Friedrich Schiller und Gemeineigentum: Unterschied zwischen den Seiten

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Als '''Kollektiveigentum''' oder '''[[w:Commons#Gemeineigentum|Gemeineigentum]]''' wird im Unterschied zum [[Privateigentum]] solches [[Eigentum]] bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen [[Kollektiv]] oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe [[Commons]]). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das [[Marxismus|marxistisch]]–[[Kommunismus|kommunistische]] Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort [[Tragik der Allmende]] diskutiert.
(von [[Ludovike Simanowiz]], 1794)]]


'''Johann Christoph Friedrich von Schiller''' (* 10. November 1759 in Marbach am Neckar, Herzogtum Württemberg; † 9. Mai 1805 in Weimar, Herzogtum Sachsen-Weimar), 1802 geadelt, war ein deutscher Dichter, [[Philosoph]] und Historiker. Er gilt als einer der bedeutendsten deutschsprachigen Dramatiker und Lyriker. Viele seiner Theaterstücke gehören zum Standardrepertoire der deutschsprachigen Theater. Seine Balladen zählen zu den bekanntesten deutschen Gedichten.
== Begriffsgeschichte ==
Bereits der griechische Philosoph [[Platon]] sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat ''[[Politeia]]'' eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.


Schiller gehört mit [[Christoph Martin Wieland|Wieland]], [[Johann Wolfgang von Goethe|Goethe]] und [[Johann Gottfried Herder|Herder]] zum Viergestirn der [[Weimarer Klassik]].  
[[Karl Marx]] schreibt in seinem Werk ''Zur Kritik der politischen Ökonomie'', es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.<ref>Karl Marx: ''Zur Kritik der politischen Ökonomie.'' Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.</ref>


Er war durch Geburt Württemberger, wurde später Staatsbürger von Sachsen-Weimar und erhielt 1792 zusätzlich die französische Bürgerschaft verliehen.
Als ''[[Eigentum#Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum|gesellschaftliches Eigentum]]'' wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen [[Jugoslawien]] bezeichnet.<ref>D. Fuchs: ''Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln'' in H. Hamel (Hrsg.): ''Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien'', München 1974, Seite 29 ff.</ref>


Seine Freundschaft mit [[Goethe]] ist legendär und ermöglichte erst die Geburt der "[[Weimarer Klassik]]". Man kann, wenn man die drei Philosophen [[Fichte]], [[Schelling]] und [[Hegel]] dazurechnet, die im benachbarten Jena wirkten, auch von einem Siebengestirn sprechen, das in einem besonderen Ausmaße vom [[Deutscher Volksgeist|Deutschen Volksgeist]] inspiriert war<ref> Quelle? Vermutl. [[Karl Heyer]]: ''Studienmaterialien zur Geschichte des Abendlandes, Bd.8, Sozialimpulse des deutschen Geistes im Goethe-Zeitalter'', Freies Geistesleben, 2. Aufl. 1987.</ref>
== Politische Theorie ==
Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene [[Utopie]]n (vgl. etwa Thomas Morus’ [[Utopia (Roman)|Utopia]] und Campanellas [[Sonnenstaat]]), aber auch auf bestimmte [[Hypothese]]n (siehe [[Urkommunismus]]) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die [[Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde]] hingewiesen.


== Schiller als Philosoph ==
=== Sozialismus und Kommunismus ===
''Hauptartikel -> [[Briefe zur ästhetischen Erziehung des Menschen]]''
Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des [[Sozialismus]] und des [[Kommunismus]] und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.


