Carl Gustav Jung und Gemeineigentum: Unterschied zwischen den Seiten

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== Rudolf Steiner über die analytische Psychologie ==
Als '''Kollektiveigentum''' oder '''[[w:Commons#Gemeineigentum|Gemeineigentum]]''' wird im Unterschied zum [[Privateigentum]] solches [[Eigentum]] bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen [[Kollektiv]] oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe [[Commons]]). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das [[Marxismus|marxistisch]]–[[Kommunismus|kommunistische]] Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort [[Tragik der Allmende]] diskutiert.
Rudolf Steiner sieht in der analytischen Psychologie problematische Halbwahrheiten. In einem Vortrag (GA 66) äußert er sich im Jahre 1917 wie folgt:


"Nun trat ja in der neueren Zeit das hervor, was man die
== Begriffsgeschichte ==
analytische Psychologie nennt. Diese analytische Psychologie
Bereits der griechische Philosoph [[Platon]] sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat ''[[Politeia]]'' eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.
ist, ich möchte sagen, von guten Ahnungen beseelt.
Denn was will sie? Diese analytische Psychologie, oder wie
man sie gewöhnlich heute nennt, Psychoanalyse, sie will
von dem gewöhnlichen Seelenleben zu dem heruntersteigen,
was in dem gewöhnlichen gegenwärtigen Seelenleben nicht
mehr enthalten ist, aber Rest ist aus früherem seelischen
Erleben. Der Psychoanalytiker nimmt an, das seelische
Leben erschöpfe sich nicht in dem gegenwärtigen seelischen
Erleben, in dem bewußten seelischen Erleben, sondern das
Bewußtsein tauche hinunter ins Unterbewußte. Und in vielem,
was im seelischen Leben als Störung, als Verwirrung,
als dieses oder jenes Mangelhafte auftritt, sieht der  
Psychoanalytiker eine Wirkung des unten im Unterbewußten
Wogenden. Aber interessant ist es, was in diesem Unterbewußten
der Psychoanalytiker nun sieht. Wenn man hört,
was er aufzählt in diesem Unterbewußten, so ist es zunächst
getäuschte Lebenshoffnung. Der Psychoanalytiker
findet irgendeinen Menschen, der unter dieser oder jener
Depression leidet. Diese Depression braucht ihren Ursprung
nicht im gegenwärtigen bewußten Seelenleben zu haben,
sondern in der Vergangenheit. In diesem Leben trat einmal
irgend etwas im seelischen Erleben auf. Der Mensch ist darüber hinausgekommen, aber nicht vollständig; im Unterbewußten ist ein Rest geblieben. Er hat zum Beispiel Enttäuschungen erlebt. Er ist durch Erziehung, durch andere
Vorgänge, mit dem bewußten Seelenleben über diese Enttäuschungen hinweggekommen, aber im Unterbewußten,
da leben sie. Da wogt sie, diese Enttäuschung, gewissermaßen bis an die Grenze der Bewußtheit heran. Da erzeugt
sie dann die unklare seelische Depression. Der Psychoanalytiker sucht also in allerlei Enttäuschungen, in getäuschten Lebenshoffnungen, die ins Unterbewußte heruntergezogen sind, dasjenige, was das bewußte Leben in
einer dunklen Weise bestimmt. Das sucht er auch in dem,
was das Seelenleben als Temperament färbt. In dem, was
das Seelenleben aus gewissen rationalen Impulsen heraus
färbt, sucht der Psychoanalytiker ein Unterbewußtes, das
gewissermaßen nur anschlägt an das Bewußtsein. Dann
aber kommt er zu einem weiten Gebiete - ich referiere hier
nur —, welches der Psychoanalytiker dadurch faßt, daß er
sagt: Da spielt herauf in das bewußte Leben der animalische
Grundschlamm der Seele. Nun soll gar nicht geleugnet werden, daß dieser Grundschlamm vorhanden ist.
(...)
In dem, was der Psychoanalytiker in den enttäuschten Lebenshoffnungen in den Untergründen der Seele sucht, liegt, wenn er nur tief genug
darauf eingeht, dasjenige, was sich vorbereitet in einem
gegenwärtigen Leben, um schicksalsmäßig in ein nächstes
Leben einzugreifen.


