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* [[wikipedia:Duden|Duden]], Das Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage. 1985, Artikel „Recht“.</ref>
* [[wikipedia:Duden|Duden]], Das Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage. 1985, Artikel „Recht“.</ref>


Im heutigen Sinne bezeichnet '''Recht''' meist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von [[wikipedia:Gesetzgebung|gesetzgebenden Institutionen]] oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen ([[wikipedia:Rechtssetzung|Rechtsetzung]]) und nötigenfalls von Organen der [[wikipedia:Rechtspflege|Rechtspflege]] durchgesetzt wird ([[wikipedia:objektives Recht|objektives Recht]]). Im Gegensatz zu [[Moral]] und [[Sitte]] sieht das so verstandene Recht – vor allem das [[wikipedia:Strafrecht|Strafrecht]] – staatliche [[wikipedia:Sanktion|Sanktion]]en für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden.
Im heutigen Sinne bezeichnet '''Recht''' meist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von [[wikipedia:Gesetzgebung|gesetzgebenden Institutionen]] oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen ([[wikipedia:Rechtssetzung|Rechtsetzung]]) und nötigenfalls von Organen der [[wikipedia:Rechtspflege|Rechtspflege]] durchgesetzt wird ([[wikipedia:objektives Recht|objektives Recht]]). Im Gegensatz zu [[Moral]] und [[Sitte]] sieht das so verstandene Recht – vor allem das [[wikipedia:Strafrecht|Strafrecht]] – staatliche [[wikipedia:Sanktion|Sanktion]]en für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. '''Unrecht''' entsteht in diesem Sinn aus der Verletzung gesetzter Rechtsvorschriften, die sich nicht notwendig mit dem moralischen Empfinden decken müssen.


Die konkrete Bedeutung des Begriffs variiert je nach Verwendungszusammenhang; auch wissenschaftlich unterscheidet er sich je nach Disziplin, wobei auch innerhalb der Disziplinen keine Einigkeit besteht. Die Schwierigkeiten einer allgemeinen Definition werden deutlich, wenn man die verschiedenen [[wikipedia:Kompositum (Grammatik)|Komposita]] betrachtet, die ''Recht'' als Teilbegriff beinhalten. Als Beispiele seien genannt: Strafrecht, Kirchenrecht, Naturrecht, Völkerrecht, Richterrecht, Gewohnheitsrecht. Daneben lassen sich mehrere Gegenbegriffe ausmachen; jede Definition hängt auch davon ab, von welchen dieser Begriffe sie ''Recht'' unterscheiden will. Als Beispiele seien hier genannt: Recht und Unrecht; Recht, Moral und Sitte; Rechte und Pflichten; Recht und [[Gerechtigkeit]]; Gesetz und Recht (Art.20 Abs.&nbsp;3 [[wikipedia:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]).
Die konkrete Bedeutung des Begriffs variiert je nach Verwendungszusammenhang; auch wissenschaftlich unterscheidet er sich je nach Disziplin, wobei auch innerhalb der Disziplinen keine Einigkeit besteht. Die Schwierigkeiten einer allgemeinen Definition werden deutlich, wenn man die verschiedenen [[wikipedia:Kompositum (Grammatik)|Komposita]] betrachtet, die ''Recht'' als Teilbegriff beinhalten. Als Beispiele seien genannt: Strafrecht, Kirchenrecht, Naturrecht, Völkerrecht, Richterrecht, Gewohnheitsrecht. Daneben lassen sich mehrere Gegenbegriffe ausmachen; jede Definition hängt auch davon ab, von welchen dieser Begriffe sie ''Recht'' unterscheiden will. Als Beispiele seien hier genannt: Recht und Unrecht; Recht, Moral und Sitte; Rechte und Pflichten; Recht und [[Gerechtigkeit]]; Gesetz und Recht (Art.20 Abs.&nbsp;3 [[wikipedia:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]).
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Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes, Vorhandensein von Bodenschätzen und so weiter) unterworfen ist, so ist es auf der andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen muss als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von Mensch zu Mensch, im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.
Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes, Vorhandensein von Bodenschätzen und so weiter) unterworfen ist, so ist es auf der andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen muss als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von Mensch zu Mensch, im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.


In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfasst das Wirtschaftsleben mehr, als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß Waren bewegen sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte. Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte. (Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden ist, als das sie an irgendeinem Orte, an den sie durch den Menschen gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben angehören soll, ihre guten Dienste tun.<ref>Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. «Ware», im obigen Sinne gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere Begriff von «Ware» lässt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so dass sich der Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht deckt.</ref> Wenn jemand durch Kauf ein Grundstück erwirbt, so muss das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren, für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht in dem sozialen Organismus durch das Recht darinnen, das der Mensch auf seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, dass es nicht übergreift auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch hergestellt wird, dass jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, dass man gegenseitig wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und Mensch wirkt.
In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfasst das Wirtschaftsleben mehr, als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß Waren bewegen sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte. Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte. (Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden ist, als das sie an irgendeinem Orte, an den sie durch den Menschen gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben angehören soll, ihre guten Dienste tun.<ref>"Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. «Ware», im obigen Sinne gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere Begriff von «Ware» lässt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so dass sich der Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht deckt."</ref> Wenn jemand durch Kauf ein Grundstück erwirbt, so muss das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren, für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht in dem sozialen Organismus durch das Recht darinnen, das der Mensch auf seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, dass es nicht übergreift auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch hergestellt wird, dass jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, dass man gegenseitig wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und Mensch wirkt.


Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird einleuchten, dass sie ihren Ausdruck finden muss in den Einrichtungen des gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt. Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen Organismus; sondern es handelt sich darum, dass durch den Tausch des Rechtes mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht innerhalb des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch verhindert, dass im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen, die nur darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden Personen regeln. Diese Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, so gehört das in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.
Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird einleuchten, dass sie ihren Ausdruck finden muss in den Einrichtungen des gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt. Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen Organismus; sondern es handelt sich darum, dass durch den Tausch des Rechtes mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht innerhalb des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch verhindert, dass im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen, die nur darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden Personen regeln. Diese Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, so gehört das in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.
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Die Bestrebung, mit der führende Kreise der Menschheit begonnen haben und die zur Überleitung gewisser Wirtschaftszweige (Post, Eisenbahnen und so weiter) in das Staatsleben geführt hat, muss der entgegengesetzten weichen: der Herauslösung alles Wirtschaftens aus dem Gebiete des politischen Staatswesens. Denker, welche mit ihrem Wollen glauben, sich in der Richtung nach einem gesunden sozialen Organismus zu befinden, ziehen die äußerste Folgerung der Verstaatlichungsbestrebungen dieser bisher leitenden Kreise. Sie wollen die Vergesellschaftung aller Mittel des Wirtschaftslebens, insofern diese Produktionsmittel sind. Eine gesunde Entwicklung wird dem wirtschaftlichen Leben seine Selbständigkeit geben und dem politischen Staate die Fähigkeit, durch die Rechtsordnung auf den Wirtschaftskörper so zu wirken, dass der einzelne Mensch seine Eingliederung in den sozialen Organismus nicht im Widerspruche mit seinem Rechtsbewusstsein empfindet.
Die Bestrebung, mit der führende Kreise der Menschheit begonnen haben und die zur Überleitung gewisser Wirtschaftszweige (Post, Eisenbahnen und so weiter) in das Staatsleben geführt hat, muss der entgegengesetzten weichen: der Herauslösung alles Wirtschaftens aus dem Gebiete des politischen Staatswesens. Denker, welche mit ihrem Wollen glauben, sich in der Richtung nach einem gesunden sozialen Organismus zu befinden, ziehen die äußerste Folgerung der Verstaatlichungsbestrebungen dieser bisher leitenden Kreise. Sie wollen die Vergesellschaftung aller Mittel des Wirtschaftslebens, insofern diese Produktionsmittel sind. Eine gesunde Entwicklung wird dem wirtschaftlichen Leben seine Selbständigkeit geben und dem politischen Staate die Fähigkeit, durch die Rechtsordnung auf den Wirtschaftskörper so zu wirken, dass der einzelne Mensch seine Eingliederung in den sozialen Organismus nicht im Widerspruche mit seinem Rechtsbewusstsein empfindet.


Man kann durchschauen, wie die hier vorgebrachten Gedanken im wirklichen Leben der Menschheit begründet sind, wenn man den Blick auf die Arbeit lenkt, welche der Mensch für den sozialen Organismus durch seine körperliche Arbeitskraft verrichtet. Innerhalb der kapitalistischen Wirtschaftsform hat sich diese Arbeit dem sozialen Organismus so eingegliedert, dass sie durch den Arbeitgeber wie eine Ware dem Arbeitnehmer abgekauft wird. Ein Tausch wird eingegangen zwischen Geld (als Repräsentant der Waren) und Arbeit. Aber ein solcher Tausch kann sich in Wirklichkeit gar nicht vollziehen. Er scheint sich nur zu vollziehen.<ref>Es ist durchaus möglich, dass im Leben Vorgänge nicht nur in einem falschen Sinne erklärt werden, sondern dass sie sich in einem falschen Sinne vollziehen. Geld und Arbeit sind keine austauschbaren Werte, sondern nur Geld und Arbeitserzeugnis. Gebe ich daher Geld für Arbeit, so tue ich etwas Falsches. Ich schaffe einen Scheinvorgang. Denn in Wirklichkeit kann ich nur Geld für Arbeitserzeugnis geben.</ref> In Wirklichkeit nimmt der Arbeitgeber von dem Arbeiter Waren entgegen, die nur entstehen können, wenn der Arbeiter seine Arbeitskraft für die Entstehung hingibt. Aus dem Gegenwert dieser Waren erhält der Arbeiter einen Anteil, der Arbeitgeber den andern. Die Produktion der Waren erfolgt durch das Zusammenwirken des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Das Produkt des gemeinsamen Wirkens geht erst in den Kreislauf des Wirtschaftslebens über. Zur Herstellung des Produktes ist ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer notwendig. Dieses kann aber durch die kapitalistische Wirtschaftsart in ein solches verwandelt werden, welches durch die wirtschaftliche Übermacht des Arbeitgebers über den Arbeiter bedingt ist. Im gesunden sozialen Organismus muss zutage treten, dass die Arbeit nicht bezahlt werden kann. Denn diese kann nicht im Vergleich mit einer Ware einen wirtschaftlichen Wert erhalten. Einen solchen hat erst die durch Arbeit hervorgebrachte Ware im Vergleich mit andern Waren. Die Art, wie, und das Maß, in dem ein Mensch für den Bestand des sozialen Organismus zu arbeiten hat, müssen aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins geregelt werden. Das kann nur geschehen, wenn diese Regelung von dem politischen Staate aus in Unabhängigkeit von den Verwaltungen des Wirtschaftslebens geschieht.
Man kann durchschauen, wie die hier vorgebrachten Gedanken im wirklichen Leben der Menschheit begründet sind, wenn man den Blick auf die Arbeit lenkt, welche der Mensch für den sozialen Organismus durch seine körperliche Arbeitskraft verrichtet. Innerhalb der kapitalistischen Wirtschaftsform hat sich diese Arbeit dem sozialen Organismus so eingegliedert, dass sie durch den Arbeitgeber wie eine Ware dem Arbeitnehmer abgekauft wird. Ein Tausch wird eingegangen zwischen Geld (als Repräsentant der Waren) und Arbeit. Aber ein solcher Tausch kann sich in Wirklichkeit gar nicht vollziehen. Er scheint sich nur zu vollziehen.<ref>"Es ist durchaus möglich, dass im Leben Vorgänge nicht nur in einem falschen Sinne erklärt werden, sondern dass sie sich in einem falschen Sinne vollziehen. Geld und Arbeit sind keine austauschbaren Werte, sondern nur Geld und Arbeitserzeugnis. Gebe ich daher Geld für Arbeit, so tue ich etwas Falsches. Ich schaffe einen Scheinvorgang. Denn in Wirklichkeit kann ich nur Geld für Arbeitserzeugnis geben."</ref> In Wirklichkeit nimmt der Arbeitgeber von dem Arbeiter Waren entgegen, die nur entstehen können, wenn der Arbeiter seine Arbeitskraft für die Entstehung hingibt. Aus dem Gegenwert dieser Waren erhält der Arbeiter einen Anteil, der Arbeitgeber den andern. Die Produktion der Waren erfolgt durch das Zusammenwirken des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Das Produkt des gemeinsamen Wirkens geht erst in den Kreislauf des Wirtschaftslebens über. Zur Herstellung des Produktes ist ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer notwendig. Dieses kann aber durch die kapitalistische Wirtschaftsart in ein solches verwandelt werden, welches durch die wirtschaftliche Übermacht des Arbeitgebers über den Arbeiter bedingt ist. Im gesunden sozialen Organismus muss zutage treten, dass die Arbeit nicht bezahlt werden kann. Denn diese kann nicht im Vergleich mit einer Ware einen wirtschaftlichen Wert erhalten. Einen solchen hat erst die durch Arbeit hervorgebrachte Ware im Vergleich mit andern Waren. Die Art, wie, und das Maß, in dem ein Mensch für den Bestand des sozialen Organismus zu arbeiten hat, müssen aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins geregelt werden. Das kann nur geschehen, wenn diese Regelung von dem politischen Staate aus in Unabhängigkeit von den Verwaltungen des Wirtschaftslebens geschieht.


