Zeit und Gemeineigentum: Unterschied zwischen den Seiten

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Die '''Zeit''' erscheint durch das Zusammenwirken einer Summe niederer und höherer [[Geistige Wesen|geistiger Wesen]]. Die Tätigkeit der [[Hierarchien]] an sich ist zeitlos, so wie auch beim [[Mensch]]en die höchsten geistigen Vorgänge zeitlos sind. Es gäbe keine Zeit, wenn alle Wesen auf gleicher Entwicklungsstufe stünden. Von der Entstehung der Zeit kann man schwer reden, denn im Wort ''Entstehen'' ist schon der Zeitbegriff mit enthalten; man kann also nur über das [[Wesen]] der Zeit sprechen. Und das ergibt sich eben daraus, dass im Zeitlosen durchaus verschiedene Entwicklungsgrade möglich sind, die durch ihr Zusammenspiel die [[wesenhaft]]e Zeit möglich machen.
Als '''Kollektiveigentum''' oder '''[[w:Commons#Gemeineigentum|Gemeineigentum]]''' wird im Unterschied zum [[Privateigentum]] solches [[Eigentum]] bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen [[Kollektiv]] oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe [[Commons]]). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das [[Marxismus|marxistisch]]–[[Kommunismus|kommunistische]] Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort [[Tragik der Allmende]] diskutiert.


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== Begriffsgeschichte ==
"... die höchsten geistigen Vorgänge beim Menschen führen
Bereits der griechische Philosoph [[Platon]] sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat ''[[Politeia]]'' eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.
zu dem Begriff, daß sie zeitlos verlaufen. Die Tätigkeiten der Hierarchien
sind zeitlos. - Von Zeit-Entstehen ist schwer zu reden: in dem
Worte «entstehen» ist schon der Begriff der Zeit enthalten; man
müßte eher sagen: das Wesen der Zeit, und darüber ist nicht so leicht
zu sprechen. Es gäbe keine Zeit, wenn alle Wesen auf gleicher Entwikkelungsstufe
stehen würden. Durch das Zusammenwirken einer Summe
niederer und einer Summe höherer Wesen entsteht Zeit. Im Zeitlosen
sind verschiedene Entwickelungsgrade möglich; durch ihr
Zusammenspiel wird Zeit möglich." {{Lit|{{G|110|176}}}}
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Es ist nicht so, dass es in der [[Region der Dauer]] keine [[Bewegung]] gäbe. Das [[Wesen]] des [[Geist]]es, der der [[Ewigkeit]] angehört, ist rastlose unaufhörliche Bewegung, die aber zugleich als absolute Ruhe empfunden wird, solange alle Wesen diese Bewegung gleichmaßen mitmachen. Erst wo Bewegungsunterschiede entstehen, weil nicht mehr alle Wesen dieses rastlose Tempo mitmachen können, wird die Bewegung auch als solche empfunden - und damit tritt die Zeit in Erscheinung.  
[[Karl Marx]] schreibt in seinem Werk ''Zur Kritik der politischen Ökonomie'', es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.<ref>Karl Marx: ''Zur Kritik der politischen Ökonomie.'' Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.</ref>


Das Zeitempfinden ist durch den [[luziferisch]]en Einfluss bedingt, der im Menschen die Sehnsucht nach dem selbständigen Konzentriertsein in sich selbst hervorruft. Das ganze Spektrum des Zeiterlebens, das sich zwischen [[Ewigkeit]] ([[Christus]]) und [[Augenblick]] ([[Luzifer]]) ausspannt, ist das Ergebnis eines wesenhaften Zusammenwirkens {{Lit|{{G|138|79ff}}}}. Es macht keinen Sinn, von der Zeit im allgemeinen zu sprechen, sondern sie muss immer auf eine Wesengemeinschaft bezogen werden, die eine gemeinsame Entwicklung durchmacht. Für unser [[Planetensystem]], dem eine solche sich gemeinsam entwickelnde Wesensgemeinschaft zugrunde liegt, offenbart sich die wesenhafte Zeit durch die [[Hierarchien|Hierarchie]] der [[Archai]] ([[Urengel]], [[Urbeginne]]), die auf dem [[Alter Saturn|alten Saturn]] ihre [[Ich-Entwicklung]] durchmachten. Sie sind vom Urbeginn unserer Entwicklung die wesenhaft waltenden [[Zeitgeister]]. Wenn es in der [[Genesis]] heißt: ''Im Urbeginn schufen die Götter Himmel und Erde'' ([http://www.bibel-online.net/buch/01.1-mose/1.html#1,1 1 Moses 1,1]), dann wird mit dem Wort ''Urbeginn'' (oder ''Anfang'' nach anderen Übersetzungen) bereits auf die Archai hingewiesen. Ebenso wird mit den [[Schöpfungstage]]n auf eine Siebenzahl höchstentwickelter Zeitgeister verwiesen. Das hebräische Wort [[Jom]] (= ''Tag''), das hier verwendet wird, meint nicht das, was wir heute als Tag verstehen, sondern bezeichnet diese Archai.
Als ''[[Eigentum#Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum|gesellschaftliches Eigentum]]'' wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen [[Jugoslawien]] bezeichnet.<ref>D. Fuchs: ''Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln'' in H. Hamel (Hrsg.): ''Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien'', München 1974, Seite 29 ff.</ref>


