Verwaltungsrecht (Deutschalnd)

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Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches − neben dem Staatsrecht − eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).

Verwalten

Verwalten ist das Besorgen eigener oder fremder Angelegenheiten. Die Staatsverwaltung ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Organe des Staates. Sie bildet einen Teil der Staatsgewalt, die sich in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung äußert (vgl. Gewaltenteilung in Dreiteilung der Gewalten, Montesquieu; 8, 63). Die öffentliche Verwaltung umfasst die Tätigkeiten, die der Staat oder ein anderes öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (insbes. ein Verband) zur Erreichung seiner Zwecke unter eigener Rechtsordnung entfaltet und die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung sind (Model-Creifelds: S. 229).

Grundsätze des Verwaltungsrechts

Das allgemeine Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren − unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet − anzutreffen sind und benötigt werden können.

Im Einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Bis heute sind einzelne Teile jedoch auch noch nicht kodifiziert.

Das besondere Verwaltungsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist das „spezielle Verwaltungsrecht“, das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.

Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:

Das besondere Verwaltungsrecht ist – abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen – sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.

Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Becker, Bernd, Öffentliche Verwaltung. Percha 1989.
  • Harald Hofmann, Jürgen Gerke, Uta Hildebrandt: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Sozialverwaltungsverfahren,Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 11. Auflage, 2016, Kohlhammer, ISBN 978-3-555-018720.
  • Mario Martini: Verwaltungsprozessrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., München 2017, ISBN 978-3-8006-4998-3
  • Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., München 2011, ISBN 978-3-406-61452-1
  • Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-0819-4
  • Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl., München 2013, ISBN 978-3-406-64748-2
  • Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2
  • Model/Creifelds: Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern, 31. neubearbeitete Aufl., München 2003, ISBN 3-406-50997-5
  • Christoph Külpmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht im Assessorexamen, München 2011, ISBN 978-3-406-61612-9
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2004
  • Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Berlin 2005, ISBN 3-89949-195-5
  • Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts (GVwR). 2 Bände. C.H. Beck, München 2006–2008, ISBN 3-406-53912-2, ISBN 978-3-406-54718-8
  • Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. 3 Bände, München 1988–1999
  • Hans-Peter Vierhaus: Beweisrecht im Verwaltungsprozess, München 2011, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62025-6
  • Mike Wienbracke, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-7114-6

Weblinks

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