Seilbahn

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Luftseilbahn#Spielgerät. Zur Seilbahn in der Erlebnispädagogik und in der Bergrettung siehe Seilrutsche.}}

Seilbahn auf der Krim
Portland Aerial Tram
Im ÖPNV eingesetzte Seilbahn im Seilbahnnetz La Paz

Eine Seilbahn ist ein zu den Bahnen gehörendes Verkehrsmittel für den Personen- oder Gütertransport, bei dem

  • Fahrzeuge oder Personen auf Sportgeräten von einem umlaufenden Drahtseil gezogen werden,
  • Kabinen, Sessel oder Transportbehälter an einem umlaufenden Förderseil hängend bewegt werden oder
  • Fahrzeuge oder Lastengehänge (ähnlich einer Seilrutsche) auf einem fixierten Tragseil mithilfe von Hohlkehlrollen fahren.

Der Begriff Seilbahn wird im Sprachgebrauch als generischer historischer Begriff eher für Luftseilbahnen verwendet, woraus sich der Gebrauch ergeben hat, Standseilbahnen immer mit der Vorsilbe Stand- zu kennzeichnen. Seilbahnen, die auf Berge fahren, gehören wie Zahnradbahnen zu den Bergbahnen. Werden mehrere Seilbahnen verbunden, so werden die getrennten Streckenabschnitte als Sektionen bezeichnet.

Seilbahnen können sowohl touristische Ziele wie z. B. Berggipfel anbinden als auch innerstädtisch im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Letzteres ist vor allem in (Süd)amerika verbreitet.[1] Mit dem Seilbahnwesen im Allgemeinen befasst sich die Internationale Organisation für das Seilbahnwesen.

Klassifizierungen nach CEN

Seilbahnen werden nach CEN nach verschiedenen Kriterien klassifiziert:[2]

  • nach der Art des Tragmittels (Schiene, Seil, Schnee, Luftkissen)
  • der Zahl der Seile mit unterschiedlichen Funktionen (Förderseil, Tragseil, Zugseil, Datenseil, Blitzschutzseil)
  • der Betriebsart (Pendelbetrieb, Umlaufbetrieb)
  • der Art der Fahrzeuge (Wagen, Kabine, Sessel, Kabinengruppe, Schleppbügel, Schleppteller, Loren, Kübel usw.)
  • der Art der Verbindung zwischen Fahrzeug und Seil (fest oder betrieblich lösbar/kuppelbar)

Bauarten

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Luftseilbahnen

Luftseilbahn

Luftseilbahnen sind Bahnen, bei denen die Fahrzeuge an Trag- oder Förderseilen hängend ohne Bodenkontakt verkehren. Der vorgesehene Abstand der Seile zum Boden wird durch Seilbahnstützen gewährleistet. Sie sind die zahlenmäßig bei weitem häufigste Konstruktionart der Seilbahnen. Der Begriff umfasst Pendelbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte, Sesselbahnen, Kombibahnen sowie Materialseilbahnen.

Schienenseilbahnen

Standseilbahn

Diese Seilbahnen fahren auf Schienen auf einem eigenen Gleiskörper am Boden oder auf aufgeschütteten oder aufgeständerten Trassen.

  • Standseilbahnen werden durch ein oder mehrere Seile, mit denen sie fest verbunden sind, bewegt[3]; sie fahren meist mit zwei Wagen (Kabinen, Fahrbetriebsmitteln) gegenläufig im Pendelverkehr (mit einer Abt'schen Weiche als Ausweiche). Zu dieser Gruppe zählen auch:
  • Kabelbahnen haben im Gegensatz zu Standseilbahnen kuppelbare Fahrzeuge. Dazu zählen insbesondere
  • Außerdem werden die früher gebräuchlichen schiefen Ebenen (mit Seilen als Zughilfe für Adhäsionsbahnen) dazugezählt.

Schlepplifte

Schlepplift mit Kurzbügel

Schlepplifte und Schlittenseilbahnen zur Beförderung von am Boden fahrenden Wintersportlern werden ebenfalls zu den Seilbahnen gezählt.

