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Baum der Erkenntnis des Guten und des Bösen und Heilmittel: Unterschied zwischen den Seiten
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Als '''Heilmittel''' im weitesten Sinn werden alle [[Stoff]]e, Gegenstände und [[Therapie]]verfahren bezeichnet, die die [[Heilung]] [[krank]]er Patienten fördern sollen. Umgangssprachlich wird das Wort ''Heilmittel'' meist als [[Synonym]] für [[Arzneimittel]] gebraucht, wird von diesem aber seit Beginn des [[20. Jahrhundert]]s abgegrenzt. Heilmittel sind demgemäß alle vorwiegend ''äußerlich'' zur Heilung angewendeten Mittel, die gerade ''keine'' Arzneimittel sind; später wurde auch noch unterschieden zwischen den eigentlichen Heilmitteln und den sogenannten [[Wikipedia:Hilfsmittel (Rehabilitation)|Hilfsmitteln]], das sind „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden [[Wikipedia:Behinderung|Behinderung]] vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (vgl. [[Wikipedia:Deutschland|deutsches]] [[Wikipedia:Sozialgesetzbuch|Sozialgesetzbuch]] [[Wikipedia:SGB V|SGB V]] § 33). | |||
[[Kategorie:Heilmittel|!]] [[Kategorie:Therapeutisches Verfahren in der Medizin]] | |||
[[Kategorie:Therapeutisches Verfahren in der Alternativmedizin]] |
Version vom 20. August 2019, 19:41 Uhr
Als Heilmittel im weitesten Sinn werden alle Stoffe, Gegenstände und Therapieverfahren bezeichnet, die die Heilung kranker Patienten fördern sollen. Umgangssprachlich wird das Wort Heilmittel meist als Synonym für Arzneimittel gebraucht, wird von diesem aber seit Beginn des 20. Jahrhunderts abgegrenzt. Heilmittel sind demgemäß alle vorwiegend äußerlich zur Heilung angewendeten Mittel, die gerade keine Arzneimittel sind; später wurde auch noch unterschieden zwischen den eigentlichen Heilmitteln und den sogenannten Hilfsmitteln, das sind „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (vgl. deutsches Sozialgesetzbuch SGB V § 33).