Gegenstand

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Der Gegenstand als solcher ist ein sprachlich verwendeter Begriff einer kognitiven Manifestation, die durch Sinnesreize und durch Denkprozesse ausgelöst wird. Das Erkennen eines Gegenstands ist Ausgangsbedingung für den weiteren Erkenntnis­gewinn, für die Anwendung des Gegenstands oder für die Kommunikation über den Gegenstand. Der Begriff kann „alles meinen, wovon überhaupt die Rede ist“.[1] Üblicherweise bezeichnet der Begriff keine Lebewesen, es sei denn in der materialistisch-biologisch bestimmten wissenschaftlich-psychologischen Literatur. Besonders seit Immanuel Kant wird Gegenstand als Bezeichnung für alles das begriffen, was dem Subjekt als erkennendem Ich in der Außenwelt „gegenübersteht“.[2]

Etymologie

Das deutsche Wort „Gegenstand“ ist eine Substantivbildung aus „gegenstehen“ beziehungsweise „entgegenstehen“. Das Dictionarum latinogermanicum des Petrus Dasypodius (1536) enthielt den Begriff noch nicht. Das Substantiv entwickelte sich nach dem Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm aus dem Verb „gegenstehen“.[3] Die Brüder Grimm führten das Wort auf den Schriftsteller Johann Fischart zurück, der im Jahre 1579 in seinem erfolgreichen Buch Binenkorb Des Heyl. Römischen Imenschwarms[4] schrieb: „Von der zeit an sind allezeit vil tapfere männer in der wehr und rüstung gewesen, welche mit schreiben und predigen dem papst gegenstand gehalten haben“.[5] Darauf bezieht sich auch der Rechtswissenschaftler Gerhard Köbler.[6] Seit dem 16. Jahrhundert wird es in der heutigen Bedeutung verwendet.[7]

Seit dem 18. Jahrhundert wird es – statt zuvor „Gegenwurf“ oder „Widerschein“[8] fachsprachlich in philosophischen Kontexten als Entsprechung zu lat. obiectum (das Entgegengeworfene) gebraucht.[9]

Erst seit dem 19. Jahrhundert ist das Adjektiv gegenständlich in Gebrauch, um Anschauliches und Konkretes, wie beispielsweise einen Gebrauchsgegenstand, vom Abstrakten abzugrenzen.

Wortverwendung

Wissenschaft allgemein

Von einem Objekt ist meistens in der Wissenschaft die Rede. Dabei handelt es sich öfter als in anderen Fällen um eine wahrnehmbare oder zumindest physikalisch messbare Manifestierung, wobei der mit moralischen Implikationen verbundene Aspekt, ob die Natur des Forschungsobjekts Leben beinhaltet, ausgeblendet wird (z. B. in der Grammatik). Diese vergleichsweise primitive, weil auf die (eigenen) Sinnesreize beschränkte Wahrnehmung, ermöglicht umgangssprachlich die pejorative Verwendung des Wortes in Zusammenhang mit Lebewesen (z. B. Lustobjekt). In anderen Fällen findet das Wort im militärischen Bereich (Flugobjekt, Zielobjekt), oder in der Wirtschaft, speziell in der Immobilien­branche Verwendung. Sachlich, bzw. objektiv zu bleiben, bedeutet, einen Gegenstand unvoreingenommen zu betrachten. Für Paul Häberlin charakterisierte sich 1921 das besondere Wesen einer Wissenschaft durch ihren besonderen Gegenstand, durch das also, was gerade sie erkennen soll. Das Wesen einer Wissenschaft bestimmen heißt ihren Gegenstand bestimmen.[10]

Philosophie

Es existieren zusätzlich engere oder abweichende Verwendungen, etwa im Sinne des inneren Gehalts, Inhalts, Themas oder der Bedeutung beispielsweise einer sprachlichen Äußerung. In philosophischen Debatten u. a. zur Epistemologie, Sprachphilosophie und Ontologie wird und wurde „Gegenstand“ als Fachterminus unterschiedlich bestimmt. Kontrovers war und ist beispielsweise, ob nur – ggf. potentiell – direkt empirisch „Gegebenes“ als „Gegenstand“ in Frage komme; ob unter bloß gedachten Objekten auch Schimären oder widersprüchliche Merkmalszusammenstellungen „Gegenstände“ heißen können; ob von einem „Gegenstand“ zu sprechen mit einer Existenzpräsupposition einhergeht.

