Heiligenschein und Dhimma: Unterschied zwischen den Seiten

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Der '''Heiligenschein''' ([[Wikipedia:Latein|lat.]] ''Nimbus'') ist die bei geistig hochentwickelten [[Mensch]]en hellsichtig wahrnehmbare '''''Kopfaura'''''.  
'''Dhimma''' ({{arS|ذمة |w= dhimma|d=ḏimma }} „Schutz“, „Obhut“, „Garantie“) ist eine Institution des [[Fiqh|islamischen Rechts]], das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ (genannt „Dhimmi“) unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im [[Siyar|islamischen Völkerrecht]] im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der [[Islamische Expansion|islamischen Eroberungen]] entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur {{arF|أحكام أهل الذمة|w=Ahkam ahl adh-dhimma|d=aḥkāmu ahli ʾḏ-ḏimma |b= Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene }} erörtert.


== Der Heiligenschein aus geisteswissenschaftlicher Sicht ==
Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und [[Sabäer]]n vorbehalten. Im Laufe der [[Islamische Expansion|islamischen Expansion]] hat man indes das Angebot der ''Dhimma'' auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die [[Zoroastrier]] oder die [[Hindu]]s, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nicht-Muslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.<ref>Robert Hoyland (Hrsg.): ''Muslims and Others in Early Islamic Society''. Ashgate, 2004. S. xiv.</ref>
[[Bild:Christus_Ravenna_Mosaik.jpg|thumb|250px|[[Christus]]-Darstellung mit [[Wikipedia:Kreuznimbus|Kreuznimbus]] aus dem 6. Jahrhundert, Ausschnitt aus einem Mosaik in Sant'Apollinare Nuovo, Ravenna]]
Bei jedem Menschen steigt vom [[Herz]]en zum Kopf hin ein Strom ätherisierten [[Blut]]es auf und umspielt und umleuchtet die Zirbeldrüse. Diese durch die [[Ätherisation des Blutes]] vom Herzen aufsteigenden [[Äther]]kräfte durchdringen das Gehirn und strahlen sogar über den Kopf hinaus aus; bei genügender Stärke erscheint das dem [[Imagination|imaginativen]] Blick als Heiligenschein.  


Nur durch diese Ätherkräfte sind wir überhaupt in der Lage, Gedanken zu fassen, die nicht völlig an die egoistischen Bedürfnisse des Organismus gebunden sind. [[Aristoteles]] hat das noch geahnt. Seit auf [[Golgatha]] das Blut des [[Christus]] vergossen wurde, kann sich die Christuskraft mit diesem Ätherstrom vereinigen. Zugleich steigen auch [[astral]]e Kräfte auf, die allerdings die Schädeldecke nicht durchdringen können, sondern sich hier stauen und verdichten. Sie ziehen aber äußere Astralkräfte heran, die sich wie eine astrale Kappe über den Schädel legen. Die innerlich aufsteigenden Astralkräfte, in denen Begierden, aber auch ungeheure Weisheit liegt, begegnen sich hier mit der äußeren astralen Weltweisheit.  
Seit der Entstehung der arabischen Nationalstaaten mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der [[Schari'a]] in ihrer Legislative ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden.


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Der Begriff der ''Dhimma'' kommt in einer Auseinandersetzung [[Mohammed]]s mit den [[Schirk|Polytheisten]] von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird „dhimma Gottes und seines Gesandten“  {{arF| ذمة الله ورسوله|d=ḏimmatu ʾllāhi wa-rasūlihi}}  bei der Bekehrung zum Islam zugesichert.<ref>Muhammad Hamidullah: ''Maǧmūʿat al-waṯāʾiq as-siyāsiyya lil-ʿahdi ʾn-nabawīy wa-ʾl-ḫilāfati ʾr-rāšida.'' (Sammlung der politischen Dokumente aus der Prophetenzeit und der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats). 3. Auflage. Beirut 1969. ''passim'' und S. 449: Register der Termini</ref>
"Wenn Sie den Aristoteles, den alten griechischen Philosophen, studieren würden, so würden Sie eine merkwürdige Menschennaturlehre finden, eine merkwürdige Darstellung des Weltenwunders, der menschlichen Wesenheit. Sie würden da die Darstellung finden, daß vom Herzen feinste Ätherteile nach dem Kopfe strömen und, indem diese Ätherteile das Gehirn berühren, abgekühlt werden. Natürlich sagt die heutige Wissenschaft: Aristoteles war zwar für die alten Griechen recht gescheit, aber heute weiß jeder Schulbube, daß das ein Irrtum ist. — Ein Irrtum ist aber das, was diejenigen glauben, die so über Aristoteles sprechen. In Wahrheit hat zwar Aristoteles nicht das hellseherische Bewußtsein besessen, um über diese Dinge selbst etwas zu wissen, aber er hat noch aus alten Traditionen heraus gewußt, was man in noch älteren Zeiten durch ein ursprüngliches natürliches Hellsehen hat beobachten können. Und dies Bewußtsein von den Ätherströmungen, die vom Herzen zu dem Gehirn heraufziehen, war in einer gewissen Weise bis tief in unser Mittelalter herein noch vorhanden, bis ins fünfzehnte, sechzehnte Jahrhundert, und wir finden ein gewisses Bewußtsein dafür noch in den Werken des Cartesius. Nur daß die Geschichte der Philosophie sagt: Nun ja, das ist halt etwas, was der Cartesius da so phantastisch erzählt von den sogenannten Lebensgeistern, die vom Herzen nach dem Gehirn strömen, das sind eben alte Vorurteile. Glücklich, daß wir darüber hinaus sind! — Es sind aber nicht alte Vorurteile, es sind alte Wahrheiten, die von der Zeit herrühren, wo man durch natürliches Hellsehen dergleichen Dinge hat wahrnehmen können. Der späteren Zeit ist das Bewußtsein von diesen Dingen eben verlorengegangen. Wie müssen wir denn vom Gesichtspunkt des heutigen Hellsehens, der heutigen okkulten Wissenschaft, diese Dinge darstellen? Man kann sich vielleicht, weil Aristoteles notwendigerweise nur aus den Überlieferungen schöpfen mußte, da ihm selbst nicht mehr die alten hellseherischen Kräfte zur Verfügung standen, etwas schwer abfinden mit der Art und Weise, wie er diese Dinge ausdrückt. Wenn man aber durch die heutige, seit dem dreizehnten Jahrhundert gangbare Esoterik sich wiederum einläßt auf die Prüfung der vollen Menschenwesenheit, dann bemerkt man, daß in der Tat eine solche Ätherströmung vom Herzen nach dem Kopfe strömt.


