Kredite und Kategorie:Gesetz: Unterschied zwischen den Seiten

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Unter '''Kredit''' (abgeleitet von {{laS|''credere''}} „glauben, vertrauen“ und {{laS|''creditum''}} „das auf Treu und Glauben Anvertraute“; {{enS|''credit''}} oder {{enS|''loan''}} = [[Leihe]]) versteht man allgemein die [[Übereignung]] von [[Bargeld]] ([[Banknote]]n, [[Münze]]n), [[Buchgeld]] oder [[Vertretbarkeit|vertretbaren]] [[Sache (Recht)|Sachen]] vom [[Kreditgeber]] zwecks befristeter [[Gebrauchsgegenstand|Gebrauchsüberlassung]] durch den [[Kreditnehmer]], der sich zu einer zukünftigen [[Tilgung (Geldverkehr)|Rückzahlung]] und häufig auch zu einer [[Gegenleistung]] in Form von [[Zinsen]] verpflichtet.
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[[Kategorie:Rechtsleben]]
== Allgemeines ==
[[Kategorie:Staat]]
Der Kreditbegriff ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl wirtschaftlicher Fallgestaltungen, bei denen der [[Schuldner]] von der Verpflichtung befreit ist, seine [[Leistung (Recht)|Leistung]] sofort zu erbringen.<ref>[https://books.google.de/books?id=WA8p-VPX2v0C&pg=PA292&dq=bgb+kreditbegriff&hl=de&sa=X&ved=0CDYQ6AEwAzgKahUKEwiDtp-FxJTIAhVCXhoKHc8wCKE#v=onepage&q=bgb%20kreditbegriff&f=false Christian Jahndorf: ''Grundlagen der Staatsfinanzierung durch Kredite und alternative Finanzierungsformen im Finanzverfassungs- und Europarecht''], 2003, S. 292</ref> Deshalb darf der Kreditbegriff nicht auf den Bankkredit verengt werden, weil auch in vielen anderen Alltagssituationen bereits Kreditgewährung vorliegt, auch wenn dies von den Beteiligten oft nicht wahrgenommen wird. Jede [[Vorleistung (Recht)|Vorleistung]] bei [[Synallagma|gegenseitigen Verträgen]] ist ein Kredit, weil jemand im Vertrauen darauf vorleistet, dass die Gegenseite ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen erbringen kann und will. Das konstituierende Merkmal eines Kredits ist die Zeitdifferenz, die zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Gegenleistung auftritt.<ref>[https://books.google.de/books?id=5yazlkpBp0UC&pg=PA74&dq=Kreditsch%C3%B6pfung&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=Kreditsch%C3%B6pfung&f=false Hermann Feifel: ''Die Anwendbarkeit der modernen Kreditschöpfungslehre auf die besondere Art des Sparkassengeschäfts''], 1959, S. 74</ref> Dabei kann es sich auch um Kredite handeln, die in der Überlassung von vertretbaren Sachen (Sachdarlehen) bestehen.
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Gesetz|!]]
[[Etymologie|Etymologisch]] gibt es den Kreditbegriff erst seit dem aufblühenden [[Kapitalismus]] des 19. Jahrhunderts, vorher benutzte man Begriffe wie [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]], [[Locatio conductio]], [[Nexum]] oder [[Mutuum]]. Das „Creditum“ war eine [[Schuld (Privatrecht)|Schuld]] und kein Darlehen und entstand mit jeder [[Forderung]].<ref>[https://books.google.de/books?id=JNxsBgAAQBAJ&pg=PA385&dq=nutzung+usufructus&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=nutzung%20usufructus&f=false Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger, Gerrit Hölzle (Hrsg.): ''Zivilrecht im Wandel: Festschrift für Peter Derleder zum 75. Geburtstag''], 2015, S. 381</ref> Deshalb heißt heute in [[Fremdsprache]]n jeder Forderungsinhaber [[Kreditor]] ({{enS|''creditor''}}, {{frS|''créditeur''}} oder {{itS|''creditore''}}). Der italienische [[Codice civile]] (CC) nennt jede Forderung {{itS|''credito''}} (Art.&nbsp;1992&nbsp;CC).
 
== Geschichte ==
Die einfachen Anfänge des Kreditwesens sind bereits um 3000 v. Chr. in [[Mesopotamien]] zu finden. Im Zuge der Entwicklung eines einfachen Zahlungs- und Kreditsystems wurde Getreidesaat an Bauern verliehen, welches erst nach der Ernte zuzüglich Zinsen zurückgegeben werden musste. Im [[Antikes Griechenland|antiken Griechenland]] sowie in [[Lydien]] entstanden im Laufe des 7.&nbsp;Jahrhunderts v. Chr. die ersten geprägten Münzen. So konnten sich erste Geldwechsel- und Leihgeschäfte etablieren, die man heutzutage als Kredite bezeichnen würde.
 
In Griechenland entwickelte sich schließlich eine fortschrittlichere Form des Kreditwesens. Dadurch, dass freigelassene Sklaven denselben rechtlichen Status wie zugezogene [[Metöke]]n hatten, durften sie weder Grund erwerben noch in der Landwirtschaft tätig sein, weshalb viele von ihnen im Geldwesen arbeiteten. Im 3.&nbsp;Jahrhundert v. Chr. war es ein freigelassener Sklave namens [[Pasion]], der im athenischen Hafen von Piräus [[Bankguthaben|Depositen]] verwahrte und diese nach Vereinbarung weiter investierte. Von seinen Schuldnern verlangte er zwischen 10 und 12 % Zinsen.
 
Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] war der Grundtypus des Kreditgeschäfts das [[Form (Recht)|formlose]] [[Mutuum]] (Darlehen), die Übereignung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen ([[Saatgut]], [[Wein]], [[Öle|Öl]]) mit der Abrede, die gleiche Summe oder Menge Geld oder Ware zurückzugeben.<ref>[https://books.google.de/books?id=0JLjRlHUmHsC&pg=PA309&dq=bgb+kreditbegriff&hl=de&sa=X&ved=0CDQQ6AEwAmoVChMIwcvjgbWUyAIVCadyCh2NbQ2d#v=onepage&q=bgb%20kreditbegriff&f=false Peter W. Heermann: ''Geld und Geldgeschäfte''], 2003, S. 309 f.</ref> Die Hingabe des Mutuum begründete die Verpflichtung zur Rückgabe, so dass ein [[Realvertrag]] vorlag.<ref>[https://books.google.de/books?id=FXdvwGTh9IIC&pg=PA213&dq=mutuum&hl=de&sa=X&ved=0CCwQ6AEwAmoVChMIwI77p9CUyAIVRsNyCh0FSgWt#v=onepage&q=mutuum&f=false Herbert Hausmaninger, Walter Selb: ''Römisches Privatrecht''], 2001, S. 213 ff.</ref> In den [[Gaius (Jurist)|gaianischen]] [[Institutiones (Gaius)|Institutionen]]<ref>Gaius ''Institutiones'', 3, 90.</ref> wird auf einen [[Senatus consultum|Senatsbeschluss]] verwiesen, das „[[Senatus consultum Macedonianum]]“ aus dem Jahr 47&nbsp;n. Chr., in welchem davon die Rede ist, dass Macedo Geld an unsichere Schuldner auslieh<ref>[https://books.google.de/books?id=90YqAwAAQBAJ&pg=PA86&dq=mutuum+darlehen&hl=de&sa=X&ved=0CEgQ6AEwBGoVChMIl6KckdKUyAIVxH5yCh2rwQER#v=onepage&q=mutuum%20darlehen&f=false Ursula Gärtner: ''Brandenburger Antike-Denkwerk''], 2014, S. 92 f.</ref> – eine frühe Form [[Zweifelhafte Forderung|zweifelhafter Forderungen]]. Im Regelfall wurden keine [[Kreditzins]]en verlangt, da sie nicht vom Mutuum erfasst waren, sondern es bedurfte für die Zinszahlung einer [[Stipulation|besonderen Vereinbarung]]. Die Römer kannten Zinsen durchaus und sie beschäftigten sich sehr eingehend damit. Bereits das [[Römische Republik|frührepublikanische]] [[Zwölftafelgesetz]] legte eine Höchstgrenze für Zinsen fest. Spätestens seit dem römischen Kaiser [[Konstantin der Große|Konstantin dem Großen]] (regierte von 306 bis 337) waren Kreditgeschäfte zu einem Zinssatz von 12 % üblich.
 
Die mittelalterliche Wirtschaft erforderte wegen des allgemein herrschenden Bargeldmangels umfangreiche [[Konsumkredit]]e. Der „Borgkauf“ – der heutige [[Warenkredit]] – war im [[Mittelalter]] geradezu die Regel.<ref>Bruno Kuske: ''Die Entstehung der Kreditwirtschaft und des Kapitalverkehrs'', 1927, S. 74</ref> Hinderlich war bei Kreditgewährungen das christliche [[Zinsverbot]]. [[Alexander III. (Papst)|Papst Alexander&nbsp;III.]] gestattete den Juden 1179 ausdrücklich das Zinsgeschäft, doch verlangte das [[Viertes Laterankonzil|IV.&nbsp;Laterankonzil]] von 1215 von den Juden die Wiedergutmachung zu hoher Zinsen. Der daraus resultierende Erfolg der [[Juden]] im Kreditgeschäft veranlasste die [[Franziskaner (OFM)|Franziskaner]] 1462 zur Einrichtung von Kreditkassen aus christlichem Geld, um die Christen „aus den Klauen jüdischer Wucherer“ zu befreien.<ref>[https://books.google.de/books?id=3cSytf4nC_4C&pg=PA708&dq=kreditgesch%C3%A4ft+geschichte&hl=de&sa=X&ved=0CD0Q6AEwA2oVChMI4LqHjdeUyAIVRHdyCh0orwYy#v=onepage&q=kreditgesch%C3%A4ft%20geschichte&f=false Ḥayim Hilel Ben-Śaśon: ''Geschichte des jüdischen Volkes: von den Anfängen bis zur Gegenwart''], 1995, S. 708</ref> [[Cosimo de’ Medici]]s Bank vergab im Jahr 1397 Kredite unter anderem an den Florentiner Kaufmann [[Niccolò Niccoli]].
 
Erste Nachweise eines systematisch besicherten Kredits in Form des [[Lombardkredit]]s finden sich bereits um das Jahr 1400, als Kaufleute Kredite an Feudalherren und Adelige gegen Pfandüberlassung vergaben und somit zum Aufstieg norditalienischer Handelshäuser beitrugen. Hervorzuheben ist dabei das florentinische Bankhaus [[Compagnia dei Bardi]], das im 14.&nbsp;Jahrhundert in Geschäftsbeziehung mit dem englischen Königshaus stand und im Jahr 1344 an [[Eduard III. (England)|Edward&nbsp;III.]] 900.000&nbsp;[[Florin (Goldmünze)|Goldflorin]] verliehen hatte.<ref name="Cassell’s Chronology">{{Literatur |Autor=Hywel Williams |Titel=Cassell’s Chronology of World History |Datum=2005 |ISBN=0-304-35730-8}}</ref>
 
Bereits 1530 gewährte [[Jakob Fugger]] dem späteren deutschen Kaiser [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]] ein Darlehen über 275.333 [[Gulden]].<ref>Erich Achterberg, Maximilian Müller-Jabusch: Lebensbilder Deutscher Bankiers, Frankfurt 1964, S. 37</ref> Im Jahr 1609 wurde Papiergeld durch die Niederländer auch in Europa etabliert, was nach anfänglichem Misstrauen der Bevölkerung gegenüber den Papierscheinen zu florierenden Leihgeschäften führte. Diese Entwicklung beeinflusste das Kreditwesen und somit auch den Handel nachhaltig. Reisende Kaufleute erhielten schon im Mittelalter gegen Hinterlegung von Geld bei einem Bankier [[Kreditbrief]]e, gegen deren Vorlage auf der Reisestrecke Teile des hinterlegten Geldes ausgezahlt wurden und das Beraubungsrisiko auf Reisen damit vermindert werden konnte. Möglich wurde dies durch enge familiäre Beziehungen der frühen [[Bankier]]s.
 
