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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) (auch CLP-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft trat. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging, also für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die CLP-Verordnung setzt das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der UNO auf 1355 Seiten um und ersetzt die Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie die Richtlinie 1999/45/EG[1] (Zubereitungsrichtlinie). Durch das Inkrafttreten wurde die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) mitgeändert. Als EU-Verordnung besitzt die CLP-Verordnung gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. In der Schweiz wurde die CLP-Verordnung in der Chemikalienverordnung umgesetzt.[2]
Inkraftsetzung
Seit dem 1. Dezember 2010 konnten Stoffe nach dem GHS-Standard eingestuft und gekennzeichnet werden. Seit dem 1. Dezember 2012 ist dies obligatorisch. Gemische, bislang „Zubereitungen“ genannt, durften ebenfalls seit dem 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, müssen dies aber erst seit dem 1. Juni 2015. Gemische, die noch nach Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet sind, durften bis 1. Juni 2017 abverkauft werden.[3]
Anhänge
Die Verordnung enthält sieben Anhänge:
- Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
- Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
- Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
- Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
- Anhang V: Gefahrenpiktogramme
- Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
- Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß CLP-Verordnung
- Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
Anhänge I–V
Die Anhänge I bis V geben die Methodik vor, nach der Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen einzustufen und zu kennzeichnen sind.
Anhang VI
Mit rund 900 Seiten ist der Anhang VI der deutlich umfangreichste. Den Hauptteil davon macht die Tabelle mit harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen der offiziell eingestuften gefährlichen Stoffe aus:
- Tabelle 3.1: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
In der Tabelle 3.1 sind die harmonisierten Einstufungen (Gefahrenklassen/-kategorien, daraus abgeleitete H-Sätze) und Kennzeichnungen (H-Sätze, EUH-Sätze, daraus abgeleitete Piktogramme, Signalworte) sowie die spezifischen Konzentrationsgrenzen und M-Faktoren aufgeführt. Ebenfalls enthalten sind Einträge zu bestimmten Stoffgruppen (bspw. Bleiverbindungen). Sollte ein Stoff in mehrere aufgeführte Stoffgruppen fallen, so soll dieser nach den jeweiligen Einstufungen der entsprechenden Gruppeneinträge gekennzeichnet werden. Dabei ist bei verschiedenen Einstufungen derselben Gefahr die strengere anzuwenden.
In den Erwägungen zur CLP-Verordnung ist vermerkt, dass aus Ressourcengründen diejenigen Stoffe harmonisiert eingestuft und gekennzeichnet werden sollen, die am meisten Anlass zu Besorgnis in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt geben. Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bezieht sich meist auf die Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität (CMR) der Kategorien 1A, 1B oder 2 sowie Sensibilisierung der Atemwege. Da in einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung entsprechend nicht zwangsläufig alle relevanten Gefahrenklassen berücksichtigt sind, müssen Inverkehrbringer für weitere Gefahrenklassen eine Selbsteinstufung vornehmen und damit die Einstufung und Kennzeichnung ergänzen.[4]
Die Einträge aus dem Anhang I der abgelösten Richtlinie 67/548/EWG, also Gefahrensymbole, R- und S-Sätze, wurden in die Tabelle 3.2 (Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) übertragen. Mit dem Ende der Übergangszeit wurde diese Tabelle per 1. Juni 2017 aus dem Anhang VI gelöscht.
Anhang VII
Der Anhang VII enthält eine Umwandlungstabelle für Einstufungen gemäß der abgelösten Richtlinie 67/548/EWG. Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Juni 2015 verlor dieser Anhang seine Bedeutung.
Anhang VIII
Der Anhang VIII tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.[5] Mit diesen Anhang wird ein vereinheitlichtes Format - eindeutiger Rezeptidentifikator/Unique Formula Identifier - für die Meldung von Informationen zu Gemischen, die als gefährlich eingestuft sind, an nationale Behörden oder Giftinformationszentren festgelegt (vgl. Artikel 45).
