Meinungsfreiheit und Staatslehrenmodelle: Unterschied zwischen den Seiten

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Die '''Meinungsfreiheit''', genauer '''Meinungsäußerungsfreiheit''', zu unterscheiden von der z. B. in den USA geltenden '''Redefreiheit''', ist das gewährleistete [[Subjektives Recht|subjektive Recht]] auf ''freie Rede'' sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer [[Meinung]] in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren [[Kommunikationsmittel|Übertragungsmitteln]].
Das klassische Staatslehremodell ist ein System der reinen Verfassungen.


== Zusammenhang mit der Staatsform ==
== Grundformen der Verfassungen nach [[Platon]] ==
Die Meinungsfreiheit ist ein [[Menschenrecht]] und wird in [[Verfassung]]en als ein gegen die [[Staatsgewalt]] gerichtetes [[Grundrecht]] garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche [[Meinungsbildung]] und die damit verbundene Auseinandersetzung mit [[Regierung]] und [[Gesetzgebung]] beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die [[Informationsfreiheit]] den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der [[Zensur (Informationskontrolle)|Zensur]] verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer [[Diktatur]] sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.


=== Geschichte ===
{| class="wikitable"
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der [[Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte]] in [[Frankreich]] als {{"|lang=fr|un des droits les plus précieux de l’Homme|Übersetzung=eines der kostbarsten Rechte des Menschen}} bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen [[Rechtsstaat]]es. Eines der häufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtümlich [[Voltaire]] zugeschrieben, entstammt aber tatsächlich der Biographie von [[Evelyn Beatrice Hall]] über ihn, um damit seine Überzeugung zu beschreiben:
! Anzahl der Herrscher || Gemeinwohl || Eigennutz
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| Einer || [[Monarchie]] || [[Tyrannis]]
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| Einige || [[Aristokratie]] || [[Oligarchie]]
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| Alle || [[Demokratie]] || [[Demokratie]]
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{{Zitat-en|I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it.|Übersetzung=Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen.<ref>[http://www.brainyquote.com/quotes/authors/e/evelyn_beatrice_hall.html Evelyn Beatrice Hall Quotes, Brainyquote.com]. Vgl. Paul F. Boller Jr./John George: ''They Never Said It: A Book of Fake Quotes, Misquotes, and Misleading Attributions'', New York 1989, Oxford University Press, S. 124–126. ISBN 0-19-505541-1.</ref>}}
Platon nmmt dabei eine gewisse Verfallsreihe an.


== Grenzen ==
== Grundformen der Verfassungen nach [[Aristoteles]] ==
=== Rechtliche Grenzen ===
Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum [[Staatsschutz]] oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem [[Jugendschutz]] eingesetzt werden. [[Unterdrückung|Repression]], also [[Sanktion]]en nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.


Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend):
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* der Schutz der persönlichen [[Ehre]] gegen [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]] oder [[Ehrdelikt|Verleumdung]],
! Anzahl der Herrscher || Gemeinwohl || Eigennutz
* die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
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* die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
| Einer || [[Monarchie]] || [[Tyrannis]]
* die Grenzen der [[Sittlichkeit]] und des Jugendschutzes,<ref>Einschränkend: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120125_1bvr249909.html BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2012], Az.&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;2499/09, Volltext.</ref>
|-
* die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
| Einige || [[Aristokratie]] || [[Oligarchie]]
* der [[Unlauterer Wettbewerb|unlautere Wettbewerb]] durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
|-
* die nichtautorisierte Weitergabe [[Urheberrecht|urheberrechtlich]] geschützter Informationen (z.&nbsp;B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das [[Urheberrecht]]sgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
| Alle || Timokratie / Politie || [[Demokratie]]
Darüber hinaus kann es je nach [[Verfassungstradition]] erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die [[Rassendiskriminierung]] im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe ''[[Volksverhetzung]]'').
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== Rechtslage in Deutschland ==
Auch Aristoteles nimmt eine gewisse Verfallsreihe an.
{{Hauptartikel|Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Meinungsfreiheit}}In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 1.&nbsp;Hs. [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) und {{Art.|10|MRK|dejure}} [[Europäische Menschenrechtskonvention|EMRK]] gewährleistet.


