Diskussion:Geistesleben und Datei:GA320 147.gif: Unterschied zwischen den Seiten

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== Einordnung des Rechts ==
Zeichnung aus [[GA 320]], S. 147
 
Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...
 
 
Etwa so:
 
{|align="center" width="650px"
|-
! Wirtschaftsleben im Rechtsleben !! Rechtsleben im Rechtsleben !! Geistelseben im Rechtsleben
|-
| <br>
Halböffentl. Recht<br>
Exekutive<br>
| Politik <br>
Öffentlihces Recht, Verf.<br>
Legislative
| <br>
Privatrecht, Strafrecht<br>
Judikaltive<br>
|}

Version vom 11. August 2022, 12:02 Uhr

Zeichnung aus GA 320, S. 147