Sachverhalt

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Sachverhalt ist ein interdisziplinärer Begriff, unter dem die inhaltliche Gesamtheit aller Aussagen zu einem abgegrenzten Themenbereich verstanden wird.

Allgemeines

Entgegen der Bedeutung in der Umgangssprache sind Sachverhalte nicht mit Tatsachen gleichzusetzen. Ein Sachverhalt ist in der Wissenschaftstheorie lediglich der Gegenstand einer Aussage.[1] Ein Sachverhalt ist solange fiktiv, bis er einer Überprüfung unterzogen und verifiziert wurde. Dann wandelt er sich zur wahren Aussage, zur Tatsache.[1] Wurde er hingegen für falsch eingestuft („falsifiziert“), handelt es sich um eine „negative Tatsache“, die keinen Sachverhalt darstellt.

Hier enden die Gemeinsamkeiten. Denn Sachverhalte sind Forschungsgegenstand insbesondere in der Aussagenlogik, Wissenschaftstheorie und Rechtswissenschaft. Da diese Disziplinen jeweils unterschiedliche Erkenntnisobjekte aufweisen, müssen die Definitionen des Sachverhalts-Begriffs notwendig unterschiedlich ausfallen. Der Begriff „Arbeit“ hat schließlich in der Physik einen anderen Inhalt als in der Volkswirtschaftslehre. Physikalische Arbeit ist vereinfacht definiert Kraft x Weg (Treppensteigen ist in diesem Sinne Arbeit, beim Treppenabsteigen erhält man aus der Natur die Arbeit). Arbeit ist in der Volkswirtschaftslehre hingegen ein Produktionsfaktor, der alle planmäßigen menschlichen Tätigkeiten zur Einkommenserzielung umfasst.

Für den Duden ist Sachverhalt „die Gesamtheit aller in einem bestimmten Zusammenhang bedeutsamen Umstände oder Tatsachen“, mithin sind für den Duden die Tatsachen ein Teil des Sachverhalts. Philosophie, Wissenschaftstheorie und Recht haben jedoch gemeinsam, dass sie Sachverhalt und Tatsache als zwei voneinander zu trennende Begriffe auffassen. Tatsachen sind nur wahre Sachverhalte. Wenn ein Sachverhalt besteht, nennt ihn Ludwig Wittgenstein eine (einfache) Tatsache. Für den Philosophen Edmund Husserl ist Sachverhalt „der Zusammenhang der Sachen.“[2] Für Bertrand Russell kann der Sachverhalt eine Tatsache sein, eine Tatsache aber niemals ein Sachverhalt; ein Sachverhalt kann bestehen oder nicht bestehen, eine Tatsache ist ein bestehender Sachverhalt. Sachverhalt ist die deutsche Übersetzung des lateinischen „status rerum“.[3] Er bezeichnet jedoch nicht die Sachen selbst, sondern die Stellung derselben zueinander, etwa was sie verbindet oder trennt.[4]

Aussagenlogik

Die Aussagenlogik hat eher mit Sachverhalten zu tun als mit Tatsachen. Sie ist eine Theorie über die Existenz von Sachverhalten. Werden Aussagen miteinander verknüpft, ergibt sich die Aussage über einen Sachverhalt. Eine Aussage ist ein atomares sprachliches Gebilde, das einen Sachverhalt intendiert und dadurch die Eigenschaft erhält, wahr oder falsch zu sein. Demnach ist eine Aussage nur dann wahr, wenn sie mit dem intendierten Sachverhalt übereinstimmt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache ist abhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts.[5] In der Philosophie ist ein Sachverhalt der Gegenstand einer Aussage, die beschreibt, wie etwas beschaffen ist.[6] Eine Bedingung formuliert einen Sachverhalt, der in bestimmter Weise Voraussetzung für einen anderen Sachverhalt ist.[7] Ohne den Begriff des Sachverhalts lässt sich keine Aussagenlogik betreiben.[8]

Die Grenzen sinnvoll formulierter Sachverhalte zeigte Ludwig Wittgenstein 1922 im Tractatus Logico-Philosophicus auf. Sie liegen dort, wo Unklarheit darüber besteht, unter welchen Bedingungen man einen Sachverhalt als Tatsache einstufen wird. Der Bereich der Sachverhalte ist damit nicht durch die Naturgesetze bestimmt. Dass der Kölner Dom 37 km hoch ist, formuliert einen Sachverhalt (auch wenn es nach den Naturgesetzen unmöglich sein sollte, ein Bauwerk dieser Höhe zu errichten). Die Formulierung kann als sinnvoll eingestuft werden, da wir eine Vorstellung davon haben, was der Fall sein müsste, wenn sie wahr wäre (dann müssten die Türme in die Stratosphäre reichen …); wir können nach den bestehenden Vereinbarungen darüber, was mit Sätzen wie „… ist 37 km hoch“ notiert ist, entscheiden, ob dies der Fall ist oder nicht, indem wir die Turmhöhen durch eine Messung feststellen. Nach Wittgenstein ist diese Angleichung an die Realität (Korrespondenztheorie) notwendig, um eine Tatsache festzustellen. Nach der Messung steht der Sachverhalt nun als eine Tatsache fest, und zwar dass der Dom 157,38 m hoch war (zum Zeitpunkt der Messung).

