Gericht und Konfliktforschung: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Datei:Old Bailey Microcosm edited.jpg|300px|miniatur|Richter, Ankläger und Prozessbeteiligte sitzen zu Gericht ([[Old Bailey]] in [[London]], 19. Jahrhundert).]]
Die '''Konfliktforschung''' ist eine [[Soziologie|soziologische]] Teildisziplin der [[Politische Soziologie|Politischen Soziologie]]. Sie findet unter anderem Anwendung in der [[Psychologie]] und der [[Theologie]]. Forschungsgegenstand sind interpersonelle und intergruppen [[Konflikt]]e. Zur Beschreibung, [[Analyse]] und Auswertung von Konflikten greift die Konfliktforschung mit [[Wissenschaftstheorie|wissenschaftlichen Methoden]] unter anderem auf grundlegende Begriffe der [[Politische Theorie|Politischen Theorie und Ideengeschichte]] zurück; so beispielsweise auf die Begriffe [[Interesse (Politikwissenschaft)|Interesse]], [[Freiheit]], [[Macht]], [[Gerechtigkeit]] und [[Gewalt]].
Ein '''Gericht''' (abgeleitet von [[:wikt:richten|richten]]“ / „[[:wikt:recht|Recht]]; vom [[gotische Sprache|Gotischen]]: ''raíhts,'' [[althochdeutsch]], [[mittelhochdeutsch]]: ''reht'') ist ein [[Wikipedia:Organ (Recht)|Organ]] der [[Rechtsprechung]] ([[Judikative]]).


== Begriff ==
== Zentrale Fragestellungen ==
Recht sprechende Behörden gibt es seit den Anfängen menschlicher Zivilisation. Ursprünglich war die Rechtsprechung in vielen Fällen Aufgabe des [[Monarchie|Monarchen]] selbst oder seiner Beauftragten. Im Laufe der [[Aufklärung]] setzte sich mit dem Konzept der [[Gewaltentrennung]] in Europa und den europäisch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhängig zu sein hat.
Die Konfliktforschung befasst sich mit der soziologischen und psychologischen Charakterisierung von intergruppen Konflikten, mit den Ursachen ([[Notwendige Bedingung|notwendige]] und [[Hinreichende Bedingung|hinreichende]] Faktoren), mit dem Verlauf, mit der vorbeugenden Verhinderung, mit der Lösung und den [[Konfliktkosten|Kosten von Konflikten]]. Forschungsergebnisse zeigen, dass es für die Entstehung und die Ausprägung eines Konfliktes entscheidend darauf ankommt, ob der dem Konflikt zu Grunde liegende Interessensgegensatz über unterschiedliche ''Mittel'' für einen bestimmten Zweck, ob sie über unterschiedliche ''Ziele'', oder ob sie sogar unterschiedliche ''Werte'' und Grundüberzeugungen betrifft. Dementsprechend unterscheidet man [[Mittelkonflikt]]e, [[Zielkonflikt]]e und [[Wertekonflikt]]e. Hinter vielen Konflikten steht ein verborgener Wertekonflikt, also eine verschiedene Ansicht über „gut“ und „böse“. Wertekonflikte können sehr heftige Ausprägungen annehmen und sind auch schwerer zu lösen.


Für den Begriff des Gerichts in modernen Rechtsstaaten ist die Garantie der [[richterliche Unabhängigkeit|richterlichen Unabhängigkeit]] daher zentral. Das [[Bundesgericht (Schweiz)|schweizerische Bundesgericht]] hat beispielsweise festgehalten, dass als Gericht im Sinne der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] eine Behörde gilt, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äußeren Beeinflussungen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende [[Kognition]] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.<ref>Zur Publikation vorgesehenes Urteil [http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.12.2012_5C_2/2012 5C_2/2012]{{Toter Link|date=2018-04 |archivebot=2018-04-12 03:17:33 InternetArchiveBot |url=http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.12.2012_5C_2%2F2012 }} der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Dezember 2012, E. 4.2, mit weiteren Nachweisen</ref>
Ziel der Konfliktbearbeitung ist eine wirkungsvolle und dauerhafte Lösung. Erster Schritt ist die [[Deeskalation]] (z.&thinsp;B. Einstellung von Kampfhandlungen, Abbau offener Aggression). Zweiter Schritt ist die Einleitung von [[Kommunikation]] zwischen den Konfliktparteien. Im dritten Schritt wird der eigentlichen Interessensgegensatz herausgearbeitet und ein gegenseitiges Verständnis der Konfliktparteien für das Interesse der jeweilig anderen entwickelt. Dazu ist es erforderlich, die zugrundeliegenden Werte zu verstehen und zu achten. Erst dann kann mittels [[Mediation]] gemeinsam eine Konfliktlösung entwickelt werden. Der Mediator muss dabei eine gleich große Distanz zu beiden Konfliktparteien einnehmen, um für beide Seiten überhaupt vertrauenswürdig sein zu können.