[[Heinrich VIII. (England)|Heinrich VIII.]] legalisierte 1575 die Zinszahlung, doch erst mit der Lockerung des [[Kanonisches Recht|kanonischen]] Zinsverbots und mit dessen endgültiger Aufhebung im Jahr 1741 konnte legal Kreditzins verlangt werden. Dadurch verbreitete sich das gewerbliche Kreditgeschäft. Die 1619 gegründete berühmte [[Hamburger Bank]] war noch keine Kredit-, sondern nur eine Zahlungsbank. Bei Banken ergab sich nun eine Änderung der Kreditpolitik, als ab 1795 auch städtischen Bürgern Kredit gewährt wurde.<ref>Bruno Mariacher: ''Die Banken als Geldgeber des Staates'', 1948, S. 66</ref> Im Jahre 1856 entstanden die ersten großen modernen Kreditbanken in Hamburg, die [[Vereinsbank Hamburg]] (11. August 1856) und die [[Norddeutsche Bank]] (15. Oktober 1856).
 
Mit dem Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 entstand ein einheitliches Darlehensrecht, wenn auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bedeutung nur fragmentarisch (§§&nbsp;607-610 BGB a.F.). Die meisten offenen Rechtsfragen – wie etwa die fehlende Legaldefinition des Darlehensbegriffs – mussten durch [[Rechtsprechung]] und Literatur geklärt werden. Der Gesetzgeber hielt den Darlehensbegriff im Rechtsleben für eingebürgert, so dass ihm eine Definition entbehrlich erschien.<ref>Benno Mugdan: ''Motive'', Band 2, 1899, S. 170</ref> Der BGH verstand darunter im April 1962 einen „schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung eines Kapitals auf Zeit.“<ref>BGH, Urteil vom 18. April 1962, Az: VIII ZR 245/61</ref> Im Januar 1932 kam es zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes zum so genannten Mantelvertrag<ref>Abkommen über die Festsetzung der Zins- und Provisionssätze bei der Weitervergabe von Geldern an Dritte</ref> mit einem Habenzins- und Sollzinsabkommen, das im März 1965 durch die Zinsverordnung ersetzt wurde. Beide sollten die Rentabilität der Banken durch Festlegung einheitlicher und fester Zinssätze sicherstellen, aber auch den Kunden durch vorgeschriebene Höchstzinsen bei Krediten schützen. Als die Zinsverordnung im April 1967 außer Kraft trat, wurden auch die Kreditzinsen der Marktentwicklung überlassen.
 
In den Jahren des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg nahm die Bedeutung des Kreditgeschäfts mit privaten Kunden zu. Die Kreditinstitute gewährten Kredit für die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern, die Konsumentenkredite, die mit einer festen Ratenvereinbarung innerhalb von höchstens 72&nbsp;Monaten zu tilgen waren. Die Kredite waren im Wesentlichen auf die Gehaltseingänge der Kunden abgestellt; neben einer Lohn- und Gehaltsabtretung wurde insbesondere eine Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen üblich. Um die Bonität der Kreditnehmer überwachen zu können, melden die Kreditgeber die gewährten Ratenkredite der Schufa und erhalten ihrerseits Rückmeldungen, falls Kreditnehmer weitere Kredite bei anderen Banken aufnehmen.
 
Ab 1970 hatte fast jeder Arbeitnehmer ein laufendes Girokonto für seine Gehaltseingänge und den Zahlungsverkehr. Die Banken erhielten hiermit einen guten Einblick in die Einkommensverhältnisse und räumten Dispositionskredite in Höhe mehrerer monatlicher Gehaltseingänge ein.
 
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom Januar 2002 verzichtete auf den Begriff Kredit, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente; an seine Stelle sind die Erscheinungsformen des Kredits getreten.<ref>BT-Drucksache 14/6040 vom 14. Mai 2001, ''Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts'', S. 252</ref> Es änderte den Darlehensvertrag vom bisherigen Realvertrag in einen Konsensualvertrag um, so dass der Vertrag bereits durch Parteivereinbarung und nicht erst durch die Auszahlung des Darlehens zustande kommt.<ref>BT-Drucksache 14/6040 vom 14. Mai 2001, ''Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts'', S. 252</ref> Damit besitzt die Auszahlung als Vertragserfüllung keine konstitutive Wirkung mehr.
 
== Rechtsfragen ==
Der [[wirtschaftswissenschaft]]liche Kreditbegriff ist zu breit für eine rechtliche Umsetzung, so dass das Darlehen aus [[rechtswissenschaft]]licher Sicht nur eine Art des [[Kreditgeschäft]]s darstellt.<ref>Otto Palandt, Hans Putzo: ''Kommentar BGB'', 2014, Einführung vor §&nbsp;488, Rn 2</ref> In der Rechtswissenschaft wird der Kreditbegriff vielfach verwendet.<ref>[https://books.google.de/books?id=cIoz7ugCnLMC&pg=PA24&dq=bgb+kreditbegriff&hl=de&sa=X&ved=0CC4Q6AEwAWoVChMIwcvjgbWUyAIVCadyCh2NbQ2d#v=onepage&q=bgb%20kreditbegriff&f=false Andrey Shatelyuk: ''Sanierungskredite in der Krise und in der Insolvenz von Unternehmen''], 2012, S. 24 FN 127</ref> So regeln die §{{§|89|aktg|juris}}, {{§|115|aktg|juris}}, {{§|288|aktg|juris}} Abs.&nbsp;2 AktG die Kreditgewährung an Organmitglieder der AG, {{§|43a|gmbhg|juris}} GmbHG die „Kreditgewährung an Gesellschafter“ der GmbH, {{§|349|hgb|juris}} Satz 2 HGB sieht beim Kreditauftrag durch den Kaufmann keine Einrede der Vorausklage vor. Das BGB kennt zwar in {{§|778|bgb|juris}} BGB den bürgschaftsähnlichen Kreditauftrag, vermeidet jedoch den Kreditbegriff in der Legaldefinition und spricht von Darlehen. In {{§|824|bgb|juris}} BGB ist die Kreditgefährdung<ref>Kredit ist hier eine Unterart der Ehre und meint die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen</ref> kodifiziert, {{§|1822|bgb|juris}} Nr.&nbsp;8 BGB verlangt die Genehmigung des Gerichts zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels; doch bei der zentralen Regelung des Kredits als vertragliches [[Schuldverhältnis#Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse|Schuldverhältnis]] im [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]] benutzt es den Begriff „Darlehen“. Dabei unterscheidet es zwischen Geld- und Sachdarlehen. In {{§|488|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB sind die gegenseitigen Pflichten für das [[Darlehen (Deutschland)|Gelddarlehen]] enthalten, wonach der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Das Schuldrecht wendet den Darlehensbegriff jedoch nicht konsequent an, sondern spricht in {{§|493|bgb|juris}} BGB vom „Überziehungskredit“. Der [[Sachdarlehensvertrag]] wiederum verpflichtet gemäß {{§|607|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. In beiden Fällen begnügt sich das BGB mit der Aufzählung der Rechten und Pflichten der am Darlehensvertrag Beteiligten, ohne ihn zu definieren.<ref>Andrey Shatelyuk, ''Sanierungskredite in der Krise und in der Insolvenz von Unternehmen'', 2012, S. 25 f.</ref>
 
