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Diskussion:Geistesleben: Unterschied zwischen den Versionen
Aus AnthroWiki
imported>Joachim Stiller (Neuer Abschnitt →Einordnung des Rechts) |
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Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht... | Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht... | ||
Etwa so: | |||
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! Wirtschaftsleben im Rechtsleben !! Rechtsleben im Rechtsleben !! Geistelseben im Rechtsleben | |||
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Halböffentl. Recht<br> | |||
Exekutive<br> | |||
| Politik <br> | |||
Öffentlihces Recht, Verf.<br> | |||
Legislative | |||
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Privatrecht, Strafrecht<br> | |||
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Version vom 20. April 2020, 11:56 Uhr
Einordnung des Rechts
Die Einordnung des Rechts und der Judikative in das Geistesleben ist ein üblicher Fehler der Anthroposophie und geht auf das Konto Ahrimans... Tastsächlich sind sowohl Rehct wie auch Judikative Rechtsleben.... Daher ja der Ausdruck Rechtsleben... Wenn Steiner meinte, die Judikative sei Geistesleben, so kann er paktisch nur gmeint haben,e s sein im Sinn der Doppelung der Dreigliederung Geistesleben "im" Rechtsleben... Dann hätte er zweifelsohne recht...
Etwa so:
Wirtschaftsleben im Rechtsleben | Rechtsleben im Rechtsleben | Geistelseben im Rechtsleben |
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Halböffentl. Recht |
Politik Öffentlihces Recht, Verf. |
Privatrecht, Strafrecht |