Unheilbare Krankheiten und Sache: Unterschied zwischen den Seiten

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Neben dem medizinisch heute möglichen muss immer auch mit bedacht werden, dass es aus dem individuellen [[Karma]] heraus, unheilbare Erkrankungen geben kann, gegen die die Macht der modernen (Schul-)[[Medizin]], aber auch die Möglichkeiten der [[Wikipedia:Komplementärmedizin|Komplementärmedizin]] weitgehend wirkungslos sind. Daher ist die Heilbarkeit einer ernsthaften Erkrankung immer ein individuelles Ereignis - je nach karmischer Disposition mit positivem oder mit negativem Ausgang, "...da selbstverständlich nicht gegen das Karma geheilt werden kann [...]" {{Lit|{{G|316|121}}}}.
Die '''Sache''' (von {{ahd|sahha}}, {{mhd|sache}}, von [[Wikipedia:Gotische Sprache|gotisch]]: ''sakan'', ''sôk'', ''sakans'' = „Streiten“; [[lat.]] '''res''') leitet sich [[begriff]]lich aus der [[Wikipedia:Germanen|germanischen]] [[Recht]]spraxis ab, wo sie ursprünglich für eine Streitigkeit, einen Rechts''streit'', stand. Allmählich wurde der Begriff ausgedehnt auf den ''Grund des Streits'', den vorliegenden ''Tatbestand'' und dessen ''gerichtliche Verfolgung'' und schließlich auch auf den ''Gegenstand des Streits''. Davon ausgehend wird der Begriff heute auch außerhalb des [[Rechtsleben]]s weitgehend [[synonym]] verwendet für [[Gegenstand]], [[Objekt]] oder [[Ding]] (abgeleitet von der Bezeichnung für die germanischen Gerichtsversammlung, dem [[Wikipedia:Thing|Thing]]).


Wie [[Daskalos]] erfahren musste, lädt der Heiler bei karmisch unheilbaren Krankheiten, auch das abzutragende Karma mit auf sich, wenn er trotzdem heilen will, wobei aber für den Arzt streng zu berücksichtigen ist, "daß unbedingt der Wille zum Heilen da sein muß. Dieser Wille darf niemals eine Beeinträchtigung erfahren. Er muß restlos immer soweit therapeutisch wirken, daß man sagen kann: Man tut alles, selbst wenn man die Meinung hat, daß der Kranke unheilbar ist." {{Lit|{{G|316|122}}}}
== Rechtsleben ==
Im [[juristisch]]en Sinn wird der Begriff Sache in verschiedenen [[Staat]]en unterschiedlich [[definiert]]. Nach bürgerlichem [[Deutschland|deutschem]] Recht (→ [[Wikipedia:Zivilrecht|Zivilrecht]]) gilt etwa: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." {{§|90|bgb|juris}} [[Wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. [[Licht]] oder [[Elektrizität]] sind nach dieser Auffassung keine Sachen, sind es aber sehr wohl nach öffentlichem deutschen Recht (→ [[Wikipedia:Öffentliches Recht|Öffentliches Recht]]). Der [[Mensch]] ist, obwohl körperliches Wesen, juristisch insofern keine Sache, als er als Rechts''subjekt'', d.h. als Träger von [[Recht]]en und [[Pflicht]]en im Sinne des Gesetzes, nicht zugleich Rechts''objekt'' sein kann. Seit 1990 gelten auch [[Tier]]e gemäß {{§|90a|BGB|dejure}} [[Wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nicht als Sache, werden aber rechtlich ''wie'' Sachen behandelt, indem man sie etwa kaufen und verkaufen kann. Das [[Österreich|österreichische]] Recht definiert: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." {{§|285|ABGB|RIS-B}} [[Wikipedia:ABGB|ABGB]] Auch Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt.


== Literatur ==
== Philosophie ==


* Rudolf Steiner: ''Krankheit und Karma: Ansätze zu einer spirituellen Medizin'', herausgegeben von Frank Meyer, Futurum Vlg., Dornach 2011
In der [[Philosophie]] steht '''res''' ([[lat.]] „Sache, [[Ding]], [[Gegenstand]], [[Besitz]], [[Welt]], [[Natur]], [[Tatsache]], [[Ursache]], [[Grund]], [[Wesen]] ...“<ref>{{PONS-Latein|res}}</ref>) ganz allgemein für etwas, dem [[Ontologie|ontologisch]] eine eigenständige [[Realität]] zugesprochen wird.
* Rudolf Steiner: ''
* Rudolf Steiner: ''Die Offenbarungen des Karma'', [[GA 120]], Dornach 1992
* Flensburger Hefte Nr. 91: ''Heilen - Bekannte und unbekannte Wege'', Flensburger Hefte Vlg., Flensburg 2007
* Kyriacos C. Markides: ''Der Magus von Strovolos''. Die faszinierende Welt eines spirituellen Heilers, Schirner Vlg., Darmstadt 2004


