Meinungsfreiheit und Atlas (Mythologie): Unterschied zwischen den Seiten

Aus AnthroWiki
(Unterschied zwischen Seiten)
imported>Joachim Stiller
 
imported>Joachim Stiller
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Meinungsfreiheit''', genauer '''Meinungsäußerungsfreiheit''', zu unterscheiden von der z. B. in den USA geltenden '''Redefreiheit''', ist das gewährleistete [[Subjektives Recht|subjektive Recht]] auf ''freie Rede'' sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer [[Meinung]] in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren [[Kommunikationsmittel|Übertragungsmitteln]].
[[Datei:Atlas, pazo de Bendaña, praza do Toural, Santiago de Compostela.jpg|mini|Atlas trägt das Himmelsgewölbe auf seinen Schultern. (Statue auf dem ''Plaza del Toral'' in [[Santiago de Compostela]], 18. Jahrhundert)]]
'''Atlas''' ({{grcS|Ἄτλας|Átlas}}, vom Wortstamm {{lang|grc|τλα}} wie in {{lang|grc|τλῆναι|tlḗnai|de=tragen, erdulden}}) ist in der [[Griechische Mythologie|griechischen Mythologie]] ein [[Titan (Mythologie)|Titan]], der das [[Himmel (planetär)|Himmelsgewölbe]] am westlichsten Punkt der damals bekannten Welt stützte. Er ist somit auch die [[Personifizierung]] des [[Atlas (Gebirge)|Atlasgebirges]].


== Zusammenhang mit der Staatsform ==
== Mythos ==
Die Meinungsfreiheit ist ein [[Menschenrecht]] und wird in [[Verfassung]]en als ein gegen die [[Staatsgewalt]] gerichtetes [[Grundrecht]] garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche [[Meinungsbildung]] und die damit verbundene Auseinandersetzung mit [[Regierung]] und [[Gesetzgebung]] beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die [[Informationsfreiheit]] den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der [[Zensur (Informationskontrolle)|Zensur]] verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer [[Diktatur]] sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.
=== Abstammung ===
Atlas war der Sohn des Titanen [[Iapetos]] und der [[Okeanide]] (Meeresnymphe) [[Asia (Mythologie)|Asia]],<ref>''[[Bibliotheke des Apollodor]]'' 1.2.3</ref> auch Klymene<ref>[[Hesiod]], [[Theogonie]] 359; [[Homer]], [[Odyssee]] 1.51-54</ref> genannt. [[Hyginus Mythographus]], der das Urweltliche der Gestalt herausstreichen wollte, machte Atlas zum Sohn von [[Aither|Aether]] und [[Gaia (Mythologie)|Gaia]].<ref>Hyginus, ''[[Genealogiae|Fabulae]]'' (Vorwort)</ref> Er hatte drei Brüder, nämlich [[Menoitios (Sohn des Iapetos)|Menoitios]], [[Prometheus]] und [[Epimetheus]].<ref>Hesiod, ''Theogonie'' 507ff; Homer, ''Odyssee'' 1.51-54</ref>


=== Geschichte ===
=== Bestrafung ===
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art.&nbsp;11 der [[Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte]] in [[Frankreich]] als {{"|lang=fr|un des droits les plus précieux de l’Homme|Übersetzung=eines der kostbarsten Rechte des Menschen}} bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen [[Rechtsstaat]]es. Eines der häufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtümlich [[Voltaire]] zugeschrieben, entstammt aber tatsächlich der Biographie von [[Evelyn Beatrice Hall]] über ihn, um damit seine Überzeugung zu beschreiben:  
Atlas und sein Bruder Menoitios sahen sich nach dem [[Titanomachie|Titanenkampf]] gegen die [[Olympier]] auf der Seite der Verlierer und wurden für ihre Loyalität zu [[Kronos]] von [[Zeus]] bestraft. Anders als die meisten anderen Titanen wurde Atlas aber nicht in den [[Tartaros]] verbannt, sondern erhielt die beschwerliche Aufgabe, an Gaias (Personifizierung der Erde) westlichem Rand zu stehen und dort den [[Uranos]] (Personifizierung des Himmels) zu stemmen, um so zu verhindern, dass jene beide ihre urweltliche Umklammerung wieder aufnähmen. (Denn in [[Urzeit]]en war Gaia es überdrüssig geworden, dauernd von [[Uranos#Der Schöpfungs-Mythos|Uranos]] vergewaltigt zu werden). So wurde Atlas zum ''Atlas Telamon'' (= verankerter Atlas) und erhielt mit [[Koios (Mythologie)|Koios]], der die [[Weltachse]], um die sich der Himmel dreht, personifiziert, ein Gegenstück.<ref>P. R. Hardie, "Atlas and Axis" ''The Classical Quarterly'' N.S. 33.1 (1983:220-228)</ref>