<!--[[Datei:Schiller-Brief1-Seite1.jpg|thumb|left|200px|Über die ästhetische Erziehung des Menschen]]-->
Nach [[Karl Marx]] ist die Aufhebung des [[Privateigentum]]s an [[Produktionsmittel]]n in der [[Diktatur des Proletariats]] die ökonomische Voraussetzung der [[Klassenlose Gesellschaft|klassenlosen Gesellschaft]]. Im [[Manifest der Kommunistischen Partei]] fordern Marx und Engels die [[Verstaatlichung]] aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.&nbsp;h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“<ref>[http://www.mlwerke.de/me/me04/me04_459.htm Manifest der Kommunistischen Partei], [[Marx-Engels-Werke]], Band 4, Seite 481</ref>
Schiller war vornehmlich Dramatiker, aber bedingt durch eine Schaffenskrise hat er sich auch gründlich mit der Philosophie [[Kant]]s beschäftigt, und hat selbst philosophische Arbeiten angefertigt, unter denen die [[Über die ästhetische Erziehung des Menschen|Briefe zur ästhetischen Erziehung des Menschen]] hervorzuheben sind. Diese Briefe sollen neben [[Goethes Märchen]] für Rudolf Steiner eine Inspirationsquelle für die Entwicklung seiner [[Soziale_Dreigliederung|Dreigliederungsidee]] gewesen sein ({{G|200|65}}).
Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den [[Realsozialismus|realsozialistischen]] Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch [[Marxismus|marxistische]]) Kritiker <!--- Vorschlag: hier sollten Namen genannt werden ---> allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver ''Verfügbarkeit'' – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um [[Staatseigentum]].
Rudolf Steiner hält diese vielgelobten, aber selten wirklich gelesenen Briefe Schillers für eines der bedeutendsten Werke der deutschen Geistesgeschichte überhaupt, dessen inhaltlicher Reichtum geradezu unerschöpflich sei. Die Briefe werden von ihm auch empfohlen als Meditationsbüchlein und inspirierender Text für die [[Selbsterziehung]]. Steiner bedauert, daß der Text unnötig schwierig geraten sei, was auf die Beschäftigung Schillers mit Kant zurückgeht, und daß die Briefe deshalb bis zu seiner Zeit (und auch bis heute) nicht die verdiente Würdigung und praktische Relevanz finden konnten.


{{GZ|Eine neue Stufe in seiner Selbstentwickelung sind seine ästhetischen Briefe, die «Briefe über die ästhetische Erziehung des Menschen». Sie sind ein Juwel in unserem deutschen Geistesleben. Nur der kann fühlen und empfinden, was geheimnisvoll zwischen und aus den Worten - auch den späteren Dramen Schillers - herausströmt, der diese seine ästhetischen Briefe kennt; sie sind wie Lebensbalsam. Wer sich ein wenig befasst hat mit dem hohen geistigen, pädagogischen Ideale, das in seinen ästhetischen Briefen lebt, wird sagen müssen: Ein Volksbuch müssen wir diese ästhetischen Briefe nennen. Erst dann, wenn in unseren Schulen nicht nur Plato, nicht nur Cicero, sondern mit gleicher Geltung die ästhetischen Briefe Schillers für die Jugend durchgenommen werden, wird man erkennen, wie ein Eigenes, ein Geniales darin lebt. Was in den ästhetischen Briefen lebt, wird erst fruchtbar werden, wenn die Lehrer unserer höheren Schulen durchdrungen sein werden von diesem geistigen Lebensblut, wenn sie in ihre Zöglinge etwas hineinströmen lassen werden von dem, was Schiller hat heranerziehen wollen dadurch, dass er dieses herrliche Werk uns geschenkt hat. In den heutigen philosophischen Werken finden Sie keinen Hinweis auf diese ästhetischen Briefe. Sie sind aber bedeutender als vieles, was von Fachphilosophen geleistet worden ist, denn sie appellieren an das Innerste des Menschen und wollen dieses Innerste eine Stufe höher hinaufheben.
Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die [[Kolchos]]e und die [[Sowchose]]. Juristisch zählen auch die [[Volkseigener Betrieb|Volkseigenen Betriebe]] (VEB) der [[DDR]] als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten [[Zentralverwaltungswirtschaft]] ausgeschlossen.
(...)
Nur in einzelnen Strichen konnte ich die Gedanken von Schillers ästhetischen Briefen ausdrücken. Aber nur dann wirken sie, wenn sie nicht bloß gelesen und im Lesen studiert werden, sondern wenn sie wie ein Meditationsbuch den Menschen begleiten durchs ganze Leben, so dass er werden will, wie Schiller werden wollte.|53|403f}}