So findet man überall, wenn man den animalischen
[[Karl Marx]] schreibt in seinem Werk ''Zur Kritik der politischen Ökonomie'', es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.<ref>Karl Marx: ''Zur Kritik der politischen Ökonomie.'' Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.</ref>
Grundschlamm — ohne sich die Hände dabei zu beschmutzen,
wie es bei den Psychoanalytikern leider so häufig geschieht
- umgräbt, durchforscht, das geistig-seelische Weben des
Schicksals, das über Geburt und Tod mit dem geistig-seelischen Leben der Seele hinausgeht. Gerade an der
analytischen Psychologie haben wir ein Gebiet, an dem so recht
gelernt werden kann, wie alles richtig und alles falsch ist,
wenn es sich um Weltanschauungsfragen handelt, nämlich
von der einen oder anderen Seite aus." ( GA 66, Seite 179ff.)


== Literatur ==
Als ''[[Eigentum#Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum|gesellschaftliches Eigentum]]'' wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen [[Jugoslawien]] bezeichnet.<ref>D. Fuchs: ''Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln'' in H. Hamel (Hrsg.): ''Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien'', München 1974, Seite 29 ff.</ref>
* Jolande Jacobi: ''Die Psychologie von C. G. Jung.'' Rascher, Zürich 1940; 22. Auflage: Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-596-26365-3. ''(Dieses schmale Taschenbuch enthält ein Geleitwort von Jung, in dem er diese Arbeit als adäquate Einführung und Überblick seiner Lehre autorisiert)''
* [[Gerhard Wehr]]: ''C. G. Jung'' (= ''Rowohlts Monographien.'' Bd. 152). Rowohlt, Reinbek 1969; 21. Auflage 2006, ISBN 3-499-50152-X.
* [[Gerhard Wehr]]: ''Carl Gustav Jung. Leben – Werk – Wirkung.'' Kösel, München 1985; 3., erweiterte Auflage: Telesma, Schwielowsee 2009, ISBN 978-3-941094-01-7.
* [[Gerhard Wehr]]: ''C. G. Jung und Rudolf Steiner: Konfrontation und Synopse''. Klett-Cotta /J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger; Auflage: 2., veränd. A. (1998), ISBN 3608919341 ''(Gerhard Wehr versteht es in diesem Werk, die analytische Psychologie im Vergleich zur Anthroposophie gerecht zu würdigen. Er sieht in Jung eine wenn nicht Steiner ebenbürtige, so doch große Gestalt, die einen alternativen Zugang zum Geistigen fand, und durch sein Werk diesen Weg für andere vermitteln kann.)''
* [[Hans Erhard Lauer]]: ''Die Rätsel der Seele. Tiefenpsychologie und Anthroposophie''. Verlag die Kommenden, Freiburg 1982, 5. Aufl. ISBN 3782302095 ''(Lauer analysiert detailliert, inwiefern sich die Auffassung des Seelischen und Geistigen der analytischen Psychologie Jungs von der Anthroposophie unterscheidet)''
* C.G. Jung: ''Erinnerungen, Träume, Gedanken''. Patmos; Auflage: 17. Auflage 2011. ISBN 3843601917 ''(Aufgezeichnet und herausgegeben von Aniela Jaffé. Dieses Buch hat auch autobiographischen Charakter und es ist besonders im Hinblick auf die geschilderten übersinnlichen Erfahrungen, die Jung machte, lesenswert.)''
* Rudolf Steiner: ''Geist und Stoff, Leben und Tod'', [[GA 66]] (1988), ISBN 3-7274-0660-7 {{Vorträge|066}}


{{GA}}
== Politische Theorie ==
Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene [[Utopie]]n (vgl. etwa Thomas Morus’ [[Utopia (Roman)|Utopia]] und Campanellas [[Sonnenstaat]]), aber auch auf bestimmte [[Hypothese]]n (siehe [[Urkommunismus]]) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die [[Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde]] hingewiesen.
 
=== Sozialismus und Kommunismus ===
Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des [[Sozialismus]] und des [[Kommunismus]] und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.
 
Nach [[Karl Marx]] ist die Aufhebung des [[Privateigentum]]s an [[Produktionsmittel]]n in der [[Diktatur des Proletariats]] die ökonomische Voraussetzung der [[Klassenlose Gesellschaft|klassenlosen Gesellschaft]]. Im [[Manifest der Kommunistischen Partei]] fordern Marx und Engels die [[Verstaatlichung]] aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.&nbsp;h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“<ref>[http://www.mlwerke.de/me/me04/me04_459.htm Manifest der Kommunistischen Partei], [[Marx-Engels-Werke]], Band 4, Seite 481</ref>
Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den [[Realsozialismus|realsozialistischen]] Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch [[Marxismus|marxistische]]) Kritiker <!--- Vorschlag: hier sollten Namen genannt werden ---> allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver ''Verfügbarkeit'' – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um [[Staatseigentum]].
 
Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die [[Kolchos]]e und die [[Sowchose]]. Juristisch zählen auch die [[Volkseigener Betrieb|Volkseigenen Betriebe]] (VEB) der [[DDR]] als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten [[Zentralverwaltungswirtschaft]] ausgeschlossen.
 
=== Anarchismus ===
 
Der [[Anarchismus]] tritt für [[Autogestion]] ein. In [[Kollektivistischer Anarchismus|kollektivistischen]] und [[Anarchosyndikalismus|syndikalistischen]] Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der [[Allmende]].
 
== Rechtswissenschaft ==
{{staatslastig|DE}}
=== Bürgerliches Recht ===
Mit dem Tode des [[Erblasser]]s fällt sein gesamtes Vermögen in die [[Erbengemeinschaft]] gemäß {{§|1922|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch]] und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: [[Gesamthandseigentum]]). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß {{§|2032|bgb|juris|text = §§ 2032 ff.}} BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der [[Erbschaft]] unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.
 
=== Bodenordnung ===
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im [[Alemannische Dialekte|Alemannischen]]) wurde diese kollektive Nutzung als [[Allmende|Allmend]] bezeichnet.
 
=== Immobilien ===
Bei Wohnungen kann in Deutschland ein [[Teileigentum]] an Immobilien gemäß {{§|1|woeigg|juris}} [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|WEG]] begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß {{§|10|woeigg|juris}} WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß {{§|1|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG ({{§|10|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;2 WEG).
 
=== Gesellschaftsrecht ===
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen ([[Aktiengesellschaft]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaft mit beschränkter Haftung]], [[Verein]] oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung ([[Liberierung]]) der gezeichneten Gesellschaftsanteile ([[Aktie]]n, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der [[Liquidation]] einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.
 
=== Vergesellschaftung im Grundgesetz ===
Nach {{Art.|15|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] können Grund und [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]], [[Natürliche Ressource|Naturschätze]] und [[Produktionsmittel]] zum Zwecke der [[Verstaatlichung|Vergesellschaftung]] durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. ({{Art.|14|gg|juris}} regelt die [[Enteignung]] in Einzelfällen).
 
Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann<ref>{{Internetquelle |url=https://de.wikibooks.org/wiki/Eigentumsgarantie_des_Grundgesetzes/_10._Das_Wohl_der_Allgemeinheit_als_Voraussetzung_f%C3%BCr_eine_Enteignung. |titel=Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher |abruf=2020-10-31}}</ref>.
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Gemeineigentum|!]]
{{Kategorie:Wikipedia]]

Version vom 1. Juni 2022, 00:59 Uhr

Als Kollektiveigentum oder Gemeineigentum wird im Unterschied zum Privateigentum solches Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen Kollektiv oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe Commons). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das marxistischkommunistische Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort Tragik der Allmende diskutiert.

Begriffsgeschichte

Bereits der griechische Philosoph Platon sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat Politeia eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.

Karl Marx schreibt in seinem Werk Zur Kritik der politischen Ökonomie, es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.[1]

Als gesellschaftliches Eigentum wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen Jugoslawien bezeichnet.[2]

Politische Theorie

Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene Utopien (vgl. etwa Thomas Morus’ Utopia und Campanellas Sonnenstaat), aber auch auf bestimmte Hypothesen (siehe Urkommunismus) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde hingewiesen.

Sozialismus und Kommunismus

Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des Sozialismus und des Kommunismus und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.

Nach Karl Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei fordern Marx und Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d. h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“[3] Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den realsozialistischen Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch marxistische) Kritiker allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver Verfügbarkeit – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um Staatseigentum.

Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die Kolchose und die Sowchose. Juristisch zählen auch die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten Zentralverwaltungswirtschaft ausgeschlossen.

Anarchismus

Der Anarchismus tritt für Autogestion ein. In kollektivistischen und syndikalistischen Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der Allmende.

Rechtswissenschaft

Vorlage:Staatslastig

Bürgerliches Recht

Mit dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß §§ 2032 ff. BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.

Bodenordnung

Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.

Immobilien

Bei Wohnungen kann in Deutschland ein Teileigentum an Immobilien gemäß § 1 WEG begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG (§ 10 Abs. 2 WEG).

Gesellschaftsrecht

Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.

Vergesellschaftung im Grundgesetz

Nach Art. 15 Grundgesetz können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Art. 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).

Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann[4].

Einzelnachweise

  1. Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie. Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.
  2. D. Fuchs: Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln in H. Hamel (Hrsg.): Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien, München 1974, Seite 29 ff.
  3. Manifest der Kommunistischen Partei, Marx-Engels-Werke, Band 4, Seite 481
  4. Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Abgerufen am 31. Oktober 2020.
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