Man merkt aber noch etwas weiteres. Nicht nur eine Ätherströmung geht vom Herzen nach dem Kopfe, sondern in demjenigen, was da als Strömung vom Herzen nach dem Kopfe strömt, da sind auch Strömungen des astralischen Leibes vorhanden. Wenn man also genauer auf diese Strömungen sieht, die vom Herzen nach dem Kopfe gehen, stellt sich heraus, daß in diesen Strömungen vorhanden sind sowohl Ätherteile, Substanzen des Ätherleibes des Menschen, wie auch Substanzen des astralischen Leibes des Menschen. Es strömt also eine Substanz von dem Herzen nach dem Kopfe, in welcher Teile, substantielle Teile sowohl des Ätherleibes wie des astralischen Leibes des Menschen vorhanden sind. Nun ist das Gehirn ein höchst eigentümliches Werkzeug der menschlichen Natur; es hat nämlich durch die Art und Weise, wie es sich seit dem letzten Drittel der atlantischen Zeit gebildet hat, die Eigenschaft angenommen, daß es das, was da heraufgeht als astralische Strömung, aufhält, nicht durch sich durchläßt, während es die Ätherströmung tatsächlich durchläßt. Also wohlgemerkt: Das Gehirn ist als physisches Werkzeug etwas, worin sich zum Teil die Strömung, die vom Herzen nach aufwärts geht, staut. Das Gehirn ist durchlässig für die Ätherströmung, aber nicht durchlässig für die astralische Strömung. Die wird aufgehalten in unserem Gehirn, so daß für den hellseherischen Blick in der Region des Kopfes des Menschen das sich so zeigt, daß astralische Strömungen, welche von dem menschlichen Leib aufwärts gehen, im Gehirn sich ausbreiten, aber von diesem Gehirn aufgehalten werden, nicht oder nur zum geringsten Teil durch dieses Gehirn durchkönnen. Diese astralischen Strömungen aber, die von unten nach oben gehen und vom Gehirn aufgehalten werden, haben eine gewisse Anziehungskraft zu den äußeren astralischen Substantialitäten, die uns in der astralischen Substanz der Erde immer umgeben. Daher ist dieser astralische Leib des Menschen, insofern er die Region in der Nähe des Kopfes betrifft, wie zusammengenäht aus zwei Astralitäten: aus der Astralität, die fortwährend aus dem Kosmos zuströmt, und aus derjenigen, die von unten nach oben im menschlichen Leibe geht und angezogen wird von der äußeren Astralität.
== Definition von „Dhimmi“ ==
Als '''Dhimmi''' {{arF| ذمّي|d= ḏimmī}} bezeichnet man in der islamischen Rechtstradition [[Monotheismus|Monotheisten]], die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt wurden. Alle Menschen, die weder Muslime noch Dhimmis waren, wurden als [[Harbī]] („dem Kriege zugehörig“) bezeichnet, als Völker, mit denen sich das ''[[Dar al-Islam|Haus des Islam]]'' im Krieg befand.


Also das, was wir als astralischen Leib um den Kopf herum finden, ganz in der Nähe unserer Kopfhaut, das hat gleichsam eine Verdickung, etwas wie eine Mütze, wenn ich mich paradox ausdrücken darf, die wir als astralische Substanz fortwährend aufhaben. Wir haben eine solche astralische Kopfbedeckung, die aus der Verdickung entsteht, durch welche die äußere und die innere Astralität hier in der Nähe des Kopfes gleichsam zusammengenäht werden. Durch diese astralische Haube oder Mütze dringen nun die Strahlen des Ätherleibes hindurch, da sie ja nicht aufgehalten werden vom Gehirn, und um so heller und glänzender erscheinen sie für den hellseherischen Blick, je reiner sie sind, das heißt, je weniger sie noch enthalten von den Trieben, Begierden und Leidenschaften, von den Affekten der menschlichen Natur. Dadurch gewinnt das, was wir als die Aura des Menschen bezeichnen, eine Art von Kranz, wenn wir es von vorne anschauen, einen Kranz von Astralität, durch welchen die Strahlen des Ätherleibes des Menschen hindurchstrahlen. Das ist die Kopfaura, welche von den alten noch hellseherisch begabten Menschen bei solchen Persönlichkeiten wahrgenommen wurde, bei denen durch die Reinheit ihres Wesens dieser Ätheraurateil hellstrahlend war: das, was als der Heiligenschein auch auf den Bildern abgebildet wird. Das ist eigentlich gemeint mit dem Heiligenschein, und das wird gesehen, wenn der hellseherische Blick die Kopfaura sehr deutlich sieht. Da haben wir also durch die Eigenart des Gehirns ein Aufhalten, ein Verteilen der inneren astralischen Aura, der inneren astralischen Substanz am Kopf herum.
Im [[Koran]] werden folgende nichtmuslimische Religionsgemeinschaften genannt: [[Jüdischer Glaube|Juden]] (''al-yahūd'' bzw. ''banū Isrāʾīl'' = „die Kinder Israels“), [[Christentum|Christen]] (''an-naṣārā''), die [[Zoroastrismus|Zoroastrier]] (''[[Al-Madschūs|al-maǧūs]]''), [[Sabier]] (''aṣ-ṣābiʾa''), d.&nbsp;h. die [[Mandäer]] und [[Polytheismus|Polytheisten]] (''al-[[Muschrik|mušrikūn]]''). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d.&nbsp;h. die [[Tora]] (''at-tawrāt'') und das [[Evangelium (Buch)|Evangelium]] (''al-[[Indschil|inǧīl]]'' – stets im Singular), sind die ''[[Ahl al-kitab|ahl al-kitāb]]'', die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden sowohl im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums als auch in Bezug auf die Juden in der Umgebung Mohammeds Erwähnung<ref>Siehe''The Encyclopaedia of Islam''. New Edition. Brill, Leiden. Bd. I, S. 1020 ("Banū Isrāʾīl") und dortige Koranzitate</ref>, während der Begriff ''al-yahūd'' im Koran nur für die Juden von Medina und Umgebung, zu denen Mohammed Kontakte hatte, verwendet wird. In der [[Fiqh|Jurisprudenz]] wird bei der Darstellung des Umgangs mit Schutzbefohlenen nur die Bezeichnung ''al-yahūd'' gebraucht.<ref>''al-mausūʿa al-fiqhiyya.'' (Enzyklopädie des islamischen Rechts. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 7, S. 121 und 141</ref>