{{Zitat-en|I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it.|Übersetzung=Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen.<ref>[http://www.brainyquote.com/quotes/authors/e/evelyn_beatrice_hall.html Evelyn Beatrice Hall Quotes, Brainyquote.com]. Vgl. Paul F. Boller Jr./John George: ''They Never Said It: A Book of Fake Quotes, Misquotes, and Misleading Attributions'', New York 1989, Oxford University Press, S. 124–126. ISBN 0-19-505541-1.</ref>}}
==== Treffen mit Perseus ====
[[Datei:Atlas Turned to Stone Edward Burne Jones.jpg|mini|Atlas wird zu Stein. Rechts entflieht Perseus auf seinen Flügelschuhen. (Gemälde von [[Edward Coley Burne-Jones]], 1882, Southampton City Art Gallery)]]
In einer spät entstandenen Sage ist Zeus’ Vergeltung an Atlas indirekter Natur; Ovid erzählt dazu: Nachdem [[Perseus (Mythologie)|Perseus]] im Land der [[Hyperboreer]] die [[Gorgonen|Gorgo]] [[Medusa]], deren schrecklicher Anblick jeden augenblicklich zu Stein erstarren ließ, enthauptet hatte, gelangte er auf seiner Weiterreise zum Palast des Atlas. Der Titan aber verweigerte ihm die gastliche Aufnahme, weil das [[Orakel von Delphi|Orakel]] einst geweissagt hatte, ein Sohn des Zeus würde erscheinen und die Äpfel seiner Tochter rauben (→ [[Hesperiden]]). Der erboste Perseus hielt ihm daraufhin das erbeutete Haupt der Medusa entgegen, worauf der Titan zu einem gigantischen Felsen, dem Atlasgebirge, versteinerte.<ref>Ovid, [[Metamorphosen (Ovid)|Metamorphosen]] IV.617ff</ref>


== Grenzen ==
=== Treffen mit Herakles ===
=== Rechtliche Grenzen ===
In seiner elften Arbeit für [[Eurystheus]] sollte [[Herakles]] die goldenen Äpfel der Hesperiden beschaffen. Diese gediehen an einem Baum, der ein Hochzeitsgeschenk der Erdgöttin Gaia an [[Hera]] war. Letztere vertraute den Apfelbaum den Hesperiden, den Töchtern des Atlas, an. Er wuchs an einem Hang des Atlasgebirges und wurde vom hundertköpfigen Drachen [[Ladon (Mythologie)|Ladon]] bewacht.
Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum [[Staatsschutz]] oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem [[Jugendschutz]] eingesetzt werden. [[Unterdrückung|Repression]], also [[Sanktion]]en nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Als Herakles bei seiner Exkursion auf Atlas traf und sich erklärte, anerbot sich Atlas, die Äpfel für Herakles zu pflücken, damit ihm der Kampf gegen den argwöhnischen Drachen erspart bliebe. Währenddessen sollte Herakles Atlas beim Tragen des Firmaments ablösen. Der Held bedankte sich und lud die Himmelssphäre auf seine Schultern, während der Titan die goldenen Äpfel besorgte. Berauscht von seiner neuen Freiheit wollte Atlas diese nun selbst dem Eurystheus bringen. Auch damit war Herakles zum Schein einverstanden, bat aber Atlas die Last nochmals für kurze Zeit zu übernehmen, damit er seinen Umhang neu ordnen könne, um so ein Stoffpolster zwischen Schulter und Last zu schaffen. Atlas erfüllte ihm diesen Dienst; Herakles dagegen machte sich mit der Beute auf und davon.


Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend):
== Darstellung ==
* der Schutz der persönlichen [[Ehre]] gegen [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]] oder [[Ehrdelikt|Verleumdung]],
[[Datei:MAN Atlante fronte 1040572.JPG|mini|''[[Farnesische Sammlungen|Farnese Atlas]]'' (Römische Kopie einer hellenistischen Skulptur, 2. Jahrhundert, [[Archäologisches Nationalmuseum Neapel|Museo Archeologico Nazionale]], Neapel)]]
* die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
Ursprünglich wurde Atlas in der [[Bildende Kunst|Bildenden Kunst]] meist als Träger dargestellt und als ''[[Atlant]]'' übernahm er in der Architektur sowohl eine stützende wie auch dekorative Funktion. Bei späteren Abbildungen trägt er dann die [[Himmelskugel]] oder nicht selten den [[Globus]].
* die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
* die Grenzen der [[Sittlichkeit]] und des Jugendschutzes,<ref>Einschränkend: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120125_1bvr249909.html BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2012], Az.&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;2499/09, Volltext.</ref>
* die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
* der [[Unlauterer Wettbewerb|unlautere Wettbewerb]] durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
* die nichtautorisierte Weitergabe [[Urheberrecht|urheberrechtlich]] geschützter Informationen (z.&nbsp;B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das [[Urheberrecht]]sgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
Darüber hinaus kann es je nach [[Verfassungstradition]] erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die [[Rassendiskriminierung]] im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe ''[[Volksverhetzung]]'').
 
== Rechtslage in Deutschland ==
{{Hauptartikel|Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Meinungsfreiheit}}In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 1.&nbsp;Hs. [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) und {{Art.|10|MRK|dejure}} [[Europäische Menschenrechtskonvention|EMRK]] gewährleistet.
 
{{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 GG (verkürzt):
 
{{Zitat|(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine [[Zensur (Informationskontrolle)|Zensur]] findet nicht statt.}}
 
=== Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Schutzbereich ===
Die Bedeutung dieses [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechtes]] wurde vom [[Bundesverfassungsgericht]] in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem [[Lüth-Urteil]] von 1958: ''Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|freiheitlich-demokratische Staatsordnung]] ist es schlechthin konstituierend.''<ref name="Lüth" >{{BVerfGE|7|198}}, S. 207 ff. – Lüth.</ref>
 
Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes [[Werturteil]] handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert:<ref>{{BVerfGE|33|1|15}} – Strafgefangene.</ref> {{"|In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.}} Allgemein definiert man den [[Rechtsbegriff]] der Meinung als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. {{Art.|5|gg|juris}} GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung, also nicht nur das Aussprechen, sondern auch eine auf einem [[Plakat]], [[Transparent (Banner)|Transparent]] oder [[Button (Ansteckplakette)|Ansteck-Button]] festgehaltene Meinung. Daneben werden auch solche Tätigkeiten geschützt, welche die Meinungsäußerung begleiten und insbesondere auf die Verstärkung ihrer Wirkung abzielen.
 
Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass [[Tatsachenbehauptung]]en vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z.&nbsp;B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z.&nbsp;B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
 
Die Meinungsfreiheit schützt auch [[Satire]], [[Comedy]], [[Karikatur]]en sowie die [[Werbung]]. Für derartige Meinungsäußerungen besteht gemäß {{Art.|5|gg|juris}} GG ebenfalls keine [[Vorzensur]].
 
=== Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GG ===
{{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
 
{{Zitat|Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der [[Allgemeines Gesetz|allgemeinen Gesetze]], den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.|Art. 5 Abs.&nbsp;2 GG}}
 
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz [[Schranke (Recht)|zu beschränken]]. Innerhalb der drei in {{Art.|5|gg|juris}} GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
 
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz“ zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben dürfe (so die [[Sonderrechtslehre]]), sondern zum einen dem Schutz überragender [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.
 