Wittgensteins Analyse des Sprachgebrauchs erlaubte einige logische Feststellungen: Die Menge der Sachverhalte ist größer als die der Tatsachen, sie bindet sich nicht an Naturgesetze und auch nicht an vorherige Beobachtungen. Wohl aber impliziert ein Sachverhalt eine theoretische Überprüfbarkeit der mit ihm getroffenen Aussage. Im selben Moment ließen sich die Grenzen sinnvoller Aussagen von Sachverhalten definieren: Aussagen, bei denen unklar ist, was der Fall sein soll, wenn sie wahr sind, sind unverständlich formuliert und insofern sinnlos. Aussagen zu Kausalität und ethische Leitsätze haben ebenso wenig abbildenden Charakter. Als Realität abbildende Aussagen sind sie streng genommen sinnlos.

Rechtswissenschaft

Sachverhalt im Recht ist der zweckhafte Sinnzusammenhang von rechtserheblichem menschlichen Verhalten, von Rechtsverhältnissen, Rechtstatsachen oder von Daten und Fakten der kulturell-sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf rechtlich geregeltes menschliches Verhalten. Während der Tatbestand meist generell-abstrakt ist, ist der Sachverhalt individuell-konkret.[9]

Zu den wichtigsten Maximen der Rechtsprechung gehört die Sachverhaltsaufklärung. Gerichten obliegt die Pflicht, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen.[10] Nach der Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Der Sachverhalt wird im Wege der Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt und sodann im Rahmen der Subsumtion einer Rechtsnorm unterworfen.[11] Hilfsmittel zur Erfassung des Sachverhalts sind Zeittafeln (Daten im zeitlichen Ablauf) und Skizzen des Ablaufgeschehens oder des Beziehungsgeflechts von Personen/Unternehmen.[11]

Die Streitparteien neigen dazu, den Sachverhalt (Geschehnisablauf) – möglicherweise begünstigt durch Wahrnehmungsmängel – für sich günstig zu präsentieren, so dass dasselbe Geschehnis dem Gericht unterschiedlich nuanciert wiedergegeben wird. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren obliegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Notar hat nach § 17 BeurkG den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.[12] Vom Gericht festgestellte Sachverhalte sind stets bewiesen; was im Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden kann, wird nicht in den Sachverhalt aufgenommen und gilt als nicht geschehen. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem Gesetz – ohne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse – in der Hauptverhandlung die Grundlage des Verfahrens, insbesondere für das Revisionsverfahren.[13] Die richterliche Überzeugungsbildung strebt nach der absoluten Wahrheit, die jedoch wegen der erkennbaren Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis nie erreicht werden könne.[14] Der einem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist ein verfahrensinternes Konstrukt, denn ein Verfahren produziert seine eigene Wahrheit selbst.[15]

Sonstiges

Bei der Erarbeitung eines Sachverhalts, etwa anhand von aktenkundigen Zeugenaussagen oder Polizeiberichten dürfen keine wesentlichen Umstände weggelassen oder hinzugefügt werden. Der Fehler von Jurastudenten, in einer Sachverhaltsdarstellung Aussagen zu machen, die sich nicht aus mitgeteilten Tatsachen ergeben, sondern aus eigener Interpretation, heißt unter Prüfern „Sachverhaltsquetsche“. Der zu bearbeitende Sachverhalt versteht sich als konkreter Lebenssachverhalt, also die sprachlich umgesetzte Wiedergabe eines – wenn auch kleinen – Ausschnitts aus der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit.[16]

Die grundlegende Frage­stellung zu einem Sachverhalt bezeichnet man als Kardinalfrage.

Literatur

  • David Armstrong: A World of States of Affairs, Cambridge University Press, Cambridge 1997 (deutsch: Sachverhalte, Sachverhalte, Berlin 2004, ISBN 3-936532-33-8)
  • Barry Smith: Sachverhalt (PDF; 10,2 MB), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8, J. Ritter, K. Gründer (Hrsg.), Stuttgart und Basel, ISBN 3-796506-92-5

Weblinks

 Wiktionary: Sachverhalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Gerold Wünsch: Einführung in die Philosophie der Chemie. Königshausen & Neumann, 2000, ISBN 978-3-826-01843-5, S. 28 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  2. Edmund Husserl, Logische Untersuchungen, Erster Teil, 1900, S. 228
  3. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1893, Sp. 1609
  4. Rolf-Albert Dietrich: Sprache und Wirklichkeit in Wittgensteins Tractatus. Walter de Gruyter, 1973, ISBN 978-3-111-35528-3, S. 22 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  5. Ralf Goeres: Die Entwicklung der Philosophie Ludwig Wittgensteins. Königshausen & Neumann, 2000, ISBN 978-3-826-01819-0, S. 358 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  6. Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie. C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 155 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  7. Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie. C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 37 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  8. Reinhardt Grossmann: Die Existenz der Welt. Walter de Gruyter, 2004, ISBN 978-3-110-32410-5, S. 96 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  9. Günther Winkler: Raum und Recht. Springer Vienna, 1999, ISBN 978-3-709-16807-3, S. 140ff (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  10. BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az: VI ZR 25/09
  11. 11,0 11,1 Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-22687-1, S. 4 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  12. BVerfGE 83, 24, 35
  13. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az: 3 StR 575/51
  14. Bernd Kalsbach, Anwaltsblatt 1951, S. 110
  15. Klaus Ferdinand Gärditz: Strafprozeß und Prävention. Mohr Siebeck, 2003, ISBN 978-3-161-47965-6, S. 67 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  16. Peter Bringewat: Methodik der juristischen Fallbearbeitung. W. Kohlhammer Verlag, 2007, ISBN 978-3-170-19671-1, S. 21 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
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