{{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 GG (verkürzt):
== Grundformen der Verfassungen nach [[Polybios]] ==


{{Zitat|(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [] Eine [[Zensur (Informationskontrolle)|Zensur]] findet nicht statt.}}
{| class="wikitable"
! Anzahl der Herrscher || Gemeinwohl || Eigennutz
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| Einer || [[Monarchie]] || [[Tyrannis]]
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| Einige || [[Aristokratie]] || [[Oligarchie]]
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| Alle || [[Demokratie]] || [[Ochlokratie]]
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=== Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Schutzbereich ===
Für Polibios stellt dieses Schema ein Kreislufmodell dar. Die ideale Verfassung ist eine Mischform der guten Verfassungen.
Die Bedeutung dieses [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechtes]] wurde vom [[Bundesverfassungsgericht]] in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem [[Lüth-Urteil]] von 1958: ''Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|freiheitlich-demokratische Staatsordnung]] ist es schlechthin konstituierend.''<ref name="Lüth" >{{BVerfGE|7|198}}, S. 207 ff. – Lüth.</ref>


Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes [[Werturteil]] handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert:<ref>{{BVerfGE|33|1|15}} – Strafgefangene.</ref> {{"|In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.}} Allgemein definiert man den [[Rechtsbegriff]] der Meinung als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. {{Art.|5|gg|juris}} GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung, also nicht nur das Aussprechen, sondern auch eine auf einem [[Plakat]], [[Transparent (Banner)|Transparent]] oder [[Button (Ansteckplakette)|Ansteck-Button]] festgehaltene Meinung. Daneben werden auch solche Tätigkeiten geschützt, welche die Meinungsäußerung begleiten und insbesondere auf die Verstärkung ihrer Wirkung abzielen.
== Grundformen der Verfassungen nach [[Cicero]] ==


Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass [[Tatsachenbehauptung]]en vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z.&nbsp;B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z.&nbsp;B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
{| class="wikitable"
! Anzahl der Herrscher || Gemeinwohl || Eigennutz
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| Einer || [[Monarchie]] || [[Tyrannis]]
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| Einige || [[Aristokratie]] || [[Oligarchie]]
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| Alle || [[Demokratie]] || [[Ochlokratie]]
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Die Meinungsfreiheit schützt auch [[Satire]], [[Comedy]], [[Karikatur]]en sowie die [[Werbung]]. Für derartige Meinungsäußerungen besteht gemäß {{Art.|5|gg|juris}} GG ebenfalls keine [[Vorzensur]].
Cicero verwirft zwar die Kreislaufvorstellung bei Polybios, aber auch für ihn ist die Ideale Verfassung eine Mischverfassung.


=== Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GG ===
== Grundformen der Verfassung nach [[Joachim Stiller]] ==
{{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
[[Joachim Stiller]] hat das klassische Secherscheme zu einem Achterschema erweitert:


{{Zitat|Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der [[Allgemeines Gesetz|allgemeinen Gesetze]], den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.|Art. 5 Abs.&nbsp;2 GG}}
{| class="wikitable"  
 
! Anzahl der Herrscher || Gemeinwohl || Eigennutz
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz [[Schranke (Recht)|zu beschränken]]. Innerhalb der drei in {{Art.|5|gg|juris}} GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
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| Einer || [[Monarchie]] || [[Diktatur]]
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz“ zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben dürfe (so die [[Sonderrechtslehre]]), sondern zum einen dem Schutz überragender [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.
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| Einige || [[Demokratie]], [[Aristokratie]] || [[Oligarchie]]
Im Rahmen der sogenannten „[[Wechselwirkungslehre]]“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: ''Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.''<ref name="Lüth" /> Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen [[Zirkelschluss]] zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von {{Art.|5|gg|juris}} GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.
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| Alle || [[Direkte Demokratie]] || [[Ochlokratie]]
In der Frage des Verbots der [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]] ist das weitreichend geklärt.<ref>[http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/bundesverfassungsgericht-schmaehkritik-beleidigung-huerde?cid=17926676 ''Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt''] auf [[Zeit Online]]</ref> Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn [[Legaldefinition|legal zu definieren]]), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet.<ref>[https://anwvs.de/anwaelte-maulkorb-oder-meinungsfreiheit/ Torsten Paßmann, ''Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?'']</ref> Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeine Persönlichkeitsrecht]] oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.<ref>Constantin Baron van Lijnden:
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''Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen'', [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/ Volltext].</ref> Zudem kann sich hier der Äußernde unter Umständen auf den {{§|193|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]<ref>[http://recht-kurz-gefasst.blogspot.de/2016/09/schmahkritikbeleidigung-versus.html Ralf Niehus, ''Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik''] vom 11. September 2016</ref>, die Vorschrift über die [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]], berufen.<ref>[[Oberlandesgericht München|OLG München]], Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112292?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1 Volltext] zum Freisler-Vergleich</ref>
| Keiner || [[Anarchie]] || [[Anomie]]
 