{{GA}}
Nach dem von [[René Descartes]] vertretenen [[Dualismus]] teilt sich das Seiende in die [[res extensa]] und die [[res cogitans]], in eine Objekt- und eine Gedankenwelt, in Leib und Seele, Körper und Geist. Er betont dabei, dass unter [[Seele]] nicht ein quasi Körperliches („ein feines Etwas, nach Art eines Windes, Feuers oder Äthers“, vgl. [[Immanuel Kant|Kants]] „Seelending“) zu verstehen sei, also eben nicht die vulgärreligiöse Vorstellung eines herumschwirrenden Geistes.


[[Kategorie:Medizin]] [[Kategorie:Heilkunst]]
Eine ''res extensa'' ist ein physischer Körper, hat somit Ausdehnung, ist teilbar, dekomponierbar, zerstörbar, unterliegt den Regeln der [[Kausalität]]. Die ''res cogitans'' dagegen ist ausdehnungslos, unteilbar, unsterblich und verfügt über ein von ihm untrennbares und – auch im massivsten Zweifel – nicht aufkündbares Denken. Aus der Frage nach der Verbindung zwischen diesen beiden radikal unterschiedlichen Seiten entsteht das in der [[Philosophie des Geistes]] diskutierte [[Leib-Seele-Problem]].
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
[[Kategorie:Grundbegriffe]] [[Kategorie:Recht]] [[Kategorie:Philosophie]] [[Kategorie:Ontologie]]

Version vom 17. Juli 2018, 06:38 Uhr

Die Sache (von ahd. sahha, mhd. sache, von gotisch: sakan, sôk, sakans = „Streiten“; lat. res) leitet sich begrifflich aus der germanischen Rechtspraxis ab, wo sie ursprünglich für eine Streitigkeit, einen Rechtsstreit, stand. Allmählich wurde der Begriff ausgedehnt auf den Grund des Streits, den vorliegenden Tatbestand und dessen gerichtliche Verfolgung und schließlich auch auf den Gegenstand des Streits. Davon ausgehend wird der Begriff heute auch außerhalb des Rechtslebens weitgehend synonym verwendet für Gegenstand, Objekt oder Ding (abgeleitet von der Bezeichnung für die germanischen Gerichtsversammlung, dem Thing).

Rechtsleben

Im juristischen Sinn wird der Begriff Sache in verschiedenen Staaten unterschiedlich definiert. Nach bürgerlichem deutschem Recht (→ Zivilrecht) gilt etwa: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." § 90 BGB. Licht oder Elektrizität sind nach dieser Auffassung keine Sachen, sind es aber sehr wohl nach öffentlichem deutschen Recht (→ Öffentliches Recht). Der Mensch ist, obwohl körperliches Wesen, juristisch insofern keine Sache, als er als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten im Sinne des Gesetzes, nicht zugleich Rechtsobjekt sein kann. Seit 1990 gelten auch Tiere gemäß § 90a BGB nicht als Sache, werden aber rechtlich wie Sachen behandelt, indem man sie etwa kaufen und verkaufen kann. Das österreichische Recht definiert: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." § 285Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB Auch Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt.

Philosophie

In der Philosophie steht res (lat. „Sache, Ding, Gegenstand, Besitz, Welt, Natur, Tatsache, Ursache, Grund, Wesen ...“[1]) ganz allgemein für etwas, dem ontologisch eine eigenständige Realität zugesprochen wird.

Nach dem von René Descartes vertretenen Dualismus teilt sich das Seiende in die res extensa und die res cogitans, in eine Objekt- und eine Gedankenwelt, in Leib und Seele, Körper und Geist. Er betont dabei, dass unter Seele nicht ein quasi Körperliches („ein feines Etwas, nach Art eines Windes, Feuers oder Äthers“, vgl. Kants „Seelending“) zu verstehen sei, also eben nicht die vulgärreligiöse Vorstellung eines herumschwirrenden Geistes.

Eine res extensa ist ein physischer Körper, hat somit Ausdehnung, ist teilbar, dekomponierbar, zerstörbar, unterliegt den Regeln der Kausalität. Die res cogitans dagegen ist ausdehnungslos, unteilbar, unsterblich und verfügt über ein von ihm untrennbares und – auch im massivsten Zweifel – nicht aufkündbares Denken. Aus der Frage nach der Verbindung zwischen diesen beiden radikal unterschiedlichen Seiten entsteht das in der Philosophie des Geistes diskutierte Leib-Seele-Problem.

Einzelnachweise