{{GZ|Dann ist wiederum ein bedeutender Höhepunkt in der Erfassung des ästhetischen Menschen bei Schiller in seinen «Briefen über die ästhetische Erziehung des Menschen». Es war damals eine mehr abstrakte Zeit. Das Geistig-Konkrete, das Spirituelle haben wir erst jetzt zu dem Idealistischen hinzuzufügen. Aber wenn wir auf dieses mehr Abstrakte der Goethe-Schiller-Zeit sehen, so sehen wir doch in den Abstraktionen, die sich in Schillers ästhetischen Briefen finden, etwas von dem, was hier gesagt worden ist, nur daß hier der Prozeß scheinbar mehr ins Materielle hinuntergetragen wird; aber nur, weil dieses Materielle noch mehr durch die Kraft des intensiv erfaßten Geistigen durchdrungen werden soll. Was sagt Schiller? Er sagt: Der Mensch, wie er hier lebt auf der Erde, hat zwei Grundtriebe, den Vernunfttrieb und den Naturtrieb. Der Vernunfttrieb wirkt durch Naturnotwendigkeit logisch. Man ist gezwungen, in einer gewissen Weise zu denken, man hat keine Freiheit zu denken; denn was hilft es einem, auf diesem Gebiete der Vernunftnotwendigkeit von Freiheit zu sprechen, wenn man doch gezwungen ist, nicht zu denken, daß drei mal drei zehn, sondern neun ist. Die Logik bedeutet eine strenge Vernunftnotwendigkeit. So daß Schiller sagt: Wenn der Mensch sich der reinen Vernunftnotwendigkeit fügt, dann steht er unter einem geistigen Zwang.
=== Anarchismus ===


Der Vernunftnotwendigkeit stellt Schiller die sinnliche Notdurft entgegen, die in alledem, was in den Trieben, in den Emotionen ist, lebt. Da folgt der Mensch auch nicht seiner Freiheit, sondern der Naturnotwendigkeit. Nun sucht Schiller den mittleren Zustand zwischen der Vernunftnotwendigkeit und der Naturnotwendigkeit. Und diesen mittleren Zustand findet er darin, daß die Vernunftnotwendigkeit sich gewissermaßen herabneigt zu dem, was man liebt und nicht liebt, daß man nicht mehr einer starren logischen Notwendigkeit folgt, wenn man denkt, sondern dem inneren Triebe, die Vorstellungen zu fügen oder nicht zu fügen, wie es beim ästhetischen Gestalten der Fall ist. Aber dann geht auch die Naturnotwendigkeit herauf. Dann ist es nicht mehr die sinnliche Notdurft, der man wie unter einem Zwang folgt, sondern es wird die Notdurft verseeligt, vergeistigt. Der Mensch will nicht mehr bloß dasjenige, was sein Leib will, sondern es wird der sinnliche Genuß vergeistigt. Und so nähern sich Vernunftnotwendigkeit und Naturnotwendigkeit.
Der [[Anarchismus]] tritt für [[Autogestion]] ein. In [[Kollektivistischer Anarchismus|kollektivistischen]] und [[Anarchosyndikalismus|syndikalistischen]] Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der [[Allmende]].