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and Labelling Inventory) der ECHA ist eine Datenbank mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben sowie den harmonisierten Einstufungen aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung.[6] Die Meldepflicht besteht für alle in Verkehr gebrachten Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind sowie zusätzlich auch für nicht registrierungspflichtige als gefährlich eingestufte Stoffe.[7]
Mit Stand November 2016 enthält das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis über 130 000 Stoffe, von welchen über 4200 eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung haben. Es gibt über 6,5 Millionen Meldungen, also pro Stoff durchschnittlich fünfzig.[4]
Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
Periodisch werden sogenannte Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP, von eng. Adaptation to technical and scientific progress) vorgenommen:
Nummer | Erlass | Gültig ab | Inhalt |
---|---|---|---|
1. ATP | Nr. 790/2009[8] | 1. Dezember 2010 | geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen |
2. ATP | Nr. 286/2011[9] | 1. Dezember 2012 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) | geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze |
3. ATP | Nr. 618/2012[10] | 1. Dezember 2013 | geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen |
4. ATP | Nr. 487/2013[11] | 1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) | geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze |
5. ATP | Nr. 944/2013[12] | 1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) Anhang VI Teil 3: 1. Januar 2015 (Stoffe), 1. April 2016 (Gemische) |
geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, + P-Satz 210 |
6. ATP | Nr. 605/2014[13] | 1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) Anhang VI: 1. Januar 2015 (Stoffe), 1. April 2016 (Gemische) |
geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, + H- + P-Sätze auf Kroatisch |
Korrektur | Nr. 1297/2014[14] | 1. Juni 2015 | Waschmittel in auflösbaren Verpackungen |
7. ATP | 2015/1221[15] | 1. Januar 2017 | geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen |
8. ATP | 2016/918[16] | 1. Februar 2018 | geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze |
9. ATP | 2016/1179[17] | 1. März 2018 | geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen |
10. ATP | 2017/776[18] | 1. Dezember 2018 | angepasste Erläuterungen zur Tabelle 3 und geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen |
Ergänzung | 2017/542[19] | 1. Januar 2020 | harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen |
11. ATP | 2018/669[20] | 1. Dezember 2019 | gesamte Tabelle 3 mit Stoffnamen auf Deutsch |
12. ATP | 2019/521[21] | 17. Oktober 2020 | neue H- und P-Sätze |
Druckfassung
- European Chemicals Agency (Hrsg.): Guidance on the Application of the CLP Criteria: Guidance to Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging (CLP) of substances and mixtures. Verlag wie Hrsg., Helsinki 2015.
Siehe auch
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) - Artikel in der deutschen Wikipedia
Weblinks
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ursprüngliche Fassung)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der konsolidierten Fassung vom 1. Dezember 2018
- Informationen zur CLP-Verordnung und zu ihrem Verständnis bei der European Chemicals Agency (Europäische Chemikalienagentur, ECHA)
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 99/45/EG
- ↑ Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) in der Systematischen Rechtssammlung
- ↑ Labels – make sure you’re legal after 1 June 2017, ECHA-Newsletter, Mai 2017.
- ↑ Hochspringen nach: 4,0 4,1 Want to know about… harmonised classification and labelling?, ECHA-Newsletter, November 2016.
- ↑ Verordnung (EU) 2017/542
- ↑ Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, ECHA, abgerufen am 8. Dezember 2016.
- ↑ Wer muss eine Meldung einreichen und was kann in einer Meldung eingereicht werden?, ECHA, abgerufen am 8. Dezember 2016.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 790/2009
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 286/2011
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 618/2012
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 487/2013
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 944/2013
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 605/2014
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1297/2014
- ↑ Verordnung (EU) 2015/1221
- ↑ Verordnung (EU) 2016/918
- ↑ Verordnung (EU) 2016/1179
- ↑ Verordnung (EU) 2017/776
- ↑ Verordnung (EU) 2017/542
- ↑ Verordnung (EU) 2018/669
- ↑ Verordnung (EU) 2019/521
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