Durch eine solche Regelung wird der Ware eine Wertunterlage geschaffen, die sich vergleichen lässt mit der andern, die in den Naturbedingungen besteht. Wie der Wert einer Ware gegenüber einer andern dadurch wächst, dass die Gewinnung der Rohprodukte für dieselbe schwieriger ist als für die andere, so muss der Warenwert davon abhängig werden, welche Art und welches Maß von Arbeit zum Hervorbringen der Ware nach der Rechtsordnung aufgebracht werden dürfen.<ref>Ein solches Verhältnis der Arbeit zur Rechtsordnung wird die im Wirtschaftsleben tätigen Assoziationen nötigen, mit dem, was «rechtens ist» als mit einer Voraussetzung zu rechnen. Doch wird dadurch erreicht, dass die Wirtschaftsorganisation vom Menschen, nicht der Mensch von der Wirtschaftsordnung abhängig ist.</ref>
Durch eine solche Regelung wird der Ware eine Wertunterlage geschaffen, die sich vergleichen lässt mit der andern, die in den Naturbedingungen besteht. Wie der Wert einer Ware gegenüber einer andern dadurch wächst, dass die Gewinnung der Rohprodukte für dieselbe schwieriger ist als für die andere, so muss der Warenwert davon abhängig werden, welche Art und welches Maß von Arbeit zum Hervorbringen der Ware nach der Rechtsordnung aufgebracht werden dürfen.<ref>"Ein solches Verhältnis der Arbeit zur Rechtsordnung wird die im Wirtschaftsleben tätigen Assoziationen nötigen, mit dem, was «rechtens ist» als mit einer Voraussetzung zu rechnen. Doch wird dadurch erreicht, dass die Wirtschaftsorganisation vom Menschen, nicht der Mensch von der Wirtschaftsordnung abhängig ist."</ref>


Das Wirtschaftsleben wird auf diese Weise von zwei Seiten her seinen notwendigen Bedingungen unterworfen: von Seite der Naturgrundlage, welche die Menschheit hinnehmen muss, wie sie ihr gegeben ist, und von Seite der Rechtsgrundlage, die aus dem Rechtsbewusstsein heraus auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen politischen Staates geschaffen werden soll.  
Das Wirtschaftsleben wird auf diese Weise von zwei Seiten her seinen notwendigen Bedingungen unterworfen: von Seite der Naturgrundlage, welche die Menschheit hinnehmen muss, wie sie ihr gegeben ist, und von Seite der Rechtsgrundlage, die aus dem Rechtsbewusstsein heraus auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen politischen Staates geschaffen werden soll.  
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<references/>
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== Siehe auch ==
[[Staat]]
==Literatur==
==Literatur==
#Rudolf Steiner: ''Die Kernpunkte der Sozialen Frage'', [[GA 23]] (1976) {{Schriften|023}}
*Rudolf Steiner: ''Die Kernpunkte der Sozialen Frage'', [[GA 23]] (1976) {{Schriften|023}}
#[[Herbert Witzenmann]]: ''Vom vierfachen Quell lebendigen Rechts'', Gideon-Spicker-Verlag; Auflage: 3. stark verm. Aufl. (1984), ISBN 3857041951
*[[Herbert Witzenmann]]: ''Vom vierfachen Quell lebendigen Rechts'', Gideon-Spicker-Verlag; Auflage: 3. stark verm. Aufl. (1984), ISBN 857041951
*Wolfgang Weirauch (Hrsg.) u.a.: ''Rechtsleben und soziale Zukunftsimpulse'', Flensburger Hefte, Heft 25, 1989, ISBN 3926841176
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[[Kategorie:Soziales Leben]][[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Soziales Leben]][[Kategorie:Recht]]

Version vom 5. Januar 2016, 14:45 Uhr

Justitia auf dem Gerechtigkeitsbrunnen am Frankfurter Römerberg

Recht bezeichnet

  • im objektiven Sinn einen abgrenzbaren Teilbereich der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen (→ Objektives Recht) und
  • im subjektiven Sinn eine (sich aus dem objektiven Recht ableitende) Befugnis des Einzelnen (→ Subjektives Recht).[1]

Im heutigen Sinne bezeichnet Recht meist ein System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, das von gesetzgebenden Institutionen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen (Rechtsetzung) und nötigenfalls von Organen der Rechtspflege durchgesetzt wird (objektives Recht). Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das so verstandene Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Unrecht entsteht in diesem Sinn aus der Verletzung gesetzter Rechtsvorschriften, die sich nicht notwendig mit dem moralischen Empfinden decken müssen.

Die konkrete Bedeutung des Begriffs variiert je nach Verwendungszusammenhang; auch wissenschaftlich unterscheidet er sich je nach Disziplin, wobei auch innerhalb der Disziplinen keine Einigkeit besteht. Die Schwierigkeiten einer allgemeinen Definition werden deutlich, wenn man die verschiedenen Komposita betrachtet, die Recht als Teilbegriff beinhalten. Als Beispiele seien genannt: Strafrecht, Kirchenrecht, Naturrecht, Völkerrecht, Richterrecht, Gewohnheitsrecht. Daneben lassen sich mehrere Gegenbegriffe ausmachen; jede Definition hängt auch davon ab, von welchen dieser Begriffe sie Recht unterscheiden will. Als Beispiele seien hier genannt: Recht und Unrecht; Recht, Moral und Sitte; Rechte und Pflichten; Recht und Gerechtigkeit; Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 Grundgesetz).

Rechtssystematisch wird das ursprüngliche apodiktische Recht etwa der Zehn Gebote (Du sollst/sollst nicht) vom konditionalen Recht (Wenn-dann) unterschieden, das die moderne Gesetzgebung prägt.[2]

Der Begriff des Rechts

Etymologie

Das Wort Recht ist aus der indogermanischen Wurzel *h₃reĝ-, „aufrichten, gerade richten“ entstanden und somit aus etymologischer Sicht moralisch konnotiert.[3] Der etymologische Hintergrund des deutschen Wortes ist der gleiche wie in vielen europäischen Sprachen (franz. droit, span. derecho, ital. diritto, engl. right); auch in außereuropäischen Sprachen finden sich Entsprechungen.[4]

Inhaltlich ist der deutsche Begriff stark von der Bedeutung des lateinischen ius beeinflusst, das ursprünglich die menschliche Ordnung gegenüber der überirdischen Ordnung (fas) bezeichnete.[5] Diese mit ius bezeichnete Ordnung wurde durch leges konkretisiert, die zunächst Riten darstellten,[6] später aber in die Form staatlicher Gesetze überführt wurden. Mit dieser Begriffswende der lex vom Ritus zum staatlichen Gesetz veränderte sich der Begriff des lateinischen ius und über die spätscholastische Philosophie und die Rezeption des römischen Rechts auch die Bedeutung des deutschen Worts „Recht“.[7]

In diesem etymologischen Dreiklang aus moralischem Anspruch, herkömmlich-ritueller Lebensordnung und staatlicher Gesetzgebung finden sich bereits drei wesentliche Eckpunkte des (modernen) Diskurses über den Rechtsbegriff, die noch um die geschichtliche Bedingtheit des Rechts ergänzt werden können.

