Meinungsfreiheit

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Die Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, zu unterscheiden von der z. B. in den USA geltenden Redefreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.

Zusammenhang mit der Staatsform

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

Geschichte

Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als „un des droits les plus précieux de l’Homme“ (deutsch: „eines der kostbarsten Rechte des Menschen“) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates. Eines der häufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtümlich Voltaire zugeschrieben, entstammt aber tatsächlich der Biographie von Evelyn Beatrice Hall über ihn, um damit seine Überzeugung zu beschreiben:

“I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it.”

„Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen.[1]

Grenzen

Rechtliche Grenzen

Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.

Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend):

  • der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
  • die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
  • die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[2]
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
  • der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
  • die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)

Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).

Internationale Regelungen

Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:

„Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit. Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Art. 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.

Entscheidungen des EGMR zur Meinungsfreiheit

In einem Prozess um Whistleblowing im Fall einer Altenpflegerin, die auf Missstände in der Pflege hingewiesen hatte, beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorangehende Urteile der deutschen Gerichte als Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es habe keine faire Abwägung zwischen dem Ruf und den Rechten des Arbeitgebers und dem Recht der Beschäftigten auf Meinungsfreiheit stattgefunden.[3][4]

Das Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst nach Rechtsansicht des EGMR nicht nur harmlose Äußerungen, sondern auch drastisch-plakativ dargestellte Meinungsäußerungen. Im Urteil vom 16. Januar 2018 (Beschwerdenr. 40975/08[5]) stellte der Gerichtshof fest, dass nicht nur der Sinngehalt der Meinungsäußerung, sondern auch die Art der Ausdrucksweise von Art. 10 EMRK erfasst werde. Dem Fall liegt die Äußerung eines slowenischen Strafverteidigers zu Grunde, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen narzisstische Züge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse vorgeworfen hat. Der Strafverteidiger wurde nach nationalem Verfahrensrecht bestraft, wobei auch der slowenische Verfassungsgerichtshof die anschließende Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Verteidiger aufrechterhalten hatte. Das slowenische Gericht war der Auffassung, dass die Verunglimpfung der Sachverständigen mit einer Missachtung des Gerichts gleichzusetzen sei, da schließlich das Gericht die Sachverständigen bestellt habe. Der Strafverteidiger brachte Beschwerde vor dem EGMR gegen diese Entscheidung ein. Der EGMR befand, dass die Äußerungen zum einen im Zusammenhang mit der Strafverteidigung im konkreten Fall und, dass sie ohne weitere Erklärung aus dem Kontext gerissen seien und nicht jeglicher Grundlage entbehrten. In der Entscheidung des EGMR vom 27. Januar 2015 (Beschwerdenr. 66232/10[6]) hatte dieser noch festgestellt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht grenzenlos sei, mit der nunmehrigen Entscheidung wird nun das Recht der effektiven Verteidigung gestärkt.[7]

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. Grundgesetz (GG) und Art. 10 EMRK gewährleistet.

Art. 5 Abs. 1 GG (verkürzt):

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Schutzbereich

Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.[8]

Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert:[9] „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“ Allgemein definiert man den Rechtsbegriff der Meinung als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Art. 5 GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung, also nicht nur das Aussprechen, sondern auch eine auf einem Plakat, Transparent oder Ansteck-Button festgehaltene Meinung. Daneben werden auch solche Tätigkeiten geschützt, welche die Meinungsäußerung begleiten und insbesondere auf die Verstärkung ihrer Wirkung abzielen.

Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).

Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy, Karikaturen sowie die Werbung. Für derartige Meinungsäußerungen besteht gemäß Art. 5 GG ebenfalls keine Vorzensur.

Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG

Art. 5 Abs. 2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Art. 5 Abs. 2 GG

Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz“ zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben dürfe (so die Sonderrechtslehre), sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.

Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.[8] Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Art. 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.

In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt.[10] Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn legal zu definieren), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet.[11] Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.[12] Zudem kann sich hier der Äußernde unter Umständen auf den § 193 StGB[13], die Vorschrift über die Wahrnehmung berechtigter Interessen, berufen.[14]

Problematisch ist aber der Fall des § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung[15] festgestellt, dass dieses Strafgesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.[15] Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Es ist aber fraglich, ob diese These verfassungsrechtlich überzeugend ein „Sonderrecht“ gegen Neonazis begründen kann.[16]

Neben der besonderen Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.[17]

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK geschützt. Art. 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.

Dazu ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch:

Verhetzung

§ 283 StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) Betteln "jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein Almosen angewiesen zu sein, gewertet werde". Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel, es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie das auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.[18]

Auch kommerzielle Werbung fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH[19] unter den Begriff der Meinungsfreiheit.

Rechtslage in der Schweiz

Hier gewährleistet Art. 16 der Bundesverfassung die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. Art. 36 der Bundesverfassung[20]

Rechtslage in den USA

In den USA gehört die Redefreiheit (eng. freedom of speech) als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schützt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen.

Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

Meinungs- und Redefreiheit im Internet

David Kaye, UN-Sonderbeauftragter für Meinungsfreiheit, nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlüsselung und Anonymität als Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in digitalen Medien. Solche Sicherheitsmaßnahmen könnten essentiell dafür sein, dass andere Rechte überhaupt ausgeübt werden können.[21]

Der Historiker und Autor Timothy Garton Ash nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt[22] zehn Prinzipien für die Redefreiheit in der digitalen Welt.[23] Sie sind aus dem von der Universität Oxford, Sitz des Lehrstuhls Garton Ashs, betriebenen Internetplattform-Projekt freespeechdebate.com (dt. sinngemäß Freie Rede-Debatte) entwickelt, auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden:[24]

  1. Alle Menschen müssen in der Lage und befähigt sein, frei ihre Meinung zu äußern und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Ideen zu suchen, zu empfangen und mitzuteilen.
  2. Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschüchterung.
  3. Wir nutzen jede Chance, Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus.
  4. Wir benötigen unzensierte, vielfältige und vertrauenswürdige Medien, um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollständig am öffentlichen Leben teilzuhaben.
  5. Wir sprechen offen und mit robuster Zivilität über alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen.
  6. Wir respektieren alle Gläubigen, aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte.
  7. Wir sollten unsere Privatsphäre schützen und Rufschädigungen entgegentreten können. Jedoch sollten wir auch Einschränkungen der Privatsphäre akzeptieren, sofern dies im öffentlichen Interesse ist.
  8. Wir müssen ermächtigt werden, Einschränkungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen, die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werden.
  9. Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch öffentliche und private Mächte.
  10. Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafür die Konsequenzen.


Im Fall von sozialen Medien wie Twitter und Facebook wird die Frage gestellt, wie weit die Betreiber solcher Angebote ein "Hausrecht" ausüben und unliebsame Äusserungen unterbinden dürfen, zumal sich heute viele Menschen online informieren und sich dank Online-Angeboten ihre politische Meinung bilden. Im Fall Packingham v. North Carolina erkannte der U.S. Supreme Court allgemein zugängliche soziale Medien als einen öffentlichen Raum, und der Zugang dazu dürfe durch Gesetze nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online-Angeboten verpflichtet.

Siehe auch

Literatur

  • Dieter Grimm: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 1697–1705.
  • Martin Hochhuth: Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes (= Jus Publicum. 153). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149073-6 (teils zugleich: Habilitationsschrift, Universität Freiburg, 2005).
  • Michael Hoppmann: Redefreiheit. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. WBG, Darmstadt 1992 ff., Bd. 10 (2011), Sp. 1021–1029.
  • Horst Meier: „Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen“. Über die Redefreiheit in den USA. In: Merkur 708 (Mai 2008). Nachgedruckt in: Horst Meier: Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 65–71.
  • Sascha Sajuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017, NJW 2018, 589

Weblinks

 Wiktionary: Meinungsfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Meinungsfreiheit - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema

Einzelnachweise

  1. Evelyn Beatrice Hall Quotes, Brainyquote.com. Vgl. Paul F. Boller Jr./John George: They Never Said It: A Book of Fake Quotes, Misquotes, and Misleading Attributions, New York 1989, Oxford University Press, S. 124–126. ISBN 0-19-505541-1.
  2. Einschränkend: BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2012, Az. 1 BvR 2499/09, Volltext.
  3. Gefeuerte Altenpflegerin bekommt Abfindung. Süddeutsche Zeitung, 25. Mai 2012, abgerufen am 13. Mai 2017.
  4. 28274/08
  5. 40975/08.
  6. 66232/10.
  7. Newsletter des Deutschen Anwaltsvereins.
  8. 8,0 8,1 Vorlage:BVerfGE, S. 207 ff. – Lüth.
  9. Vorlage:BVerfGE – Strafgefangene.
  10. Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt auf Zeit Online
  11. Torsten Paßmann, Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?
  12. Constantin Baron van Lijnden: Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen, Volltext.
  13. Ralf Niehus, Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik vom 11. September 2016
  14. OLG München, Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, Volltext zum Freisler-Vergleich
  15. 15,0 15,1 Vorlage:BVerfGE, S. 320 ff. – Rudolf Heß Gedenkfeier.
  16. Jan Philipp Schaefer: Wie viel Freiheit für die Gegner der Freiheit? In: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 9 (Mai 2010), S. 379–387 und Horst Meier: Sonderrecht gegen Neonazis? Über Meinungsfreiheit und Konsensbedarf in Deutschland In: Merkur 733 (Juni 2010) - nachgedruckt in ders., Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag 2012, S. 57–64.
  17. Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung. (PDF; 50 kB) u. a. Innenminister Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original am 7. Juni 2011; abgerufen am 28. Januar 2014.
  18. G155/10
  19. Vgl. z. B. VfSlg 10.948/1986 etc.
  20. Schweizer Bundesgerichts Erwägung über ein Fall mit Meinungsfreiheit
  21. David Kaye: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression. Abgerufen am 22. Mai 2015 (english).
  22. Hanser München, ISBN 978-3-446-24494-8
  23. badische-zeitung.de, 16. Dezember 2016, Thomas Hauser: Wie kann man vernünftig miteinander im Netz reden? (17. Dezember 2016)
  24. freespeechdebate.com (17. Dezember 2016)
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