Kredite sind Gebrauchsüberlassungen von Sachen oder Geld auf Zeit. Von der [[Mietvertrag (Deutschland)|Miete]], der [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pacht]] und der [[Leihe]] unterscheiden sich alle Formen der Kredite dadurch, dass der Mieter, Pächter und der Entleiher stets nur unmittelbare [[Besitzer]] werden und denselben Gegenstand zurück zu gewähren haben. Daher ist ihnen nur eine [[Nutzungen|Nutzung]] der Miet-, Pacht- oder Leihsache gestattet ([[Gebrauchsvorteil]]e; bei Pacht auch Ziehung der [[Frucht (Recht)|Früchte]] aus der Muttersache). Der Kreditnehmer erhält oder behält die vollständige sachrechtliche Verfügungsgewalt mittels [[Eigentum]] über die kreditierte Geldsumme oder die Waren. Der Kreditnehmer ist in der Regel gegenüber dem Kreditgeber auch nicht verpflichtet, mit dem Geld oder der Ware in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren, es sei denn, dass vertragliche Regelungen hierzu getroffen wurden.
 
Alle Kreditgewährungen haben gemeinsam, dass ein [[Kreditvertrag]] das [[Rechtsverhältnis]] zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber regelt und darin insbesondere die [[Kreditkonditionen]] festgelegt werden.
 
== Kreditgeber ==
=== Kreditgeber im Nichtbankensektor ===
Der [[Lieferant]] gewährt dem Abnehmer einen [[Warenkredit]] und tritt in Vorleistung, wenn er dem Abnehmer die Waren überlässt, ohne [[Zug um Zug]] den Kaufpreis zu vereinnahmen. Dazu gehört neben dem [[Teilzahlungsgeschäft]] auch der ungeregelte Kredit des „[[Anschreibenlassen]]s“ des Käufers im Einzelhandel ([[Bierdeckel]]) als zinslose Kaufpreisstundung.<ref>in den USA als „open-book credit“ bezeichnet</ref><ref>Klaus Fricke: ''Die Kreditgewährung als absatzpolitisches Instrument im Einzelhandel'', 1971, S. 31</ref> Der Abnehmer wiederum gewährt dem Lieferanten Kredit, wenn er [[Anzahlung]]en oder [[Vorauszahlung]]en leistet, ohne sofort die Ware zu erhalten ([[Kundenkredit]]). Daher sind [[Lieferantenkredit]] und Kundenkredit ebenfalls Kredite. Selbst [[Arbeitnehmer]] müssen in der Regel ihre [[Arbeitsleistung]] zuerst erbringen, bevor der Arbeitgeber [[Arbeitseinkommen|Lohn oder Gehalt]] hierfür vergütet ({{§|614|bgb|juris}} Satz&nbsp;1 BGB: „erst Arbeit, dann Geld“).<ref>[https://books.google.de/books?id=_SMhAAAAQBAJ&pg=PA637&dq=arbeitsleistung+vorleistung&hl=de&sa=X&ved=0CDsQ6AEwBTgKahUKEwjy7oreiJfIAhXEfHIKHWAlCQ4#v=onepage&q=arbeitsleistung%20vorleistung&f=false Folker Bittmann: ''Insolvenzstrafrecht: Handbuch für die Praxis''], 2004, S. 637</ref> Beim [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]] hat der Werkunternehmer vorzuleisten, da seine Vergütung erst nach erbrachter Werkleistung fällig wird ({{§|641|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB). Die Regelung des {{§|16|vob-b|dejure}} [[VOB/B]] geht ebenfalls von der Vorleistungspflicht eines [[Auftragnehmer]]s bei Werkverträgen aus.<ref>[http://books.google.de/books?id=2nqEhFKgMmcC&pg=PA1322&lpg=PA1322&dq=gesetzliche+vorleistungspflicht&source=bl&ots=4sLagPnmab&sig=HvXIrAju8GEUCGcw4v6OCoXaP5o&hl=de&sa=X&ei=01lXU5f2I8PSOZ2ogcgP&ved=0CE4Q6AEwBzgK#v=onepage&q=gesetzliche%20vorleistungspflicht&f=false Richard Riedl, Martin Rusam, Johann Kuffer: ''Handkommentar zur VOB''], 2008, S. 1322</ref>
 
Verbreitet sind Kredite bei [[Nichtbank]]en innerhalb eines [[Konzern]]s als „konzerninterne Finanzierung“, wenn [[Muttergesellschaft]]en ihren [[Tochtergesellschaft]]en oder umgekehrt Kredite zur Verfügung stellen. Sie sind nach {{§|266|hgb|juris}} Abs.&nbsp;2 B&nbsp;II und III HGB als „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ in der [[Bilanz]] gesondert auszuweisen. Auch [[natürliche Person]]en als [[Gesellschafter]] können ihrer Gesellschaft Kredite in Form von [[Gesellschafterdarlehen]] zur Verfügung stellen.
 
Als weitere Kreditgeber im Nichtbankensektor kommen [[Pfandleiher]], [[Kredithai]]e und natürliche Personen in Frage, die oft als Ersatz für Kreditinstitute fungieren, bei denen Kreditnehmer keine Kredite erhalten. Während Pfandleiher und Kredithaie als gewerbliche Kreditgeber fungieren, sind natürliche Personen nicht gewerblich tätig; Verwandte oder Freunde vergeben meist aus Gefälligkeit Kredite.
 