Sonderkonstruktionen

Anlagenbestand weltweit

Die 61. Internationale Tagung der Technischen Aufsichtsbehörden (ITTAB) veröffentlichte für das Jahr 2011 folgende weltweiten Anlagen- und Beförderungsfallzahlen:[4]

Art Anzahl Circa beförderte Personen in Millionen
Standseilbahnen 251 99,8
Zweiseilbahnen (Pendelbetrieb) 754 174,2
Zweiseilbahnen (Umlaufbetrieb) 29 9,6
Einseilumlaufbahnen (Kabinenbahnen, EUB) 899 433,2
Kombibahnen 45 30,7
Kuppelbare Sesselbahnen 1961 826,8
Sessellifte, fix geklemmt 4888 647,8
Schlepplifte 12.041 969,4
Spezialbahnen 223 293,0
Gesamtanzahl 21.091 3.484,6

Fremdsprachige Bezeichnungen

Der Begriff 'cable car' bezeichnet im Britischen Englisch generell Luftseilbahnen, aber im Amerikanischen Englisch Kabelstraßenbahnen, dort werden Luftseilbahnen 'gondola' (für Gondelbahn) oder 'aerial tram' (für Pendelbahn) differenziert bezeichnet, eine Standseilbahn heißt im gesamten englischen Sprachraum 'funicular railway' oder gekürzt 'funicular'.

Vorschriften

Die Europäische Union hat die Vorschriften für Seilbahnen in der EU-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. März 2000 für Seilbahnen für den Personenverkehr harmonisiert und den Regelungsinhalt der Landesgesetze in den Mitgliedsstaaten für industriell hergestellte und auf dem Markt gehandelte Komponenten von Seilbahnanlagen (Sicherheitsbauteile und Teilsystemen) reguliert.[5]

Bau und Betrieb einer Seilbahn müssen behördlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen genehmigt werden. Dies sind beispielsweise

  • in Deutschland die Landesseilbahngesetze mit einer Reihe von Verordnungen und den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil);
  • in Österreich das Seilbahngesetz 2003,[3] 2007 wesentlich erweitert;[6] vor dem Gesetz von 2003 waren die gesetzlichen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957[7] geregelt.
  • in der nicht zur Europäischen Union gehörenden Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG),[8] das zum Geltungsbereich und technischen Rahmenbedingungen ausdrücklich mit der EG-Richtlinie 2000/9/EG harmonisiert ist.[9]

Seilbahnen, die ihren Betrieb behördlich als öffentlichen Verkehr konzessioniert oder bewilligt bekommen haben, unterliegen im Regelfall sowohl einer gesetzlichen Betriebspflicht (Aufrechterhaltung des genehmigten fahrplanmäßigen Betriebes) als auch einem Beförderungszwang bzw. Kontrahierungszwang und sind verpflichtet, Fahrgäste mitzunehmen,[10] solange sich diese an die Beförderungsbedingungen halten und den Anweisungen des Personals zum ordnungsgemäßen Betrieb Folge leisten.[3]

Nicht den Seilbahngesetzen unterliegende Anlagen

Nicht zu den in den vorgenannten Seilbahngesetzen geregelten Seilbahnen gehören folgende Anlagen, die Seile als Förder- oder Kraftübertragungsmittel einsetzen:

Seilbahnen als Kulturgüter

Das Schweizer Bundesamt für Kultur publiziert seit 2011 ein Seilbahninventar mit näheren Angaben über Schweizer Seilbahnen von besonderer kulturhistorischer oder technischer Bedeutung.[11] Das Inventar enthält 67 Objekte von nationaler und 44 Objekte von regionaler Bedeutung sowie 18 besonders innovative neuere Seilbahnanlagen. Insgesamt sind in der Schweiz rund 3.000 Seilbahnen zugelassen.[12]

In Deutschland steht z. B. die Predigtstuhlbahn in Bad Reichenhall unter Denkmalschutz. Die 1928 errichtete Bahn ist die weltweit älteste original erhaltene Seilschwebebahn.

Fahrgeschwindigkeit

Seilbahn auf der EXPO 2000 in Hannover

Die aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorschriften erreichbaren Maximalgeschwindigkeiten betragen

  • bei Standseilbahnen 14 m/s (rund 50 km/h),
  • bei Pendelbahnen bis zu 12,5 m/s (rund 45 km/h),
  • bei Gondelbahnen 6 m/s (rund 22 km/h),
  • bei Sesselbahnen 5 m/s (18 km/h),
  • bei Schleppliften mit hoher Seilführung 4 m/s und bei niederer Seilführung 1,8 m/s.

