen will.“
  24. Sylvia Paletschek: Die permanente Erfindung einer Tradition: Die Universität Tübingen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Franz Steiner Verlag, Stuttgart (Habilitationsschrift 1997) 2001, ISBN 3-515-07254-3, S. 123 ff.
  25. "Böckler-Kolleg informiert", Maler Zeitung/Medienhaus Bauer, 19. November 2015
  26. "Es gibt nur das Abitur, kein `Vollabitur`"; in: Marler Zeitung/Medienhaus Bauer, 20. November 2015
  27. Der Aufstieg der Hochschulreife (Memento vom 14. Juni 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) Abgerufen am 14. Juni 2013.
  28. 28,0 28,1 Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Pressemitteilung vom 20. März 2008; Ausnahmewert wegen Abitur in zwei Jahrgängen in Sachsen-Anhalt (Memento vom 25. Mai 2007 im Internet Archive)
  29. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 3. August 2004 im Internet Archive)
  30. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 3. August 2004 im Internet Archive)
  31. „Wir erziehen eine unmündige Generation.“ Interview mit Josef Kraus, faz.net vom 12. Mai 2012, abgerufen am 12. Mai 2012.
  32. Durchschnittliche Abiturnoten im Vergleich der Bundesländer im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  33. Anteil der Abiturienten mit einem Notendurchschnitt von 1,0 nach Bundesländern im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  34. Durchfallquote beim Abitur nach Bundesländern im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  35. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 14. November 2011 im Internet Archive)
  36. Franzjörg Baumgart: Zwischen Reform und Reaktion. Preußische Schulpolitik 1805–1859. Darmstadt 1990, S. 106.
  37. Herwig Blankertz: Die Geschichte der Pädagogik. Wetzlar 1992, S. 197.
  38. Konrad H. Jarausch: Deutsche Studenten 1800–1970. Frankfurt am Main 1984, S. 24 ff u. 72 ff.
  39. Neue Jugend – neue Ausbildung. (PDF-Datei; 116 kB), aufgerufen am 13. Mai 2011.
  40. wohlstandsbilanz-deutschland.de, aufgerufen am 13. Mai 2011.
  41. Bildungsbericht 2016, S. 296. DIPF, abgerufen am 26. Februar 2018.
  42. Vgl. www.kmk.org.
  43. Abiturnotenschnitt aller Länder im Vergleich (Memento vom 4. März 2011 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) (PDF; 31 kB)
  44. Durchschnittsnoten beim Abitur im Ländervergleich –Abruf 30. Mai 2017
  45. Verteilung der Schüler auf die Schularten@1@2Vorlage:Toter Link/www.impuls-ifs.de (Seite nicht mehr abrufbar; Suche in Webarchiven) (PDF-Datei; 183 kB)
  46. Abiturnoten: Koordination klappt nur beim Geschwafel. auf: taz.de, 19. Juli 2013.
  47. Werner Mezger: Die Bräuche der Abiturienten. Vom Kartengruß zum Supergag. Ein Beitrag zur Schülervolkskunde. (Kulturgeschichtliche Skizzen; 2). UVK, Konstanz 1993, ISBN 3-87940-438-0. Vgl. auch http://www.deutschlandfunk.de/die-braeuche-der-abiturienten.680.de.html?dram:article_id=32784
  48. Christoph Scheuermann: Wir feiern nicht, wir eskalieren. auf: Spiegel-Online. 13. Juli 2009.
  49. Das Bildungssystem der DDR ab 1959 (Matthias Judt)
  50. Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (1959)
  51. Studium in der DDR
  52. Faktencheck DDR: Partei entschied über Lernen an Hochschulen (Thüringer Allgemeine)
  53. Mythos: „In der DDR durfte jeder studieren“ (KAS)
  54. Rainer Müller (Neues Forum Leipzig)


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