Naturschutzorganisation

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Eine Naturschutzorganisation ist ein Zusammenschluss von Personen (meist als Verein) mit dem Ziel, die belebte Natur oder spezielle Bereiche zu schützen. Darunter fallen alle Organisationen, die sich im weitesten Sinne um Schutz und Erhaltung der Landschaft, um Schutz, Hege und Pflege von Tier- oder Pflanzenarten oder auch von Schutzgebieten und Biotopen kümmern.

Deutschland

Es gibt zum einen Vereine, die einen Schwerpunkt haben, den Schutz einer Art oder eines Schutzgebiets betreiben und oft nur mit wenigen, engagierten Spezialisten agieren. Darüber hinaus gibt es in Deutschland eine Vielzahl an Verbänden wie den NABU oder BUND, den Fischerei- und Jagdverbände, die überregional tätig sind. Diese Verbände werden in Deutschland nach §§ 63 und 64Vorlage:§/Wartung/buzer Bundesnaturschutzgesetz und entsprechenden Bestimmungen im Landesnaturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes als Naturschutzverband anerkannt und damit anhörungsberechtigt vor allem bei der Vorbereitung von Planfeststellungsverfahren, Flächennutzungsplänen oder Bauleitplänen. Aufgrund der früheren Anerkennungsgrundlage § 29 BNatSchG a.F.[1] werden die langjährig anerkannten Verbände traditionell immer noch „29er Verbände“ genannt. Im aktuellen Naturschutzrecht gibt es eine Überleitungsklausel in § 74Vorlage:§/Wartung/buzer BNatSchG.

Manche Verbände sind neben dem Naturschutz auch im Bereich Umweltschutz aktiv, z. B. der BUND oder die GNOR e.V.

Im Mai 2011 urteilte der EuGH[2], dass Umweltverbände auch weitgehender als bisher vor den Gerichten klagen dürfen (sog. Verbandsklage). Wirtschaftsverbände fürchteten eine Klagewelle,[3] während der Umweltausschuss des Bundesrates ein Jahr später eine rückläufige Zahl von Umweltklagen konstatierte und den Umweltverbänden eine besondere Sorgfalt beim Umgang mit Verbandsklagen zusprach[4].

Österreich

In Österreich wird ein Naturschutzanwalt von Naturschutzorganisationen gewählt oder vom Land bestellt. Diese Vereinigungen müssen laut Satzung den Naturschutz als Ziel oder als Schwerpunkt der Arbeit haben, möglichst flächendeckend tätig sein und eine Mindestzahl von Mitgliedern haben.[5]

Liste von Organisationen

siehe auch: Kategorie:Naturschutzorganisation

Deutschland

Österreich

Schweiz

Spanien

International

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 29 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung von 1998 (BGBl. I S. 2994, PDF, 93 KB)
  2. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. C-115/09, -Trianel-.
  3. Antje Höning: Umweltgruppen dürfen gegen Industrie klagen. In: Rheinische Post, 13. Mai 2011.
  4. Drucksache 707/1/12. Umweltausschuss des Bundesrates
  5. In Vorarlberg wird der Naturschutzanwalt von Naturschutzorganisationen gewählt. In den anderen Bundesländern (außer Kärnten) gibt es ähnliche Institutionen, die aber alle vom Land bestellt werden. Bestellung des Naturschutzanwalts. Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg, abgerufen am 22. Dezember 2017.
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