Staat: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Staat''' ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener [[wikipedia:Sozialwissenschaft|Sozial-]] und [[wikipedia:Staatswissenschaften|Staatswissenschaften]]. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine [[wikipedia:politische Ordnung|politische Ordnung]], in der einer bestimmten Gruppe, [[wikipedia:Organisation|Organisation]] oder [[wikipedia:Institution|Institution]] eine privilegierte Stellung (nach Ansicht einiger bei der Ausübung von [[wikipedia:Politische Macht|Macht]], nach Ansicht anderer für die Entfaltung des Einzelnen und der [[wikipedia:Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]]) zukommt.
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'''Staat''' ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener [[Sozialwissenschaft|Sozial-]] und [[Staatswissenschaften]]. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine [[wikipedia:politische Ordnung|politische Ordnung]], in der einer bestimmten Gruppe, [[Organisation]] oder [[Institution]] eine privilegierte Stellung (nach Ansicht einiger bei der Ausübung von [[Macht]], nach Ansicht anderer für die Entfaltung des Einzelnen und der [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]]) zukommt. Wesen und Organisation des Staates sind Gegenstand der [[interdisziplinär]]en [[w:Staatswissenschaften|Staatswissenschaften]].


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== Siehe auch ==
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*[[Demokratie]]
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*[[Einheitsstaat]]
* {{WikipediaDE|Recht}}
* {{WikipediaDE|Demokratie}}
* {{WikipediaDE|Einheitsstaat}}


== Literatur ==
== Literatur ==
*Rudolf Steiner: ''Westliche und östliche Weltgegensätzlichkeit'', [[GA 83]] (1981), ISBN 3-7274-0830-8 {{Vorträge|083}}
* [[Rudolf Steiner]]: ''Westliche und östliche Weltgegensätzlichkeit'', [[GA 83]] (1981), ISBN 3-7274-0830-8 {{Vorträge|083}}
*Rudolf Steiner: ''Soziale Ideen – Soziale Wirklichkeit – Soziale Praxis. Band II: Diskussionsabende des Schweizer Bundes für Dreigliederung des sozialen Organismus'', [[GA 337b]] (1999), ISBN 3-7274-3372-8 {{Vorträge|337b}}
* [[Rudolf Steiner]]: ''Soziale Ideen – Soziale Wirklichkeit – Soziale Praxis. Band II: Diskussionsabende des Schweizer Bundes für Dreigliederung des sozialen Organismus'', [[GA 337b]] (1999), ISBN 3-7274-3372-8 {{Vorträge|337b}}
*[[Stefan Leber]] u.a.: ''Der Staat. Aufgaben und Grenzen. Beiträge zur Überwindung struktureller Vormundschaft im Rechtsleben'', Reihe Sozialwissenschaftliches Forum, Bd. 4, herausgegeben von der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgesellschaft Stuttgart e.V. durch Stefan Leber, Verlag Freies Geistesleben, 1992, ISBN 377250924X
* [[Stefan Leber]] u.a.: ''Der Staat. Aufgaben und Grenzen. Beiträge zur Überwindung struktureller Vormundschaft im Rechtsleben'', Reihe Sozialwissenschaftliches Forum, Bd. 4, herausgegeben von der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgesellschaft Stuttgart e.V. durch Stefan Leber, Verlag Freies Geistesleben, 1992, ISBN 377250924X
 
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Version vom 6. August 2019, 15:25 Uhr

Aufbau eines demokratischen Staates aus der Perspektive der Politikwissenschaft

Staat ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung (nach Ansicht einiger bei der Ausübung von Macht, nach Ansicht anderer für die Entfaltung des Einzelnen und der Gesellschaft) zukommt. Wesen und Organisation des Staates sind Gegenstand der interdisziplinären Staatswissenschaften.