Sie müssen das natürlich in Schillers ästhetischen Briefen, die zu den bedeutendsten philosophischen Erzeugnissen in der Weltentwickelung gehören, selber nachlesen. In dem, was da Schiller auseinandersetzt, lebt schon das, was wir hier eben gehört haben, nur in metaphysischer Abstraktion. Was Schiller das Befreien der Vernunftnotwendigkeit von der Starrheit nennt, das lebt in dem Lebendigwerden der Sinnesbezirke, die wiederum bis zum Lebensvorgang zurückgeführt werden. Und das, was Schiller die Vergeistigung - besser sollte er sagen «Verseeligung» - der Naturnotdurft nennt, das lebt hier, indem die Lebensprozesse wie Seelenprozesse wirken. Die Lebensprozesse werden seelischer, die Sinnesprozesse werden lebendiger. Das ist der wahre Vorgang, der - nur mehr in abstrakte Begriffe, in Begriffsgespinste gebracht - sich in Schillers ästhetischen Briefen findet, wie es eben in der damaligen Zeit noch sein mußte, wo man noch nicht spirituell stark genug war mit den Gedanken, um bis in das Gebiet hinunterzukommen, wo der Geist so lebt, wie es der Seher will: daß nicht gegenübergestellt wird Geist und Stoff, sondern erkannt wird, wie der Geist überall den Stoff durchzieht, daß man gar nirgends auf geistlose Stoffe stoßen kann. Die bloße Gedankenbetrachtung ist nur deshalb bloße Gedankenbetrachtung, weil der Mensch nicht imstande ist, seine Gedanken so stark, das heißt so dicht spirituell, so geistig zu machen, daß der Gedanke den Stoff bewältigt, also hineindringt in den wirklichen Stoff. Schiller ist noch nicht imstande, einzusehen, daß die Lebensprozesse wirklich als Seelenprozesse wirken können. Er ist noch nicht imstande, so weit zu gehen, daß er sieht, wie das, was im Materiellen als Ernährung, Wärmung, Atmung wirkt, sich gestalten, wie das seelisch sprühen und leben kann, und aufhört, das Materielle zu sein; so daß die materiellen Teilchen zerstieben unter der Macht des Begriffes, mit dem man die materiellen Prozesse erfaßt. Und ebensowenig ist Schiller schon imstande, so zum Logischen hinaufzuschauen, daß er es wirklich nicht bloß in begrifflicher Dialektik in sich wirken läßt, sondern daß er in jener Entwickelung, welche erreicht werden kann durch Initiation, das Geistige als den eigenen Prozeß erlebt, so daß es wirklich lebend hineinkommt in das, was sonst bloß Erkenntnis ist. Was in Schillers ästhetischen Briefen lebt, ist deshalb ein «Ich trau mich nicht recht heran an das Konkrete». Aber es pulsiert schon darinnen, was man genauer erfaßt, wenn man das Lebendige durch das Geistige und das Stoffliche durch das Lebendige zu erfassen versucht.|170|154ff}}
== Rechtswissenschaft ==
{{staatslastig|DE}}
=== Bürgerliches Recht ===
Mit dem Tode des [[Erblasser]]s fällt sein gesamtes Vermögen in die [[Erbengemeinschaft]] gemäß {{§|1922|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch]] und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: [[Gesamthandseigentum]]). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß {{§|2032|bgb|juris|text = §§ 2032 ff.}} BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der [[Erbschaft]] unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.


== Siehe auch ==
=== Bodenordnung ===
* {{WikipediaDE|Friedrich Schiller}}
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im [[Alemannische Dialekte|Alemannischen]]) wurde diese kollektive Nutzung als [[Allmende|Allmend]] bezeichnet.
*[[TheaterWiki:Friedrich Schiller|Friedrich Schiller]] (TheaterWiki)


== Literatur ==
=== Immobilien ===
* Rudolf Steiner: ''Ursprung und Ziel des Menschen'', [[GA 53]] (1981), ISBN 3-7274-0532-5 {{Vorträge|053}}
Bei Wohnungen kann in Deutschland ein [[Teileigentum]] an Immobilien gemäß {{§|1|woeigg|juris}} [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|WEG]] begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß {{§|10|woeigg|juris}} WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß {{§|1|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG ({{§|10|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;2 WEG).
* Rudolf Steiner: ''Das Rätsel des Menschen. Die geistigen Hintergründe der menschlichen Geschichte.'', [[GA 170]] (1978), Neunter Vortrag, Dornach, 15. August 1916


{{GA}}
=== Gesellschaftsrecht ===
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen ([[Aktiengesellschaft]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaft mit beschränkter Haftung]], [[Verein]] oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung ([[Liberierung]]) der gezeichneten Gesellschaftsanteile ([[Aktie]]n, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der [[Liquidation]] einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.