|}
Problematisch ist aber der Fall des {{§|130|stgb|juris}} Abs.&nbsp;4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand {{"|öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.}} Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner [[Wunsiedel-Entscheidung]]<ref name="Heß">{{BVerfGE|124|300}}, S. 320 ff. – Rudolf Heß Gedenkfeier.</ref> festgestellt, dass dieses Strafgesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.<ref name="Heß" /> Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Es ist aber fraglich, ob diese These verfassungsrechtlich überzeugend ein „Sonderrecht“ gegen Neonazis begründen kann.<ref>Jan Philipp Schaefer: ''Wie viel Freiheit für die Gegner der Freiheit?'' In: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 9 (Mai 2010), S. 379–387 und [[Horst Meier]]: ''Sonderrecht gegen Neonazis? Über Meinungsfreiheit und Konsensbedarf in Deutschland'' In: Merkur 733 (Juni 2010) - nachgedruckt in ders., Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 57–64.</ref>
 
Neben der besonderen Schranke des {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des [[Beamtentum|Berufsbeamtentums]] gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine [[Dienstpflicht]]verletzung dar.<ref name="erlass">{{Internetquelle |url=http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/_downloads/IM/erweiterter_Erlass.pdf |titel=Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung |archiv-url=https://web.archive.org/web/20110607085708/http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/_downloads/IM/erweiterter_Erlass.pdf |archiv-datum=2011-06-07 |hrsg=u.&nbsp;a. Innenminister Mecklenburg-Vorpommern |zugriff=2014-01-28 |format=PDF; 50&nbsp;kB}}</ref>
 
== Rechtslage in Österreich ==
In [[Österreich]] ist die Meinungsfreiheit durch {{Art.|13|STGG|RIS-B|DokNr=NOR12000053}} [[Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|StGG]] und {{Art.|10|MRK|dejure}} [[Europäische Menschenrechtskonvention|EMRK]] geschützt. {{Art.|10|MRK|dejure}} EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.
 
Dazu ein Beispiel aus dem [[Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]]:
 
Verhetzung
 
{{§|283|StGB|RIS-B|DokNr=NOR40132527}} StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011
 
:''(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.''
 
:''(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.''
 
In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) [[Bettler|Betteln]] "jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein [[Almosen]] angewiesen zu sein, gewertet werde". Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel, es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie das auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09879370_10G00155_00/JFT_09879370_10G00155_00.pdf G155/10]</ref>
 
Auch kommerzielle [[Werbung]] fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH<ref>Vgl. z.&nbsp;B. VfSlg 10.948/1986 etc.</ref> unter den Begriff der Meinungsfreiheit.
 
== Rechtslage in der Schweiz ==
Hier gewährleistet {{Art.|16|101|ch|text=Art. 16 der Bundesverfassung}} die Meinungs- und Informationsfreiheit.
 
Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. {{Art.|36|101|ch|text=Art. 36 der Bundesverfassung}}<ref>[http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-09-2010-6B_431-2010&number_of_ranks=57 Schweizer Bundesgerichts Erwägung über ein Fall mit Meinungsfreiheit]</ref>
 
== Rechtslage in den USA ==
In den [[USA]] gehört die Redefreiheit ({{enS|''freedom of speech''}}) als [[1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika]] zu der [[Bill of Rights (Vereinigte Staaten)|Bill of Rights]] der [[Verfassung der Vereinigten Staaten]]. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als [[Volksverhetzung]], Angriff auf die Verfassung oder [[Anstiftung]] zu Straftaten gelten würden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schützt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen.
 