Der Diskurs über den Rechtsbegriff

Vor dem Hintergrund dieses sprachgeschichtlich vielschichtigen Begriffs wird die Frage, was Recht ist, wie also „Recht“ von der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen abzugrenzen ist, unterschiedlich beantwortet. Essentialistische Ansätze versuchen, diese Frage allgemein verbindlich zu beantworten und beanspruchen damit den „wahren“ Begriff des Rechts. Demgegenüber versuchen nominalistische Ansätze lediglich, eine praktikable Definition aufzustellen, die den Rechtsbegriff für den jeweiligen Untersuchungsbereich zweckmäßig erfasst, während er „für andere Zwecke ganz anders abgegrenzt werden mag“.[8] Insbesondere bei Vertretern des Rechtspositivismus, die nur staatliche Gesetze als Recht anerkennen wollen, ist allerdings häufig unklar, inwieweit die Autoren eine essentialistische oder nominalistische Definition beabsichtigen.

Der Begriff des Rechts in einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen

Rechtsdogmatik

Das wohl gängigste Verständnis des Rechtsbegriffs in der Rechtsdogmatik geht von einer engen Verknüpfung des Rechts mit dem Staat aus. Danach gehören zum Recht die staatlich erlassenen Rechtssätze (Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge, Richterrecht etc.) sowie staatlich anerkannte Rechtssätze (Kirchenrecht, Handelsgewohnheitsrecht, in begrenztem Umfang auch Naturrecht). Eine solche Definition vermeidet insbesondere Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber moralischen und sittlichen Normen; diese können durch staatliche Akte zu Rechtsnormen werden.

Rechtsethnologie

In der Rechtsethnologie (oder: Rechtsanthropologie) wurde gerade in den Anfängen ethnologischer Forschung darüber diskutiert, ob Konfliktlösungsmechanismen nichtstaatlicher Gesellschaften als Recht bezeichnet werden können. Die Frage, ob nichtstaatliche Gesellschaften über Recht (und nicht nur über Moral und Sitte) verfügen, wird inzwischen mehrheitlich bejaht.[9]

Rechtsphilosophie

Hauptartikel: Rechtsphilosophie

Die Rechtsphilosophie umfasst unter allen Disziplinen die wohl größte Spannbreite an unterschiedlich verstandenen Rechtsbegriffen. Während der Rechtspositivismus allein auf staatliche Normen abstellt, sehen Naturrechtslehren die staatlichen Gesetze – wenn überhaupt – als Teil des Rechts an. Eine Zwischenstellung nimmt die Historische Schule der Rechtswissenschaft ein, die das positive Recht gerade als geschichtlich gewachsene Ausprägung des Naturrechts ansieht.

Rechtssoziologie

Die Rechtssoziologie kennt drei Wege, Recht als gesellschaftlichen Teilbereich zu erfassen: zum Ersten durch die Feststellung von Normen, die im Zusammenleben der Gruppe für verbindlich gehalten werden und an denen sich aus diesem Grunde die Normadressaten bei ihrem Verhalten orientieren; zum Zweiten durch die Feststellung von Verhaltensmustern, nach denen das Gruppenleben tatsächlich abläuft; und zum Dritten durch die Feststellung von Verhaltensmustern, nach denen der Rechtstab in bestimmten sozialen Situationen reagiert.[10]

Rechtstheologie

Das Recht ist definiert als eine im Menschen innerlich wirkende geistige Macht, die ihn antreibt, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen, die aber durch eine äußere Macht unterstützt werden muss, um ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen zu erzielen. Alle alten Völker schreiben dem Recht einen überirdischen Ursprung zu.[11]

Geschichtliche Grundlagen

--> Hauptartikel Rechtsgeschichte

Allgemeines zur Geschichtlichkeit des Rechts

„Alles Recht entwickelt sich.“[12] Diese Wandelbarkeit des positiven Rechts wurde von Montesquieu erstmals artikuliert und ist heute unbestritten.[13] Über lange Zeiten der Geschichte scheint es aber nicht im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert gewesen zu sein, dass positives Recht evolutionären Charakter hat und somit geändert werden kann. So erklärt sich beispielsweise, dass große Kodifikationen sich zumeist auf älteres, bestehendes Recht berufen oder dass einige Rechtsänderungen im Mittelalter mittels Urkundenfälschungen, die ein schon bestehendes Recht vortäuschten, vorgenommen wurden.

Der Geschichtlichkeit des Rechts widersprechen auch solche Theorien nicht, die bestimmte Funktionen des Rechts zur Bestimmung von Normgefügen als Recht heranziehen.[14] Denn diese Funktionen sind nicht rechtsimmanent, sondern werden ihm zur besseren Analyse zugeschrieben.[15]

Der geschichtliche Ursprung des Rechts

Spitze des Codex Hammurapi

--> Hauptartikel Rechtsethnologie

Mit dem geschichtlichen Ursprung des Rechts befasst sich die Rechtsethnologie; er spielt aber auch zu Bekräftigung rechtsphilosophischer und -soziologischer Hypothesen eine Rolle.

Als erste schriftliche Kodifikationen des Rechts gelten der Codex Ur-Nammu und der Codex Hammurapi. Wie bei allen frühen schriftlichen Quellen (z. B. auch beim Zwölftafelgesetz) war der Inhalt dieser Codices jedoch keine genuine Rechtsetzung, sondern – zumindest zum Teil – eine Sammlung und Zusammenfassung bestehender, ungeschriebener Rechtsnormen.