Auf dem alten Saturn trat die wesenhafte Zeit, also die Gemeinschaft der Archai, in Erscheinung, indem die [[Throne]] ihre Willenssubstanz als [[Wärme]] den [[Cherubim]] hinopferten und dadurch die Evolution unseres ganzen [[Planetensystem]]s in Gang brachten. Das Zeitwesen und das Wärmewesen stehen dadurch in enger Beziehung zueinander. {{lit|{{G|132|9}}}} Auf die erste Verkörperung unseres Planetensystems folgten weitere. Unser gegenwärtiges [[Sonnensystem]] stellt die vierte Entwicklungsstufe dar, drei weitere werden noch kommen.  
== Politische Theorie ==
Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene [[Utopie]]n (vgl. etwa Thomas Morus’ [[Utopia (Roman)|Utopia]] und Campanellas [[Sonnenstaat]]), aber auch auf bestimmte [[Hypothese]]n (siehe [[Urkommunismus]]) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die [[Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde]] hingewiesen.


Gemäß der urpersischen Mythologie ist die ganze Schöpfung aus [[Zaruana Akarana]], der unerschaffenen Zeit, hervorgetreten.
=== Sozialismus und Kommunismus ===
Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des [[Sozialismus]] und des [[Kommunismus]] und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.


Die [[Zahl der Zeit]] ist die [[Sieben]]. Sie gibt einen geeigneten Leitfaden für alles, was sich im Zeitenlauf ''nacheinander'' entwickelt. Die Sieben kann daher auch als [[Zahl der Entwicklung]] aufgefasst werden:
Nach [[Karl Marx]] ist die Aufhebung des [[Privateigentum]]s an [[Produktionsmittel]]n in der [[Diktatur des Proletariats]] die ökonomische Voraussetzung der [[Klassenlose Gesellschaft|klassenlosen Gesellschaft]]. Im [[Manifest der Kommunistischen Partei]] fordern Marx und Engels die [[Verstaatlichung]] aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.&nbsp;h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“<ref>[http://www.mlwerke.de/me/me04/me04_459.htm Manifest der Kommunistischen Partei], [[Marx-Engels-Werke]], Band 4, Seite 481</ref>
Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den [[Realsozialismus|realsozialistischen]] Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch [[Marxismus|marxistische]]) Kritiker <!--- Vorschlag: hier sollten Namen genannt werden ---> allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver ''Verfügbarkeit'' – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um [[Staatseigentum]].


:"Was in der Zeit verläuft, baut sich nach dem Gerüste der Siebenzahl auf; was sich wiederholt in verschiedenen Formen, das betrachtet man gut dadurch, daß man die Sieben zugrunde legt und die entsprechenden Gestaltungen dann aufsucht. - So ist es gut, sich zu sagen: Weil die Erde verschiedene Verkörperungen durchmacht, suchen wir ihre sieben Verkörperungen: Saturn, Sonne, Mond, Erde, Jupiter, Venus und Vulkan. Weil die menschlichen Kulturen sieben Verkörperungen durchmachen, suchen wir ihren Zusammenhang, indem wir wiederum die Siebenzahl zugrunde legen. - Wir gehen zum Beispiel zur ersten Kultur in der nachatlantischen Zeit. Die altindische Kulturperiode ist die erste, die zweite ist die urpersische, die dritte die chaldäisch-ägyptische, die vierte die griechisch-lateinische, die fünfte unsere eigene, und wir erwarten die zwei folgenden, welche als die sechste und siebente die unsere ablösen werden. Da haben wir wiederum die Siebenzahl in aufeinanderfolgenden Kulturverkörperungen zugrunde gelegt. Wir können aber auch in dem Karma eines Menschen uns zurecht finden, wenn wir zurückzublicken suchen auf seine drei vorhergehenden Inkarnationen. Wenn man die Inkarnation eines Menschen der Gegenwart nimmt und überblickt von dieser Gegenwart ausgehend die drei vorhergehenden Inkarnationen, dann ist es möglich, gewisse Schlüsse zu ziehen für die drei nächstfolgenden Inkarnationen. Die drei vorhergehenden Inkarnationen und die jetzige mit den drei folgenden geben wiederum sieben. So ist die Siebenzahl ein Leitfaden für alles zeitliche Geschehen." {{lit|{{G|113|175}}}}
Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die [[Kolchos]]e und die [[Sowchose]]. Juristisch zählen auch die [[Volkseigener Betrieb|Volkseigenen Betriebe]] (VEB) der [[DDR]] als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten [[Zentralverwaltungswirtschaft]] ausgeschlossen.


