Urheberrecht und Kategorie:Wissenschaftliches Werk von Comenius: Unterschied zwischen den Seiten

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Das '''Urheberrecht''' schützt einerseits die [[wikipedia:Recht|Rechte]] des [[wikipedia:Urheber|Urhebers]] und seiner unmittelbaren Erben an seinen Werken in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht und sorgt anderseits dafür, dass diese Werke nach Ablauf einer angemessenen Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers, die heute zumeist 70 Jahre beträgt, in den Allgemeinbesitz der [[Menschheit]] übergeleitet wird. Auch während dieser Schutzfrist werden die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit teilweise eingeschränkt, etwa durch das Recht, [[wikipedia:Privatkopie|Privatkopien]] anzufertigen oder durch das [[wikipedia:Zitatrecht|Zitatrecht]].
[[Kategorie:Wissenschaftliches Werk von Comenius|!]]
Bei manchen Anhängern der Sozialen Dreigliederung ist eine besondere Geringschätzung des [[Wikipedia:Copyright|Copyright]]s zu beobachten.
[[Kategorie:Wissenschaftliches Werk nach Autor|Comenius]]
 
[[Kategorie:Werk von Comenius]]
[[Rudolf Steiner]] hält dazu grundsätzlich fest:
<div style="margin-left:20px">
"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode <ref name=Regelschutzfrist>Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der [[Wikipedia:Europäische Union|Europäischen Union]] und der [[Wikipedia:Schweiz|Schweiz]] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (''post mortem auctoris'', abgekürzt p. m. a.).</ref> gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." {{Lit|{{G|330|97}}}}
</div>
 
{{GZ|Denn wie denkt man über das geistige Eigentum? So denkt
man, daß man bei dem, was man geistig erwirbt, dabei sein muß. Man
kann nicht gut sagen: Was ich als geistiges Eigentum hervorbringe,
das solle durch Gemeinwirtschaft oder durch genossenschaftliches Bewirtschaften
hervorgebracht werden. Das wird man schon dem Einzelnen
überlassen müssen. Denn es wird am besten dadurch hervorgebracht,
daß der Einzelne mit seinen Fähigkeiten und Talenten dabei
ist, und nicht, wenn er davon getrennt wird. Aber man denkt doch
sozial, indem das, was man geistig hervorbringt, dreißig Jahre nach
dem Tode des Schaffenden - es könnte vielleicht die Zeit viel verkürzt
werden - nicht mehr den Erben gehört, sondern demjenigen, der es
wieder am besten der Allgemeinheit zugänglich machen kann.|333|88}}
 
1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für Rudolf Steiners noch zu Lebzeiten veröffentlichte Werke ab. Auf dieser rechtlichen Grundlage publiziert der Verlag [[Rudolf Steiner Ausgaben]] seit der Jahrtausendwende Texte Rudolf Steiners in besonders preiswerten Ausgaben (einschließlich der [[Mantra|Mantren]] der "[[Klassenstunden]]"). Später herausgegebene Titel und alle Ausgaben der [[Rudolf Steiner Gesamtausgabe|Gesamtausgabe]], die vom [[Rudolf Steiner Verlag]] herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen [[wikipedia:Herausgeber|Herausgeber]] gesetzlich geschützt.
 
Einige Bilder Rudolf Steiners sind noch urheberrechtlich geschützt. Diese Urheberrechte verwaltet die Rudolf-Steiner-Nachlassverwaltung. Allerdings werden mittlerweile viele noch nicht gemeinfreie Bilder [[Rudolf Steiner]]s im Internet auch auf internationalen Websites publiziert, so dass sich diesbezüglich das Urheberrecht praktisch nur schwer durchsetzten lässt. Auch sind Bildzitate, ja ebenso, wie Textzitate urheberrechtlich generell zu tolerieren, wenn die Texteinbettung aus historischen Gründen nahezu unumgänglich ist.
 
[[Rudolf Steiner]]s deutliche Intention war jedenfalls eine möglichst weitreichende Freigabe des Urheberrechts auf sein Werk, bereits nach Ablauf von 30 Jahren nach seinem Tode (entsprechend dem zu seinen Lebzeiten noch geltenden kürzeren nachtodlichen Urheberrecht).
 
== Anmerkungen ==
 
<references/>
 
== Siehe auch  ==
 
*{{Wikipedia3|Urheberrecht}}
*{{Wikipedia3|Regelschutzfrist}}
*{{Wikipedia3|Schranken des Urheberrechts}}
*{{Wikipedia3|Gemeinfreiheit}}
*{{Wikipedia3|Privatkopie}}
*{{Wikipedia3|Zitatrecht}}
*{{Wikipedia3|Deutsches Urheberrecht}}
*{{Wikipedia3|Urheberrechtsgesetz (Österreich)}}
*{{Wikipedia3|Urheberrechtsgesetz (Schweiz)}}
 
== Literatur  ==
 
#Rudolf Steiner: ''Neugestaltung des sozialen Organismus'', [[GA 330]] (1983)
#Rudolf Steiner: ''Gedankenfreiheit und soziale Kräfte'', [[GA 333]] (1985), ISBN 3-7274-3330-2 {{Vorträge|333}}
 
== Weblinks ==
 
*[http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_M%C3%BCnchen_I_-_Rudolf_Steiner Prozess um Rudolf Steiners urheberrechtlichen Status am Landgericht München]
 
*[http://www.archiati-verlag.de/ueber-den-verlag/rechtslage.php Der Archiati-Verlag mit seiner Sicht der Rechtslage]
 
*[http://www.deutschlandradiokultur.de/rudolf-steiner-und-sein-groesster-fan.1278.de.html?dram:article_id=192702 Pietro Archiati's Sicht auf Rudolf Steiners Werk]
 
{{GA}}
 
[[Kategorie:Soziales_Leben]][[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 25. Februar 2021, 02:46 Uhr