Arbeitsschutz und Homöostase: Unterschied zwischen den Seiten

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Als '''Arbeitsschutz''' bzw. '''Arbeitnehmerschutz''' werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von [[Arbeitsunfall|Arbeitsunfällen]] und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
Als '''Homöostase''' (von {{ELSalt|ὁμοιοστάσις}} ''homoiostásis'' „Gleichstand“) wird der durch [[Selbstregulation]] aufrechterhaltene [[Gleichgewicht (Systemtheorie)|Gleichgewichtszustand]] eines [[Offenes System|offenen]] [[Dynamisches System|dynamischen Systems]] - des '''Homöostats''' - bezeichnet.  


Der Begriff des [[Beschäftigter|Beschäftigten]] ist im [[Arbeitsschutzgesetz]] bewusst weit gefasst. Er beinhaltet ''alle Personen, die durch eine andere (natürliche oder juristische) Person im Rahmen einer Organisation tatsächlich in Anspruch genommen'' werden.<ref>Wolfhard Kohte, Kommentar zu § 2 ArbSchG, in: Norbert Kollmer, Thomas Klindt, Arbeitsschutzgesetz. Kommentar. Zweite Auflage. München: Beck 2011, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1987, 1443).</ref> Darunter fallen insbesondere [[Arbeitnehmer]], aber auch [[Beamtentum|Beamte]], [[Richter]] und [[Soldat]]en; [[Auszubildende]], [[Umschulung|Umschüler]], [[Praktikant]]en, [[Volontär]]e; [[Postulant]]en und [[Novize]]n; [[Schüler]] und [[Studenten]]; Beschäftigte in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]]; [[arbeitnehmerähnliche Person]]en; Helfer im Rahmen eines Freiwilligen Jahres, z.&nbsp;B. [[Freiwilliges Soziales Jahr|FSJ]] oder [[Freiwilliges Ökologisches Jahr|FÖJ]]; [[Arbeitsrecht der Kirchen|Kirchenbedienstete]] einschließlich [[Mönch]]e, [[Nonne]]n, [[Diakonisse]]n; Tätigkeiten im Rahmen einer [[Arbeitstherapie]]; [[Strafgefangene]]; [[Ehrenamt|ehrenamtliche]] Mitarbeiter von z.&nbsp;B. [[Freiwillige Feuerwehr|Freiwilligen Feuerwehr]]en oder [[Hilfsorganisation]]en.<ref>Die Aufzählung folgt meist den fettgedruckten Stichwörtern bei Kohte, Kommentar zu § 2 ArbSchG, Randnummern 47 bis 114.</ref> Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zählen Hausangestellte in privaten Haushalten und bedingt Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem [[Bundesberggesetz]] unterliegen.
Das [[Prinzip]] der Homöostase wurde bereits um 1860 von dem Physiologen [[w:Claude Bernard (Mediziner)|Claude Bernard]] beschrieben. Der [[Begriff]] selbst wurde 1929 bzw. 1932 von [[w:Walter Cannon|Walter Cannon]] und von [[w:Karl Ludwig von Bertalanffy|Karl Ludwig von Bertalanffy]] geprägt<ref>[[w:Hans Joachim Flechtner|Hans Joachim Flechtner]]: ''Grundbegriffe der Kybernetik.'' Hirzel, 1972.</ref><ref>Cornelius Borck: ''Die Weisheit der Homöostase und die Freiheit des Körpers. Walter B. Cannons integrierte Theorie des Organismus.'' In: ''[[w:Zeithistorische Forschungen|Zeithistorische Forschungen]]/Studies in Contemporary History.'' Band 11, Nr. 3, 2014, S. 472–477, [[doi:10.14765/zzf.dok-1469]].</ref> und wird heute in zahlreichen Disziplinen, beispielsweise in der [[Physik]], [[Chemie]], [[Biologie]], [[Ökologie]], in den [[Wirtschaftswissenschaften]], der [[Soziologie]], der [[Psychologie]], der [[Medizin]] oder in der [[Rechtswissenschaft]], verwendet.