Die dreifache Sieben, [[777|7-7-7]], gilt als [[Zahl der Vollendung]], weil nach 7*7*7 = 343 Entwicklungstufen das Ziel einer Entwicklungsreihe erreicht ist. Alles, was ''danach'' kommt, gehört bereits einer völlig neuen Entwicklungslinie an. Die Ausdrucksweise ''danach'' darf daher auch nur im uneigentlichen Sinn verstanden werden, denn man hat es dann bereits mit einem völlig neuen Zeitwesen zu tun, das nicht unmittelbar auf jenes bezogen werden kann, das sich bereits vollendet hat.
=== Anarchismus ===


== Siehe auch ==
Der [[Anarchismus]] tritt für [[Autogestion]] ein. In [[Kollektivistischer Anarchismus|kollektivistischen]] und [[Anarchosyndikalismus|syndikalistischen]] Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der [[Allmende]].


* {{WikipediaDE|Zeit|}}
== Rechtswissenschaft ==
* {{WikipediaDE|Zeitpfeil|}}
{{staatslastig|DE}}
* {{WikipediaDE|Philosophie der Zeit|}}
=== Bürgerliches Recht ===
Mit dem Tode des [[Erblasser]]s fällt sein gesamtes Vermögen in die [[Erbengemeinschaft]] gemäß {{§|1922|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch]] und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: [[Gesamthandseigentum]]). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß {{§|2032|bgb|juris|text = §§ 2032 ff.}} BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der [[Erbschaft]] unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.


==Literatur==
=== Bodenordnung ===
#Rudolf Steiner: ''Geistige Hierarchien und ihre Widerspiegelung in der physischen Welt'', [[GA 110]] (1981)
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im [[Alemannische Dialekte|Alemannischen]]) wurde diese kollektive Nutzung als [[Allmende|Allmend]] bezeichnet.
#Rudolf Steiner: ''Der Orient im Lichte des Okzidents. Die Kinder des Luzifer und die Brüder Christi.'', [[GA 113]] (1982), Neunter Vortrag, München, 31. August 1909
#Rudolf Steiner: ''Die Evolution vom Gesichtspunkte des Wahrhaftigen'', [[GA 132]] (1987), Erster Vortrag, Berlin, 31. Oktober 1911
#Rudolf Steiner: ''Von der Initiation. Von Ewigkeit und Augenblick. Von Geisteslicht und Lebensdunkel.'', [[GA 138]] (1986)


{{GA}}
=== Immobilien ===
Bei Wohnungen kann in Deutschland ein [[Teileigentum]] an Immobilien gemäß {{§|1|woeigg|juris}} [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|WEG]] begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß {{§|10|woeigg|juris}} WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß {{§|1|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG ({{§|10|woeigg|juris}} Abs.&nbsp;2 WEG).


==Weblinks==
=== Gesellschaftsrecht ===
#[http://www.anthroposophie.net/steiner/ga/bib_steiner_ga_110.htm GA 110: Geistige Hierarchien und ihre Widerspiegelung in der physischen Welt] - Der gesamte Vortragszyklus online.
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen ([[Aktiengesellschaft]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaft mit beschränkter Haftung]], [[Verein]] oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung ([[Liberierung]]) der gezeichneten Gesellschaftsanteile ([[Aktie]]n, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der [[Liquidation]] einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.