== Deutschland ==
Die [[Internationale Friedens- und Konfliktforschung]] hingegen richtet sich auf Auseinandersetzungen zwischen Staaten oder Volksgruppen, Organisationen, Interessensgruppen und Personen. In deutschsprachigen Ländern haben sich Friedensforscher seit 1968 in der [[Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung]] zusammengeschlossen.
[[Datei:Amtsgericht FFB (HDR).jpg|miniatur|hochkant|Amtsgericht [[Fürstenfeldbruck]]]]
[[Datei:Justizzentrum Aachen-Gerichtssaal01.jpg|mini|moderner [[Gerichtssaal]] im Justizzentrum [[Aachen]]]]
 
Gerichte in der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] sind je nach [[Gerichtsträger]] die [[Bundesgericht (Deutschland)|Bundesgerichte]] und die [[Landesgericht (Deutschland)|Gerichte der Länder]]. Die Gerichte verwalten sich in ihrer Unabhängigkeit nach dem Prinzip der [[Gewaltenteilung]] [[Selbstverwaltung|selbst]] und sind formell darin nicht Bestandteil der [[Exekutive]].
 
Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten<ref>Schaubild [http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Schaubild_Gerichtsaufbau_Deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ''Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland''] (PDF)</ref> wird durch (verschiedene) [[Gerichtsverfassungsrecht|Gerichtsverfassungen]] geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die [[Verfassungsgerichtsbarkeit]]en (des Bundes und der einzelnen Länder), die [[Ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland)|Ordentliche Gerichtsbarkeit]] (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeitsgerichtsbarkeit]], [[Finanzgerichtsbarkeit]], [[Sozialgerichtsbarkeit]] und [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]] gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein [[Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes]], der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.
 
[[Disziplinarrecht#Verwaltungsgerichtsbarkeit|Dienstgerichtsbarkeit]] und [[Berufsgericht|Ehrengerichtsbarkeit]] sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
 
Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfall]] [[Wehrstrafgericht]]e als Bundesgerichte errichtet werden {{Art.|96|GG|dejure}} Abs.&nbsp;2 Grundgesetz, die Recht nach dem [[Wehrstrafgesetz]] sprechen. Historisch bestanden sogenannte [[Standgericht]]e als [[Ausnahmegericht]]e, die gemäß [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] in der Bundesrepublik Deutschland nach {{Art.|101|GG|dejure}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Grundgesetz unzulässig sind.
 
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff ''Gericht'' eine [[Behörde]] (so z.&nbsp;B. [[Amtsgericht]]). Das Gericht kann aber auch als [[Spruchkörper]] verstanden werden (z.&nbsp;B. [[Einzelrichter]], [[Schwurgericht]], [[Schöffengericht]] usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem [[Richter (Deutschland)|Richter]] besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen ({{§|21a|GVG|dejure}} GVG).
 
Die Beteiligung von Laien als [[Ehrenamtlicher Richter|ehrenamtliche Richter]] ist im Strafverfahren vorgesehen (dann "[[Schöffe (ehrenamtlicher Richter)|Schöffen]]" genannt), in der Handelsgerichtsbarkeit (dann "[[Handelsrichter]]" genannt), sowie in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am [[Landgericht]] im Schwurgericht und in anderen [[Strafkammer]]n mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten ''Beamtenbeisitzer'' in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.&nbsp;w.&nbsp;S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.
 
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der [[Zuständigkeit (Recht)|Zuständigkeit]].
 
Welcher Spruchkörper ([[Einzelrichter]], [[Kammer (Gericht)|Kammer]], [[Senat]]) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.&nbsp;B. [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]], [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]) und nach dem [[Geschäftsverteilungsplan]], der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.
 