Im Rahmen der sogenannten „[[Wechselwirkungslehre]]“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: ''Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.''<ref name="Lüth" /> Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen [[Zirkelschluss]] zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von {{Art.|5|gg|juris}} GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.
 
In der Frage des Verbots der [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]] ist das weitreichend geklärt.<ref>[http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/bundesverfassungsgericht-schmaehkritik-beleidigung-huerde?cid=17926676 ''Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt''] auf [[Zeit Online]]</ref> Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn [[Legaldefinition|legal zu definieren]]), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet.<ref>[https://anwvs.de/anwaelte-maulkorb-oder-meinungsfreiheit/ Torsten Paßmann, ''Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?'']</ref> Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeine Persönlichkeitsrecht]] oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.<ref>Constantin Baron van Lijnden:
''Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen'', [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/ Volltext].</ref> Zudem kann sich hier der Äußernde unter Umständen auf den {{§|193|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]<ref>[http://recht-kurz-gefasst.blogspot.de/2016/09/schmahkritikbeleidigung-versus.html Ralf Niehus, ''Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik''] vom 11. September 2016</ref>, die Vorschrift über die [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]], berufen.<ref>[[Oberlandesgericht München|OLG München]], Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112292?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1 Volltext] zum Freisler-Vergleich</ref>
 
Problematisch ist aber der Fall des {{§|130|stgb|juris}} Abs.&nbsp;4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand {{"|öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.}} Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner [[Wunsiedel-Entscheidung]]<ref name="Heß">{{BVerfGE|124|300}}, S. 320 ff. – Rudolf Heß Gedenkfeier.</ref> festgestellt, dass dieses Strafgesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.<ref name="Heß" /> Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Es ist aber fraglich, ob diese These verfassungsrechtlich überzeugend ein „Sonderrecht“ gegen Neonazis begründen kann.<ref>Jan Philipp Schaefer: ''Wie viel Freiheit für die Gegner der Freiheit?'' In: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 9 (Mai 2010), S. 379–387 und [[Horst Meier]]: ''Sonderrecht gegen Neonazis? Über Meinungsfreiheit und Konsensbedarf in Deutschland'' In: Merkur 733 (Juni 2010) - nachgedruckt in ders., Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 57–64.</ref>
 
Neben der besonderen Schranke des {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des [[Beamtentum|Berufsbeamtentums]] gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine [[Dienstpflicht]]verletzung dar.<ref name="erlass">{{Internetquelle |url=http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/_downloads/IM/erweiterter_Erlass.pdf |titel=Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung |archiv-url=https://web.archive.org/web/20110607085708/http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/_downloads/IM/erweiterter_Erlass.pdf |archiv-datum=2011-06-07 |hrsg=u.&nbsp;a. Innenminister Mecklenburg-Vorpommern |zugriff=2014-01-28 |format=PDF; 50&nbsp;kB}}</ref>
 
== Rechtslage in Österreich ==
In [[Österreich]] ist die Meinungsfreiheit durch {{Art.|13|STGG|RIS-B|DokNr=NOR12000053}} [[Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|StGG]] und {{Art.|10|MRK|dejure}} [[Europäische Menschenrechtskonvention|EMRK]] geschützt. {{Art.|10|MRK|dejure}} EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.
 
Dazu ein Beispiel aus dem [[Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]]:
 
Verhetzung
 
{{§|283|StGB|RIS-B|DokNr=NOR40132527}} StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011
 
:''(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.''
 
:''(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.''
 
In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) [[Bettler|Betteln]] "jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein [[Almosen]] angewiesen zu sein, gewertet werde". Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel, es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie das auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09879370_10G00155_00/JFT_09879370_10G00155_00.pdf G155/10]</ref>
 
Auch kommerzielle [[Werbung]] fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH<ref>Vgl. z.&nbsp;B. VfSlg 10.948/1986 etc.</ref> unter den Begriff der Meinungsfreiheit.
 
== Rechtslage in der Schweiz ==
Hier gewährleistet {{Art.|16|101|ch|text=Art. 16 der Bundesverfassung}} die Meinungs- und Informationsfreiheit.
 
Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. {{Art.|36|101|ch|text=Art. 36 der Bundesverfassung}}<ref>[http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-09-2010-6B_431-2010&number_of_ranks=57 Schweizer Bundesgerichts Erwägung über ein Fall mit Meinungsfreiheit]</ref>
 
== Rechtslage in den USA ==
In den [[USA]] gehört die Redefreiheit ({{enS|''freedom of speech''}}) als [[1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika]] zu der [[Bill of Rights (Vereinigte Staaten)|Bill of Rights]] der [[Verfassung der Vereinigten Staaten]]. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als [[Volksverhetzung]], Angriff auf die Verfassung oder [[Anstiftung]] zu Straftaten gelten würden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schützt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen.
 
{{Zitat-en|''Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.''}}
 
== Meinungs- und Redefreiheit im Internet ==
[[David Kaye (Jurist)|David Kaye]], ''[[UN-Sonderbeauftragter]] für Meinungsfreiheit'', nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlüsselung und Anonymität als Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in digitalen Medien. Solche Sicherheitsmaßnahmen könnten essentiell dafür sein, dass andere Rechte überhaupt ausgeübt werden können.<ref>{{Internetquelle|url = http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session29/Documents/A.HRC.29.32_AEV.doc|titel = Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression |autor = David Kaye|sprache = en|zugriff = 2015-05-22 }}</ref>
 
Der [[Historiker]] und Autor [[Timothy Garton Ash]] nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch ''Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt''<ref>Hanser München, ISBN 978-3-446-24494-8</ref> zehn Prinzipien für die Redefreiheit in der digitalen Welt.<ref>[[badische-zeitung.de]], 16. Dezember 2016, [[Thomas Hauser (Journalist)|Thomas Hauser]]: [http://www.badische-zeitung.de/literatur-und-vortraege/wie-kann-man-vernuenftig-miteinander-im-netz-reden--131215675.html ''Wie kann man vernünftig miteinander im Netz reden?''] (17. Dezember 2016)</ref> Sie sind aus dem von der [[Universität Oxford]], Sitz des [[Lehrstuhl]]s Garton Ashs, betriebenen Internetplattform-Projekt ''freespeechdebate.com'' (dt. sinngemäß ''Freie Rede-[[Debatte]]'') entwickelt, auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden:<ref>[http://freespeechdebate.com/de/ freespeechdebate.com] (17. Dezember 2016)</ref>
# Alle Menschen müssen in der Lage und befähigt sein, frei ihre Meinung zu äußern und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Ideen zu suchen, zu empfangen und mitzuteilen.
# Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschüchterung.
# Wir nutzen jede Chance, Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus.
# Wir benötigen unzensierte, vielfältige und vertrauenswürdige Medien, um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollständig am öffentlichen Leben teilzuhaben.
# Wir sprechen offen und mit robuster Zivilität über alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen.
# Wir respektieren alle Gläubigen, aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte.
# Wir sollten unsere Privatsphäre schützen und Rufschädigungen entgegentreten können. Jedoch sollten wir auch Einschränkungen der Privatsphäre akzeptieren, sofern dies im öffentlichen Interesse ist.
# Wir müssen ermächtigt werden, Einschränkungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen, die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werden.
# Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch öffentliche und private Mächte.
# Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafür die Konsequenzen.
{{Siehe auch|Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union}}
 
Im Fall von sozialen Medien wie [[Twitter]] und [[Facebook]] wird die Frage gestellt, wie weit die Betreiber solcher Angebote ein [[Hausrecht|"Hausrecht"]] ausüben und unliebsame Äusserungen unterbinden dürfen, zumal sich heute viele Menschen online informieren und sich dank Online-Angeboten ihre politische Meinung bilden. Im Fall [[Packingham v. North Carolina]] erkannte der [[U.S. Supreme Court]] allgemein zugängliche soziale Medien als einen öffentlichen Raum, und der Zugang dazu dürfe durch Gesetze nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online-Angeboten verpflichtet.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Meinungsfreiheit}}
* {{WikipediaDE|Atlas (Mythologie)}}
* {{WikipediaDE|Bürgerrechtler}}
* {{WikipediaDE|Ubelluri}}
* {{WikipediaDE|Informationelle Selbstbestimmung}}
* {{WikipediaDE|Medienrecht}}
* {{WikipediaDE|Panoramafreiheit|Panoramafreiheit}}
* {{WikipediaDE|Pressefreiheit|Pressefreiheit}}
* {{WikipediaDE|Rezipientenfreiheit}}
* {{WikipediaDE|Parrhesia}}
* {{WikipediaDE|Selbstzensur}}
* {{WikipediaDE|Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung}}