[[Kategorie:Grundbegriffe]] [[Kategorie:Geistige Wesen]] [[Kategorie:Hierarchien]]
=== Vergesellschaftung im Grundgesetz ===
Nach {{Art.|15|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] können Grund und [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]], [[Natürliche Ressource|Naturschätze]] und [[Produktionsmittel]] zum Zwecke der [[Verstaatlichung|Vergesellschaftung]] durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. ({{Art.|14|gg|juris}} regelt die [[Enteignung]] in Einzelfällen).
 
Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann<ref>{{Internetquelle |url=https://de.wikibooks.org/wiki/Eigentumsgarantie_des_Grundgesetzes/_10._Das_Wohl_der_Allgemeinheit_als_Voraussetzung_f%C3%BCr_eine_Enteignung. |titel=Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher |abruf=2020-10-31}}</ref>.
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Gemeineigentum|!]]
{{Kategorie:Wikipedia]]

Version vom 31. Mai 2022, 23:59 Uhr

Als Kollektiveigentum oder Gemeineigentum wird im Unterschied zum Privateigentum solches Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört, sondern von einem sozialen Kollektiv oder einer Gemeinschaft verwaltet, genutzt, gepflegt oder produziert wird (siehe Commons). Je nach Gegenstand und ideologischer Sichtweise gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum, wobei das marxistischkommunistische Begriffsverständnis vorherrscht. Die ökonomische Bewertung von Kollektiveigentum als Allgemeingut wird unter dem Stichwort Tragik der Allmende diskutiert.

Begriffsgeschichte

Bereits der griechische Philosoph Platon sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat Politeia eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.

Karl Marx schreibt in seinem Werk Zur Kritik der politischen Ökonomie, es sei ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.[1]

Als gesellschaftliches Eigentum wird eine Eigentumskonzeption im ehemaligen Jugoslawien bezeichnet.[2]

Politische Theorie

Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auf verschiedene Utopien (vgl. etwa Thomas Morus’ Utopia und Campanellas Sonnenstaat), aber auch auf bestimmte Hypothesen (siehe Urkommunismus) zurück. Als reales Beispiel wird unter anderem auf die Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde hingewiesen.

Sozialismus und Kommunismus

Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des Sozialismus und des Kommunismus und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.

Nach Karl Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei fordern Marx und Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d. h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“[3] Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den realsozialistischen Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch marxistische) Kritiker allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver Verfügbarkeit – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um Staatseigentum.

Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die Kolchose und die Sowchose. Juristisch zählen auch die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten Zentralverwaltungswirtschaft ausgeschlossen.

Anarchismus

Der Anarchismus tritt für Autogestion ein. In kollektivistischen und syndikalistischen Strömungen wird Kollektiveigentum als zentrale Vorstellung geführt. Statt staatlichen oder privaten Eigentums an Produktionsmitteln sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiterschaft eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der Allmende.

Rechtswissenschaft

Vorlage:Staatslastig

Bürgerliches Recht

Mit dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und wird somit zu Kollektiveigentum der Erben (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich gemäß §§ 2032 ff. BGB getroffen werden. Erst durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu Privateigentum des jeweiligen Erben. Bis dahin gilt die Gemeinschaft der Erben in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können.

Bodenordnung

Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.

Immobilien

Bei Wohnungen kann in Deutschland ein Teileigentum an Immobilien gemäß § 1 WEG begründet werden. Die jeweiligen Miteigentümer bilden einen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 WEG. Dabei steht die Wohnung als solches im Privateigentum jedes Miteigentümers, nur über das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 WEG also das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Verhältnis der Stimmrechte ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Teilungserklärung und dem WEG (§ 10 Abs. 2 WEG).

Gesellschaftsrecht

Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.

Vergesellschaftung im Grundgesetz

Nach Art. 15 Grundgesetz können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Art. 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).

Die in Art. 14 geregelten Einschränkungen sind umfang- und folgenreich und besagen, dass eine Enteignung nur dann erlaubt ist, wenn diese dem "Wohle der Allgemeinheit" dient. Die Enteignung kann nur eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblicherweise von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln nicht verwirklicht werden kann[4].

Einzelnachweise

  1. Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie. Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.
  2. D. Fuchs: Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln in H. Hamel (Hrsg.): Arbeiterselbstverwaltung in Jugoslawien, München 1974, Seite 29 ff.
  3. Manifest der Kommunistischen Partei, Marx-Engels-Werke, Band 4, Seite 481
  4. Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 10. Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung. – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Abgerufen am 31. Oktober 2020.
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