Nicht ich, sondern der Christus in mir und Gemeineigentum: Unterschied zwischen den Seiten

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«'''Nicht ich, sondern der Christus in mir'''» ist ein von [[Rudolf Steiner]] öfters zitiertes Wort des [[Paulus]]. In der Übersetzung [[Wikipedia:Martin Luther|Martin Luther]]s lautet es:
Als '''Kollektiveigentum''' oder '''[[w:Commons#Gemeineigentum|Gemeineigentum]]''' wird im Unterschied zum [[Privateigentum]] solches [[Eigentum]] bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen [[Kollektiv]] oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe [[Commons]]). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das [[Marxismus|marxistisch]]–[[Kommunismus|kommunistische]] Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort [[Tragik der Allmende]] diskutiert.


{{Zitat|Ich lebe, doch nun nicht ich, sondern Christus lebt in mir.|{{Bibel|Gal|2|20|LUT}}}}
== Begriffsgeschichte ==
Bereits der griechische Philosoph [[Platon]] sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat ''[[Politeia]]'' eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.


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[[Karl Marx]] schreibt in seinem Werk ''Zur Kritik der politischen Ökonomie'', es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.<ref>Karl Marx: ''Zur Kritik der politischen Ökonomie.'' Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.</ref>
"Solche Leute, die da gerade dasjenige verurteilen, was Geisteswissenschaft über den Christus und über das Mysterium von Golgatha zu sagen hat, die lehnen sich wenig an das schöne Paulinische Wort an: Nicht ich, sondern der Christus in mir. - Geisteswissenschaft ist sich klar darüber, daß der Christus aus übersinnlichen Höhen hineingezogen ist in diese Erdenentwicklung und daß er mit dieser Erdenentwicklung so verbunden ist, daß der heutige Mensch nicht aus passivem Hoffen heraus in den kommenden Tag hineinleben kann, sondern daß er in seinem eigenen Innern die Kraft als Mensch entwickeln muß, die diesen kommenden Tag herbeiführen wird. Weil aber die Kraft des Christus durch das Mysterium von Golgatha in die Menschheitsentwicklung eingezogen ist, so wird derjenige, der sich mit dieser Christuskraft verbindet, in dem Christus nicht bloß haben den «Erlöser des sündigen Menschen», der passiv rechnet auf seinen Erlöser, sondern er wird in sich haben den Helfer bei dem Herbeiführen des kommenden Tages. Er wird in Wahrheit sagen: Nicht ich, sondern der Christus in mir -, aber der Christus nicht bloß als Sündenerlöser, sondern der Christus als Anfeurer und Auferwecker all der Kräfte, die in der Folgezeit als Kräfte des Menschheitsfortschrittes werden hervortreten können. Und diejenigen, die da glauben, sich aus Bekenntnissen heraus gegen so etwas auflehnen zu müssen, die mißverstehen vielleicht die allerernstesten Forderungen des kommenden Tages, denn sie verstehen nichts vom wirklichen Sinn dieses Paulinischen Wortes. «Der Christus in mir» ist nicht bloß etwas passiv Geglaubtes, sondern eine aktive Kraft, die mich als Mensch vorwärtsbringt. Nicht ich, sondern der Christus in mir -, so sagt die Geisteswissenschaft. Die andern aber, die diese Geisteswissenschaft bekämpfen, die sagen gar nicht: Nicht ich, sondern der Christus in mir -, sondern sie sagen: Nicht ich, sondern die alten Meinungen, die ich haben will über den Christus in mir. - Nicht sagen sie: Der Christus in mir -, sondern: meine altgewohnten Meinungen in mir; meine altgewohnten Vorstellungen über den Christus in mir. - Das richtige Verständnis des Paulinischen Wortes, das ist es, was eine ernsteste Forderung gerade auch des christlichen Fortschrittes erfüllen wird." {{Lit|{{G|335|76f|56}}}}
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Was wir Sinne dieses Paulus-Wortes tun, wird nach unserem [[Tod]] durch den [[Christus]] zum fruchtbaren Gemeingut der ganzen [[Menschheit]] und trägt bei zur [[schöpferisch]]en Erneuerung der ganzen Welt:  
Als ''[[Eigentum#Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum|gesellschaftliches Eigentum]]'' wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen [[Jugoslawien]] bezeichnet.<ref>D. Fuchs: ''Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln'' in H. Hamel (Hrsg.): ''Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien'', München 1974, Seite 29 ff.</ref>


