Vermögen (Wirtschaft)

Aus AnthroWiki

In den Wirtschaftswissenschaften ist Vermögen (eng. asset) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter, die im Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.

Allgemeines

Die Definition des Vermögensbegriffs hängt von den Zweckmäßigkeitserwägungen desjenigen ab, der das Vermögen für ein bestimmtes Ziel untersuchen will.[1] Für wirtschaftliche Zwecke ist jedenfalls erforderlich, dass dem Gegenstand nach objektiven Maßstäben ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann und die Wirtschaftseinheit über ihr Vermögen frei verfügen darf, wobei es nicht erforderlich ist, ob das Vermögen auch Erträge erbringt. Zudem spielt keine Rolle, ob und wie schnell es verwertbar ist. Hat die Wirtschaftseinheit Teile ihres Vermögens als Kreditsicherheit an Sicherungsnehmer übertragen, darf sie hierüber zwar nicht verfügen (lediglich benutzen); dennoch gehört ein sicherungsübereignetes Kraftfahrzeug zum Vermögen des Sicherungsgebers, der das Fahrzeug sogar als Anlagevermögen bilanzieren darf (§ 246 Abs. 1 HGB). Gold oder selbst genutzte Grundstücke werfen zwar keinen Ertrag ab, gehören aber dennoch zum Vermögen. Obwohl es innerhalb des Staatsvermögens das unveräußerliche Verwaltungsvermögen gibt (lat. Res extra commercium) – das unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Zwecken dient – gehört es zum Staatsvermögen. Nicht zum Vermögen gehört, was nicht im Eigentum des Vermögensträgers steht, also alle sich bloß in seinem Besitz befindlichen Sachen (geliehene, gemietete, gepachtete, geleaste, gestohlene oder gefundene Sachen).

Je nachdem, welche Wirtschaftseinheit über das Vermögen als Eigentümer oder Rechtsinhaber verfügt, kann man zwischen Privatvermögen (Privathaushalte), Betriebsvermögen/betriebsnotwendiges Vermögen (Unternehmen), Kirchengut (Kirche) oder Staatsvermögen (Staat und seine Untergliederungen wie öffentliche Verwaltung, Staatsunternehmen oder Kommunalunternehmen) unterscheiden. Sie alle bilden einen Teil des Aggregats Volksvermögen als der Summe aller Reinvermögen innerhalb einer Volkswirtschaft. „Unter Vermögen des Bundes ist grundsätzlich die Gesamtheit der im Eigentum des Bundes stehenden Sach- und Geldwerte einschließlich der Rechte und Forderungen … zu verstehen“.[2] Die Anteile einzelner Wirtschaftseinheiten am Gesamtvermögen nennt man personale Vermögensverteilung. Zum Betriebsvermögen gehört neben rein materiellen Gütern (z. B. Kassenbestand, Immobilien, Maschinen, Beteiligungen) auch der Gegenwert geistigen Eigentums (z. B. Patente, Lizenzen oder Markennamen). Das Privatvermögen der Privathaushalte setzt sich aus Wohnimmobilie, Hausrat, Kraftfahrzeug, Bargeld, Geldanlagen, Schmuck oder Sammlungen zusammen.

Das Vermögen bildet im Regelfall rechtlich eine Sachgesamtheit, weil es sich aus unterschiedlichen Vermögensgegenständen zusammensetzt, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck miteinander verbunden sind und ihren wirtschaftlichen Wert nur als Einheit entfalten können. Vermögen ist eine Bestandsgröße und wird vermindert durch Veräußerung, Diebstahl, Wertminderung oder vermögensmindernde Ausgaben und erhöht sich durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, Wertsteigerung oder vermögenserhöhende Einnahmen.

Geschichte

Der wirtschaftliche Vermögensbegriff entstand zunächst als Rechtsbegriff. Denn das Vermögen (lat. bona, patrimonium) spielte im römischen Recht eine zentrale Rolle. Innerhalb der Rechtsfähigkeit kannte man die Vermögensfähigkeit, ein eigenes Vermögen haben zu dürfen.[3] Kinder waren zwar rechts- aber nicht vermögensfähig. Da Sachen (lat. res) das wesentlichste Mittel für Menschen (zwecks Nahrung oder zum Verbrauch oder Gebrauch) darstellen, schufen die Römer Regeln über den Erwerb solcher Sachen zwecks Eigentums (lat. dominium) hierüber. Die Gesamtheit dieses Eigentums hieß Vermögen (nach Abzug der Schulden).[4]

Das Substantiv „Vermögen“ gab es im Mittelalter lange Zeit nicht, sondern lediglich das Verb „vermögen“ im Sinne von „fähig sein, können“.[5] Aus einem oberösterreichischen Weistum des Jahres 1539 geht ersichtlich erstmals die substantivische Verwendung hervor, dass „ain jeder burger … sein vermögen …aines jeden jahrs bei geschwornen aid versteuern soll“.[6] Hierbei handelt es sich auch um den ersten Hinweis auf eine Vermögensteuer. Im Mittelalter sammelte sich das Vermögen als Reichtum bei Fürsten, Kaisern oder Königen an; es hieß damals Kammergut. Als Staatsdomäne bezeichnete man dagegen das dem Staat gehörende Vermögen. Das Großkapital tauchte im 15. Jahrhundert außerhalb der Landesherren bei Kaufleuten zuerst in deutschen (Fugger) und italienischen Städten (Medici) auf. Das Vermögen der Fugger soll sich vom Beginn der selbständigen Tätigkeit Jakob Fuggers an (von etwa 1487 bis 1511) ungefähr verzehnfacht haben.[7] Anna Maria Luisa de’ Medici hatte 1723 als Letzte des Zweiges das riesige, von der Familie in früheren Jahrhunderten angehäufte Vermögen geerbt: Paläste und Villen, Ländereien und Juwelen, Edelsteine und die weltweit größte Kunstsammlung.[8] Als vermögend galten außerdem die Patrizier und einige Lombarden.