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Staat in wissenschaftlicher, aber auch ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:

  1. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,[1] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst, um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
  2. Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.[2] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
    1. aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen sicherzustellen;
    2. aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) als Überbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll);
    3. aus anarchistischer Sicht als Instrument zur Unterdrückung des Einzelnen.
  3. Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsbürgerschaft und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politologischen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
  4. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).[3]

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültige Definition nicht herausbilden können.[4][5]

Begriffsgeschichte

Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische lo stato kam in der Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer Monarchie oder Republik. Der status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, des Hofstaats. Die französische Übersetzung état konnte dann auch auf den ökonomischen Haushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit aller Staatsbürger (von der Ständeordnung hin zur bürgerlichen Gesellschaft) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhält der Staat seine moderne Bedeutung. Die persönliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute Souveränität, wurde durch die Schriften Lockes und Montesquieus zu einem funktionalen „Baustein des politischen Systems“.[6] Erst mit dieser Ablösung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als „Handlungssubjekt mit eigenem Willen“[7] gedacht werden.

Seine heutige Bedeutung hat der Staat als äußerlicher, immer mächtigerer Organisationszusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; aus staatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europäischen Neuzeit.[8]

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer Gebietskörperschaften, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf ältere Herrschaftsformen anwenden lässt. Die wird zum Teil bejaht;[9] andere wollen den Begriff des Staates nur für politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden[10] und ältere Gebilde nach ihren ursprünglichen Bezeichnungen (beispielsweise polis (Stadtstaat), civitas („Bürgerschaft“), res publica („öffentliche Angelegenheit“), regimen („Königsherrschaft“), regnum („Königreich“) oder imperium) bezeichnen.

Grundlagen

Für Niccolò Machiavelli (1469–1527) waren alle menschlichen Gewalten, die Macht über Menschen haben, Staat. Jacob Burckhardt (1818–1897) sah im Staat eine der wesentlichen Kräfte neben Religion und Kultur, die die menschliche Geschichte bestimmen.

Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind

  • eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die
  • in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet
  • unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung leben.

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen Völkerrecht seit Georg Jellinek (1851–1911) herauskristallisiert.

Zum Staat gehört eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→ Primat der Politik).

Entstehung, Entstehungstheorien

Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Über diese vorgeschichtliche Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien, die oft mit der Legitimation einer aktuellen Staatsform verbunden sind.

Heutzutage, in der nahezu vollständig verstaatlichten Welt, können neue Staaten vor allem auf drei Arten entstehen:

Zur Vereinigung im Sinne einer Inkorporation siehe auch: Annexion

Staatsformen

Hauptartikel: Politisches System

In der modernen Politikwissenschaft wird unterschieden zwischen Staatsformen, Herrschaftsformen und Regierungssystemen; eine Unterscheidung, die in der Antike noch unüblich war. In der Antike wurden Staatsformen und Herrschaftsformen synonym verwendet. Die bekannteste Einteilung stammt von Aristoteles und ordnet die sechs Herrschaftsformen in gute und schlechte Formen der Herrschaftsausübung: Die guten Formen sind Monarchie, Aristokratie und Politie, die entarteten Formen sind Tyrannis, Oligarchie und Demokratie. Cicero ließ nur die drei positiven Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) als res publica gelten (Cicero zählt die Demokratie zu den guten Herrschaftsformen).

Seit dem 20. Jahrhundert werden in der Politikwissenschaft Herrschaftsformen und Staatsformen getrennt betrachtet und dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Es sind zwei grundlegende Staatsformen zu unterscheiden: Monarchie und Republik. Die Staatsform gibt den verfassungsgemäßen Aufbau eines Staates an – also den De-jure-Zustand. Wie genau der Staat tatsächlich regiert wird, ist jedoch von der jeweiligen Herrschaftsform abhängig (De-facto-Zustand). So werden viele Monarchien demokratisch regiert, wohingegen in einer Republik die Herrschaft nicht zwingend vom Volke ausgehen muss. Um die politische Ordnung eines Staates charakterisieren zu können sind folglich beide Begriffe nötig.