=== Bankkredit ===
Der wichtigste Kreditgeber der Wirtschaft sind die [[Kreditinstitut]]e. Deshalb wird Kredit umgangssprachlich meist mit dem Bankkredit assoziiert. Nach [[Karl Friedrich Hagenmüller]] besteht das Wesen des Bankkredits darin, „dass der Kreditgeber eine Leistung in der Gegenwart vollbringt und damit zum [[Gläubiger]] wird, während der Kreditnehmer sich als [[Schuldner]] verpflichtet, die Gegenleistung erst in der Zukunft zu erfüllen“.<ref>Karl Friedrich Hagenmüller, Gerhard Diepen: ''Der Bankbetrieb'', 11. Auflage 1987, S. 372</ref> Das [[Bankrecht (Deutschland)|Bankrecht]] befasst sich eingehend mit dem Kreditbegriff als wichtigstem [[Bankgeschäft]]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass [[Finanzinnovation]]en zu immer neuen Kreditprodukten führen, die nur mit einer möglichst weiten Definition erfasst werden können. Der [[bankenaufsicht]]srechtliche Kreditbegriff des {{§|1|kredwg|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 [[Kreditwesengesetz|KWG]] unterteilt das [[Kreditgeschäft]] in die Grundtypen der [[Geldleihe]] ([[Darlehen (Deutschland)|Gelddarlehen]]) und [[Kreditleihe]] ([[Akzeptkredit]]e), erwähnt den – nicht mehr üblichen – Ankauf von [[Wechsel (Urkunde)|Wechseln]] und [[Scheck]]s als [[Diskontgeschäft]] (Nr.&nbsp;3) und das [[Garantie]]geschäft (Nr.&nbsp;8). In {{§|19|kredwg|juris}} Abs.&nbsp;1 KWG wird der Kreditbegriff ausschließlich für [[Millionenkredit]]e definiert und umfasst Bilanz[[aktiva]], [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] (mit Ausnahme der Stillhalteverpflichtungen aus Kaufoptionen) sowie die dafür übernommenen [[Gewährleistung]]en und andere [[Eventualverbindlichkeit|außerbilanzielle Geschäfte]]. Im Satz&nbsp;2 und 3 dieser Bestimmung wird diese grobe Definition durch einzelne [[Bilanzposition]]en konkretisiert. Für [[Organkredit]]e nimmt {{§|21|kredwg|juris}} KWG eine weitere Kreditdefinition vor.
 
Die seit Januar 2014 geltende [[Capital Requirements Regulation|Kapitaladäquanzverordnung]] (abgekürzt CRR von englisch ''capital requirements regulation'') spricht anstatt von Kredit von [[Kreditrisiko]] und Risikopositionen und fokussiert sich außerdem auf Vorleistungen. Als [[Risikoposition]] bezeichnet Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 CRR einen „Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten“. Nach Art.&nbsp;379 Nr.&nbsp;1 CRR handelt es sich um Vorleistungen, wenn ein Kreditinstitut [[Wertpapier]]e, [[Fremdwährung]]en oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat. Bei grenzüberschreitenden Geschäften liegen Vorleistungen vor, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist. In Art.&nbsp;392&nbsp;ff. CRR ist der [[Großkredit]] geregelt und auf 10 % der [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|anrechenbaren Eigenmittel]] eines Instituts kontingentiert.
 
==== Kreditnehmer ====
Als Kreditnehmer von Kreditinstituten kommen alle [[Wirtschaftssubjekt]]e wie andere Kreditinstitute ([[Interbankenhandel|Interbankkredite]]), [[Zentralbank]]en ([[Zentralbankgeld]]), [[Unternehmen]] ([[Investitionskredit]]e), [[Staat]]en, [[Gemeinde]]n und sonstige [[öffentliche Hand]] ([[Kommunalkredit]]e) und [[natürliche Person]]en ([[Konsumentenkredit]]e, [[Dispositionskredit]]e) in Frage.
 
==== Kreditarten ====
{{Hauptartikel|Darlehen (Deutschland)}}
 
{| border="1" cellpadding="4"
! colspan="8" align="center" style="background:#C0C0C0"|Unterscheidung der Kreditarten nach:
|-
!Laufzeit
!Höhe
!Umfang der Besicherung
!Art der Besicherung
!Status
!Kreditgeber
!Bereitstellung
!Verwendung
|- style="vertical-align:top"
|
* kurzfristig (< 1 Jahr)
* mittelfristig (> 1 Jahr bis 4 Jahre)
* langfristig (> 4 Jahre)
|
* [[Mikrokredit]]
* [[Kleinkredit|Klein-]]
* Mittel-
* [[Millionenkredit|Millionen-]]
* [[Großkredit]]
|
* [[Blankodarlehen|Blanko (unbesichert)]]
* Teilgedeckt mit ''Blankoanteil''
* Vollgedeckt
|
* [[Personalkredit]]
* [[Sachkredit]]
* [[Realkredit]]
|
* intakt
* gefährdet
* [[Notleidender Kredit|notleidend]]
* ausgefallen
|
* Bankkredit
* [[Lieferantenkredit]]
* [[Arbeitgeberdarlehen]]
* [[Privatkredit]]
* [[Staatsanleihe|Staatskredit]]
* [[Organkredit]]
|
* Barkredit
* [[Warenkredit]]
* [[Kreditleihe]]
|
* [[Konsumkredit]]
* [[Investitionskredit]]
* [[Kontokorrentkredit|Betriebmittelkredit]]
* [[Vorfinanzierung]]
* [[Zwischenfinanzierung]]
* [[Effektenkredit]]
* Import/Exportkredit
|}
<ref name="Hagenmüller/Diepen">Karl-F. Hagenmüller, bearb. G. Diepen: Der Bankbetrieb – Lehrbuch und Aufgabensammlung, Wiesbaden 1970, ISBN 3-409-42094-0, S. 288</ref>
 
* Eine der häufigsten Formen von Krediten ist das ''[[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]]''. Meist wird zwischen den Parteien eine feste Tilgungsvereinbarung getroffen. In Ermangelung einer solchen wird die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen fällig, wenn das Darlehen durch eine der Parteien [[Kreditkündigung|gekündigt]] wurde. Die Darlehensvaluta wird meist auf einem Sonderkonto des Kreditnehmers verbucht und bei Auszahlung auf dem laufenden Konto gutgeschrieben. Bei [[Annuitätendarlehen]] beinhaltet die Rate neben Zins- auch einen Tilgungsanteil, der im Laufe der Tilgung anteilig steigt.
 