Über die Entstehung dieses frühgeschichtlichen ungeschriebenen Rechts als soziales Teilsystem gibt es keine Gewissheit; nach der ganz überwiegenden Ansicht jedoch waren Recht, Religion und Moral in vorgeschichtlichen Gesellschaften nicht abgrenzbare Teile einer umfassenden Sittlichkeit, die sich erst in einer späteren Phase der gesellschaftlichen Entwicklung als eigenständige Teilsysteme ausdifferenziert haben.[16]

Nach einer anderen Hypothese ist das Recht eine Hervorbringung der Religion. In diesem Sinne sollen Rechtsnormen aus religiösen Normen umgewandelte Handlungsvorschriften sein.[17] In der Tat berufen sich noch heute einige Rechtssysteme auf ihre Entstehung aus göttlicher Offenbarung, so das jüdische Recht,[18] die Scharia und zum Teil das kanonische Recht. Aufgrund mehrerer Argumente wird diese Hypothese heute allerdings nicht mehr ausdrücklich vertreten: Uwe WeselWesel hält ihr entgegen, dass in den Gesellschaften der Jäger und Sammler die Verbote des Ehebruchs, des Totschlags und des Diebstahls niemals religiöse Bedeutung gehabt hätten. Zudem weist Malinowski darauf hin, dass religiöse Gebote archaischer Gesellschaften „absolut festgelegt, strikt zu befolgen und umfassend sind“, während ihre Rechtsregeln „dem Wesen nach elastisch und anpassungsfähig“ sind und es sich – in scheinbarem Widerspruch – gleichwohl „zweifellos um Regeln bindenden Rechts“ handeln kann.[19] Diese Argumente sagen freilich nichts aus über die religiöse Legitimierung des Rechts in späteren Stadien der gesellschaftlichen Entwicklung; nur betrifft dies einen (späteren) Entwicklungsschritt des Rechts, hingegen nicht seinen geschichtlichen Ursprung.

Recht, Moral und Sitte

Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark. Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Justiz, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr.

Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.

Funktionen des Rechts

Die funktionelle Analyse wird meist aus rechtssoziologischer Perspektive vorgenommen. Wesel unterscheidet darüber hinaus aus historischer Perspektive zwischen vorstaatlichem und staatlichem Recht, wobei er dem vorstaatlichen Recht allein eine Ordnungs- und Gerechtigkeitsfunktion zuschreibt, während er das staatliche Recht zusätzlich durch eine Herrschafts- und (historisch später entstandene) Herrschaftskontrollfunktion gekennzeichnet sieht.[20] Ähnlich unterscheidet Bernd Rüthers zwischen politischen, d. h. an Herrschaft gebundenen, und gesellschaftlichen Funktionen des Rechts, die er noch um Funktionen für das Individuum ergänzt.[21]

  • Friedensfunktion

Die Friedensfunktion, auch Konfliktbereinigungs- oder Befriedungsfunktion[21] genannt, bezeichnet die Wirkung des Rechts für den sozialen Frieden; dieser wird zum einen dadurch hergestellt, dass Streitigkeiten durch materielle und Verfahrensregelungen im Recht kanalisiert werden, zum anderen dadurch, dass durch bindende Beschlüsse, sei es eines Gerichts oder durch Einigung der Parteien, der Streit zwischen den Parteien beendet wird.

  • Ordnungsfunktion

In diesem, auch als Garantie- oder Rechtssicherheitsfunktion bezeichneten Wirkbereich stellt das Recht gewisse Erwartungen der Individuen sicher, indem sie gewisse Situationen in vorhersehbarer Weise regeln und somit eine verlässliche Basis sozialer Beziehungen zur Verfügung stellt. Dafür kommt es teils gar nicht auf den Inhalt der Regelungen an, sondern nur auf die Existenz einer Regelung an sich; als Beispiel für einen solchen Fall wird hier das Rechts- oder Linksfahrgebot genannt.

  • Wertfunktion

Daneben dient Recht auch der Aufrechterhaltung der Werte, die die Einzelnen in einer Gesellschaft von Rechtsgenossen ihrem Handeln zugrunde legen. Insofern hat Recht auch die Funktion, bestehende Orientierungen aufrechtzuerhalten.

Diese Funktion wird aus rechtssoziologischer Perspektive meist ausgeklammert; denn die Anerkennung dieser Funktion birgt die Gefahr, in einem nächsten Schritt die Werte zu ermitteln und somit den beschreibend-analytischen Weg zu verlassen.

  • Freiheitsfunktion

Die Freiheitsfunktion sichert dem Einzelnen Freiräume zu, die ihn vor Zugriffen Dritter und in neueren Stadien der Geschichte auch vor staatlicher Machtausübung schützen. Dieser Schutz kann durch Ansprüche gegenüber Dritten sowie Abwehr- oder Statusrechte vermittelt werden.

  • Integrationsfunktion

Zudem dient das Recht auch der Integration von Gesellschaften. Die Rechtseinheit stellt zugleich eine politische Einheit her, die nicht zuletzt dadurch erfolgt, dass das Recht ein gemeinsames Rechtsbewusstsein und übereinstimmende Rechtsüberzeugungen schaffen kann.

  • Legitimationsfunktion

Diese, von Wesel Herrschaftsfunktion genannte Funktion beschreibt, dass sich politische Herrschaft des Rechts als legitimatorischen Instruments bedient. Dies kann – sowohl im Hinblick auf die Legitimation der konkreten Herrschaftsstruktur im Ganzen als auch im Hinblick auf die Legitimation einzelner Aspekte oder Entscheidungen – auf zwei Weisen geschehen: im Positiven, indem die Ausübung der Herrschaft rechtlichen Ansprüchen genügt, im Negativen, indem die rechtsförmige Ausgestaltung der Herrschaft den Anschein der Interesselosigkeit gibt und so die Sicht auf die eigentlichen Motive der Herrschaftsausübung trübt.

  • Steuerungs- und Gestaltungsfunktion

Die Steuerungsfunktion bezeichnet die Möglichkeit, durch Rechtsnormen das Verhalten gesellschaftlicher Akteure zu regeln. Politische Programme werden mithilfe des Rechts umgesetzt und der Alltag hierdurch gestaltet und gesteuert; somit trägt das Recht mittelbar zur Beförderung sozialen Wandels bei.

  • Kontrollfunktion

Die Kontrollfunktion des Rechts ermöglicht die nachträgliche Überprüfung der Herrschaftsausübung und begrenzt die Herrschaft dadurch. Sie ist unter den Funktionen des Rechts die jüngste. Die Kontrolle kann durch Außenstehende oder politische Konkurrenten veranlasst werden.

Das System des Rechts

Das Rechtssystem als Ganzes (Rechtsordnung)

--> Hauptartikel Rechtsordnung

Die moderne Rechtsordnung (auch „Rechtssystem“ genannt) besteht aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtsordnungen und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtsordnungen des objektiven Rechts wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden. Aus den genannten Normsystemen ergibt sich für die Normadressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung (z. B. in Deutschland: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.

Der Aufbau der einzelnen Normen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: „Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten.“ Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand, die einzelne erforderliche Voraussetzung nennt man Tatbestandsmerkmal. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Das Rechtsleben im sozialen Organismus im Sinne der Dreigliederungsidee Rudolf Steiners

Égalité - Die Gleichheit, 1793, Jean-Guillaume_Moitte Deutsches Historisches Museum Berlin

Das Rechts- oder Staatsleben soll nach Rudolf Steiners Ideen zur sozialen Dreigliederung im gesunden sozialen Organismus heute als selbstständiges Glied neben dem Geistesleben und dem Wirtschaftsleben bestehen.