{{Zitat-en|''Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.''}}
 
== Meinungs- und Redefreiheit im Internet ==
[[David Kaye (Jurist)|David Kaye]], ''[[UN-Sonderbeauftragter]] für Meinungsfreiheit'', nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlüsselung und Anonymität als Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in digitalen Medien. Solche Sicherheitsmaßnahmen könnten essentiell dafür sein, dass andere Rechte überhaupt ausgeübt werden können.<ref>{{Internetquelle|url = http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session29/Documents/A.HRC.29.32_AEV.doc|titel = Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression |autor = David Kaye|sprache = en|zugriff = 2015-05-22 }}</ref>
 
Der [[Historiker]] und Autor [[Timothy Garton Ash]] nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch ''Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt''<ref>Hanser München, ISBN 978-3-446-24494-8</ref> zehn Prinzipien für die Redefreiheit in der digitalen Welt.<ref>[[badische-zeitung.de]], 16. Dezember 2016, [[Thomas Hauser (Journalist)|Thomas Hauser]]: [http://www.badische-zeitung.de/literatur-und-vortraege/wie-kann-man-vernuenftig-miteinander-im-netz-reden--131215675.html ''Wie kann man vernünftig miteinander im Netz reden?''] (17. Dezember 2016)</ref> Sie sind aus dem von der [[Universität Oxford]], Sitz des [[Lehrstuhl]]s Garton Ashs, betriebenen Internetplattform-Projekt ''freespeechdebate.com'' (dt. sinngemäß ''Freie Rede-[[Debatte]]'') entwickelt, auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden:<ref>[http://freespeechdebate.com/de/ freespeechdebate.com] (17. Dezember 2016)</ref>
# Alle Menschen müssen in der Lage und befähigt sein, frei ihre Meinung zu äußern und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Ideen zu suchen, zu empfangen und mitzuteilen.
# Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschüchterung.
# Wir nutzen jede Chance, Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus.
# Wir benötigen unzensierte, vielfältige und vertrauenswürdige Medien, um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollständig am öffentlichen Leben teilzuhaben.
# Wir sprechen offen und mit robuster Zivilität über alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen.
# Wir respektieren alle Gläubigen, aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte.
# Wir sollten unsere Privatsphäre schützen und Rufschädigungen entgegentreten können. Jedoch sollten wir auch Einschränkungen der Privatsphäre akzeptieren, sofern dies im öffentlichen Interesse ist.
# Wir müssen ermächtigt werden, Einschränkungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen, die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werden.
# Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch öffentliche und private Mächte.
# Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafür die Konsequenzen.
{{Siehe auch|Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union}}
 
Im Fall von sozialen Medien wie [[Twitter]] und [[Facebook]] wird die Frage gestellt, wie weit die Betreiber solcher Angebote ein [[Hausrecht|"Hausrecht"]] ausüben und unliebsame Äusserungen unterbinden dürfen, zumal sich heute viele Menschen online informieren und sich dank Online-Angeboten ihre politische Meinung bilden. Im Fall [[Packingham v. North Carolina]] erkannte der [[U.S. Supreme Court]] allgemein zugängliche soziale Medien als einen öffentlichen Raum, und der Zugang dazu dürfe durch Gesetze nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online-Angeboten verpflichtet.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Meinungsfreiheit}}
* {{WikipediaDE|Bürgerrechtler}}
* {{WikipediaDE|Informationelle Selbstbestimmung}}
* {{WikipediaDE|Medienrecht}}
* {{WikipediaDE|Panoramafreiheit|Panoramafreiheit}}
* {{WikipediaDE|Pressefreiheit|Pressefreiheit}}
* {{WikipediaDE|Rezipientenfreiheit}}
* {{WikipediaDE|Parrhesia}}
* {{WikipediaDE|Selbstzensur}}
* {{WikipediaDE|Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung}}