* ''Barkredite'' werden durch eine [[Kreditlinie]] auf [[Girokonto]] oder einem separaten Konto eingeräumt (z.&nbsp;B. [[Dispositionskredit]]e, [[Lombardkredit]]e). Die Kreditlinie wird meist befristet für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt, kann während der Laufzeit jedoch in schwankender Höhe durch entsprechende Zahlungsvorgänge in Anspruch genommen werden. Es gibt außer der Gesamtbefristung keine konkreten Rückführungsvereinbarungen. Der Barkredit ist meist als [[revolvierender Kredit]] ausgestaltet; dies erlaubt, selbst bei kurzzeitiger Rückführung wieder bis zur vollen Höhe der eingeräumten Kreditlinie den Kredit erneut in Anspruch zu nehmen.
 
* Rechtlich sind beide Formen der [[Geldleihe]] Darlehen. Als [[Kreditleihe]] werden [[Avalkredit]]e, [[Akkreditiv]]- und [[Akzeptkredit]]e bezeichnet. Hier ermöglicht die Bank mit ihrer eigenen [[Kreditwürdigkeit]], dass der Kreditnehmer Geld oder [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistungen]] von Dritten erhält.
 
* ''[[Kreditfazilität|Kreditrahmenvereinbarungen]]'' können nach den (meist betrieblichen) Erfordernissen des Kreditnehmers als Barkredit oder teilweise als Aval-, in Form von Akkreditiven oder Darlehen in Anspruch genommen werden.<ref name="HBB">Karl-F. Hagenmüller: ''Der Bankbetrieb'', Band II – Aktivgeschäfte und Dienstleistungsgeschäfte, Wiesbaden 1970, ISBN 3-409-42025-8, S. 15</ref>
 
* Als ''[[Baufinanzierung]]en'' werden Darlehen bezeichnet, die zum Erwerb oder Bau von Immobilien verwendet werden. Die Tilgung erfolgt meist durch [[Annuität (Investitionsrechnung)|Annuitäten]] über einen langen Zeitraum, 30&nbsp;Jahre sind üblich. Zur Besicherung werden [[Grundpfandrecht]]e wie [[Hypothek]]en oder [[Grundschuld]]en auf dem finanzierten Objekt herangezogen. Die Auszahlung erfolgt meist nach Baufortschritt.
 
* ''[[Effektenlombardkredit]]e'' sind Kredite, die gegen Verpfändung von [[Wertpapier]]en gewährt werden; hier gelten meist feste Regeln für die [[Beleihung (Kreditwesen)|Beleihung]] von Wertpapieren.
 
* ''[[Avalkredit]]e'' sind Kreditlinien für die Übernahme von [[Bürgschaft]]en oder [[Garantie]]n etwa als [[Anzahlungsbürgschaft]], [[Vertragserfüllungsbürgschaft]], [[Mietbürgschaft]], [[Gewährleistungsbürgschaft]] oder [[Zollbürgschaft]].
 
* ''[[Investitionskredit]]e'' sind Darlehen zur Finanzierung von Gegenständen des [[Anlagevermögen]]s.
 
* ''[[Kontokorrentkredit|Betriebsmittelkredite]]'' sind Barkredite für Finanzierung des Umlaufvermögens, die häufig als Kreditlinien auf laufenden Konten gewährt werden. In der Regel sind sie als revolvierende Kredite ausgestaltet und erlauben nach Reduzierung wieder die volle Inanspruchnahme. Zusätzlich zu den Zinsen können Kreditprovisionen für nicht in Anspruch genommene Kreditteile vom Kreditgeber geltend gemacht werden.
 
* ''Warenfinanzierungen'' oder ''Barvorschüsse'' sind Barkredite, die meist auf Sonderkonten verbucht sind und nur kurzfristig endfällig eingeräumt werden.
 
* Von ''[[Strukturierte Finanzierungen|strukturierten Finanzierungen]]'' wird bei komplexen, sich aus mehreren Elementen zusammengesetzten Bankprodukten gesprochen, wenn neben der eigentlichen Kreditgewährung weitere Absprachen wie zur Begrenzung künftiger Zinssätze oder Umschuldungsvereinbarungen für Folgeperioden vertraglich vereinbart werden.
 
* ''[[Schuldscheindarlehen]]'' sind Kredite, die teilweise von Banken, teilweise auch von anderen Investoren, gewährt werden. Hier ist die Grenze zur Kapitalbeschaffung der Firmen fließend.
 
* ''[[Rembourskredit]]e'' und ''[[Akzeptkredit]]e'' sind ein [[Finanzierungsinstrument]] in der [[Außenhandelsfinanzierung]]. Hier treten Banken in die Haftung für Wechsel durch Akzept ein und verbessern durch ihre Mithaftung die Bonität des Wechselbezogenen.
 
* ''[[Roll-over-Kredit]]e'' sind festverzinsliche Kredite, bei denen der Zins aber nicht für die gesamte Laufzeit festgelegt ist, sondern in vertraglich festgelegten Abständen den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst wird.
 
* ''[[Stand-by-Kredit]]e'' (Beistandskredite) sind Kreditlinien, die zur Sicherung der [[Liquidität]] eines Unternehmens dienen und im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden.
 
* ''[[Kommunaldarlehen]]'' ist der Sammelbegriff für alle langfristigen Darlehen an die [[Bundesland (Deutschland)|Länder]], [[Landkreis]]e oder [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]].
 
* ''[[Kassenkredit]]e'' dienen der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung von Gemeinden.
 
==== Vom Kreditantrag bis zur Kreditauszahlung ====
* [[Kreditantrag]] des Kunden
* Prüfung der [[Kreditfähigkeit]]
* Prüfung der [[Kreditwürdigkeit]] (auch wirtschaftliche Kreditfähigkeit genannt)
* Prüfung der [[Beleihungsunterlagen]]
* Prüfung und [[Sicherheitenbewertung|Bewertung]] der angebotenen [[Kreditsicherheiten]]
* Abschluss des [[Kreditvertrag]]es
* Stellung der [[Kreditsicherheiten]]
* Bereitstellung des Kredits (unter Berücksichtigung der [[Auszahlungsvoraussetzung]]en), z.&nbsp;B. durch [[Gutschrift]] auf dem [[Girokonto]].
 