In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in [[Deutschland]] gängigen Begriff ''Arbeitsschutz'' verwendet. Die gängigsten Synonyme sind „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ und „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“. In [[Österreich]] ist der Begriff des ''Arbeitnehmerschutzes'' oder des ''ArbeitnehmerInnenschutzes'' verbreitet, in der [[Schweiz]] die Begriffe der ''Arbeitssicherheit'' und der „Gesundheitsschutz“. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.
== Siehe auch ==
 
Historisch wurde für den Arbeitsschutz auch der Begriff '''Gewerbehygiene''' verwendet.<ref>http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/50455/Gewerbehygiene</ref><ref>http://de.academic.ru/dic.nsf/technik/9483/Gewerbehygiene</ref>
 
Zu unterscheiden ist ''Arbeitssicherheit'' (Unfallverhütung) von ''[[Arbeitsplatz#arbplsi|Arbeitsplatzsicherheit]]'', also dem Schutz vor Verlust der Anstellung ([[Arbeitslosigkeit]]).


== Grundlagen ==
* {{WikipediaDE|Homöostase}}
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von [[Arbeitsunfall|Arbeitsunfällen]], der Verringerung ihrer Folgen (z.&nbsp;B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, [[Persönliche Schutzausrüstung|Persönlicher Schutzausrüstung]] (PSA), [[Leitmerkmalmethode]] usw.), dem [[Gesundheitsschutz]] (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, [[Lärmschutz|Lärm]], [[Belastung (Psychologie)|psychische Belastungen]] usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise [[Mutterschutz]], [[Jugendschutz]]) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im [[Arbeitsschutzmanagement]] über ein [[Arbeitsschutzmanagementsystem]] (AMS) umgesetzt werden.
 
=== Arten des Arbeitsschutzes ===
Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem ''allgemeinen'' und dem ''sozialen Arbeitsschutz'' unterscheiden.
 
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
 
Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel [[Arbeitszeit]]en, Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz.
 
== Nationales ==
=== Europa ===
In den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und Vermeidung der Konkurrenzsituationen zwischen den Mitgliedsstaaten infolge von Ausnutzung wirtschaftlicher Standortvorteile auf Kosten des Arbeitsschutzes ist vom Rat der EG die sogenannte Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet worden (89/391 EWG vom 12. Juni 1989)<ref name="EWG391">{{Literatur|Herausgeber=[[Europäische Union]]|Titel=Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit|Sammelwerk=[[EUR-Lex]]|Jahr=1989|Monat=06|Tag=12|Online={{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=1989|amtsblattnummer=183|anfangsseite=1|endseite=8|format=PDF|titel=PDF; 926 kB}}|Zugriff=2013-05-28}}</ref>. Die Rahmenrichtlinie definiert Mindestanforderungen und deckt die wesentlichen Risiken im Bereich der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie die Arbeitshygiene ab. Europäische Koordinationseinrichtung ist das [[Senior Labour Inspectors Committee]].
 
=== Deutschland ===
In [[Deutschland]] wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:
# durch die Aufsichtsbehörden der Länder (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg), [[Gewerbeaufsichtsamt]], Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, [[Amt für Arbeitsschutz]], Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit), gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die [[Unfallkasse des Bundes]] zuständig. In NRW ist der technische sowie der betriebliche Arbeitsschutz in den zuständigen Bezirksregierungen beheimatet.
# durch die Träger der [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|gesetzlichen Unfallversicherung]], insbesondere die gewerblichen [[Berufsgenossenschaft]]en und [[Unfallkasse]]n.
 
In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die [[BAuA|Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin]] (BAuA) tätig.
 
==== Organe des Arbeitsschutzes ====
===== SiFa und BA =====
Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer / Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die [[Fachkraft für Arbeitssicherheit]] (SiFa) und den [[Betriebsarzt]] (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als [[Stabsstelle]]n beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.
 
===== ASA-Sitzung =====
In regelmäßigen Abständen (mindestens vier Mal im Jahr) trifft sich der [[Arbeitsschutzausschuss]] (ASA).
Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den [[Sicherheitsbeauftragte]]n (Sibe) und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.
 
==== Interne und externe Arbeitsschutzexperten ====
Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen – nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. [[Großunternehmen]] haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
 
==== Geschichte ====
[[Datei:Grabstein Nohra.JPG|mini|Grabstein eines beim Läuten tödlich verunglückten Jungen aus dem Jahre 1783]]
 
Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19.&nbsp;Jahrhundert in [[Preußen]] eingeführt, weil sich weite Teile des Bürgertums empörten, die Arbeiterbewegung erstarkte<ref>Christina von Hodenberg: Aufstand der Weber. Die Revolte von 1844 und ihr Aufstieg zum Mythos. Bonn 1997.</ref> und auch, weil durch [[Kinderarbeit]] der Gesundheitszustand der [[Rekrut]]en als mangelhaft erschien. Dazu erließ König [[Friedrich Wilhelm III. (Preußen)|Friedrich Wilhelm&nbsp;III.]] im Jahr 1839 das fortschrittliche [[Preußisches Regulativ|Preußische Regulativ]].
 
Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des „Arbeiterschutzes“.<ref>Zum „Arbeiterschutz“ im 19.&nbsp;Jahrhundert vgl. ''[[Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914]], I.&nbsp;Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 3.&nbsp;Band: Arbeiterschutz'', bearbeitet von [[Wolfgang Ayaß]], Stuttgart/ Jena/ New York 1996; ''Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II.&nbsp;Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms&nbsp;II. (1881-1890), 3. Band: Arbeiterschutz'', bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 1998; ''Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III.&nbsp;Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 3.&nbsp;Band, Arbeiterschutz'', bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2005.</ref> Eine zentrale Rolle spielten dabei schon früh die [[Fabrikinspektor|Fabrikinspektoren]] und zunehmend auch Fabrikinstpektorinnen, die für die Durchsetzung der Gesestze in den Fabriken sorgten.
 
1884 wurde unter Bismarck das [[Unfallversicherungsgesetz (Deutsches Reich)|Unfallversicherungsgesetz]] verabschiedet, das auch zur Gründung der [[Berufsgenossenschaft]]en führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.
 
In den 1920er Jahren wurde, mit Blick auf die erfolgreiche amerikanische „Safety first“-Bewegung, beim Eisen- und Stahlwerk [[Hoesch AG|Hoesch]] in [[Dortmund]] die Unfallverhütungsarbeit aufgenommen. Mit organisatorischen Maßnahmen, u.&nbsp;a. die Bestellung zweier Sicherheitsingenieure, und der Sensibilisierung der Arbeiter u.&nbsp;a. durch Vorträge, Plakate und Werbung für Unfallverhütung mittels Aufschriften an Gebäuden, sollte die Zahl der Unfälle verringert werden.<ref>H. Bitter: ''Die Unfallverhütung beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch'', in: ''Stahl und Eisen'', Bd.&nbsp;47, Heft&nbsp;14 (1927), S.&nbsp;569–576.</ref>
 
Zum Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“ wurde der „Arbeitsschutz“.
 
1974 trat das Gesetz über [[Betriebsarzt|Betriebsärzte]], Sicherheitsingenieure und andere [[Fachkraft für Arbeitssicherheit|Fachkräfte für Arbeitssicherheit]] ([[Arbeitssicherheitsgesetz]]) in Kraft.
 
==== Gesetzliche Verankerung ====
Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der [[Reichsversicherungsordnung]] und ist heute im [[Siebtes Buch Sozialgesetzbuch|Sozialgesetzbuch VII]] (SGB&nbsp;VII) festgeschrieben.
 
===== Gesetze, Verordnungen und Richtlinien =====
Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer [[EG-Richtlinie|Richtlinien]] (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt:
 
[[Datei:Trba250.jpg|mini|Fertigspritze entspr. Trba250]]
 
* [[Arbeitsschutzgesetz]] mit seinen Verordnungen
** [[Arbeitsstättenverordnung (Deutschland)|Arbeitsstättenverordnung]]
** [[Baustellenverordnung]]
** [[Betriebssicherheitsverordnung]] (auch Verordnung zum [[Geräte- und Produktsicherheitsgesetz]])
** [[Lastenhandhabungsverordnung]]
** [[Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung]]
** [[Biostoffverordnung]]
** [[Gefahrstoffverordnung]] (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz)
** [[Technische Regeln]]
 
* [[Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)]] (ProdSG) mit seinen Verordnungen (ProdSV, Beispiele)
** 2. GPSGV [[Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug]]
** 9. ProdSV ([[Maschinenverordnung]])
** 11. ProdSV ([[Explosionsschutzverordnung]])
 
* [[Arbeitssicherheitsgesetz]] (ASiG)
** DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
 
* Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB&nbsp;VII)
** [[Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung]] (DGUV Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften nach §&nbsp;15&nbsp;SGB&nbsp;VII)
 