== Literatur ==
== Literatur ==
* Dieter Grimm: ''Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.'' In: ''Neue Juristische Wochenschrift.'' 1995, S.&nbsp;1697–1705.
* [[Joachim Stiller]]: [http://joachimstiller.de/download/philosophie_grundriss13_politische_philosophie.pdf Grundriss der Philosophie - Politische Philosophie] PDF
* Martin Hochhuth: ''Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes'' (=&nbsp;''Jus Publicum.'' 153). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149073-6 (teils zugleich: Habilitationsschrift, Universität Freiburg, 2005).
* Michael Hoppmann: ''Redefreiheit.'' In: Gert Ueding (Hrsg.): ''Historisches Wörterbuch der Rhetorik.'' WBG, Darmstadt 1992 ff., Bd. 10 (2011), Sp. 1021–1029.
* Horst Meier: ''„Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen“. Über die Redefreiheit in den USA.'' In: ''Merkur'' 708 (Mai 2008). Nachgedruckt in: Horst Meier: ''Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik.'' Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 65–71.
* Sascha Sajuntz, ''Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017'', [[NJW]] 2018, 589
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
{{Commonscat|Freedom of speech|Meinungsfreiheit}}
* {{DNB-Portal|4038463-9|TYP=Literatur zur}}
* Stefan Bechtold u. a.: [http://www.artikel5.de/ Artikel5.de] – Website über die Meinungsfreiheit in Deutschland
* Katja Stamm: [http://www.bpb.de/publikationen/R8ZYV0,0,0,Das_Bundesverfassungsgericht_und_die_Meinungsfreiheit.htmlp=all ''Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit.''] In: ''Aus Politik und Zeitgeschichte.'' Bd. 37/38, 26. Mai 2002
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/freedom-speech/|Freedom of Speech|David van Mill}}
* [http://akademie.dw.de/navigator Media Freedom Navigator]: Medienfreiheits-Rankings bei der Deutschen Welle
 
== Einzelnachweise ==
<references responsive/>
 
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4038463-9}}


[[Kategorie:Grundrechte (Deutschland)]]
== Weblink ==
[[Kategorie:Menschenrechte]]
* Dietma Hübner: [https://www.youtube.com/watch?v=YbPsNE_Zm-Q&list=PLLDsGZDNnTvBr60lqaUe7pCVy8grm7rvR Vorlesung zur Einführung in die politische Philosophie] Weblink
[[Kategorie:Grundrechte]]
[[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]
[[Kategorie:Freieheit]]


{{Wikipedia}}
[[Kategorie:Staatsform|*]]
[[Kategorie:Herrschaftsform|*]]

Version vom 15. August 2020, 01:21 Uhr

Das klassische Staatslehremodell ist ein System der reinen Verfassungen.

Grundformen der Verfassungen nach Platon

Anzahl der Herrscher Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Tyrannis
Einige Aristokratie Oligarchie
Alle Demokratie Demokratie

Platon nmmt dabei eine gewisse Verfallsreihe an.

Grundformen der Verfassungen nach Aristoteles

Anzahl der Herrscher Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Tyrannis
Einige Aristokratie Oligarchie
Alle Timokratie / Politie Demokratie

Auch Aristoteles nimmt eine gewisse Verfallsreihe an.

Grundformen der Verfassungen nach Polybios

Anzahl der Herrscher Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Tyrannis
Einige Aristokratie Oligarchie
Alle Demokratie Ochlokratie

Für Polibios stellt dieses Schema ein Kreislufmodell dar. Die ideale Verfassung ist eine Mischform der guten Verfassungen.

Grundformen der Verfassungen nach Cicero

Anzahl der Herrscher Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Tyrannis
Einige Aristokratie Oligarchie
Alle Demokratie Ochlokratie

Cicero verwirft zwar die Kreislaufvorstellung bei Polybios, aber auch für ihn ist die Ideale Verfassung eine Mischverfassung.

Grundformen der Verfassung nach Joachim Stiller

Joachim Stiller hat das klassische Secherscheme zu einem Achterschema erweitert:

Anzahl der Herrscher Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Diktatur
Einige Demokratie, Aristokratie Oligarchie
Alle Direkte Demokratie Ochlokratie
Keiner Anarchie Anomie

Literatur

Weblink