Kuppelbare Fahrbetriebsmittel werden innerhalb der Station beschleunigt und abgebremst, fix geklemmte außerhalb der Station, was sich auf die nötige Baulänge der Stationen, aber auch auf die erreichbare Endgeschwindigkeit auswirkt. Um Energie zu sparen, können Seilbahnen mit geringeren Geschwindigkeiten gefahren werden. Die Maximalgeschwindigkeit kommt bevorzugt zum Einsatz, um großen Andrang und hohe Fahrgastzahlen bedienen zu können.

Energiebedarf

Seilbahnen werden überwiegend elektrisch angetrieben. Da der Antrieb ortsfest in einer Station erfolgt, müssen in Fahrzeugen keine Akkumulatoren und Antriebssysteme bewegt, beschleunigt oder verzögert werden. Allerdings muss bei Seilbahnen Energie dafür aufgewendet werden, um die tonnenschweren Zug- oder Förderseilschleifen mitsamt den daran befindlichen Fahrbetriebsmitteln zu beschleunigen und zu bewegen. Das Anfahren ist — abgesehen nach Notstopps — bei umlaufenden Förderseilen nur beim täglichen Betriebsbeginn nötig, kuppelbare Fahrbetriebsmittel werden gesondert beschleunigt und abgebremst. Bei der Umlenkung von Zug- und Förderseilen reiben die Drahtseillitzen aneinander, infolge dieser inneren Reibung werden Biege- und Bewegungsenergie in Wärme umgesetzt. Zur Verminderung der inneren Seilreibung werden die Drahtseile gefettet, die Durchmesser der Umlenk- und Antriebsseilscheiben passend zum Seildurchmesser möglichst groß gewählt sowie (senkrechte, größenbeschränkte) Trag-, Stütz- und Niederhalterollen als vielzählige Abfolge (Laufkatze, Rollenbatterie; siehe Seilbahnstütze#Führung von laufenden Seilen) ausgeführt.

Seilbahnen können mit modernen rückspeisefähigen Asynchronmotoren mit Frequenzumrichtern als Antriebsmaschinen ausgerüstet werden, die im Bremsbetrieb (Tallast größer als die Berglast) als Nutzbremse im Generatorbetrieb Strom wieder in das Versorgungsnetz zurückspeisen können.[13] Genutzt wird das vor allem bei Zubringerbahnen, die Schifahrer von einem höhergelegenen Schigebiet (Gletscher) wieder zu Tal bringen, und bei Materialseilbahnen, die dauernd Lasten bergab transportieren.

Bei allen zweispurigen Seilbahnen mit gemeinsamer Zug- oder Förderseilschlaufe (Umlaufseilbahnen, Pendelbahnen, Standseilbahnen) stehen die Massen der auf- und abwärts bewegten Seile und leeren Fahrbetriebsmittel bei vorhandenen Höhendifferenzen meist annähernd im Gleichgewicht. Es muss nur Antriebsenergie zum Anheben der bergfahrenden Last, zur Überwindung der Reibungsverluste, der Trägheit und des Luftwiderstandes aufgewendet werden. Diese Seilbahnen nutzen die potentielle Energie talfahrender Lasten durch die mechanische Kopplung unmittelbar aus, um den Leistungsbedarf für den Höhengewinn bergfahrender Lasten (bei Steigungen oder beim Seildurchhang) oder für die sonstige aufzubringende Energie zumindest teilweise zu kompensieren und dadurch den Energieverbrauch zu vermindern. Im Vergleich zu anderen strombetriebenen nutzbremsenden Nahverkehrsmitteln bringt diese systembedingte Vermeidung von getrennten, verlustbehafteten Umwandlungen von elektrischer Energie in mechanische Arbeit und zurück einen Vorteil, der Seilbahnen zum energieeffizientesten strombetriebenen Verkehrsmittel überhaupt macht.[14][15]

Von 100 % elektrischer Leistungsaufnahme einer Umlaufbahn (Lenzerheide Bergbahnen (Schweiz), mit 65 % Auslastung bei voller Geschwindigkeit) waren im Schnitt 40 % für die Transportleistung, 40 % für Seilreibung und Rollenreibung, 11 % für Antriebsverluste (bei Motor, Getriebe und Umrichter), 5 % für die Bahninfrastruktur (Bewegung der Kabinen in der Station) und 4 % für Windverluste nötig[16]