Bitte, fassen Sie diesen Vorgang ganz genau ins Auge. Von unten herauf strömt beim Menschen ätherisch-astralische Substanz. Diese ätherisch-astralische Substanz breitet sich im Gehirn so aus, daß sie dieses Gehirn erfüllt, aber vom Gehirn aufgehalten wird, ebenso wie der Lichtstrahl aufgehalten wird, der von innen auf den Spiegel fällt und zurückgeworfen wird. Und hier haben Sie die wahre Gestaltung der Spiegelung. Indem der astralische Stoff vom Gehirn aufgehalten wird, spiegelt er sich zurück, und das, was da hineingeht und sich zurückspiegelt, das sind Ihre Gedanken, das ist Ihr bewußtes Gefühl, ist dasjenige, was Sie als Ihr Seelenleben gewöhnlich erleben. Und nur dadurch, daß gleichsam dieser astralische Teil durch die das Gehirn durchströmenden Ätherteile zusammengeknüpft oder zusammengenäht wird, wodurch nämlich bewirkt wird, daß der innere astralische Teil sich mit der äußeren Astralität verbinden will, kommt ein äußeres Wissen, eine Erkenntnis der äußeren Welt zustande. Alles, was wir von der äußeren Welt wissen, alles das kommt in uns dadurch herein, daß die äußere Astralität durch die Ihnen so paradox geschilderte astrale Mütze oder Haube, die jeder aufhat, durch diesen Helm sich zusammenfügt mit der inneren Astralität." {{lit|GA 129, S 195ff.}}
Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen des [[Abraham]] und [[Mose]]s (ṣuḥuf Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (''aṣ-ṣuḥufu ʾl-ūlā''), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des [[David (Israel)|David]] (''zabūr Dāwūd '' = die Psalmen). Über diese Schriften hatte Mohammed offenbar nur vage Vorstellungen, denn  konkrete Angaben darüber liefert weder der Koran noch die [[Tafsīr (Koranexegese)|Koranexegese]]. Die genannten Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden  nach seiner Berufung zum Propheten im allgemeinen als  [[Kafir|Ungläubige]] (gilt auch für Christen und Juden) und - nach ihrer Unterwerfung - in der Jurisprudenz als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften {{arF|أهل الذمة |w=''ahl al-dhimma'' | d=ahlu ʾl-ḏimma}} genannt.
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Besonders deutlich tritt die Kopfaura hervor, wenn Menschen einander begegnen:
Der Jurist und Theologe [[Ibn al-Qayyim|Ibn Qayyim al-Ǧauziyya]] († 1350) zählt fünf nichtislamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten. Entsprechend lässt man [[Abdullah ibn Abbas|Ibn ʿAbbās]] sprechen:  


