Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode <ref name=Regelschutzfrist>Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der [[Wikipedia:Europäische Union|Europäischen Union]] und der [[Wikipedia:Schweiz|Schweiz]] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (''post mortem auctoris'', abgekürzt p. m. a.).</ref> gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." {{Lit|GA 330, S 97}}  
"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode <ref name=Regelschutzfrist>Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der [[Wikipedia:Europäische Union|Europäischen Union]] und der [[Wikipedia:Schweiz|Schweiz]] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (''post mortem auctoris'', abgekürzt p. m. a.).</ref> gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." {{Lit|GA 330, S 97}}  
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1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für Rudolf Steiners noch zu Lebzeiten veröffentlichte Werke ab. Später herausgegebene Titel und alle Ausgaben der [[Rudolf Steiner Gesamtausgabe|Gesamtausgabe]], die vom [[Rudolf Steiner Verlag]] herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen [[wikipedia:Herausgeber|Herausgeber]] gesetzlich geschützt. Dessen ungeachtet geht der Archiati-Verlag e.K. davon aus, dass das Urheberrecht an allen von Rudolf Steiner stammenden Schriften, Vorträgen und sonstigen Texten generell erloschen sei. Entsprechend publiziert der Archiati-Verlag seit der Jahrtausendwende Texte Rudolf Steiners in besonders preiswerten Ausgaben.
1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für Rudolf Steiners noch zu Lebzeiten veröffentlichte Werke ab. Später herausgegebene Titel und alle Ausgaben der [[Rudolf Steiner Gesamtausgabe|Gesamtausgabe]], die vom [[Rudolf Steiner Verlag]] herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen [[wikipedia:Herausgeber|Herausgeber]] gesetzlich geschützt. Dessen ungeachtet geht der Archiati-Verlag e.K. davon aus, dass das Urheberrecht an allen von Rudolf Steiner stammenden Schriften, Vorträgen und sonstigen Texten generell erloschen sei. Entsprechend publiziert der Archiati-Verlag seit der Jahrtausendwende Texte Rudolf Steiners in besonders preiswerten Ausgaben (einschließlich der Mantren der "Klassenstunden").





Version vom 12. Mai 2012, 08:07 Uhr

Das Urheberrecht schützt einerseits die Rechte des Urhebers und seiner unmittelbaren Erben an seinen Werken in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht und sorgt anderseits dafür, dass diese Werke nach Ablauf einer angemessenen Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers, die heute zumeist 70 Jahre beträgt, in den Allgemeinbesitz der Menschheit übergeleitet wird. Auch während dieser Schutzfrist werden die Rechte des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit teilweise eingeschränkt, etwa durch das Recht, Privatkopien anzufertigen oder durch das Zitatrecht.

Rudolf Steiner hält dazu grundsätzlich fest:

"Der Mensch verdankt, was er aus seinen Fähigkeiten schaffen kann, der menschlichen Sozietät, der menschlichen sozialen Ordnung. Es gehört einem in Wahrheit nicht. Warum verwaltet man sein so genanntes geistiges Eigentum? Bloß deshalb, weil man es hervorbringt; dadurch, daß man es hervorbringt, zeigt man, dass man die Fähigkeiten dazu besser hat als andere. So lange man diese Fähigkeiten besser hat als andere, so lange wird man im Dienste des Ganzen am besten dieses geistige Eigentum verwalten. Nun sind die Menschen wenigstens darauf gekommen, dass sich nicht endlos forterbt dieses geistige Eigentum; dreißig Jahre nach dem Tode [1] gehört das geistige Eigentum der gesamten Menschheit. Jeder kann dreißig Jahre nach meinem Tode drucken, was ich hervorgebracht habe; man kann es in beliebiger Weise verwenden, und das ist recht. Ich wäre sogar einverstanden, wenn noch mehr Rechte wären auf diesem Gebiet. Es gibt keine andere Rechtfertigung dafür, dass man geistiges Eigentum zu verwalten hat, als dass man, weil man es hervorbringen kann, auch die besseren Fähigkeiten hat." (Lit.: GA 330, S 97)

1996 lief die 70-jährige urheberrechtliche Schutzfrist für Rudolf Steiners noch zu Lebzeiten veröffentlichte Werke ab. Später herausgegebene Titel und alle Ausgaben der Gesamtausgabe, die vom Rudolf Steiner Verlag herausgegeben werden, bleiben jedoch aufgrund des hohen Bearbeitungsgrades bis 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Herausgeber gesetzlich geschützt. Dessen ungeachtet geht der Archiati-Verlag e.K. davon aus, dass das Urheberrecht an allen von Rudolf Steiner stammenden Schriften, Vorträgen und sonstigen Texten generell erloschen sei. Entsprechend publiziert der Archiati-Verlag seit der Jahrtausendwende Texte Rudolf Steiners in besonders preiswerten Ausgaben (einschließlich der Mantren der "Klassenstunden").


Anmerkungen

  1. Die Regelschutzfrist beträgt gegenwärtig in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).

Siehe auch

Literatur

  1. Rudolf Steiner: Neugestaltung des sozialen Organismus, GA 330 (1983)


Weblinks

Prozess um Rudolf Steiners urheberrechtlichen Status am Landgericht München

Literaturangaben zum Werk Rudolf Steiners folgen, wenn nicht anders angegeben, der Rudolf Steiner Gesamtausgabe (GA), Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz Email: verlag@steinerverlag.com URL: www.steinerverlag.com.
Freie Werkausgaben gibt es auf steiner.wiki, bdn-steiner.ru, archive.org und im Rudolf Steiner Online Archiv.
Eine textkritische Ausgabe grundlegender Schriften Rudolf Steiners bietet die Kritische Ausgabe (SKA) (Hrsg. Christian Clement): steinerkritischeausgabe.com
Die Rudolf Steiner Ausgaben basieren auf Klartextnachschriften, die dem gesprochenen Wort Rudolf Steiners so nah wie möglich kommen.
Hilfreiche Werkzeuge zur Orientierung in Steiners Gesamtwerk sind Christian Karls kostenlos online verfügbares Handbuch zum Werk Rudolf Steiners und Urs Schwendeners Nachschlagewerk Anthroposophie unter weitestgehender Verwendung des Originalwortlautes Rudolf Steiners.