Arzneimittel: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anmerkungen ==
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Version vom 1. Januar 2018, 13:23 Uhr

Arzneimittel, verkürzt auch Arznei (von ahd. arzāt, "Arzt"; mhd. arzātīe, "Heilkunst, Heilmittel") oder gleichbedeutend Medikament (lat. medicamentum, "Heilmittel") genannt, sind nach den geltenden Richtlinen der Europäischen Union: "(a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder (b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen."[1] Eine analoge Definition gilt auch für Tierarzneimittel[2].

In Deutschland gibt es drüber hinaus noch eine Regelung im Sozialgesetzbuch V, die bestimmt, das auch Arzneimittel der "Besonderen Therapierichtungen" (Homöopathie, Anthroposophische Medizin, Phythotherapie) zugelassen und verordnungsfähig sind.

Umgangssprachlich wird oft das Wort Heilmittel synonym für Arzneimittel verwendet, wird von diesem aber seit Beginn des 20. Jahrhunderts begrifflich streng abgegrenzt[3].

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2001/83/EG in der konsolidierten Fassung vom 20.07.2009 (PDF)
  2. Richtlinie 2001/82/EG in der konsolidierten Fassung vom 07.08.2009 (PDF)
  3. Heilmittel sind alle vorwiegend äußerlich zur Heilung angewendeten Mittel, die gerade keine Arzneimittel sind; später wurde auch noch unterschieden zwischen den eigentlichen Heilmitteln und den sogenannten Hilfsmitteln, das sind „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (vgl. deutsches Sozialgesetzbuch SGB V § 33).