"Der gesunde soziale Organismus erfordert als zweites Glied neben dem Wirtschaftskörper das selbständige politische Staatsleben. In dem selbständigen Wirtschaftskörper werden die Menschen durch die Kräfte des wirtschaftlichen Lebens zu Einrichtungen kommen, welche der Warenerzeugung und dem Warenaustausch in der möglichst besten Weise dienen. In dem politischen Staatskörper werden solche Einrichtungen entstehen, welche die gegenseitigen Beziehungen zwischen Menschen und Menschengruppen in solcher Art orientieren, dass dem Rechtsbewusstsein des Menschen entsprochen wird.

Der Gesichtspunkt, von dem aus hier die gekennzeichnete Forderung nach völliger Trennung des Rechtsstaates von dem Wirtschaftsgebiet gestellt wird, ist ein solcher, der im wirklichen Menschenleben drinnen liegt. Einen solchen Gesichtspunkt nimmt derjenige nicht ein, der Rechtsleben und Wirtschaftsleben miteinander verbinden will. Die im wirtschaftlichen Leben stehenden Menschen haben selbstverständlich das Rechtsbewusstsein; aber sie werden nur aus diesem heraus und nicht aus den wirtschaftlichen Interessen Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Rechtes besorgen, wenn sie darüber zu urteilen haben in dem Rechtsstaat, der als solcher an dem Wirtschaftsleben keinen Anteil hat. Ein solcher Rechtsstaat hat seinen eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskörper, die beide nach den Grundsätzen aufgebaut sind, welche sich aus dem Rechtsbewusstsein der neueren Zeit ergeben. Er wird aufgebaut sein auf den Impulsen im Menschheitsbewusstsein, die man gegenwärtig die demokratischen nennt. Das Wirtschaftsgebiet wird aus den Impulsen des Wirtschaftslebens heraus seine Gesetzgebungs- und Verwaltungskörperschaften bilden. Der notwendige Verkehr zwischen den Leitungen des Rechts- und Wirtschaftskörpers wird erfolgen annähernd wie gegenwärtig der zwischen den Regierungen souveräner Staatsgebiete. Durch diese Gliederung wird, was in dem einen Körper sich entfaltet, auf dasjenige, was im andern entsteht, die notwendige Wirkung ausüben können. Diese Wirkung wird dadurch gehindert, dass das eine Gebiet in sich selbst das entfalten will, was ihm von dem anderen zufließen soll.

Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes, Vorhandensein von Bodenschätzen und so weiter) unterworfen ist, so ist es auf der andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen muss als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von Mensch zu Mensch, im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.

In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfasst das Wirtschaftsleben mehr, als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß Waren bewegen sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte. Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte. (Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden ist, als das sie an irgendeinem Orte, an den sie durch den Menschen gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben angehören soll, ihre guten Dienste tun.[22] Wenn jemand durch Kauf ein Grundstück erwirbt, so muss das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren, für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht in dem sozialen Organismus durch das Recht darinnen, das der Mensch auf seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, dass es nicht übergreift auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch hergestellt wird, dass jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, dass man gegenseitig wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und Mensch wirkt.

Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird einleuchten, dass sie ihren Ausdruck finden muss in den Einrichtungen des gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt. Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen Organismus; sondern es handelt sich darum, dass durch den Tausch des Rechtes mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht innerhalb des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch verhindert, dass im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen, die nur darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden Personen regeln. Diese Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, so gehört das in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.

In der Lebenshaltung des einzelnen Menschen fließen die Wirkungen aus den Rechtseinrichtungen mit denen aus der rein wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Im gesunden sozialen Organismus müssen sie aus zwei verschiedenen Richtungen kommen. In der wirtschaftlichen Organisation hat die aus der Erziehung für einen Wirtschaftszweig und die aus der Erfahrung in demselben gewonnene Vertrautheit mit ihm für die leitenden Persönlichkeiten die nötigen Gesichtspunkte abzugeben. In der Rechtsorganisation wird durch Gesetz und Verwaltung verwirklicht, was aus dem Rechtsbewusstsein als Beziehung einzelner Menschen oder Menschengruppen zueinander gefordert wird. Die Wirtschaftsorganisation wird Menschen mit gleichen Berufs- oder Konsuminteressen oder mit in anderer Beziehung gleichen Bedürfnissen sich zu Genossenschaften zusammenschließen lassen, die im gegenseitigen Wechselverkehr die Gesamtwirtschaft zustande bringen. Diese Organisation wird sich auf assoziativer Grundlage und auf dem Verhältnis der Assoziationen aufbauen. Diese Assoziationen werden eine bloß wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Rechtsgrundlage, auf der sie arbeiten, kommt ihnen von der Rechtsorganisation zu. Wenn solche Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen (zum Beispiel als Bund der Landwirte, als Partei der Industriellen, als wirtschaftlich orientierte Sozialdemokratie), um da anzustreben, was ihnen innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist. Und wenn der Rechtsstaat in gar keinem Wirtschaftszweige mitwirtschaftet, dann wird er nur Einrichtungen schaffen, die aus dem Rechtsbewusstsein der zu ihm gehörenden Menschen stammen. Auch wenn in der Vertretung des Rechtsstaates, wie es ja selbstverständlich ist, dieselben Personen sitzen, die im Wirtschaftsleben tätig sind, so wird sich durch die Gliederung in Wirtschafts- und in Rechtsleben nicht ein Einfluss des Wirtschafts- auf das Rechtsleben ergeben können, der die Gesundheit des sozialen Organismus so untergräbt, wie sie untergraben werden kann, wenn die Staatsorganisation selbst Zweige des Wirtschaftslebens versorgt, und wenn in derselben die Vertreter des Wirtschaftslebens aus dessen Interessen heraus Gesetze beschließen.

Ein typisches Beispiel von Verschmelzung des Wirtschaftslebens mit dem Rechtsleben bot Österreich mit der Verfassung, die es sich in den sechziger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts gegeben hat. Die Vertreter des Reichsrates dieses Ländergebietes wurden aus den vier Zweigen des Wirtschaftslebens heraus gewählt, aus der Gemeinschaft der Großgrundbesitzer, der Handelskammern, der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden. Man sieht, dass für diese Zusammensetzung der Staatsvertretung an gar nichts anderes in erster Linie gedacht wurde, als dass aus der Geltendmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse sich das Rechtsleben ergeben werde. Gewiss ist, dass zu dem gegenwärtigen Zerfall Österreichs die auseinandertreibenden Kräfte seiner Nationalitäten bedeutsam mitgewirkt haben. Allein als ebenso gewiss kann es gelten, dass eine Rechtsorganisation, die neben der wirtschaftlichen ihre Tätigkeit hätte entfalten können, aus dem Rechtsbewusstsein heraus eine Gestaltung des sozialen Organismus würde entwickelt haben, in der ein Zusammenleben der Völker möglich geworden wäre.