== Weblinks ==
=== Vergesellschaftung im Grundgesetz ===
* {{Zeno-Autor|Literatur/M/Schiller,+Friedrich}}
Nach {{Art.|15|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] können Grund und [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]], [[Natürliche Ressource|Naturschätze]] und [[Produktionsmittel]] zum Zwecke der [[Verstaatlichung|Vergesellschaftung]] durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. ({{Art.|14|gg|juris}} regelt die [[Enteignung]] in Einzelfällen).
* [http://www.kuehnle-online.de/literatur/schiller/werke/phil/aestherzieh/01.htm Die ästhetischen Briefe Schillers Online]
 
* http://odysseetheater.org/schiller/schiller.htm
Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann<ref>{{Internetquelle |url=https://de.wikibooks.org/wiki/Eigentumsgarantie_des_Grundgesetzes/_10._Das_Wohl_der_Allgemeinheit_als_Voraussetzung_f%C3%BCr_eine_Enteignung. |titel=Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher |abruf=2020-10-31}}</ref>.
* [https://www.dla-marbach.de/bibliothek/bibliografien/schiller-bibliografie/ Deutsches Literatur Archiv Marbach: Schiller-Bibliografie]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


{{wikipedia}}
{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Gemeineigentum|!]]
{{DEFAULTSORT:Schiller, Friedrich}}
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[[Kategorie:Schiller|!]]
[[Kategorie:Deutscher]]
[[Kategorie:Geboren 1759]]
[[Kategorie:Gestorben 1805]]
[[Kategorie:Mann]]

Version vom 31. Mai 2022, 23:59 Uhr

Als Kollektiveigentum oder Gemeineigentum wird im Unterschied zum Privateigentum solches Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen Kollektiv oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe Commons). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das marxistischkommunistische Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort Tragik der Allmende diskutiert.

Begriffsgeschichte

Bereits der griechische Philosoph Platon sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat Politeia eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.

Karl Marx schreibt in seinem Werk Zur Kritik der politischen Ökonomie, es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.[1]

Als gesellschaftliches Eigentum wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen Jugoslawien bezeichnet.[2]

Politische Theorie

Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene Utopien (vgl. etwa Thomas Morus’ Utopia und Campanellas Sonnenstaat), aber auch auf bestimmte Hypothesen (siehe Urkommunismus) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde hingewiesen.

Sozialismus und Kommunismus

Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des Sozialismus und des Kommunismus und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.

Nach Karl Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei fordern Marx und Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d. h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“[3] Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den realsozialistischen Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch marxistische) Kritiker allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver Verfügbarkeit – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um Staatseigentum.

Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die Kolchose und die Sowchose. Juristisch zählen auch die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten Zentralverwaltungswirtschaft ausgeschlossen.

Anarchismus

Der Anarchismus tritt für Autogestion ein. In kollektivistischen und syndikalistischen Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der Allmende.

Rechtswissenschaft

Vorlage:Staatslastig

Bürgerliches Recht

Mit dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß §§ 2032 ff. BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.

Bodenordnung

Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.

Immobilien

Bei Wohnungen kann in Deutschland ein Teileigentum an Immobilien gemäß § 1 WEG begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG (§ 10 Abs. 2 WEG).

Gesellschaftsrecht

Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.

Vergesellschaftung im Grundgesetz

Nach Art. 15 Grundgesetz können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Art. 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).

Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann[4].

Einzelnachweise

  1. Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie. Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.
  2. D. Fuchs: Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln in H. Hamel (Hrsg.): Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien, München 1974, Seite 29 ff.
  3. Manifest der Kommunistischen Partei, Marx-Engels-Werke, Band 4, Seite 481
  4. Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Abgerufen am 31. Oktober 2020.
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