In einer von einem Seilbahnhersteller beauftragten Vergleichsuntersuchung eines Strategieberatungsunternehmens zur Klimafreundlichkeit der vier Verkehrsmittel Seilbahn, Bus, Bahn und Auto ergaben sich für eine Auslastung von 50 % für eine Seilbahn – beim Bergauffahren aber auch in der Ebene, im Sommer und im Winter – (für die nötige Stromerzeugung) die geringsten CO2-Emissionen (Benzin-Pkw im Mittel 248 g CO2 pro Person und Kilometer (g/Pkm), ein Diesel-Linienbus 38,5 g/Pkm, die Bahn mit E-Lokomotive 30 g/Pkm und die Seilbahn 27 g/Pkm).[15]

Der tatsächliche Energiebedarf pro Person und km sowie die damit verbundenen CO2-Emissionen hängen maßgeblich von der Auslastung ab. Gemäß Veröffentlichung eines Seilbahnherstellers[17] wurden während der Bundesgartenschau 2011 in Koblenz 1.046 MWh an Energie für die dortige Seilbahn benötigt, während die Beförderung der Besucher nur mit Shuttlebussen 4.036 MWh erfordert hätte.[18]

Sicherheit

Wie alle exponierten Bauwerke laufen die Fahrzeuge, Stützen, Masten und Seile von Luftseilbahnen und die Fahrzeuge, Schienen und Ständerkonstruktionen von Standseilbahnen Gefahr, von Blitzen getroffen zu werden. Da die Seile über gummigefütterte Rollen geführt werden und dort kein Erdschluss zustande kommt, helfen spezielle Blitzschutzmaßnahmen, Personen- und Materialschäden zu vermeiden. Geschlossene Fahrzeuge sind dabei wie Faradaysche Käfige sicher für die Beförderten, Erdschluss bei Schleppliftbenutzern kann tödlich verlaufen (mehr dazu bei Blitzschutz bei Seilbahnen).

Zur Erkennung technischer Mängel werden alle Seilbahnanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einer technischen Erstabnahme bei Fertigstellung und im Betrieb wiederkehrend überprüft.[19] Zur regelmäßigen Überprüfung der Drahtseile kommen dabei Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie die magnetinduktive Methode zur Anwendung.

Als Folge der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 im Jahre 2000 mit 155 Todesopfern wurden die gesetzlichen Vorschriften und Leitfäden bezüglich des Brandschutzes in Seilbahnen überarbeitet und die Anforderungen verschärft.[20]

Ausgearbeitete Bergungskonzepte (etwa Abseilen der Fahrgäste, Bergung mit Bergefahrzeugen oder per Hubschrauber bei Luftseilbahnen, Notstiegen bei Standseilbahnen) oder in jüngerer Zeit alternativ Räumungskonzepte (Fahrt aller Fahrbetriebsmittel in die nächste Station auch bei Ausfall des Hauptantriebs) sind die Voraussetzungen zur Erlangung einer Seilbahn-Betriebsbewilligung.[21][22]

Barrierefreiheit

Luftseilbahnen mit geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Gondeln) können, falls dies für den Einsatzzweck gefordert ist, ab einer gewissen Größe der Gondeln (ab ca. 8er-/10er Gondel) weitgehend barrierefrei gestaltet werden, bei kleineren Fahrzeugen kann es zu Einschränkungen bei der Türbreite und dem Platzangebot für Rollstühle oder Kinderwägen kommen. Bei Standseilbahnen können sich Einschränkungen aufgrund der meist der Streckenneigung angepassten Bahnsteige ergeben. In der Schweiz müssen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Seilbahnen ab neun Plätzen pro Transporteinheit (mit Ausnahme der Skilifte und Sesselbahnen) behindertengerecht sein.[23]