Der gegenwärtig am öffentlichen Leben interessierte Mensch lenkt gewöhnlich seinen Blick auf Dinge, die erst in zweiter Linie für dieses Leben in Betracht kommen. Er tut dieses, weil ihn seine Denkgewohnheit dazu bringt, den sozialen Organismus als ein einheitliches Gebilde aufzufassen. Für ein solches Gebilde aber kann sich kein ihm entsprechender Wahlmodus finden. Denn bei jedem Wahlmodus müssen sich im Vertretungskörper die wirtschaftlichen Interessen und die Impulse des Rechtslebens stören. Und was aus der Störung für das soziale Leben fließt, muss zu Erschütterungen des Gesellschaftsorganismus führen. Obenan als notwendige Zielsetzung des öffentlichen Lebens muss gegenwärtig das Hinarbeiten auf eine durchgreifende Trennung des Wirtschaftslebens und der Rechtsorganisation stehen. Indem man sich in diese Trennung hineinlebt, werden die sich trennenden Organisationen aus ihren eigenen Grundlagen heraus die besten Arten für die Wahlen ihrer Gesetzgeber und Verwalter finden. In dem, was gegenwärtig zur Entscheidung drängt, kommen Fragen des Wahlmodus, wenn sie auch als solche von fundamentaler Bedeutung sind, doch erst in zweiter Linie in Betracht. Wo die alten Verhältnisse noch vorhanden sind, wäre aus diesen heraus auf die angedeutete Gliederung hinzuarbeiten. Wo das Alte sich bereits aufgelöst hat, oder in der Auflösung begriffen ist, müssten Einzelpersonen und Bündnisse zwischen Personen die Initiative zu einer Neugestaltung versuchen, die sich in der gekennzeichneten Richtung bewegt. Von heute zu morgen eine Umwandlung des öffentlichen Lebens herbeiführen zu wollen, das sehen auch vernünftige Sozialisten als Schwarmgeisterei an. Solche erwarten die von ihnen gemeinte Gesundung durch eine allmähliche, sachgemäße Umwandlung. Dass aber die geschichtlichen Entwicklungskräfte der Menschheit gegenwärtig ein vernünftiges Wollen nach der Richtung einer sozialen Neuordnung notwendig machen, das können jedem Unbefangenen weithinleuchtende Tatsachen lehren.

Wer für «praktisch durchführbar» nur dasjenige hält, an das er sich aus engem Lebensgesichtskreis heraus gewöhnt hat, der wird das hier Angedeutete für «unpraktisch» halten. Kann er sich nicht bekehren, und behält er auf irgendeinem Lebensgebiete Einfluss, dann wird er nicht zur Gesundung, sondern zur weiteren Erkrankung des sozialen Organismus wirken, wie Leute seiner Gesinnung an der Herbeiführung der gegenwärtigen Zustände gewirkt haben.

Die Bestrebung, mit der führende Kreise der Menschheit begonnen haben und die zur Überleitung gewisser Wirtschaftszweige (Post, Eisenbahnen und so weiter) in das Staatsleben geführt hat, muss der entgegengesetzten weichen: der Herauslösung alles Wirtschaftens aus dem Gebiete des politischen Staatswesens. Denker, welche mit ihrem Wollen glauben, sich in der Richtung nach einem gesunden sozialen Organismus zu befinden, ziehen die äußerste Folgerung der Verstaatlichungsbestrebungen dieser bisher leitenden Kreise. Sie wollen die Vergesellschaftung aller Mittel des Wirtschaftslebens, insofern diese Produktionsmittel sind. Eine gesunde Entwicklung wird dem wirtschaftlichen Leben seine Selbständigkeit geben und dem politischen Staate die Fähigkeit, durch die Rechtsordnung auf den Wirtschaftskörper so zu wirken, dass der einzelne Mensch seine Eingliederung in den sozialen Organismus nicht im Widerspruche mit seinem Rechtsbewusstsein empfindet.

Man kann durchschauen, wie die hier vorgebrachten Gedanken im wirklichen Leben der Menschheit begründet sind, wenn man den Blick auf die Arbeit lenkt, welche der Mensch für den sozialen Organismus durch seine körperliche Arbeitskraft verrichtet. Innerhalb der kapitalistischen Wirtschaftsform hat sich diese Arbeit dem sozialen Organismus so eingegliedert, dass sie durch den Arbeitgeber wie eine Ware dem Arbeitnehmer abgekauft wird. Ein Tausch wird eingegangen zwischen Geld (als Repräsentant der Waren) und Arbeit. Aber ein solcher Tausch kann sich in Wirklichkeit gar nicht vollziehen. Er scheint sich nur zu vollziehen.[23] In Wirklichkeit nimmt der Arbeitgeber von dem Arbeiter Waren entgegen, die nur entstehen können, wenn der Arbeiter seine Arbeitskraft für die Entstehung hingibt. Aus dem Gegenwert dieser Waren erhält der Arbeiter einen Anteil, der Arbeitgeber den andern. Die Produktion der Waren erfolgt durch das Zusammenwirken des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Das Produkt des gemeinsamen Wirkens geht erst in den Kreislauf des Wirtschaftslebens über. Zur Herstellung des Produktes ist ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer notwendig. Dieses kann aber durch die kapitalistische Wirtschaftsart in ein solches verwandelt werden, welches durch die wirtschaftliche Übermacht des Arbeitgebers über den Arbeiter bedingt ist. Im gesunden sozialen Organismus muss zutage treten, dass die Arbeit nicht bezahlt werden kann. Denn diese kann nicht im Vergleich mit einer Ware einen wirtschaftlichen Wert erhalten. Einen solchen hat erst die durch Arbeit hervorgebrachte Ware im Vergleich mit andern Waren. Die Art, wie, und das Maß, in dem ein Mensch für den Bestand des sozialen Organismus zu arbeiten hat, müssen aus seiner Fähigkeit heraus und aus den Bedingungen eines menschenwürdigen Daseins geregelt werden. Das kann nur geschehen, wenn diese Regelung von dem politischen Staate aus in Unabhängigkeit von den Verwaltungen des Wirtschaftslebens geschieht.

Durch eine solche Regelung wird der Ware eine Wertunterlage geschaffen, die sich vergleichen lässt mit der andern, die in den Naturbedingungen besteht. Wie der Wert einer Ware gegenüber einer andern dadurch wächst, dass die Gewinnung der Rohprodukte für dieselbe schwieriger ist als für die andere, so muss der Warenwert davon abhängig werden, welche Art und welches Maß von Arbeit zum Hervorbringen der Ware nach der Rechtsordnung aufgebracht werden dürfen.[24]

Das Wirtschaftsleben wird auf diese Weise von zwei Seiten her seinen notwendigen Bedingungen unterworfen: von Seite der Naturgrundlage, welche die Menschheit hinnehmen muss, wie sie ihr gegeben ist, und von Seite der Rechtsgrundlage, die aus dem Rechtsbewusstsein heraus auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen politischen Staates geschaffen werden soll.