==== Besicherung des Kredits ====
{{Hauptartikel|Kreditsicherung}}
Bei der Kreditvergabe wird von Kreditinstituten Wert auf die nachhaltige Fähigkeit des Kreditnehmers gelegt, die Zinsen und Tilgungen aus laufenden Einkünften (bei Firmen: [[Cash Flow]]) erbringen zu können. Insbesondere bei mittel- und langfristigen Krediten kann die Stellung von Kreditsicherheiten durch einen [[Sicherungsgeber]] notwendig werden.
* [[Personalsicherheit (Kredit)|Personalsicherheiten]]: insbesondere [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaften]], [[Patronatserklärung]]en;
* [[Sachsicherheit]]en: insbesondere [[Grundpfandrecht]]e, [[Verpfändung]] von [[Bankguthaben]] oder [[Effekten]].
 
==== Staatliche Regelungen ====
Neben den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften wird die Kreditgewährung durch Spezialgesetze reguliert.
 
===== Schutzvorschriften für den Kreditnehmer =====
Es gab bereits im Mittelalter – trotz des christlichen Zinsverbotes – Bemühungen, den Zins, also das Entgelt für die Kreditgewährung, zu begrenzen. Beispiele finden bereits im Mittelalter für Genua (12,5 %) oder die Weisung von [[Friedrich II. (HRR)|Kaiser Friedrich&nbsp;II]] mit 10 % (''allerdings für Juden'').<ref name="Kapital">Karl Marx, Friedrich Engels: Werke, Band 25, „Das Kapital“, Bd. III, Fünfter Abschnitt, Berlin 1983, S. 611</ref>
 
* In Deutschland und Österreich<ref>[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/75/Seite.750330.html Verzinsung.] Abgerufen am 13. Februar 2015</ref> wurde mit einer Verordnung für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses eine Vergleichbarkeit der Kreditangebote für Konsumentenkredite geschaffen ([[Preisangabenverordnung]]).
 
* In der Schweiz wurde mit dem [[Konsumkreditgesetz]] (1. Januar 2003) für bestimmte Kreditarten ein Höchstzins von 15 % p.&nbsp;a. festgelegt und ein Widerrufsrecht gesetzlich verankert.
 
* EU-weit ist die Kreditvergabe durch die [[Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge|Verbraucherkreditrichtlinie]] von 2008 geregelt. Sie betrifft fast alle klassischen Konsumentenkredite, die eine definierte Laufzeit haben.<ref>[http://www.diefinanzen.at/Verbraucherkreditgesetz-13-04-2011 Das Verbraucherkreditgesetz.] Abgerufen am 13. Februar 2015</ref>
 
===== Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MARisk) =====
Mit Veröffentlichung des Rundschreibens 18/2005 hat die Bundesbank die Anwendung der Richtlinien aus [[Basel II]] für deutsche Kreditinstitute konkretisiert. Diese schreiben die Verfahren für eine Risikoeinschätzung für Kredite über ein Bewertungs- oder sogenanntes „Rating“-Verfahren vor und erteilen Vorschriften für die Kapitaldeckung von Krediten.
 
Ferner wird die organisatorische Trennung zwischen der Marktseite (Kreditvergabe) und dem [[Risikomanagement]] geregelt. Das Risikomanagement muss dabei einer Reihe von Mindestanforderungen entsprechen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1210_marisk_ba.html?nn=2818068#doc3492188bodyText7 |titel=Rundschreiben 10/2012 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk |datum=2012-12-14 |zugriff=2017-02-11}} Dort AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement.</ref>
 
==== Betriebswirtschaftliche Regeln ====
Bei der [[Kreditwürdigkeitsprüfung]] orientieren sich Kreditinstitute an allgemeinen [[Finanzierung#Finanzierungsregeln|Finanzierungsregeln]], unter anderem an die [[Goldene Bankregel]]. Bei Kreditgewährung geht jeder Kreditgeber ein Kreditrisiko ein, weil die vertragsgerechte Rückzahlung nebst Zinsen in der Zukunft liegt und deshalb mit [[Unsicherheit|Ungewissheit]] behaftet ist. Ungewissheit bedeutet, dass die möglichen Auswirkungen bekannt sind (ganzer oder teilweiser [[Forderungsverlust|Kreditausfall]]), die Kreditgeber verfügen jedoch nicht über sichere Informationen zur [[Eintrittswahrscheinlichkeit]]. Dieses Kreditrisiko müssen sie durch die geeignete [[Analyse]] des Kreditnehmers ([[Bilanzanalyse]] bei Unternehmen, [[kommunale Jahresabschlussanalyse]] bei Gebietskörperschaften, Einkommens- und Vermögensanalyse bei natürlichen Personen) einschätzen und mit einem [[Rating]] versehen. Das Kreditrisiko lässt sich durch Kreditsicherheiten mildern oder ganz beseitigen.
 
=== Zentralbanken als Kreditgeber ===
Zentralbanken stehen als Kreditgeber der Geschäftsbanken zur Verfügung, sie bieten die Verpfändung von Wertpapieren und Kreditforderungen der Geschäftsbanken an, die im Gegenzug Zentralbankgeld gutgeschrieben bekommen und über Bargeld verfügen können. Als Zinssatz für diese Kredite ist der [[Basiszinssatz]] der [[Europäische Zentralbank|Europäischen Zentralbank]] (bis 1999: [[Diskontsatz]]) zu zahlen, wobei die Guthaben der Geschäftsbanken bei der Zentralbank in gleicher Höhe verzinst werden. Die Geschäftsbanken können im Rahmen der [[Spitzenrefinanzierungsfazilität]] jederzeit und unbegrenzt gegen Verpfändung von Aktiva bei der Zentralbank Bar- und Zentralbankgeld anfordern. <ref name="bundesbank">[http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Dossier/Service/schule_und_bildung_kapitel_6.html?nn=136160&notFirst=true&docId=145094#doc145094bodyText1 Deutsche Bundesbank, Dossier: Die Geldpolitik des Eurosystems], abgerufen am 25. Juni 2014</ref>
 
== Kreditkarten ==
Bei der Zahlung mit [[Kreditkarte]]n wie [[Diners Club]], [[VISA International Service Association|Visa]], [[American Express]], [[Mastercard]] wird dem Kunden normalerweise ein zinsloser Kredit von einem Monat Dauer gewährt. Die Kreditgebühren bezahlen in diesem Fall die Unternehmen, die die Karten akzeptieren. Bei der Bezahlung mit [[Debitkarte]]n (wie bei [[Electronic Cash|EC]], [[Maestro-Card|Maestro]] und [[V Pay]] etc.) entsteht kein Kredit, sondern der Betrag wird sofort dem laufenden Konto belastet.
 