Seit 1608 ist die substantivische Verwendung als „Geld, geldwerte Güter“ üblich. Im Jahre 1610 verordnete die Schweiz, dass jeder, der das hiesige Bürgerrecht erlangen wolle, 1000 Gulden reines Vermögen besitzen müsse.[9] Eigenkapital galt 1733 als das Vermögen des Kaufmanns: „Capital nennet man ... das Vermögen eines handelsmanns“.[10] Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 kannte „baares Vermögen“ (I 2, § 11 APL) oder „bewegliches Vermögen“ (I 2, § 10 APL). Für Carl von Savigny waren 1840 „die Schulden als Bestandteile des Vermögens anzusehen“,[11] der das Vermögen dann jedoch als „Summe von Rechten, welche dem Inhaber nach Abzug der Schulden übrigbleibt“ definierte.[12] Seitdem berücksichtigt der juristische Vermögensbegriff Aktiva und Passiva, während der so genannte „natürliche Vermögensbegriff“ nur die Aktiva umfasst.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) vom Januar 1900 führte für Unternehmen die Begriffe Anlagevermögen (mit den Unterbegriffen immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen) sowie Umlaufvermögen ein (§ 266 HGB). Diese Kategorisierung folgte der allgemeinen wirtschaftlichen Einteilung der Vermögensarten.

Vermögensarten

Man unterscheidet grob zwischen Sachvermögen und Geldvermögen, je nachdem, ob Sachwerte oder geldnahe Vermögenswerte im Vordergrund stehen:

Milton Friedman fügte 1957 noch das Arbeitsvermögen (eng. human capital) als Vermögen in Gestalt menschlicher Kenntnisse und Qualifikationen hinzu.[13] Arbeitsvermögen stellt somit die in Geld bewerteten Fähigkeiten einer Arbeitskraft dar, Einkommen zu erzielen.

Nach § 1085 BGB ist auch ein Nießbrauch am Vermögen möglich, jedoch nur an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen.

Vermögen und Reichtum

Armut und Reichtum lassen sich vor allem über die Verfügbarkeit materieller Ressourcen in Form von Einkommen und Vermögen messen.[14] Der ausschließlich auf Einkommen beruhende Reichtum ist nur bei Erwerbstätigkeit möglich, so dass der Reichtum bei fehlender Erwerbstätigkeit schwindet. Vermögen kann auch „schwinden“, ist jedoch im Regelfall dauerhafter als Einkommen.[15] Die Interdependenz von Einkommen und Vermögen ergibt sich daraus, dass Einkommen zu Vermögen führen kann (Sparen) und Vermögen wiederum Einkommen aus Vermögensertrag generieren kann.[16]

Da private Vermögensbildung eine Alternative zur staatlichen Altersvorsorge darstellt, wird sie von einigen Staaten gefördert (siehe auch: Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, Altersvorsorgezulage).

Siehe auch

Weblinks

 Wiktionary: Vermögen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Vermögen – Zitate

Einzelnachweise

  1. Hans-Joachim Panten/Horst Männel/Reinhold Stössel/Gerhard Fischer/Franz-Josef Trouvain/Adolf Hüttl/Manfred Wilsdorf/Hans Floitgraf, Volkswirtschaftslehre, 1975, S. 460.
  2. Bundesfinanzministerium, Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2006, 2006, S. 1.
  3. Freiherr Fritz von Schwind, Römisches Recht, Band I, 1950, S. 138.
  4. Digesten, l. de jure fisci 49, 14
  5. Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 203 ff..
  6. Kaiserliche Akademie der Wissenschaften, Österreichische Weistümer, Band 15, 1867, S. 74.
  7. Richard Ehrenberg, Große Vermögen: Ihre Entstehung und ihre Bedeutung, 1902, S. 20.
  8. Lorenzo de' Medici, Die Medici: Die Geschichte meiner Familie, 2016, o. S.
  9. Schweizerisches Idiotikon: Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Band VII, 1913, Sp. 1730
  10. Johann Friederich Rüdigern E B A, Der in allen Vorfällen vorsichtige Banquier, Band I, 1733, S. 478.
  11. Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Band 1, 1840, S. 376.
  12. Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Band 1, 1840, S. 376.
  13. Milton Friedman, A Theory of the Cosumption Function, 1957, S. 16.
  14. Bundesregierung, Lebenslagen in Deutschland: Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, 2001, S. 7 f.
  15. Thomas Druyen/Wolfgang Lauterbach/Matthias Grundmann (Hrsg.), Reichtum und Vermögen, 2009, S. 14 f.
  16. Bundesregierung, Lebenslagen in Deutschland: Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, 2001, S. 63.


Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Vermögen (Wirtschaft) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.