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{{Zitat|Es gibt sechs Religionen: eine (d.i. der Islam) ist für den Barmherzigen (Gott) bestimmt, die fünf anderen für den Teufel.}}
"Wenn zwei Menschen sich begegnen, und der Mensch nur imstande ist, mit seinem physisch-sinnlichen Auge diese Begegnung zu beobachten - nun, da merkt er, daß sie aufeinander loskommen, daß sie sich vielleicht begrüßen und dergleichen. Wenn der Mensch aber in der Lage ist, den Vorgang geistig zu beobachten, so findet er, daß mit jeder menschlichen Begegnung wirklich verknüpft ist ein geistiger Vorgang, der sich unter anderem darin äußert, daß der Teil des Ätherleibes, der den Kopf bildet, so lange als zwei Menschen nebeneinander stehen, ein Ausdruck wird für die auch feinste Sympathie und Antipathie, welche diese zwei Menschen, die zusammenkommen, einander entgegenbringen. Nehmen wir an, zwei Menschen begegnen einander, die einander nicht ausstehen können. Nehmen wir den extremen Fall, aber er kommt ja vor im Leben: Zwei Menschen begegnen einander, die sich nicht ausstehen können, und zwar sei dieses Gefühl der hervorragenden Antipathie gegenseitig. Da tritt das ein, daß der Teil des Ätherleibes, der den Kopf bildet, bei beiden Menschen sich aus dem Kopf herausneigt, und die Ätherleiber des Kopfes sich zusammenneigen. Gleichsam wie ein fortdauerndes Kopfneigen mit Bezug auf den ätherischen Menschen, so stellt sich die Antipathie heraus, wenn zwei Menschen sich begegnen, die sich eben nicht ausstehen können. - Wenn zwei Menschen zusammenkommen, die sich lieben, so merkt man einen ähnlichen Vorgang. Dann tritt nur der Ätherkopf zurück, beugt sich ab nach rückwärts. Und auf diese Weise entsteht in beiden Fällen - ob sich dann, wenn man sich nicht ausstehen kann, der Ätherleib gleichsam grußartig nach vorne neigt, oder ob er sich nach rückwärts neigt, wenn man sich liebt -, in beiden Fällen entsteht gewissermaßen das, daß durch das Herausneigen des Ätherleibes des Kopfes der physische Kopf freier wird, als er sonst ist. Es ist immer nur relativ; es geht der Ätherleib nicht ganz heraus, aber er verlagert sich und geht zurück, so daß man eine Fortsetzung erblickt. Aber dadurch füllt jetzt ein dünnerer Ätherleib das Haupt aus, als wenn man allein steht. Das hat zur Folge, daß durch diesen dünneren Ätherleib, der den Kopf ausfüllt, im Haupte der Astralleib, der dableibt, deutlicher sichtbar wird für das hellsichtige Anschauen. So daß nicht nur diese Bewegung des Ätherleibes eintritt, sondern daß tatsächlich mit dem Haupte des Menschen eine astralische Lichtveränderung vor sich geht. Darauf, wiederum nicht auf einer Dichtung, sondern auf einer tatsächlichen Wahrheit, beruht das, daß man, wo man von den Dingen etwas versteht, Menschen, die in der Lage sind, vieles selbstlos zu lieben, abbilden muß mit einer Kopfaura, was man einen Heiligenschein nennt. Denn wenn zwei Menschen einander einfach begegnen, wobei in der Liebe immer ein starker Einschlag von Egoismus ist, so ist die Erscheinung nicht so auffällig. Wenn aber ein Mensch der Menschheit sich gegenüberstellt in Augenblicken, wo er es nicht mit sich und seiner persönlichen Beziehung zu einem anderen Menschen zu tun hat, sondern mit etwas allgemein Menschlichem, mit etwas, das mit allgemeiner Menschenliebe zusammenhängt, so treten auch die Dinge ein. Dann aber wird der Astralleib in der Hauptesgegend mächtig sichtbar. Und sind Leute da, die imstande sind, selbstlose Liebe an einem Menschen hellsichtig zu schauen, dann sehen sie den Heiligenschein und sind gedrängt, den Heiligenschein als eine Realität zu malen, oder wie man es eben dann macht. Diese Dinge hängen durchaus mit objektiven Tatsachen der geistigen Welt zusammen." {{lit|GA 175, S 55ff.}}  
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== Der Heiligenschein in der Kunst ==
Jedoch ist diese Ansicht nicht koranischer Herkunft und hat somit keine universelle Gültigkeit.
In der Kunst wird der Heiligenschein bei heiligen oder göttlichen Figuren in vielfältiger Weise dargestellt. Der Heiligenschein ist in allen Kulturen bei der Abbildung von Göttern, Priestern und Herrschern belegt, in der christlichen Kunst seit dem 4. Jahrhundert. Umgibt er die ganze Gestalt in Kreisform, so heißt er [[Aureole]], in Mandelform [[Mandorla]]. In der christlich-sakralen Kunst werden nur [[Christus]] und [[Maria]] so dargestellt; die Mandorla findet sich aber auch in den östlichen Kulturkreisen, etwa in der Darstellung des [[Buddha]].  


Der Heiligenschein hinter dem Haupt wird als '''Nimbus''' (lat.) bezeichnet. Er wird meist als Kreisscheibe, bzw. als System von mehreren konzentrischen Kreisen oder als Ring dargestellt, der sich hinter oder über dem Kopf der Figur befindet. In der Ikonographie wird der Nimbus leuchtend und strahlend gemalt, als ob er ein Licht aussendet (i. d. R. weiß, gelb, silbern oder golden). Um den Heiligenschein von Jesus Christus besonders zu kennzeichnen, wird dieser oft als kreuzdurchschnittener Kreis, als [[Wikipedia:Kreuznimbus|Kreuznimbus]], dargestellt. Viereckige Heiligenscheine gelangten vielfach vom 6. bis 12. Jahrhundert bei noch lebenden Persönlichkeiten zur Darstellung.
== Rechtsstellung eines Dhimmi in der Schari'a ==
Dhimmis konnten nach islamischer Auffassung ihren privatrechtlichen Bestimmungen nachgehen, im Bereich des [[Öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] und der Ausübung religiöser Bräuche waren sie allerdings [[schari'a]]rechtlichen Schranken unterworfen.<ref>Für eine Aufzählung dieser siehe Bernard Lewis: ''Die Juden in der islamischen Welt''. C.H.Beck, 2004. S. 32 ff.</ref> Dazu zählten bestimmte Kleidervorschriften, das Verbot, religiöse Zeremonien lautstark in der Öffentlichkeit zu begehen oder neue Gotteshäuser zu errichten, sowie weitere rechtliche Einschränkungen.<ref>A. J. Wensinck und J. H. Kramers: ''Handwörterbuch des Islam''. Brill, 1941, S. 96</ref>