== Literatur ==
== Literatur ==
* Dieter Grimm: ''Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.'' In: ''Neue Juristische Wochenschrift.'' 1995, S.&nbsp;1697–1705.
* {{RE|II,2|2119|2133|Atlas 3|Konrad Wernicke|RE:Atlas 3}}
* Martin Hochhuth: ''Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes'' (=&nbsp;''Jus Publicum.'' 153). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149073-6 (teils zugleich: Habilitationsschrift, Universität Freiburg, 2005).
* Michael Hoppmann: ''Redefreiheit.'' In: Gert Ueding (Hrsg.): ''Historisches Wörterbuch der Rhetorik.'' WBG, Darmstadt 1992 ff., Bd. 10 (2011), Sp. 1021–1029.
* Horst Meier: ''„Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen“. Über die Redefreiheit in den USA.'' In: ''Merkur'' 708 (Mai 2008). Nachgedruckt in: Horst Meier: ''Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik.'' Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 65–71.
* Sascha Sajuntz, ''Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017'', [[NJW]] 2018, 589


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
{{Commonscat|Atlas (mythology)|Atlas (Mythologie)}}
{{Commonscat|Freedom of speech|Meinungsfreiheit}}
* {{DNB-Portal|4038463-9|TYP=Literatur zur}}
* Stefan Bechtold u. a.: [http://www.artikel5.de/ Artikel5.de] – Website über die Meinungsfreiheit in Deutschland
* Katja Stamm: [http://www.bpb.de/publikationen/R8ZYV0,0,0,Das_Bundesverfassungsgericht_und_die_Meinungsfreiheit.htmlp=all ''Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit.''] In: ''Aus Politik und Zeitgeschichte.'' Bd. 37/38, 26. Mai 2002
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/freedom-speech/|Freedom of Speech|David van Mill}}
* [http://akademie.dw.de/navigator Media Freedom Navigator]: Medienfreiheits-Rankings bei der Deutschen Welle


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references responsive/>
<references />
 
{{Navigationsleiste Titanen (Griechische Mythologie)}}


{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=p|GND=11884847X|VIAF=5728390}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4038463-9}}


[[Kategorie:Grundrechte (Deutschland)]]
[[Kategorie:Titanen]]
[[Kategorie:Menschenrechte]]
[[Kategorie:Männliche Gottheit]]
[[Kategorie:Grundrechte]]
[[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]
[[Kategorie:Freieheit]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Version vom 18. August 2018, 16:43 Uhr

Atlas trägt das Himmelsgewölbe auf seinen Schultern. (Statue auf dem Plaza del Toral in Santiago de Compostela, 18. Jahrhundert)

Atlas (altgriech. Ἄτλας Átlas, vom Wortstamm τλα wie in τλῆναι) ist in der griechischen Mythologie ein Titan, der das Himmelsgewölbe am westlichsten Punkt der damals bekannten Welt stützte. Er ist somit auch die Personifizierung des Atlasgebirges.

Mythos

Abstammung

Atlas war der Sohn des Titanen Iapetos und der Okeanide (Meeresnymphe) Asia,[1] auch Klymene[2] genannt. Hyginus Mythographus, der das Urweltliche der Gestalt herausstreichen wollte, machte Atlas zum Sohn von Aether und Gaia.[3] Er hatte drei Brüder, nämlich Menoitios, Prometheus und Epimetheus.[4]