* [[Chemikaliengesetz (Deutschland)|Chemikaliengesetz]] mit seinen Verordnungen
 
* [[Atomgesetz (Deutschland)|Atomgesetz]] mit seinen Verordnungen
** [[Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen|Röntgenverordnung]]
** [[Strahlenschutzverordnung]]
 
===== Arbeitsschutz und Mitbestimmung =====
[[Datei:Bundesarchiv Bild 183-Z0217-003, Dorfchemnitz, Kombinat ESDA, Arbeitsschutzkontrolle.jpg|miniatur|Arbeitsschutzkontrolle]]
 
; Weitgehende Mitbestimmungsmöglichkeiten
Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine ''Rahmenvorschriften'' ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem [[Betriebsverfassungsgesetz]] den Betriebsräten sehr weitgehende [[Mitbestimmung]]s- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit [[Betriebsrat|Betriebsräten]] oder [[Personalrat|Personalräten]] die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen [[Betriebsvereinbarung]]en umgesetzt werden<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG] in Verbindung mit ArbSchG<br />
Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: ''Mitbestimmung im Gesundheitsschutz'', 2008, ISBN 978-3-7663-3498-5<br />
Michael Kittner, Ralf Pieper: ''Arbeitsschutzgesetz'', 2007, ISBN 978-3-7663-3201-1<br />
Bernd-Jürgen Vorath, Ralf Pieper: ''Handbuch Arbeitsschutz'', Kapitel 2.7.4 ''Mitbestimmung'', 2005, ISBN 978-3-7663-3558-6</ref>. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung ''[[Gefährdungsbeurteilung]]en'', eine auf diesen Beurteilungen basierende ''Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen'', die ''Umsetzung dieser Maßnahmen'' und ''Wirksamkeitskontrollen''. Es besteht die Pflicht zur ''Dokumentation''. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine ''Pflicht''<ref>BAG, 8. Juni 2004: Entscheidungen [http://lexetius.com/2004,2821 AZ 1 ABR 4/03] und [http://lexetius.com/2004,2074 AZ 1 ABR 13/03]</ref> zur Mitbestimmung.
 
; Unterweisung
Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die [[Unterweisung]]en. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert {{§|12|arbschg|juris}} Abs.&nbsp;1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.<ref>BAG, 11.&nbsp;Januar 2011, [http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=14829&pos=29&anz=30 AZ 1 ABR 104/09]</ref>
 
; Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen
In Betrieben mit einem [[Arbeitsschutzmanagementsystem]] (AMS) nimmt die Arbeitnehmervertretung auch an den externen Audits der Zertifizierungsgesellschaften teil. Dabei handelt es sich um das Zertifizierungsaudit, die Re-Zertifizierungsaudits und die Zwischenaudits. Die Teilnahme an den Audits ist wichtig, weil die Gewerbeaufsicht Betriebe mit einem AMS bei unternehmensinitiierten Kontrollen „entlastet“ überprüfen kann. Die behördliche Kontrolle verlässt sich dabei auf die Audits durch Firmen, deren Auftraggeber der Arbeitgeber ist. Bei unaufmerksamen Audits und vereinfachten Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht besteht die Gefahr einer unzureichenden Überwachung der Qualität des Arbeitsschutzes.
 
Im Standard [[ISO 45001]] für AMS gibt es einen Absatz zur ''Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten''. Betriebsräten in zertifizierten Betrieben sollten diese bekannt sein.
 
==== Probleme unzureichender Arbeitsschutz-Kontrolle ====
Nach einer Recherche des ARD-Magazins ''[[Plusminus]]'' ist in Deutschland die Zahl der Arbeitsschutz-Kontrollen von 1996 bis 2017 um zwei Drittel von etwa 600.000 auf 200.000 Kontrollen pro Jahr zurückgegangen.<ref>[https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/swr/arbeitsschutz-102.html ''Arbeitsschutz: Sparen auf Kosten der Sicherheit''], auf daserste.de, vom 19. September 2018.</ref> Dies ist auf einen massiven Stellenabbau in den Arbeitsschutzbehörden zurückzuführen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Betriebe und Vorschriften. Dadurch gäbe es heute nur noch so wenige Arbeitsschutz-Kontrolleure, dass ein Betrieb in Deutschland statistisch damit rechnen müsse, lediglich alle 30 Jahre kontrolliert zu werden. So kann beispielsweise die Gewerbeaufsicht Stuttgart von den etwa 21.000 Baustellen im Jahr nur 30 Baustellen kontrollieren. Durch dieses Missverhältnis ist Deutschland auf Europaebene in Sachen Arbeitsschutz gemeinsam mit [[Bulgarien]] und [[Ungarn]] Schlusslicht.
 