Mit der Frühchristlichen Zeit etwickelten sich die Heiligenbilder, somit auch der Heiligenschein. Es verringerte sich der Umfang des Heiligenscheins bis er schließlich nur mehr aus einem einzigen dünnen Ring bestand. Weiter gab es Maler bei denen die Darstellung des Heiligenscheins, sich dynamisch, und so realistisch, mit dem Haupt bewegten und keine immer gleich bleibende Scheibe symbolisierten.
Das islamische Völkerrecht sah vor, dass dem Kampf gegen die nicht-muslimischen Feinde die Aufforderung an diese den Islam anzunehmen oder - im Falle von Schriftbesitzern - im Gegenzug zur Zahlung der [[Dschizya]] in ihrer Religion zu verbleiben vorausging.<ref name=Khouryua>Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: ''Lexikon des Islam. Geschichte - Ideen - Gestalten''. Directmedia, 2001. S. 669 f.</ref> Eine Grundlage hierfür bildete Sure 17, Vers 15, wo es heißt:


{{Wikipedia}}
{{Zitat|...Und wir hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben.|Übersetzung nach [[Koranübersetzung#Paret|Paret]]}}
 
Diese Aufforderung vor der Kampfhandlung war zudem Sunna des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger.<ref name=Khouryua/>
 
Zusätzlich zur ''Dschizya'' konnte von dem Dhimmi unter Umständen auch noch eine weitere Sondersteuer, die sog. ''Kharaj'' verlangt werden.<ref>Benny Morris, ''Righteous Victims - A History of the Zionist-Arab Conflict. 1881-2001'', Vintage Books, New York, p. 9.</ref>
 
Umstritten war die Behandlung arabischer Christen, der Banu Taghlib, im Norden der Arabischen Halbinsel; spätestens im Rechtswerk von [[Muhammad ibn Idris al-Schafii|al-Schafii]] (aš-Šāfiʿī) wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als ''dhimmis'' zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen [[Umar ibn al-Chattab]] (ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb) erlassene Rechtsnorm, in der es u.&nbsp;a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (…); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen (''ḥattā yuslimū'') - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die ''[[dschizya]]'' (''ǧizya''), nur nannte man sie ''sadaqa'' (''ṣadaqa''), ohne ihnen den Status von ''dhimmis'' verliehen zu haben.
 
Zwar ist die Rechtsstellung der Dhimmis im [[Scharia|islamischen Gesetz]] festgelegt,<ref>Ein grundlegendes Werk zur theoretischen Rechtstellung der Dhimmis ist [[Ibn Qayyim al-Dschauziya]]s "Aḥkām ahl aḏ-ḏimma".</ref> doch variierte die Praxis ihrer Behandlung unter islamischer Herrschaft abhängig von Ort, Zeit und Herrscher über die Geschichte hinweg<ref>Bernard Lewis: ''Die Juden in der islamischen Welt''. C.H.Beck, 2004. S. 37 f. Vgl. A. J. Wensinck und J. H. Kramers: ''Handwörterbuch des Islam''. Brill, 1941, S. 96: "(...) Gesetzlich hat er [der Dhimmi] keine Vollrechte hinsichtlich des Zeugnisses vor Gericht, des Schutzes an Kriminalfällen und der Verheiratung. Naturgemäss waren und sind diese Beschränkungen sehr verschieden streng durchgeführt." Siehe auch: "Stefan Schreiner: [http://www.buergerimstaat.de/2_06/welten.htm ''Zwischen den Welten – Zur Geschichte der Juden in der arabischen-islamischen Welt.''] in: Der Bürger im Staat. 56. Jahrgang, Heft 2 (2006). S. 94-102: "Nicht zu übersehen ist indessen, dass die Bestimmungen der dhimma im Laufe der Geschichte, je nach Ort, Zeit und Regierung, höchst unterschiedlich ausgelegt und angewandt worden sind."</ref>:
 
{{Zitat|Die tatsächliche Stellung der Nichtmuslime hing von mehreren Faktoren ab: a) den Verhältnissen im Innern des jeweiligen islamischen Herrschaftsbereichs; b) dessen Beziehungen zu den jeweils dominierenden nichtmuslimischen Mächten (...) und c) der Nützlichkeit der Nichtmuslime (oder Teilen ihrer Elite) für den Herrscher bzw. die jeweilige muslimische Gesellschaft.|[[Gudrun Krämer]]: [http://www.geschkult.fu-berlin.de/e/islamwiss/_media/Dateien/Kraemer_Skripte.pdf Einführung in die Islamwissenschaft / WS 2003/4. Kurzprotokoll: Nichtmuslime unter islamischer Herrschaft]}}
 
{{Lückenhaft|Darstellung anderer wichtiger hist. Dokumente u.Ä.}}
 
=== Der Erlass des Abbasidenkalifen al-Mutawakkil gegen die Dhimmis ===
* Gemäß dem Historiker [[at-Tabarī]] erließ der [[Abbasiden]]kalif [[Al-Mutawakkil 'alā 'llāh|al-Mutawakkil]] im April 850 einen Befehl, wonach Christen und alle Schutzbefohlenen honigfarbene Umhänge ''taylasan'' und die althergebrachten Gürtel ''zunnar'' und eine gelbe Kopfbedeckung zu tragen hatten. Kleidervorschriften und weitere Unterscheidungsmerkmale sind allen Gemeinschaften des ahl al-dhimma auferlegt worden.
* al-Mutawakkil ließ ferner an die Häuser aller Nicht-Muslime schwarze Teufelsköpfe malen und ihre Gräber einebnen, um sie dadurch von den Gräbern der Muslime unterscheiden zu können.
* [[Gottesdienst]]e und Beerdigungen sind unauffällig zu halten; dabei sind keine Zeichen ihres [[Glauben]]s, z.&nbsp;B. Kreuze, zu zeigen.
* Gemäß diesem Erlass von al-Mutawakkil mussten neu errichtete Gotteshäuser  zerstört werden. Wenn der Platz groß genug war, sollte er als Bauland für eine Moschee verwendet werden.
* Dhimmis durften in Staatsämtern nicht beschäftigt werden.
* Kinder von Dhimmis hatten keinen Anspruch darauf, Schulen der Muslime zu besuchen oder von einem Muslim unterrichtet zu werden.<ref>at-Tabari: Taʾrīḫ al-rusul wa-ʾl-mulūk. Bd. 9, 171-172 (Kairo 1967)</ref>
 
Vergleichbare Vorschriften waren im islamischen Westen bis in die Zeit der [[Almohaden]] unbekannt. Der fanatische Almohadenherrscher [[Yaqub al-Mansur]], Abu Yusuf, ordnete kurz vor seinem Tode im Jahre 1198 an, dass die Juden einen dunkelblauen Umhang (''burnus'') mit einer auffälligen, spitzen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen hatten.
 