== Sonstiges ==
„Bei jemandem Kredit haben“ bedeutet auch [[Vertrauen]] genießen, dass man [[Zahlungsfähigkeit|zahlungsfähig]] und damit [[Kreditwürdigkeit|kreditwürdig]] sei. „Den Kredit verspielen“ bedeutet im Gegenteil, sich unglaubwürdig zu machen. Diese wirtschaftliche Wertschätzung umfasst auch die Geschäftsehre. Gefährdet jemand den Kredit eines anderen durch die Behauptung von [[Tatsache]]n, die der [[Wahrheit]] widersprechen, haftet er für den daraus entstehenden [[Schaden]] nach {{§|824|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (''Kreditgefährdung'') und kann sich nach {{§|187|stgb|juris}} StGB auch wegen [[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdung]] strafbar machen.
 
Ein bekannter Fall diesbezüglich war der 2002 bis 2016 andauernde Rechtsstreit zwischen der [[Kirch-Gruppe]] und der [[Deutsche Bank|Deutschen Bank]], siehe ''[[Rolf-E. Breuer#Juristische Auseinandersetzung]]''.
 
== Volkswirtschaftliche Funktion ==
Eine ausreichende Kreditversorgung ist für das Funktionieren einer [[Volkswirtschaft]] von großer Bedeutung. Für Unternehmen sind Kredite – neben dem [[Eigenkapital]] – eine wichtige Quelle, um Investitionen und die laufende Geschäftstätigkeit ([[Umlaufvermögen]]) zu finanzieren. Verbraucher können mit Krediten ihren Konsum zeitlich vorziehen, d.&nbsp;h. Güter erwerben, bevor sie das dafür notwendige Geld erwirtschaftet haben. Die [[öffentliche Hand]] finanziert durch Kredite – oft in Form von [[Anleihe]]n – einen Teil ihrer Aufgaben. Dies führt zu [[Staatsverschuldung]].
 
In [[Wirtschaftskrise]]n ist die Kreditversorgung oft durch mangelndes Vertrauen der Wirtschaftssubjekte ineinander gestört. [[Zentralbank]]en versuchen dann, durch ihre [[Geldpolitik]] die Kredit- und Geldversorgung zu verbessern.
 
Den Kreditinstituten kommt im Rahmen ihrer [[Risikotransformation]] die Aufgabe zu, die [[Volkswirtschaft]] mit Krediten zu versorgen, um den [[Wirtschaftskreislauf|Güterkreislauf]] mit der erforderlichen [[Geldmenge]] auszustatten (siehe auch [[Kredittheorie]]). Die [[Quantitätsgleichung]] liefert Anhaltspunkte für die Größe dieser Geldmenge.
* Kreditinstitute sind als [[Finanzintermediär]]e der interpersonale Vermittler zwischen ihren Sparern und den Kreditnehmern<ref>Manfred Borchert: ''Geld und Kredit: Einführung in die Geldtheorie und Geldpolitik'', 2003, S. 35</ref>, wobei sie im Rahmen der [[Fristentransformation]] auch die unterschiedlichen Laufzeitinteressen der Marktteilnehmer ausgleichen.
* Die Gewährung von Bankkrediten erhöht die [[Geldmenge]]; Tilgung reduziert sie. Dies gilt in einem [[Mindestreserve-System]] nicht nur für Zentralbanken, sondern auch für [[Geschäftsbank]]en. Diesen Vorgang der Schaffung von zusätzlichem [[Buchgeld]] nennt man [[Giralgeldschöpfung]]. Die Schaffung einer neuen Kreditbeziehung durch Banken nennt man Kreditschöpfung.
 
== Kreditmarkt ==
Der Kreditmarkt ist die gedankliche Zusammenfassung aller Teilmärkte von Angebot und der Nachfrage nach Krediten.<ref>Manfred Borchert: ''Geld und Kredit: Einführung in die Geldtheorie und Geldpolitik'', 2003, S. 34</ref> Ein Kredit wird dann angeboten, wenn jemand sein vorhandenes Geld nicht selbst besser verwenden kann. Die Kreditnachfrage wiederum beruht insbesondere auf den Erwartungen über die [[Produktivität]] von Investitionsvorhaben (Investitionskredit), dem Liquiditätsausgleich (Betriebsmittelkredit) oder der Vorwegnahme erst künftig durch Sparen möglichen Konsums (Konsumentenkredit). Der Kredit stellt bilanziell als [[Aktiva]] das Pendant zum Geld (als [[Passiva]] der Zentralbank) dar, enthält jedoch auch naturale Kreditbeziehungen wie den Lieferantenkredit. Auf dem [[Primärmarkt]] treten Kreditinstitute, Versicherungen, andere [[Wirtschaftssubjekt]]e ([[Staat]]en) als Anbieter und Nachfrager auf, [[Marktteilnehmer]] auf dem [[Sekundärmarkt]] sind [[Pfandleiher|Pfandleihhäuser]], [[Kreditvermittler]], [[Kredithai]]e und der [[Kredithandel]].
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kredit}}
* {{WikipediaDE|Zahlungsbedingung}}
* {{WikipediaDE|Ballonkredit}}
* {{WikipediaDE|Darlehen (Deutschalnd)}}
* {{WikipediaDE|Darlehen (Österreich)}}
 
== Literatur ==
* Falter, Manuel: ''Die Praxis des Kreditgeschäfts'', 17. Auflage, Deutscher Sparkassenverlag, 2007, ISBN 3-09-301364-X
* Borchert, Manfred: ''Geld und Kredit'', Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2003, ISBN 3-486-27420-1.
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Kredit}}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4032923-9}}
 
[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaften]]
[[Kategorie:Wirtschaftstheorie]]
[[Kategorie:Geldwesen]]
[[Kategorie:Darlehen]]
[[Kategorie:Kredite|!]]
[[Kategorie:Banken]]
 
{{Wikipedia}}

Version vom 2. Juli 2018, 07:52 Uhr