Es ist leicht einzusehen, dass durch eine solche Führung des sozialen Organismus der wirtschaftliche Wohlstand sinken und steigen wird je nach dem Maß von Arbeit, das aus dem Rechtsbewusstsein heraus aufgewendet wird. Allein eine solche Abhängigkeit des volkswirtschaftlichen Wohlstandes ist im gesunden sozialen Organismus notwendig. Sie allein kann verhindern, dass der Mensch durch das Wirtschaftsleben so verbraucht werde, dass er sein Dasein nicht mehr als menschenwürdig empfinden kann. Und auf dem Vorhandensein der Empfindung eines menschenunwürdigen Daseins beruhen in Wahrheit alle Erschütterungen im sozialen Organismus.

Eine Möglichkeit, den volkswirtschaftlichen Wohlstand von der Rechtsseite her nicht allzu stark zu vermindern, besteht in einer ähnlichen Art, wie eine solche zur Aufbesserung der Naturgrundlage. Man kann einen wenig ertragreichen Boden durch technische Mittel ertragreicher machen; man kann, veranlasst durch die allzu starke Verminderung des Wohlstandes, die Art und das Maß der Arbeit ändern. Aber diese Änderung soll nicht aus dem Kreislauf des Wirtschaftslebens unmittelbar erfolgen, sondern aus der Einsicht, die sich auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen Rechtslebens entwickelt." (Lit.: GA 23, S 69ff)

Anmerkungen

  1. Die grundlegende Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Recht ist lexikalisch, in der rechtswissenschaftlichen und philosophischen Fachsprache und im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert:
  2. Roman Herzog: Staaten der Frühzeit. Ursprünge und Herrschaftsformen, C.H. Beck, München 1988, ISBN 3-406-42922-X, S. 282 f.
  3. Duden, Herkunftswörterbuch, Eintrag „Recht“
  4. Wesel, Geschichte des Rechts, S. 29: Das Wort djugaruru der australischen Walbiri bedeute wörtlich der „gerade oder richtige Weg“; S. 43: Das Wort cuong der sudanesischen Nuer habe die Bedeutung „aufrecht, richtig“
  5. Okko Behrends, Ius und Ius Civile, in Sympotica Franz Wieacker, Göttingen 1970, S. 11 ff.
  6. Detlef Liebs, Römisches Recht, 5. Auflage. 1999, S. 28.
  7. Heinrich Tischner: Etymologie Gerechtigkeit. heinrich-tischner.de, abgerufen am 27. September 2010.
  8. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. I, § 6, Nr. 2.
  9. Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 3. Auflage. S. 65 f., auch zur historischen anthropologischen Debatte; Geneviève Chrétien-Vernicos, Introduction historique au droit, mit Beispielen aus der Rechtsanthropologie.
  10. M. Rehbinder, Der Pluralismus des Rechts im Zeitalter der Globalisierung. Zum Rechtsbegriff in der Rechtssoziologie.(PDF)
  11. Helmuth von Glasenapp: Glaube und Ritus der Hochreligionen, S. 143, in Fischer Büchereien 346, S. Fischer, Frankfurt am Main 1960.
  12. Jean Carbonnier, Die großen Hypothesen der theoretischen Rechtssoziologie, KZfSS Sonderheft 11/1967, 135 ff.
  13. Klaus F. Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 579; http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozinfo/ (abgerufen am 6. Oktober 2010)
  14. Uwe Wesel, Die Geschichte des Rechts, S. 60 ff.
  15. Klaus F. Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 579 f.; http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozinfo/ (abgerufen am 6. Oktober 2010)
  16. Klaus F. Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 577 f.; http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozinfo/ (abgerufen am 6. Oktober 2010)
  17. Helmuth von Glasenapp: Glaube und Ritus der Hochreligionen in vergleichender Übersicht. Fischer, Frankfurt am Main 1960, S. 143 f.
  18. Walter Homka: Das jüdische Recht, http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/17-2009/beitrag.html (abgerufen am 29. September 2010)
  19. Bronislaw Malinowski: Gegenseitigkeit und Recht, in Kramer/Sigrist (Hrsg.), Gesellschaften ohne Staat – Gleichheit und Gegenseitigkeit, Frankfurt a.M. 1983, ISBN 3-434-46006-3, S. 139 f.
  20. Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 3. Auflage. S. 65.
  21. 21,0 21,1 Bernd Rüthers: Rechtstheorie, 3. Auflage. München 2007, § 3.
  22. "Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. «Ware», im obigen Sinne gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere Begriff von «Ware» lässt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so dass sich der Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht deckt."
  23. "Es ist durchaus möglich, dass im Leben Vorgänge nicht nur in einem falschen Sinne erklärt werden, sondern dass sie sich in einem falschen Sinne vollziehen. Geld und Arbeit sind keine austauschbaren Werte, sondern nur Geld und Arbeitserzeugnis. Gebe ich daher Geld für Arbeit, so tue ich etwas Falsches. Ich schaffe einen Scheinvorgang. Denn in Wirklichkeit kann ich nur Geld für Arbeitserzeugnis geben."
  24. "Ein solches Verhältnis der Arbeit zur Rechtsordnung wird die im Wirtschaftsleben tätigen Assoziationen nötigen, mit dem, was «rechtens ist» als mit einer Voraussetzung zu rechnen. Doch wird dadurch erreicht, dass die Wirtschaftsorganisation vom Menschen, nicht der Mensch von der Wirtschaftsordnung abhängig ist."

Siehe auch

Staat

Literatur

Literaturangaben zum Werk Rudolf Steiners folgen, wenn nicht anders angegeben, der Rudolf Steiner Gesamtausgabe (GA), Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz Email: verlag@steinerverlag.com URL: www.steinerverlag.com.
Freie Werkausgaben gibt es auf steiner.wiki, bdn-steiner.ru, archive.org und im Rudolf Steiner Online Archiv.
Eine textkritische Ausgabe grundlegender Schriften Rudolf Steiners bietet die Kritische Ausgabe (SKA) (Hrsg. Christian Clement): steinerkritischeausgabe.com
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Hilfreiche Werkzeuge zur Orientierung in Steiners Gesamtwerk sind Christian Karls kostenlos online verfügbares Handbuch zum Werk Rudolf Steiners und Urs Schwendeners Nachschlagewerk Anthroposophie unter weitestgehender Verwendung des Originalwortlautes Rudolf Steiners.
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