Der französische Orientalist R. Brunschvig vertrat die Ansicht, dass die oben erwähnte almohadische Maßnahme das [[Viertes Laterankonzil|vierte Laterankonzil]] im Jahre 1215 veranlasst haben dürfte, den Juden Europas das Tragen eines gelben Zeichens und des [[Judenhut]]es aufzuerlegen.<ref>R.Brunschvig: ''La berbérie orientale sous les Hafsides''. Paris 1940. Bd.II. 404.</ref>
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Wird demnächst inhaltlich ausgebaut
 
=== Regelungen des Status von Dhimmis in der Rechtsliteratur===
 
* ''Dhimmis'' dürfen nicht auf Pferden reiten, nur auf Eseln.
* Ein männlicher ''Dhimmi'' darf keine Muslimin heiraten, ein Muslim jedoch eine ''Dhimmi''-Frau.
* Sein Zeugnis gilt vor Gericht weniger als das eines [[Muslim]]s, als Zeuge in Prozessen gegen Muslime ist es gar nicht zulässig.
* Für Verbrechen, die an ''Dhimmis'' begangen worden waren, wurden Muslime nur die halbe Strafe verhängt, und die [[Todesstrafe]] war ausgeschlossen.
* Die Dhimmis waren von gewissen Verwaltungsämtern ausgeschlossen, wo sie Muslimen Vorschriften machen konnten.
* ''Dhimmis'' dürfen die Städte [[Mekka]] und [[Medina]] bzw. den [[Hedschas]] oder die [[arabische Halbinsel]] nicht betreten.
* Häufig galten bestimmte Kleiderverbote und -vorschriften (ghiyar), um den Einzelnen als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennbar zu machen.
 
Diese Rechtsform, die den Dhimmis ihr Leben, Eigentum und (eingeschränkt) Religionsausübung sicherte, konnte nicht verhindern, dass es vereinzelt auch zu gewalttätigen Übergriffen gegen die Schutzbefohlenen kam, wie etwa im [[Massaker von Granada]] 1066 gegen Juden.
 
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== Siehe auch ==
* [[Metöke]]
* [[Schutzjude]]
* [[Salam]]
* [[Liste islamischer Begriffe auf Arabisch]]
* [[Zug nach Chaibar]]
* [[Pseudo-Dionysius von Tell Mahre]]
* [[Knabenlese]]
 
== Literatur ==
* Artikel "Dhimma". In: ''[[The Encyclopaedia of Islam]]''. New Edition. Band 2. Brill. Leiden 1965, S. 227.
* Antoine Fattal: ''Le Satut Legal des Non-Musulmans en pays d’Islam''. Beirut 1958.
* Arthur S. Tritton: ''The Caliphs and their Non-Muslim Subjects''. Cass, London 1930 (new impression 1970) ISBN 0-7146-1996-5.
* Mark R. Cohen: ''Unter Kreuz und Halbmond. Die Juden im Mittelalter''. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52904-6.
* Benjamin Braude, [[Bernard Lewis]] (Hrsg.): ''Christians and Jews in the Ottoman Empire: The Functioning of a Plural Society.'' 2 Bände. Holmes & Meier Publishing, New York 1982, ISBN 0-8419-0519-3 (Bd. 1). - ISBN 0-8419-0520-7 (Bd. 2).
* Bernard Lewis: ''Die Juden in der islamischen Welt''. C.H.Beck, München 2004, ISBN 3-406-51074-4.
* [[Rudi Paret]]: ''Toleranz und Intoleranz im Islam''. In: ''Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte'' Band 21. Böhlau, Köln 1970, {{ISSN|0080-5319}}, S. 344-365.
* [[Albrecht Noth]]: ''Möglichkeiten und Grenzen islamischer Toleranz''. In: ''Saeculum Jahrbuch für Universalgeschichte'' Band 29. Böhlau, Köln 1978, {{ISSN|0080-5319}}, S. 190-204.
* [[Bat Yeʾor]]: ''Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam: Vom Dschihad zum Schutzvertrag.'' Resch, Gräfelfing 2005, ISBN 3-935197-19-5.
 
== Weblinks ==
* [[Gudrun Krämer]]: [http://www.geschkult.fu-berlin.de/e/islamwiss/_media/Dateien/Kraemer_Skripte.pdf Einführung in die Islamwissenschaft / WS 2003/4, Seite 21/22: Kurzprotokoll: Nichtmuslime unter islamischer Herrschaft]
* Mark R. Cohen: [http://www.hagalil.com/archiv/2003/11/cohen.htm ''Zustände wie im alten Andalusien'']. Nachdruck des Artikels aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Samstag, 25. Oktober 2003:
* Stefan Schreiner: [http://www.buergerimstaat.de/2_06/welten.htm ''Zwischen den Welten – Zur Geschichte der Juden in der arabischen-islamischen Welt.''] in: Der Bürger im Staat. 56. Jahrgang, Heft 2 (2006)


==Literatur==
== Einzelnachweise ==
#Rudolf Steiner: ''Weltenwunder, Seelenprüfungen und Geistesoffenbarungen'', [[GA 129]] (1977), Neunter Vortrag, München, 26. August 1911
<references/>
#Rudolf Steiner: ''Bausteine zu einer Erkenntnis des Mysteriums von Golgatha'', [[GA 175]] (1982), Berlin, 20. Februar 1917


{{GA}}
[[Kategorie:Islamisches Recht]][[Kategorie:Recht]]


[[Kategorie:Grundbegriffe]]
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Aktuelle Version vom 11. April 2013, 20:00 Uhr

Dhimma (arab. ذمة  dhimma, DMG ḏimma „Schutz“, „Obhut“, „Garantie“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ (genannt „Dhimmi“) unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkāmu ahli ʾḏ-ḏimma /„Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene“ erörtert.

Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabäern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nicht-Muslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.[1]

Seit der Entstehung der arabischen Nationalstaaten mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Schari'a in ihrer Legislative ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden.

Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird „dhimma Gottes und seines Gesandten“ ذمة الله ورسوله / ḏimmatu ʾllāhi wa-rasūlihi bei der Bekehrung zum Islam zugesichert.[2]

Definition von „Dhimmi“

Als Dhimmi ذمّي / ḏimmī bezeichnet man in der islamischen Rechtstradition Monotheisten, die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt wurden. Alle Menschen, die weder Muslime noch Dhimmis waren, wurden als Harbī („dem Kriege zugehörig“) bezeichnet, als Völker, mit denen sich das Haus des Islam im Krieg befand.

Im Koran werden folgende nichtmuslimische Religionsgemeinschaften genannt: Juden (al-yahūd bzw. banū Isrāʾīl = „die Kinder Israels“), Christen (an-naṣārā), die Zoroastrier (al-maǧūs), Sabier (aṣ-ṣābiʾa), d. h. die Mandäer und Polytheisten (al-mušrikūn). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h. die Tora (at-tawrāt) und das Evangelium (al-inǧīl – stets im Singular), sind die ahl al-kitāb, die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden sowohl im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums als auch in Bezug auf die Juden in der Umgebung Mohammeds Erwähnung[3], während der Begriff al-yahūd im Koran nur für die Juden von Medina und Umgebung, zu denen Mohammed Kontakte hatte, verwendet wird. In der Jurisprudenz wird bei der Darstellung des Umgangs mit Schutzbefohlenen nur die Bezeichnung al-yahūd gebraucht.[4]

Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen des Abraham und Moses (ṣuḥuf Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (aṣ-ṣuḥufu ʾl-ūlā), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des David (zabūr Dāwūd = die Psalmen). Über diese Schriften hatte Mohammed offenbar nur vage Vorstellungen, denn konkrete Angaben darüber liefert weder der Koran noch die Koranexegese. Die genannten Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden nach seiner Berufung zum Propheten im allgemeinen als Ungläubige (gilt auch für Christen und Juden) und - nach ihrer Unterwerfung - in der Jurisprudenz als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften ahl al-dhimma / أهل الذمة / ahlu ʾl-ḏimma genannt.

Der Jurist und Theologe Ibn Qayyim al-Ǧauziyya († 1350) zählt fünf nichtislamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten. Entsprechend lässt man Ibn ʿAbbās sprechen:

„Es gibt sechs Religionen: eine (d.i. der Islam) ist für den Barmherzigen (Gott) bestimmt, die fünf anderen für den Teufel.“

Jedoch ist diese Ansicht nicht koranischer Herkunft und hat somit keine universelle Gültigkeit.

Rechtsstellung eines Dhimmi in der Schari'a

Dhimmis konnten nach islamischer Auffassung ihren privatrechtlichen Bestimmungen nachgehen, im Bereich des öffentlichen Rechts und der Ausübung religiöser Bräuche waren sie allerdings schari'arechtlichen Schranken unterworfen.[5] Dazu zählten bestimmte Kleidervorschriften, das Verbot, religiöse Zeremonien lautstark in der Öffentlichkeit zu begehen oder neue Gotteshäuser zu errichten, sowie weitere rechtliche Einschränkungen.[6]

Das islamische Völkerrecht sah vor, dass dem Kampf gegen die nicht-muslimischen Feinde die Aufforderung an diese den Islam anzunehmen oder - im Falle von Schriftbesitzern - im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya in ihrer Religion zu verbleiben vorausging.[7] Eine Grundlage hierfür bildete Sure 17, Vers 15, wo es heißt:

„...Und wir hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben.“

Übersetzung nach Paret

Diese Aufforderung vor der Kampfhandlung war zudem Sunna des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger.[7]

Zusätzlich zur Dschizya konnte von dem Dhimmi unter Umständen auch noch eine weitere Sondersteuer, die sog. Kharaj verlangt werden.[8]

Umstritten war die Behandlung arabischer Christen, der Banu Taghlib, im Norden der Arabischen Halbinsel; spätestens im Rechtswerk von al-Schafii (aš-Šāfiʿī) wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als dhimmis zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb) erlassene Rechtsnorm, in der es u. a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (…); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen (ḥattā yuslimū) - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die dschizya (ǧizya), nur nannte man sie sadaqa (ṣadaqa), ohne ihnen den Status von dhimmis verliehen zu haben.

