sola fide

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Der Ausdruck sola fide (lat.: „allein durch Glauben“, „allein aus Glauben“) bezeichnet ein Grundelement der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung und ist ein theologischer Grundsatz der Kirchen, die aus der Reformation hervorgegangen sind. Er drückt die Überzeugung aus, dass der Mensch allein durch seinen Glauben das ewige Leben erlangt.[1] „Sola fide“ findet sich aber schon vorreformatorisch, etwa bei Thomas von Aquin.[2]

Bedeutung

Er drückt die Überzeugung aus, dass der Mensch sich die von Gott geforderte Gerechtigkeit nicht durch gute Werke erarbeiten bzw. verdienen kann, sondern dass er allein durch den Glauben an das Versöhnungswerk Christi gerechtgesprochen und dadurch gerettet wird. Durch diesen Glauben empfängt der Mensch den Heiligen Geist (Gal 3,2.5 LUT).

Es ist dem Menschen nach lutherischer Auffassung nicht möglich, sich aus eigenen Stücken für den Glauben an Christus zu entscheiden, da der Glaube allein durch Gottes Gnade (sola gratia) zustande kommt bzw. durch das ihn erreichende Wort Gottes (solus Christus) überhaupt erst geweckt wird. Damit ist eine autonome Glaubensentscheidung, also ein Akt des freien Willens seitens des Menschen für Luther völlig undenkbar: In Bezug auf sein Gottesverhältnis und somit sein Heil ist der Mensch geknechtet.

Biblische Grundlage

Römer 3 in Martin Luthers Septembertestament 1522

Die wichtigste biblische Grundlage für diesen Gedanken sah der Reformator Martin Luther im Brief des Apostels Paulus an die Römer (Röm 3,21–28 LUT) gegeben. Allerdings kommt im griechischen Urtext von Röm 3,28 das Wort „allein“ nicht vor.[3] Es wurde von Luther verdeutlichend hinzugefügt, um der seiner Zeit verbreiteten Werkgerechtigkeit einen Riegel zu schieben. Die Zufügung ist bis heute in der Lutherbibel beibehalten worden und ihr folgend von der Gute Nachricht Bibel wie folgt paraphrasiert worden: „Allein aufgrund des Glaubens nimmt Gott Menschen an und lässt sie vor seinem Urteil als gerecht bestehen.“ Die meisten Bibelübersetzungen schreiben an dieser Stelle urtextgetreuer, „dass der Mensch durch Glauben gerechtfertigt“ werde, so etwa die Vulgata.[4] Luthers Verdeutlichung bzw. Korrektur bringt Römer 3,28 sowohl in Spannung mit Paulus’ Aussage im Brief an die Galater, dass bei Jesus Christus ein Glaube zählt, „der durch die Liebe tätig ist“ (Gal 5,6), als auch in einen Widerspruch mit jener des Jakobusbriefes: „So seht ihr nun, dass der Mensch durch Werke gerecht wird, nicht durch Glauben allein“ (Jak 2,24 LUT, Lutherbibel). Besonders im Calvinismus wird die lutherische „Alleinwirksamkeit“ des Glaubens mit Verweis auf die Wichtigkeit der Heiligung (Umwandlung der Lebensführung) kritisch gesehen.

Verhältnis zu den anderen „Soli“

Das „sola fide“ bezeichnet das Vertrauen des Menschen in die göttliche Gnade. „Sola fide“ und „sola gratia“ bezeichnen die menschliche und die göttliche Seite des Heilswirkens Gottes: Die Aneignung der göttlichen Gnade geschieht „sola fide“ seitens des Menschen, die Zueignung der Gnade geschieht „sola gratia“ von Seiten Gottes. Da der Glaube ein von Gott gewirktes Geschenk (eine Gnadenwirkung) ist, kann „das sola fide … auch als sola gratia expliziert werden“ (F.W. Graf).[5]

Mit dem „sola fide“ bzw. „sola gratia“ verknüpft sind die Grundsätze des „solus Christus“ und des „sola scriptura“.

Einzelnachweise

  1. Wilfried Joest: Dogmatik. Band 2: Der Weg Gottes mit dem Menschen (= UTB für Wissenschaft. Uni-Taschenbücher 1413). 2., durchgesehene Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1990, ISBN 3-525-03264-1, S. 439.
  2. Horst Georg Pöhlmann, in: Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde. Band 3: O – Z. Brockhaus, Wuppertal u. a. 1994, ISBN 3-417-24643-1, S. 1855.
  3. Vgl. http://www.bibelwissenschaft.de/online-bibeln/novum-testamentum-graece-na-27
  4. „… iustificari hominem per fidem sine operibus legis“. (Röm 3,28 VUL)
  5. Friedrich Wilhelm Graf: Der Protestantismus. In: Hans Joas, Klaus Wiegandt (Hrsg.): Säkularisierung und die Weltreligionen (= Fischer 17647). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-596-17647-2, S. 91.


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