Bildende Kunst

Im Bereich der Bildenden Kunst wird Gegenständliche Malerei beispielsweise von abstrakter, konstruktivistischer Malerei abgegrenzt. Die Objektkunst ist eine weitere Kunstform, in der vorgefundene, bearbeitete oder verfremdete Gegenstände zum Kunstwerk werden. Ein Beispiel ist der Stierschädel (1942), auch (Fahrradsattel) von Pablo Picasso.

Rechtswissenschaft

Gegenstand ist in der Rechtswissenschaft alles, was Rechtsobjekt sein kann.[11] Der Gegenstand wird als Oberbegriff aufgefasst für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Persönlichkeits- und Familienrechte.[12] Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, woraus im Umkehrschluss folgt, dass auch andere als körperliche Gegenstände dem Anwendungsbereich des BGB unterfallen.[13] Unter Sache wird stets ein körperlicher Gegenstand verstanden; wo sich eine Rechtsnorm sowohl auf Sachen als auch auf Rechte bezieht, wird der Ausdruck Gegenstand verwendet.[14] Das hat zur Folge, dass der Sachkauf in § 433 BGB geregelt ist, während § 453 Abs. 1 BGB den „Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen“ zum Inhalt hat und die Vorschriften über den Sachkauf für anwendbar erklärt. Hierunter fallen Vermögensgesamtheiten wie ganze Unternehmen (Unternehmenskauf), Arztpraxen oder Bibliotheken.

Ideengeschichte

Gottlob Frege unterschied 1892 Begriff und Gegenstand in seinem Aufsatz Über Begriff und Gegenstand. Wilhelm Kamlah definiert Gegenstand als dasjenige, auf das mit einer deiktischen Geste hingewiesen werden kann, oder das einen Eigennamen oder eine Kennzeichnung trägt.

Siehe auch

Literatur

Vgl. auch die Standardliteratur zur Ontologie.
  • E. Heintel, A. Anzenbacher: Gegenstand, I. und A. Veraart: Gegenstand, II. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 3, S. 129–133 und S. 133–134.
  • Theo Kobusch: Objekt. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 6, S. 1026–1052.
  • João Maria de Freitas-Branco: Gegenstand. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 5, Argument-Verlag, Hamburg 2001, Sp. 36–43.

Weblinks

 Wiktionary: Gegenstand – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Erich Heintel/Arno Anzenbacher, Gegenstand, I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 3, 1974, S. 129.
  2. Georgi Schischkoff (Hrsg.): Philosophisches Wörterbuch. 21. Auflage. Alfred Kröner, Stuttgart 1982, ISBN 3-520-01321-5; zu Wb.-Lemma „Objekt“, S. 499.
  3. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1838, Sp. 2263.
  4. einer freien Bearbeitung des niederländischen Buches Biencorf der H. Rommsche Kercke (1569)
  5. Johann Fischart, Binenkorb Des Heyligen Römischen Immenschwarms, seiner Hummelszellen, Hurnaußnäster, Brämengeschwürm vnd Wespengetöß, 1579, S. 2
  6. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 148
  7. Erich Heintel/Arno Anzenbacher, Gegenstand, I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 3, 1974, S. 129.
  8. So verweist Johann Christoph Adelung in Der Gegenstand, in: Grammatisch-kritisches Wörterbuchd er hochdeutschen Mundart, Band 2, 1811, S. 486, auf ein Wortverzeichnis von 1477, in dem lat. obiectum zu „Wyderschyne“ gestellt wird.
  9. Erich Heintel/Arno Anzenbacher, Gegenstand, I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 3, 1974, S. 129.
  10. Paul Häberlin, Der Gegenstand der Psychologie, 1921, S. 1.
  11. Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2.
  12. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2.
  13. Maximilian Wilhelm Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003, S. 55.
  14. Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Band III: Sachenrecht, 1888, S. 33
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