Zwar ist die Rechtsstellung der Dhimmis im islamischen Gesetz festgelegt,[9] doch variierte die Praxis ihrer Behandlung unter islamischer Herrschaft abhängig von Ort, Zeit und Herrscher über die Geschichte hinweg[10]:

„Die tatsächliche Stellung der Nichtmuslime hing von mehreren Faktoren ab: a) den Verhältnissen im Innern des jeweiligen islamischen Herrschaftsbereichs; b) dessen Beziehungen zu den jeweils dominierenden nichtmuslimischen Mächten (...) und c) der Nützlichkeit der Nichtmuslime (oder Teilen ihrer Elite) für den Herrscher bzw. die jeweilige muslimische Gesellschaft.“

Vorlage:Lückenhaft

Der Erlass des Abbasidenkalifen al-Mutawakkil gegen die Dhimmis

  • Gemäß dem Historiker at-Tabarī erließ der Abbasidenkalif al-Mutawakkil im April 850 einen Befehl, wonach Christen und alle Schutzbefohlenen honigfarbene Umhänge taylasan und die althergebrachten Gürtel zunnar und eine gelbe Kopfbedeckung zu tragen hatten. Kleidervorschriften und weitere Unterscheidungsmerkmale sind allen Gemeinschaften des ahl al-dhimma auferlegt worden.
  • al-Mutawakkil ließ ferner an die Häuser aller Nicht-Muslime schwarze Teufelsköpfe malen und ihre Gräber einebnen, um sie dadurch von den Gräbern der Muslime unterscheiden zu können.
  • Gottesdienste und Beerdigungen sind unauffällig zu halten; dabei sind keine Zeichen ihres Glaubens, z. B. Kreuze, zu zeigen.
  • Gemäß diesem Erlass von al-Mutawakkil mussten neu errichtete Gotteshäuser zerstört werden. Wenn der Platz groß genug war, sollte er als Bauland für eine Moschee verwendet werden.
  • Dhimmis durften in Staatsämtern nicht beschäftigt werden.
  • Kinder von Dhimmis hatten keinen Anspruch darauf, Schulen der Muslime zu besuchen oder von einem Muslim unterrichtet zu werden.[11]

Vergleichbare Vorschriften waren im islamischen Westen bis in die Zeit der Almohaden unbekannt. Der fanatische Almohadenherrscher Yaqub al-Mansur, Abu Yusuf, ordnete kurz vor seinem Tode im Jahre 1198 an, dass die Juden einen dunkelblauen Umhang (burnus) mit einer auffälligen, spitzen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen hatten.

Der französische Orientalist R. Brunschvig vertrat die Ansicht, dass die oben erwähnte almohadische Maßnahme das vierte Laterankonzil im Jahre 1215 veranlasst haben dürfte, den Juden Europas das Tragen eines gelben Zeichens und des Judenhutes aufzuerlegen.[12]

Siehe auch

Literatur

  • Artikel "Dhimma". In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band 2. Brill. Leiden 1965, S. 227.
  • Antoine Fattal: Le Satut Legal des Non-Musulmans en pays d’Islam. Beirut 1958.
  • Arthur S. Tritton: The Caliphs and their Non-Muslim Subjects. Cass, London 1930 (new impression 1970) ISBN 0-7146-1996-5.
  • Mark R. Cohen: Unter Kreuz und Halbmond. Die Juden im Mittelalter. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52904-6.
  • Benjamin Braude, Bernard Lewis (Hrsg.): Christians and Jews in the Ottoman Empire: The Functioning of a Plural Society. 2 Bände. Holmes & Meier Publishing, New York 1982, ISBN 0-8419-0519-3 (Bd. 1). - ISBN 0-8419-0520-7 (Bd. 2).
  • Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, München 2004, ISBN 3-406-51074-4.
  • Rudi Paret: Toleranz und Intoleranz im Islam. In: Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte Band 21. Böhlau, Köln 1970, ISSN 0080-5319, S. 344-365.
  • Albrecht Noth: Möglichkeiten und Grenzen islamischer Toleranz. In: Saeculum Jahrbuch für Universalgeschichte Band 29. Böhlau, Köln 1978, ISSN 0080-5319, S. 190-204.
  • Bat Yeʾor: Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam: Vom Dschihad zum Schutzvertrag. Resch, Gräfelfing 2005, ISBN 3-935197-19-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Robert Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate, 2004. S. xiv.
  2. Muhammad Hamidullah: Maǧmūʿat al-waṯāʾiq as-siyāsiyya lil-ʿahdi ʾn-nabawīy wa-ʾl-ḫilāfati ʾr-rāšida. (Sammlung der politischen Dokumente aus der Prophetenzeit und der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats). 3. Auflage. Beirut 1969. passim und S. 449: Register der Termini
  3. SieheThe Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. I, S. 1020 ("Banū Isrāʾīl") und dortige Koranzitate
  4. al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 7, S. 121 und 141
  5. Für eine Aufzählung dieser siehe Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, 2004. S. 32 ff.
  6. A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, 1941, S. 96
  7. 7,0 7,1 Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte - Ideen - Gestalten. Directmedia, 2001. S. 669 f.
  8. Benny Morris, Righteous Victims - A History of the Zionist-Arab Conflict. 1881-2001, Vintage Books, New York, p. 9.
  9. Ein grundlegendes Werk zur theoretischen Rechtstellung der Dhimmis ist Ibn Qayyim al-Dschauziyas "Aḥkām ahl aḏ-ḏimma".
  10. Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, 2004. S. 37 f. Vgl. A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, 1941, S. 96: "(...) Gesetzlich hat er [der Dhimmi] keine Vollrechte hinsichtlich des Zeugnisses vor Gericht, des Schutzes an Kriminalfällen und der Verheiratung. Naturgemäss waren und sind diese Beschränkungen sehr verschieden streng durchgeführt." Siehe auch: "Stefan Schreiner: Zwischen den Welten – Zur Geschichte der Juden in der arabischen-islamischen Welt. in: Der Bürger im Staat. 56. Jahrgang, Heft 2 (2006). S. 94-102: "Nicht zu übersehen ist indessen, dass die Bestimmungen der dhimma im Laufe der Geschichte, je nach Ort, Zeit und Regierung, höchst unterschiedlich ausgelegt und angewandt worden sind."
  11. at-Tabari: Taʾrīḫ al-rusul wa-ʾl-mulūk. Bd. 9, 171-172 (Kairo 1967)
  12. R.Brunschvig: La berbérie orientale sous les Hafsides. Paris 1940. Bd.II. 404.


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