Der Ablauf einer [[Gerichtsverhandlung]] ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.
 
Keine Gerichte im Sinne des [[Gerichtsverfassungsgesetz]]es (GVG) sind die sogenannten [[Seeamtsverhandlung]]en („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der [[Seeamt|Seeämter]].
 
{| class="wikitable zebra"
|+ Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben
|- class="hintergrundfarbe5"
! Gerichtsart
! Zuständig für
! Gerichtsbezeichnungen
|-
| [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeitsgerichtsbarkeit]] || Streitverfahren aus [[Arbeitsvertrag|Arbeits-]] und [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] || [[Arbeitsgericht]] (bis 1927 [[Gewerbegericht]]) <br /> [[Landesarbeitsgericht]] <br /> [[Bundesarbeitsgericht]]
|-
| [[Finanzgerichtsbarkeit]] || Streitverfahren wegen [[Steuer]]n und [[Zoll (Abgabe)|Zöllen]] || [[Finanzgericht]] <br /> [[Bundesfinanzhof]]
|-
| [[Ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland)|Ordentliche Gerichtsbarkeit]] || [[Zivilprozessrecht|Zivil-]] und [[Strafprozess]], [[freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)|freiwillige Gerichtsbarkeit]] || [[Amtsgericht]]<br />
[[Landgericht]]<br />
[[Oberlandesgericht]]<br />
[[Bundesgerichtshof]]
|-
| [[Sozialgerichtsbarkeit]] || Streitverfahren mit [[Sozialversicherungsträger]]n und in verschiedenen anderen sozialrechtlichen Fragen || [[Sozialgericht]] <br /> [[Landessozialgericht]] <br /> [[Bundessozialgericht]]
|-
| [[Verfassungsgerichtsbarkeit]] || Streitverfahren in Verbindung mit dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] bzw. den [[Verfassung#Verfassungen deutscher Bundesländer|Landesverfassungen]] || [[Bundesverfassungsgericht]] <br /> [[Liste deutscher Gerichte#Verfassungsgerichtsbarkeit|Verfassungsgerichte der Länder]]
|-
| [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]] || Streitverfahren mit der [[Öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] <br />(Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) || [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] <br /> [[Oberverwaltungsgericht]] (in einigen Ländern: Verwaltungsgerichtshof) <br /> [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]]
|}
 
''Siehe auch: [[Liste deutscher Gerichte]], [[Liste historischer deutscher Gerichte]], [[Neutralität des Gerichts]]''
 
== Schweiz ==
{{Hauptartikel|Politisches System der Schweiz#Judikative|titel1=Rechtssystem der Schweiz}}
 
In der [[Schweiz]] ist die Rechtspflege in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Zivil- und Strafgerichte teilweise [[Kanton (Schweiz)|kantonal]] geregelt. Das kantonale Recht bestimmt namentlich, welches kantonale Zivil- und Strafgericht die von der Verfahrensgesetzgebung des Bundes vorgesehenen Funktionen der ersten und zweiten Instanz wahrnimmt. In der Regel bestehen regionale Gerichte als erste Instanz (Bezirks-, Regionalgerichte) und gesamtkantonale Kantons- bzw. [[Obergericht (Schweiz)|Obergerichte]] als zweite Instanz. Auf Bundesebene bestehen ein erstinstanzliches [[Bundespatentgericht (Schweiz)|Patent-]], [[Bundesverwaltungsgericht (Schweiz)|Verwaltungs-]] und [[Bundesstrafgericht]] sowie das [[Schweizerisches Bundesgericht|Schweizerische Bundesgericht]] als letztes Berufungsgericht in allen Rechtsgebieten.
 
== Österreich ==
 
''Siehe:'' [[Gerichtsorganisation in Österreich]]
 
=== Historisch ===
[[Datei:Gerichtsordnung-1600-ffm001.jpg|miniatur|Buchtitel]]
[[Datei:Gerichtsordnung-1600-ffm002.jpg|miniatur|Gerichtsordnung zur Zeit Karls V.]]
 
Ein [[Landgericht (Mittelalter)|(Land-)Gericht]] war in der Grafschaft [[Tirol]] seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen [[Bezirkshauptmannschaft]]en und [[Gerichtsorganisation in Österreich#Bezirksgerichte|Bezirksgerichten]].
 