Bestrafung

Atlas und sein Bruder Menoitios sahen sich nach dem Titanenkampf gegen die Olympier auf der Seite der Verlierer und wurden für ihre Loyalität zu Kronos von Zeus bestraft. Anders als die meisten anderen Titanen wurde Atlas aber nicht in den Tartaros verbannt, sondern erhielt die beschwerliche Aufgabe, an Gaias (Personifizierung der Erde) westlichem Rand zu stehen und dort den Uranos (Personifizierung des Himmels) zu stemmen, um so zu verhindern, dass jene beide ihre urweltliche Umklammerung wieder aufnähmen. (Denn in Urzeiten war Gaia es überdrüssig geworden, dauernd von Uranos vergewaltigt zu werden). So wurde Atlas zum Atlas Telamon (= verankerter Atlas) und erhielt mit Koios, der die Weltachse, um die sich der Himmel dreht, personifiziert, ein Gegenstück.[5]

Treffen mit Perseus

Atlas wird zu Stein. Rechts entflieht Perseus auf seinen Flügelschuhen. (Gemälde von Edward Coley Burne-Jones, 1882, Southampton City Art Gallery)

In einer spät entstandenen Sage ist Zeus’ Vergeltung an Atlas indirekter Natur; Ovid erzählt dazu: Nachdem Perseus im Land der Hyperboreer die Gorgo Medusa, deren schrecklicher Anblick jeden augenblicklich zu Stein erstarren ließ, enthauptet hatte, gelangte er auf seiner Weiterreise zum Palast des Atlas. Der Titan aber verweigerte ihm die gastliche Aufnahme, weil das Orakel einst geweissagt hatte, ein Sohn des Zeus würde erscheinen und die Äpfel seiner Tochter rauben (→ Hesperiden). Der erboste Perseus hielt ihm daraufhin das erbeutete Haupt der Medusa entgegen, worauf der Titan zu einem gigantischen Felsen, dem Atlasgebirge, versteinerte.[6]

Treffen mit Herakles

In seiner elften Arbeit für Eurystheus sollte Herakles die goldenen Äpfel der Hesperiden beschaffen. Diese gediehen an einem Baum, der ein Hochzeitsgeschenk der Erdgöttin Gaia an Hera war. Letztere vertraute den Apfelbaum den Hesperiden, den Töchtern des Atlas, an. Er wuchs an einem Hang des Atlasgebirges und wurde vom hundertköpfigen Drachen Ladon bewacht. Als Herakles bei seiner Exkursion auf Atlas traf und sich erklärte, anerbot sich Atlas, die Äpfel für Herakles zu pflücken, damit ihm der Kampf gegen den argwöhnischen Drachen erspart bliebe. Währenddessen sollte Herakles Atlas beim Tragen des Firmaments ablösen. Der Held bedankte sich und lud die Himmelssphäre auf seine Schultern, während der Titan die goldenen Äpfel besorgte. Berauscht von seiner neuen Freiheit wollte Atlas diese nun selbst dem Eurystheus bringen. Auch damit war Herakles zum Schein einverstanden, bat aber Atlas die Last nochmals für kurze Zeit zu übernehmen, damit er seinen Umhang neu ordnen könne, um so ein Stoffpolster zwischen Schulter und Last zu schaffen. Atlas erfüllte ihm diesen Dienst; Herakles dagegen machte sich mit der Beute auf und davon.

Darstellung

Farnese Atlas (Römische Kopie einer hellenistischen Skulptur, 2. Jahrhundert, Museo Archeologico Nazionale, Neapel)

Ursprünglich wurde Atlas in der Bildenden Kunst meist als Träger dargestellt und als Atlant übernahm er in der Architektur sowohl eine stützende wie auch dekorative Funktion. Bei späteren Abbildungen trägt er dann die Himmelskugel oder nicht selten den Globus.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Commons: Atlas (Mythologie) - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema

Einzelnachweise

  1. Bibliotheke des Apollodor 1.2.3
  2. Hesiod, Theogonie 359; Homer, Odyssee 1.51-54
  3. Hyginus, Fabulae (Vorwort)
  4. Hesiod, Theogonie 507ff; Homer, Odyssee 1.51-54
  5. P. R. Hardie, "Atlas and Axis" The Classical Quarterly N.S. 33.1 (1983:220-228)
  6. Ovid, Metamorphosen IV.617ff



Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Atlas (Mythologie) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.