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Datei:Rechte Hand 3.JPG und Volkssouveränität: Unterschied zwischen den Seiten
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Die '''Volkssouveränität''' in Deutschland bestimmt sich nach Art. 20 II Grundgesetz. Danach wird das (Staats-)Volk "in Wahlen und Abstimmungen" direkt tätig, als der eigentliche Souverän. Daneben gibt es noch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Wahlen gibt es jeweils zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments, doch es fehlt auf Bundesebene die Regelung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, wie in der [[Schweiz]] (oder vergleichsweise im Bundesland Bayern), durch ein direktes Abstimmungsgesetz. Die vorherrschende Meinung unter den Verfassungsrechtlern sagt, dies wäre nur durch eine Verfassungsergänzung machbar, während eine immer weiter wachsende Mindermeinung sagt, dazu genüge ein einfaches (Abstimmungs-)Gesetz. Paradoxerweise bestimmt Art. 146 Grundgesetz aber, dass eine neue Verfassung durch Volksabstimmung erreichbar sei. | |||
== Literatur == | |||
* Flensburger Hefte, Sonderheft 5: ''Volkssouveränität und Volksgesetzgebung'' - Die Kernpunkte der Demokratiefrage Teil I, Flensburger Hefte Vlg., Flensburg 1990 | |||
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Version vom 28. September 2017, 23:59 Uhr
Die Volkssouveränität in Deutschland bestimmt sich nach Art. 20 II Grundgesetz. Danach wird das (Staats-)Volk "in Wahlen und Abstimmungen" direkt tätig, als der eigentliche Souverän. Daneben gibt es noch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Wahlen gibt es jeweils zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments, doch es fehlt auf Bundesebene die Regelung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, wie in der Schweiz (oder vergleichsweise im Bundesland Bayern), durch ein direktes Abstimmungsgesetz. Die vorherrschende Meinung unter den Verfassungsrechtlern sagt, dies wäre nur durch eine Verfassungsergänzung machbar, während eine immer weiter wachsende Mindermeinung sagt, dazu genüge ein einfaches (Abstimmungs-)Gesetz. Paradoxerweise bestimmt Art. 146 Grundgesetz aber, dass eine neue Verfassung durch Volksabstimmung erreichbar sei.
Literatur
- Flensburger Hefte, Sonderheft 5: Volkssouveränität und Volksgesetzgebung - Die Kernpunkte der Demokratiefrage Teil I, Flensburger Hefte Vlg., Flensburg 1990
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