''Siehe auch:'' [[Oberes Gericht]]
 
== Vereinigte Staaten ==
{{Hauptartikel|Recht der Vereinigten Staaten}}
 
Die Gerichtsorganisation in den [[Vereinigte Staaten|USA]] ist durch ihren stark [[Föderalismus|föderativen]] Charakter gekennzeichnet. Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesstaaten unterhalten eigene Gerichtsorganisationen und [[Instanz (Recht)|Instanzenzüge]], die nicht voneinander abhängig sind. Die [[Bundesgerichte der Vereinigten Staaten|Bundesgerichte]] folgen den Vorgaben der [[Verfassung der Vereinigten Staaten]] und sind ausschließlich für Fälle nach [[Recht der Vereinigten Staaten|Bundesrecht]] zuständig. Die Gerichte der Bundesstaaten basieren auf der jeweilig geltenden Verfassung und sind nur für die Rechtsbereiche zuständig, die in die Rechtssetzungskompetenz des Bundesstaates fallen.
 
== Zitate ==
 
* „Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit.“ (Aus: ''[[Krieg und Frieden]]'' von [[Leo Tolstoi]], Übersetzung: [[Werner Bergengruen]])
* Juristenweisheit: ''Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.'' („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“)<br />Andere Version: ''Coram iudice et in alto mari in manu Dei solius sumus.'' („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in der Hand des alleinigen Gottes.“)


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Gericht}}
* {{WikipediaDE|Kategorie:Konfliktforschung}}
* {{WikipediaDE|Berggericht}}
* {{WikipediaDE|Konfliktforschung}}
* {{WikipediaDE|Schiedsgericht}}
* {{WikipediaDE|Konfliktpsychologie}}
* {{WikipediaDE|Sportgericht}}
* {{WikipediaDE|Friedensforschung}}
* {{WikipediaDE|Militärgericht}}
* {{WikipediaDE|Soziologie des Krieges}}
* {{WikipediaDE|Dienstgerichtshof für Richter}}
* {{WikipediaDE|Gerichtsorganisation in Liechtenstein}}
* {{WikipediaDE|Internationaler Gerichtshof}}]
* {{WikipediaDE|Jüngstes Gericht}} (Religion)
* {{WikipediaDE|Tierprozess}}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
== Weblinks ==
{{Wikiquote|Gericht}}
{{Wiktionary|Gericht}}


{{Rechtshinweis}}
== Literatur ==
* Gertraud Diendorfer, Blanka Bellak, Anton Pelinka, Werner Wintersteiner (Hrsg.): ''Friedensforschung, Konfliktforschung, Demokratieforschung. Ein Handbuch'' (= ''Böhlau-Studienbücher: Grundlagen des Studiums''). Böhlau, Wien u.&nbsp;a. 2016, ISBN 978-3-205-20203-5.
* Friedrich Glasl: ''Selbsthilfe in Konflikten: Konzepte - Übungen - Praktische Methoden'', Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 2007, ISBN 978-3772515903
* Friedrich Glasl: ''Konflikmanagement''.  Ein Handbuch für Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Vlg. Freies Geistesleben, Stuttgart 2011, ISBN 978-3772528118
* Friedrich Glasl: ''Konflikt, Krise, Katharsis: und die Verwandlung des Doppelgängers'', Vlg. Freies Geistesleben, Stuttgart 2008, ISBN 978-3772521270
* Friedrich Glasl: ''Konfliktfähigkeit statt Streitlust oder Konfliktscheu''. Vlg. am Goetheanum, Dornach 2010, ISBN 978-3723515556
* Friedrich Glasl: ''Das Unternehmen der Zukunft: Moralische Intuition in der Gestaltung von Organisationen'', Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 1999, ISBN 978-3772512346
* Rudi Ballreich/Friedrich Glasl: ''Mediation in Bewegung'', Concadora Vlg., Stuttgart 2007, ISBN 978-3940112002


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[[Kategorie:Judikative]]
[[Kategorie:Konfliktforschung|!]]
[[Kategorie:Gericht|!]]
[[Kategorie:Recht]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Version vom 15. September 2019, 05:11 Uhr

Die Konfliktforschung ist eine soziologische Teildisziplin der Politischen Soziologie. Sie findet unter anderem Anwendung in der Psychologie und der Theologie. Forschungsgegenstand sind interpersonelle und intergruppen Konflikte. Zur Beschreibung, Analyse und Auswertung von Konflikten greift die Konfliktforschung mit wissenschaftlichen Methoden unter anderem auf grundlegende Begriffe der Politischen Theorie und Ideengeschichte zurück; so beispielsweise auf die Begriffe Interesse, Freiheit, Macht, Gerechtigkeit und Gewalt.