In deutschen Betrieben sterben durchschnittlich zwei Menschen pro Arbeitstag.
 
=== Österreich ===
Unter ''Arbeitsschutz'' bzw. ''Arbeitnehmerschutz'' versteht man in [[Österreich]] die Summe aller Vorkehrungen und Aktivitäten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zum Ziele haben. Dieses Gebiet wird exakter als ''ArbeitnehmerInnenschutz'' bezeichnet.
 
Der Arbeitnehmerschutz in Österreich ist (wie in vielen anderen europäischen Ländern auch) wesentlich durch die Arbeitsschutz-Richtlinien der EU bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitnehmerschutzgesetze und -verordnungen, wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder die [[Arbeitsstättenverordnung (Deutschland)#Österreich|Arbeitsstättenverordnung]].
 
Eine Übersicht über die Bestimmungen des ASchG gibt die Broschüre „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“. Eine Volltextdatenbank aller österreichischen [[ArbeitnehmerInnenschutzgesetz|ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften]] und der relevanten Nebenbestimmungen samt erläuternden Anmerkungen erscheint seit 1997 als CD-ROM und wird regelmäßig aktualisiert.<ref>[http://www.a-expert.at/ CD-ROM „ArbeitnehmerInnenschutz expert“]</ref>
 
Die [[Arbeitsinspektion]] ist die wichtigste gesetzlich beauftragte Behörde zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt. Sie trägt so zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes bei. Die Arbeitsinspektion ist mit einer eigenen Website im Internet vertreten. Die Palette der Themen reicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen bei der Arbeit, der Gestaltung von Arbeitsstätten und beim Einsatz von Arbeitsmitteln bis zu Arbeitszeitregelungen und dem Schutz für bestimmte Personengruppen in der Arbeitswelt.
 
==== Geschichte ====
Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Österreich seit dem Beginn des 19.&nbsp;Jahrhunderts ist als Buchbeitrag zugänglich.<ref>Joe Püringer: ''Die Entwicklung des Arbeitsrechts in Österreich'', in: ''Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft'', Band&nbsp;1, 4.&nbsp;Aufl., Wien 2006, ISBN 3-901983-67-8, S.&nbsp;25–99.</ref>
 
1883 wurde in [[Österreich-Ungarn]] durch die Schaffung der ''Gewerbeinspection'' eine relativ umfassende Überwachungsbehörde eingerichtet. Eine Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 1885 setzte einige Arbeiterschutzregelungen fest. So wurde beispielsweise die maximale Arbeitszeit für Fabrikarbeiter (ab dem 14.&nbsp;Lebensjahr) auf 11&nbsp;Stunden fixiert. [[Kinderarbeit]] bis zum 14.&nbsp;Lebensjahr wurde verboten, ebenso die [[Nachtarbeit]] für Frauen und für Jugendliche (bis&nbsp;16). Allerdings galten die Verbote nur im Bereich der Gewerbeordnung, wurden vielfach nicht eingehalten und es bestanden zahlreiche Ausnahmen.
 
=== Schweiz ===
In der [[Schweiz]] wird die Regelung der [[Arbeitssicherheit]] nach dem [[Unfallversicherungsgesetz (Schweiz)|Unfallversicherungsgesetz (UVG)]] von der [[Schweizerische Unfallversicherungsanstalt|Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)]] und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) übernommen.
 
Der ''Gesundheitsschutz'' der Schweiz ist im ''Arbeitsgesetz'' geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.
 
Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, [[Überzeit]], Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.
 
=== Vereinigtes Königreich ===
In [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] werden Arbeitsschutzbestimmungen von der [[Health and Safety Executive]] geregelt.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Arbeitsschutz}}
* {{WikipediaDE|Arbeitsschutz}}
* {{WikipediaDE|Arbeitsmedizin}}
* {{WikipediaDE|Arbeitsmedizinische Vorsorge}}
* {{WikipediaDE|Arbeitsschutzmanagementsystem}}
* {{WikipediaDE|Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaften}}
* {{WikipediaDE|Betriebsarzt}}
* {{WikipediaDE|Lärmschutz}}
* {{WikipediaDE|Occupational Safety and Health}}
* {{WikipediaDE|Berufsgenossenschaft}} (BGs)
* {{WikipediaDE|Gesundheitsmanagement}}
* {{WikipediaDE|Betriebliches Gesundheitsmanagement}} (BGM)
* {{WikipediaDE|Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung}} (DGUV)
* {{WikipediaDE|Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin}} (BAuA)
* {{WikipediaDE|Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz}} (EU-OSHA)
* {{WikipediaDE|Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau}} (SVLFG)