Die in der Europäischen Union und Nordamerika vorherrschende Herrschaftsform ist durch Parlamentarismus und repräsentative Demokratie geprägt (→ Staatsmodell).

Soziologie

Ferdinand Tönnies ordnet in Gemeinschaft und Gesellschaft den Staat in der politischen Sphäre der „Gesellschaft“ zu.[12] Max Weber folgt dem, indem er in seiner Herrschaftssoziologie „Staat“ als eine menschliche Gemeinschaft definiert, deren Verwaltungsstab innerhalb eines bestimmten Territoriums erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen beansprucht.[13] Für den modernen Staat sind nach Weber Territorialität, Gewaltmonopol, Fachbeamtentum und bürokratische Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spätestens seit der Epoche des Kolonialismus global verbreitet.[14]

Der soziologischen Staatsidee Franz Oppenheimers folgend ist der Staat seinem Wesen und Ursprung nach eine Einrichtung, „die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem einzigen Zwecke, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern.“[15]

Als System verwendet Niklas Luhmann den Begriff „Staat“ nur in Anführungszeichen.[16] Luhmann definiert den Begriff als eine semantische Einrichtung: Der Staat sei kein politisches System, sondern die Organisation eines politischen Systems zur Selbstbeschreibung dieses politischen Systems.[17]

Ökonomie

Als Staat bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine Regierung, eine Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis. Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tätigkeit aller politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher Einrichtungen).

Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger der Wirtschaftspolitik an. Über Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitik soll er die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystems sicherstellen.

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des Wirtschaftskreislaufs. Er greift mittels monetärer Transaktionen in Marktabläufe ein:

Die Fiskalpolitik legt fest, wie viel Geld für welche Positionen eingenommen und ausgegeben wird; ihre Entscheidungen beeinflussen unter anderem den Haushaltsplan, die Staatsverschuldung und das Wirtschaftswachstum. Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich nur auf von einer Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Einrichtungen. Demnach gehören unabhängige Zentralbanken nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischen Staats- und Unternehmenssektor; allgemein werden beispielsweise Staatsunternehmen, die einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tätigkeit zumeist dem Staatssektor zugerechnet.

Zur Abgrenzung (bzw. Kongruenz) der Begriffe „Staat“ und „Gesellschaft“ siehe: Staat und Gesellschaft

siehe auch: Staatsquote

Anthroposophisches Staatsverständnis

"Denn der Staat ist im Grunde genommen bloß die Endsummierung dessen, was sich an einzelnen Institutionen ergibt, in denen die Rechtskräfte leben. Und so war eigentlich mit der Tatsache, daß man den Sinn für Auffindung von Rechtsgrundlagen verloren hatte, gegeben, daß man auch über die eigentliche Wesenheit des Staates nicht mehr mit sich ins klare kommen konnte. Daher sehen wir, nicht etwa nur in den Theorien, sondern auch im praktischen Leben, wie das Leben des Staates im Verlaufe des 19. Jahrhunderts für unzählige Menschen, auch der breitesten Masse, ein Problem geworden ist, das gelöst werden sollte.

Das ging aber doch mehr, ich möchte sagen, in den oberen, bewußten Partien der Menschheitszivilisation vor sich. In den Untergründen bohrte das, was ich als das Heraufkommen des demokratischen Sinnes charakterisiert habe. Dieses Heraufkommen des demokratischen Sinnes führt uns, wenn es richtig verstanden wird, dahin, die Frage nach dem Wesen des Rechts viel gründlicher, viel wirklichkeitsgemäßer aufzufassen, als sie vielfach heute aufgefaßt wird. Es gibt heute viele Menschen, die es als eine Selbstverständlichkeit betrachten, daß man irgendwie aus dem einzelnen Menschen heraus auf das kommen könne, was eigentlich auf diesem oder jenem Gebiete das Recht ist. Allerdings, neuere Rechtsgelehrte verlieren mit einem solchen Streben schon den Boden; und sie finden dann, daß sie, wenn sie in dieser Weise philosophieren oder auch glauben, praktisch nachzudenken über das Leben, dann für das Recht den Inhalt verlieren, daß das Recht ihnen etwas Formales wird. Und dann sagen sie: Das, was bloß formal ist, muß einen Inhalt bekommen, in das muß sich das Wirtschaftliche als Inhalt hineinergießen.