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== Politische Theorie ==
"Aber noch etwas anderes kann Wirklichkeit werden, Wirklichkeit
Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene [[Utopie]]n (vgl. etwa Thomas Morus’ [[Utopia (Roman)|Utopia]] und Campanellas [[Sonnenstaat]]), aber auch auf bestimmte [[Hypothese]]n (siehe [[Urkommunismus]]) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die [[Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde]] hingewiesen.
werden in einer menschlich ungeheuer bedeutungsvollen Art, von dem,
was diese Menschenseele, die sich durchchristet fühlt, sich in diesem
Leben sagen kann: das paulinische Wort «Nicht ich, sondern der
Christus in mir». Weiß man es so zu denken, daß es innere Wahrheit
ist, dieses Wort «Nicht ich, sondern der Christus in mir», dann verwirklicht
es sich nach dem Tode in einer gewaltigen, in einer bedeutsamen
Weise. Denn was wir unter diesem Lebensgesichtspunkte in
der Welt aufnehmen, unter dem Lebensgesichtspunkte des «Nicht ich,
sondern der Christus in mir», das wird so unser Eigentum, das wird
so unsere innere Natur zwischen dem Tode und einer neuen Geburt,
daß wir durch das, was so unsere innere Natur geworden ist, es als
Frucht der ganzen Menschheit zuerteilen dürfen. Was wir so aufnehmen,
daß wir es aufnehmen unter dem Gesichtspunkte «Nicht
ich», das macht der Christus zum Gemeingut der ganzen Menschheit.
Was ich aufnehme unter dem Gesichtspunkte «Nicht ich», von dem
darf ich nach dem Tode sagen und fühlen: Nicht mir allein, sondern
allen meinen Menschenbrüdern! Und dann allein darf ich das Wort
aussprechen: Ja, ich habe ihn geliebt über alles, auch über mich selbst,
deshalb habe ich gehorcht dem Gebote: «Liebe deinen Gott über alles.»
«Nicht ich, sondern der Christus in mir.»


Und ich habe es erfüllt, das andere Gebot: «Liebe deinen Nächsten
=== Sozialismus und Kommunismus ===
als dich selbst.» Denn dasjenige, was ich mir selbst erworben habe,
Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des [[Sozialismus]] und des [[Kommunismus]] und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.
das wird dadurch, daß es der Christus in die Realität trägt, Gemeingut
der ganzen Erdenmenschheit." {{Lit|{{G|155|174f}}}}
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Paulus spricht an der genannten Stelle über Gesetzesgehorsam und [[Glaube]]:
Nach [[Karl Marx]] ist die Aufhebung des [[Privateigentum]]s an [[Produktionsmittel]]n in der [[Diktatur des Proletariats]] die ökonomische Voraussetzung der [[Klassenlose Gesellschaft|klassenlosen Gesellschaft]]. Im [[Manifest der Kommunistischen Partei]] fordern Marx und Engels die [[Verstaatlichung]] aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.&nbsp;h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“<ref>[http://www.mlwerke.de/me/me04/me04_459.htm Manifest der Kommunistischen Partei], [[Marx-Engels-Werke]], Band 4, Seite 481</ref>
Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den [[Realsozialismus|realsozialistischen]] Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch [[Marxismus|marxistische]]) Kritiker <!--- Vorschlag: hier sollten Namen genannt werden ---> allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver ''Verfügbarkeit'' – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um [[Staatseigentum]].


{{Zitat|11 Als Kephas aber nach Antiochia gekommen war, bin ich ihm offen entgegengetreten, weil er sich ins Unrecht gesetzt hatte.
Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die [[Kolchos]]e und die [[Sowchose]]. Juristisch zählen auch die [[Volkseigener Betrieb|Volkseigenen Betriebe]] (VEB) der [[DDR]] als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten [[Zentralverwaltungswirtschaft]] ausgeschlossen.
12 Bevor nämlich Leute aus dem Kreis um Jakobus eintrafen, pflegte er zusammen mit den Heiden zu essen. Nach ihrer Ankunft aber zog er sich von den Heiden zurück und trennte sich von ihnen, weil er die Beschnittenen fürchtete.
13 Ebenso unaufrichtig wie er verhielten sich die anderen Juden, sodass auch Barnabas durch ihre Heuchelei verführt wurde.
14 Als ich aber sah, dass sie von der Wahrheit des Evangeliums abwichen, sagte ich zu Kephas in Gegenwart aller: Wenn du als Jude nach Art der Heiden und nicht nach Art der Juden lebst, wie kannst du dann die Heiden zwingen, wie Juden zu leben?
15 Wir sind zwar von Geburt Juden und nicht Sünder wie die Heiden.
16 Weil wir aber erkannt haben, dass der Mensch nicht durch Werke des Gesetzes gerecht wird, sondern durch den Glauben an Jesus Christus, sind auch wir dazu gekommen, an Christus Jesus zu glauben, damit wir gerecht werden durch den Glauben an Christus und nicht durch Werke des Gesetzes; denn durch Werke des Gesetzes wird niemand gerecht.
17 Wenn nun auch wir, die wir in Christus gerecht zu werden suchen, als Sünder gelten, ist dann Christus etwa Diener der Sünde? Das ist unmöglich!
18 Wenn ich allerdings das, was ich niedergerissen habe, wieder aufbaue, dann stelle ich mich selbst als Übertreter hin.
19 Ich aber bin durch das Gesetz dem Gesetz gestorben, damit ich für Gott lebe. Ich bin mit Christus gekreuzigt worden;
20 nicht mehr ich lebe, sondern Christus lebt in mir. Soweit ich aber jetzt noch in dieser Welt lebe, lebe ich im Glauben an den Sohn Gottes, der mich geliebt und sich für mich hingegeben hat.
21 Ich missachte die Gnade Gottes in keiner Weise; denn käme die Gerechtigkeit durch das Gesetz, so wäre Christus vergeblich gestorben.|{{Bibel|Gal|2|11-21|EU}}}}