== Literatur ==
== Literatur ==
; Deutschland
* Bundesministerium für Arbeit und Soziales: ''Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht'', Januar 2008, ISBN 978-3-8214-7281-2 (Buch mit CD)
* Rolf Satzer, Max Geray: ''Stress – Psyche – Gesundheit, das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen'', Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3683-5
*Arbeitsschutz von A–Z. Haufe Praxisratgeber. 5. Auflage 2009
*DGUV-Jahrbuch 2013/2014, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.


== Weblinks ==
* [[w:Jörg Martin (Autor)|Jörg Martin]], Jörg Hardy, Stephan Cartier (Hrsg.): ''Die Welt im Fluss. Fallstudien zum Modell der Homöostase.'' Franz Steiner, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-515-08980-7.
{{Commonscat|Occupational safety and health|Arbeitsschutz}}
; International
* [http://www.ilo.org/safework/lang--en/index.htm International Labour Organization: Programme on Safety and Health at Work and the Environment (SafeWork)]
* [http://www.arbeitssicherheit-online.com/seite_international.htm Internationale Links zur Arbeitssicherheit]
;Europa
* [http://ec.europa.eu/health-eu/my_environment/at_work/index_de.htm EU-Gesundheitsportal – Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz]
* [http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=82&langId=de Rechte am Arbeitsplatz], Europäische Kommission: Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit
* [https://www.praeventionsforum-plus.info/ Präventionsforum+ - Offizielle Suchmaschine zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Deutschland, Österreich und die Schweiz]
* [https://osha.europa.eu/de Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz] (EU-OSHA)
; Deutschland
{{Wikisource|Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken|Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken (Deutschland, 1886)}}
* [https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Rechtstexte-und-Technische-Regeln_node.html Rechtstexte und Technische Regeln] bei der [http://www.baua.de/ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)]
* [http://www.dguv.de Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung] (DGUV)
* [http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/ Portal Gefährdungsbeurteilung]
; Österreich
* [http://www.a-expert.at/ CD-ROM ArbeitnehmerInnenschutz expert]
* [http://www.auva.at/ Allgemeine Unfallversicherungsanstalt]
; Schweiz
* [http://www.ekas.ch/ Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit]
* [http://www.suva.ch/ Schweizerische Unfallversicherungsanstalt]
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c832_311_141.html Bauarbeitenverordnung]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


{{Normdaten|TYP=s|GND=4002771-5}}
{{SORTIERUNG:Homoostase}}
 
[[Kategorie:Kybernetik|Gx]]
[[Kategorie:Arbeitsschutz|!]]
[[Kategorie:Physiologie]]
[[Kategorie:Arbeitswelt]]
[[Kategorie:Systemtheorie]]
[[Kategorie:Sicherheitsmaßnahme]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Version vom 29. Februar 2020, 03:09 Uhr

Als Homöostase (von griech. ὁμοιοστάσις homoiostásis „Gleichstand“) wird der durch Selbstregulation aufrechterhaltene Gleichgewichtszustand eines offenen dynamischen Systems - des Homöostats - bezeichnet.

Das Prinzip der Homöostase wurde bereits um 1860 von dem Physiologen Claude Bernard beschrieben. Der Begriff selbst wurde 1929 bzw. 1932 von Walter Cannon und von Karl Ludwig von Bertalanffy geprägt[1][2] und wird heute in zahlreichen Disziplinen, beispielsweise in der Physik, Chemie, Biologie, Ökologie, in den Wirtschaftswissenschaften, der Soziologie, der Psychologie, der Medizin oder in der Rechtswissenschaft, verwendet.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hans Joachim Flechtner: Grundbegriffe der Kybernetik. Hirzel, 1972.
  2. Cornelius Borck: Die Weisheit der Homöostase und die Freiheit des Körpers. Walter B. Cannons integrierte Theorie des Organismus. In: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History. Band 11, Nr. 3, 2014, S. 472–477, doi:10.14765/zzf.dok-1469.


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