So ist auf der einen Seite ein deutliches Gefühl vorhanden, wie ohnmächtig man ist, wenn man aus sich heraus zum Rechtsbegriff, zum Rechtsempfinden kommen will; auf der anderen Seite sucht man dennoch immer wieder und wiederum aus dem Menschen heraus das Wesen des Rechts. Der demokratische Sinn aber bäumt sich gerade gegen dieses Suchen auf. Denn, was sagt er? Er sagt: Es gibt überhaupt nicht eine allgemeine abstrakte Festsetzung des Rechts, sondern es gibt nur die Möglichkeit, daß sich Menschen, die in irgendeiner sozialen Gemeinschaft stehen, miteinander verständigen, daß sie sich gewissermaßen gegenseitig sagen: Das willst du von mir, das will ich von dir - und daß sie dann übereinkommen darüber, was sich dadurch für sie für Verhältnisse ergeben. Dann ergibt sich das Recht rein aus der Wirklichkeit dessen heraus, was Menschen gegenseitig von sich wollen, so daß es eigentlich ein Vernunftrecht gar nicht geben kann, daß auch alles, was als «historisches Recht» zustande gekommen ist, noch immer zustande kommen kann, wenn man nur den richtigen Boden dafür sucht, und daß die Menschen auf diesem Boden in ein solches Verhältnis kommen können, daß sie aus gegenseitiger Verständigung wirklichkeitsgemäß das Recht erst hervorbringen. «Ich will mitreden können, wenn das Recht entsteht!», das ist das, was der demokratische Sinn sagt. Und derjenige, der dann etwa theoretisch über das Recht Bücher schreiben will, der kann sich nicht aus den Fingern saugen, was das Recht ist, sondern der hat einfach hinzuschauen auf das, was unter Menschen als Recht entsteht, und hat es mehr oder weniger zu registrieren. Wir sehen auch in der Naturwissenschaft nicht so in die Tatsachenwelt hinein, daß wir aus unserem Kopf heraus die Naturgesetze formen, sondern wir lassen die Dinge zu uns reden und bilden danach die Naturgesetze. Wir nehmen an: das, was wir in die Naturgesetze hineinfassen wollen, sei bereits geschaffen; das aber, was im Rechtsleben vorhanden ist, das werde unter den Menschen geschaffen. Da ist das Leben auf einem anderen Niveau. Da steht der Mensch im Gebiete des Schaffens, und zwar als soziales Wesen, neben den anderen Menschen, damit ein Leben, das den Entwickelungssinn der Menschheit in die soziale Ordnung hineingießen will, zustande komme. Das ist eben der demokratische Sinn." GA 83, S. 289ff.

Die Gestaltung des rechtlich-politischen Lebens ergibt sich idealerweise, im Sinne der Dreigliederungsidee, aus der Entstehung eines freien Geisteslebens und aus der Bildung einer staatsunabhängigen, assoziativen Wirtschaft folgend:

"Das ist dasjenige, meine sehr verehrten Anwesenden, was zunächst als erster Schritt im Wirtschaftleben ins Auge gefaßt werden muß: daß man überhaupt zu Assoziationen kommen muß - geradeso, wie auf dem geistigen Gebiet es die Hauptsache ist, daß die Leute verstehen, was es überhaupt heißt, selbständig zu werden innerhalb des geistigen Gebietes. Das ist das, was zunächst über diese zwei Gebiete zu sagen ist. Und wenn diese beiden Gebiete nun verstehen, sich auf den Boden zu stellen, der durch ihre eigene Wesenheit als der ihrige anerkannt werden muß, dann bleibt zuletzt das politisch-rechtliche Gebiet übrig. Dann wird sich dieses schon finden, denn es handelt sich zunächst darum, daß diese beiden Flügel ordentlich gebildet werden: das Geistesleben und das Wirtschaftsleben. Das andere, das bleibt übrig. Das wird sich erst dann finden, wenn man Ordnung geschaffen hat auf diesen beiden Flügeln. Das ist dasjenige, was über das politisch-rechtliche Leben aus dem Gedanken der Dreigliederung gesagt werden muß." GA 337b, S. 169

Siehe auch

Literatur

Literaturangaben zum Werk Rudolf Steiners folgen, wenn nicht anders angegeben, der Rudolf Steiner Gesamtausgabe (GA), Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz Email: verlag@steinerverlag.com URL: www.steinerverlag.com.
Freie Werkausgaben gibt es auf steiner.wiki, bdn-steiner.ru, archive.org und im Rudolf Steiner Online Archiv.
Eine textkritische Ausgabe grundlegender Schriften Rudolf Steiners bietet die Kritische Ausgabe (SKA) (Hrsg. Christian Clement): steinerkritischeausgabe.com
Die Rudolf Steiner Ausgaben basieren auf Klartextnachschriften, die dem gesprochenen Wort Rudolf Steiners so nah wie möglich kommen.
Hilfreiche Werkzeuge zur Orientierung in Steiners Gesamtwerk sind Christian Karls kostenlos online verfügbares Handbuch zum Werk Rudolf Steiners und Urs Schwendeners Nachschlagewerk Anthroposophie unter weitestgehender Verwendung des Originalwortlautes Rudolf Steiners.

Einzelnachweise

  1. Siehe hierzu im Einzelnen Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln (= Jus Publicum, Bd. 194), Mohr Siebeck, Tübingen 2010, § 3 B.III, S. 77 ff.; vgl. auch Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-8252-8339-9 (UTB), Kap. 9 § 1, S. 278–295 (278 f.) und § 3.II Rn 111–113.
  2. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. Aufl., Tübingen 1980, S. 822 (online).
  3. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlagen der Philosophie des Rechts, S. 403 und 399.
  4. Vgl. Alfred Katz, Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl., C.F. Müller/Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg/München 2010, § 3 Rn 21, 22.
  5. Vgl. ebenso Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg, 1. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. (35).
  6. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002, S. 122.
  7. Reinhart Koselleck, zitiert nach Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik. Stuttgart 1995, Eintrag „Staat“.
  8. Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg, 1. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1, S. 36 mwN.; s. hierzu insb. Josef Isensee, Paul Mikat, Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner, Staat, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.), Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Bd. 5, 7. Aufl., Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff.
  9. Vgl. die Literatur zum Lemma „Staatsentstehung
  10. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002, S. 16.
  11. Zu den zwei Alternativen bei der Vereinigung zweier Staaten siehe Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, Kap. 3.IV.1, S. 114 f.; zur Dismembration s. S. 67 sowie Kap. 1.C.I, 303 ff.
  12. 1887, Buch 3, § 29; im Kontrast dazu ist bei Tönnies der politischen Sphäre der „Gemeinschaft“ etwa die Polis zuzuordnen.
  13. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17
  14. Vgl. Schlichte 2005.
  15. Der Staat von Franz Oppenheimer. Entsprechend bereits Ludwig Gumplovicz, Die soziologische Staatsidee, Graz 1892.
  16. Niklas Luhmann: Macht, 1975, ISBN 978-3-8252-2377-9
  17. Niklas Luhmann: Die Politik der Gesellschaft, 2000, ISBN 978-3-518-58290-9


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