Siehe auch

Literatur

  • Edmund Heusinger von Waldegg: Handbuch für specielle Eisenbahn-Technik. Band 5: Bau und Betrieb der Secundär- und Tertiärbahnen einschliesslich der schwebenden Draht- und Seilbahnen. Verlag Wilhelm Engelmann, Leipzig 1878
  • Eugen Czitary: Seilschwebebahnen. Springer-Verlag, Wien 1951, Inhaltsverzeichnis
  • Dolezalek: Seilbahnen. In: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, herausgegeben von Victor von Röll, Band 9. Berlin und Wien 1921, S. 2–25. (Zeno.org)
  • Artur Doppelmayr: Denkanstösse zur Funktionserfüllung von Einseilumlaufbahnen – Projektierung, Konstruktion und Betrieb im Sicherheitsregelkreissystem, basierend auf der Analyse von Vorfällen. Wolfurt 1997, online (doc, 3,55 MB)
  • Seilschwebebahn. In: Franz Maria Feldhaus: Lexikon der Erfindungen und Entdeckungen auf den Gebieten der Naturwissenschaften und Technik in chronologischer Übersicht mit Personen- und Sachregister. Winter, Heidelberg 1904, S. 1023–1025, Faksimile (pdf, 14 MB)
  • Reinhart Kuntner, Leopold Flasch: Seilbahnrecht. ÖGB-Verlag, Wien 2011, ISBN 978-3-7035-1448-7
  • Stephan Liedl: Vorlesungsskript Seilbahntechnik. Lehrstuhl Fördertechnik Materialfluss Logistik der TU München, 1999
  • H. Dieter Schmoll, Markus Kalchgruber: Weltseilbahngeschichte. Steidl, Eugendorf (bei Salzburg) 2000, ISBN 3-9501344-0-9
  • Peter Sedivy: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau. Universität Innsbruck, 2012, (pdf) (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive)

Weblinks

Commons: Seilbahn - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema
 Wiktionary: Seilbahn – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Diese Beispiele zeigen, dass Seilbahnen in der Stadt funktionieren. In: Süddeutsche Zeitung, 14. Juli 2018. Abgerufen am 14. Juli 2018.
  2. CEN | EN 12929-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Allgemeine Bestimmungen – Teil 1: Anforderungen für alle Anlagen
  3. 3,0 3,1 3,2 Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
  4. Internationale Seilbahnrundschau ISR, Ausgabe 4/2013, S. 9. (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) (E-book, abgerufen am 14. Februar 2014)
  5. Leitfaden zur Anwendung der Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG (Memento vom 31. Januar 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) (PDF-Datei; 6,42 MB)
  6. Dr. Christoph Haidlen: Das österreichische Seilbahnrecht (Memento vom 13. März 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) abgerufen am 13. Dezember 2011.
  7. Eisenbahngesetz 1957 (pdf-Datei; 281 kB)
  8. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
  9. Botschaft zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 22. Dezember 2004, in: Bundesblatt 2005 895
  10. Peter Sedivy (Lektor): Vorlesungsunterlagen "Seilbahnbau" am Institut für Infrastruktur, Arbeitsbereich intelligente Verkehrssysteme der Universität Innsbruck, Sommersemester 2012, S. 3 (Webarchiv, pdf-Datei; 6,8 MB) (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive), zuletzt abgerufen am 28. November 2015.
  11. Schweizer Seilbahninventar - Datenbank mit Bildern
  12. (Memento vom 1. Oktober 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) Bundesamt für Kultur, 2012.
  13. Beschreibung moderner Antriebe auf der Website der Frey AG, Stans
  14. Heiner Monheim, Christian Muschwitz, Wolfram Auer, Matthias Philippi: Urbane Seilbahnen – Moderne Seilbahnsysteme eröffnen neue Wege für die Mobilität in unseren Städten. kölner stadt- und verkehrsverlag, Köln 2010, ISBN 978-3-940685-98-8, S. 96.
  15. 15,0 15,1 Seilbahn hat die Nase vorn, Mountain Manager 07/2009, S. 18, (pdf-Datei 10,5 MB), zuletzt abgerufen Dezember 2013.
  16. Samantha Di Cosmo: Energiesparmöglichkeiten bei Seilbahnen, bei energie.ch
  17. Mobilitätskonzept Bundesgartenschau Koblenz 2011 (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis), S. 20, abgerufen am 24. Juli 2015 (pdf, 4,0 MB)
  18. Positive Ökobilanz der Seilbahn zur BUGA Koblenz 2011
  19. Publikation des TÜV Süd-Industrie Service GmbH über Seilbahnabnahmen (PDF; 934 kB)
  20. Meldung von Radio Österreich International v. April 2003 (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) (Webarchiv, abgerufen am 20. November 2011)
  21. Internationale Seilbahnrundschau – Nejez, Josef und Luger, Peter Räumungskonzept statt Bergungskonzept
  22. O.I.T.A.F.-Leitfaden für die Bergung aus Seilbahnen, 2010.
  23. Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: @1@2Vorlage:Toter Link/www.bav.admin.chErläuterungen zur Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, Bundesamt für Verkehr (PDF, abgerufen am 29. August 2013)


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