== Literatur ==
=== Anarchismus ===


#Rudolf Steiner: ''Christus und die menschliche Seele'', [[GA 155]] (1994), ISBN 3-7274-1550-9 {{Vorträge|155}}
Der [[Anarchismus]] tritt für [[Autogestion]] ein. In [[Kollektivistischer Anarchismus|kollektivistischen]] und [[Anarchosyndikalismus|syndikalistischen]] Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der [[Allmende]].
#Rudolf Steiner: ''Die Krisis der Gegenwart und der Weg zu gesundem Denken'', [[GA 335]] (2005), ISBN 3-7274-3350-7 {{Vorträge|335}}


{{GA}}
== Rechtswissenschaft ==
{{staatslastig|DE}}
=== Bürgerliches Recht ===
Mit dem Tode des [[Erblasser]]s fällt sein gesamtes Vermögen in die [[Erbengemeinschaft]] gemäß {{§|1922|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch]] und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: [[Gesamthandseigentum]]). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß {{§|2032|bgb|juris|text = §§ 2032 ff.}} BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der [[Erbschaft]] unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.


[[Kategorie:Christentum]] [[Kategorie:Christologie]]
=== Bodenordnung ===
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im [[Alemannische Dialekte|Alemannischen]]) wurde diese kollektive Nutzung als [[Allmende|Allmend]] bezeichnet.
 
=== Immobilien ===
Bei Wohnungen kann in Deutschland ein [[Teileigentum]] an Immobilien gemäß {{§|1|woeigg|juris}} [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|WEG]] begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß {{§|10|woeigg|juris}} WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß {{§|1|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG ({{§|10|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;2 WEG).
 
=== Gesellschaftsrecht ===
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen ([[Aktiengesellschaft]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaft mit beschränkter Haftung]], [[Verein]] oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung ([[Liberierung]]) der gezeichneten Gesellschaftsanteile ([[Aktie]]n, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der [[Liquidation]] einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.
 
=== Vergesellschaftung im Grundgesetz ===
Nach {{Art.|15|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] können Grund und [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]], [[Natürliche Ressource|Naturschätze]] und [[Produktionsmittel]] zum Zwecke der [[Verstaatlichung|Vergesellschaftung]] durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. ({{Art.|14|gg|juris}} regelt die [[Enteignung]] in Einzelfällen).
 
Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann<ref>{{Internetquelle |url=https://de.wikibooks.org/wiki/Eigentumsgarantie_des_Grundgesetzes/_10._Das_Wohl_der_Allgemeinheit_als_Voraussetzung_f%C3%BCr_eine_Enteignung. |titel=Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher |abruf=2020-10-31}}</ref>.
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Gemeineigentum|!]]
{{Kategorie:Wikipedia]]

Version vom 31. Mai 2022, 23:59 Uhr

Als Kollektiveigentum oder Gemeineigentum wird im Unterschied zum Privateigentum solches Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen Kollektiv oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe Commons). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das marxistischkommunistische Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort Tragik der Allmende diskutiert.

Begriffsgeschichte

Bereits der griechische Philosoph Platon sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat Politeia eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.

Karl Marx schreibt in seinem Werk Zur Kritik der politischen Ökonomie, es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.[1]

Als gesellschaftliches Eigentum wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen Jugoslawien bezeichnet.[2]

Politische Theorie

Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene Utopien (vgl. etwa Thomas Morus’ Utopia und Campanellas Sonnenstaat), aber auch auf bestimmte Hypothesen (siehe Urkommunismus) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde hingewiesen.

Sozialismus und Kommunismus

Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des Sozialismus und des Kommunismus und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.

Nach Karl Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei fordern Marx und Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d. h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“[3] Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den realsozialistischen Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch marxistische) Kritiker allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver Verfügbarkeit – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um Staatseigentum.

Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die Kolchose und die Sowchose. Juristisch zählen auch die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten Zentralverwaltungswirtschaft ausgeschlossen.

Anarchismus

Der Anarchismus tritt für Autogestion ein. In kollektivistischen und syndikalistischen Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der Allmende.

Rechtswissenschaft

Vorlage:Staatslastig

Bürgerliches Recht

Mit dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß §§ 2032 ff. BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.

Bodenordnung

Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.

Immobilien

Bei Wohnungen kann in Deutschland ein Teileigentum an Immobilien gemäß § 1 WEG begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG (§ 10 Abs. 2 WEG).

Gesellschaftsrecht

Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.

Vergesellschaftung im Grundgesetz

Nach Art. 15 Grundgesetz können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Art. 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).

Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann[4].

Einzelnachweise

  1. Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie. Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.
  2. D. Fuchs: Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln in H. Hamel (Hrsg.): Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien, München 1974, Seite 29 ff.
  3. Manifest der Kommunistischen Partei, Marx-Engels-Werke, Band 4, Seite 481
  4. Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Abgerufen am 31. Oktober 2020.
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