Zentrale Fragestellungen

Die Konfliktforschung befasst sich mit der soziologischen und psychologischen Charakterisierung von intergruppen Konflikten, mit den Ursachen (notwendige und hinreichende Faktoren), mit dem Verlauf, mit der vorbeugenden Verhinderung, mit der Lösung und den Kosten von Konflikten. Forschungsergebnisse zeigen, dass es für die Entstehung und die Ausprägung eines Konfliktes entscheidend darauf ankommt, ob der dem Konflikt zu Grunde liegende Interessensgegensatz über unterschiedliche Mittel für einen bestimmten Zweck, ob sie über unterschiedliche Ziele, oder ob sie sogar unterschiedliche Werte und Grundüberzeugungen betrifft. Dementsprechend unterscheidet man Mittelkonflikte, Zielkonflikte und Wertekonflikte. Hinter vielen Konflikten steht ein verborgener Wertekonflikt, also eine verschiedene Ansicht über „gut“ und „böse“. Wertekonflikte können sehr heftige Ausprägungen annehmen und sind auch schwerer zu lösen.

Ziel der Konfliktbearbeitung ist eine wirkungsvolle und dauerhafte Lösung. Erster Schritt ist die Deeskalation (z. B. Einstellung von Kampfhandlungen, Abbau offener Aggression). Zweiter Schritt ist die Einleitung von Kommunikation zwischen den Konfliktparteien. Im dritten Schritt wird der eigentlichen Interessensgegensatz herausgearbeitet und ein gegenseitiges Verständnis der Konfliktparteien für das Interesse der jeweilig anderen entwickelt. Dazu ist es erforderlich, die zugrundeliegenden Werte zu verstehen und zu achten. Erst dann kann mittels Mediation gemeinsam eine Konfliktlösung entwickelt werden. Der Mediator muss dabei eine gleich große Distanz zu beiden Konfliktparteien einnehmen, um für beide Seiten überhaupt vertrauenswürdig sein zu können.

Die Internationale Friedens- und Konfliktforschung hingegen richtet sich auf Auseinandersetzungen zwischen Staaten oder Volksgruppen, Organisationen, Interessensgruppen und Personen. In deutschsprachigen Ländern haben sich Friedensforscher seit 1968 in der Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung zusammengeschlossen.

Siehe auch

Literatur

  • Gertraud Diendorfer, Blanka Bellak, Anton Pelinka, Werner Wintersteiner (Hrsg.): Friedensforschung, Konfliktforschung, Demokratieforschung. Ein Handbuch (= Böhlau-Studienbücher: Grundlagen des Studiums). Böhlau, Wien u. a. 2016, ISBN 978-3-205-20203-5.
  • Friedrich Glasl: Selbsthilfe in Konflikten: Konzepte - Übungen - Praktische Methoden, Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 2007, ISBN 978-3772515903
  • Friedrich Glasl: Konflikmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Vlg. Freies Geistesleben, Stuttgart 2011, ISBN 978-3772528118
  • Friedrich Glasl: Konflikt, Krise, Katharsis: und die Verwandlung des Doppelgängers, Vlg. Freies Geistesleben, Stuttgart 2008, ISBN 978-3772521270
  • Friedrich Glasl: Konfliktfähigkeit statt Streitlust oder Konfliktscheu. Vlg. am Goetheanum, Dornach 2010, ISBN 978-3723515556
  • Friedrich Glasl: Das Unternehmen der Zukunft: Moralische Intuition in der Gestaltung von Organisationen, Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 1999, ISBN 978-3772512346
  • Rudi Ballreich/Friedrich Glasl: Mediation in Bewegung, Concadora Vlg., Stuttgart 2007, ISBN 978-3940112002


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