Hexenverfolgung

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Hexenverfolgungen fanden in Mitteleuropa vor allem während der Frühen Neuzeit statt und sind aus globaler Perspektive bis in die Gegenwart verbreitet.

Grundlage für die gegenüber dem Mittelalter deutlich verstärkte massenhafte Verfolgung in einigen Regionen war ein anderer Umgang mit Magie. Das Hexenbild des späten Mittelalters sowie das der frühen Neuzeit war eine Konstruktion von Intellektuellen, die volkstümliche Zaubereitraditionen und -merkmale mit der Lehre vom Teufelspakt verband und zusammen mit den Straftatbeständen der Apostasie und der Häresie als „Superverbrechen“ verfolgte.[1] Hexenprozesse waren keine notwendige Folge eines magischen Weltbildes, das lange zuvor den Glauben an den Teufelszauber der Hexen ebenso umfasste wie tatsächlich geübte Volksmagie. Erst als einzelne Aspekte des Magieglaubens in das Strafrecht der frühmodernen Staaten übertragen wurden, kam es zur massenhaften Verfolgung.

Ein Interesse an der Verfolgung von Hexen beziehungsweise Deutungsmuster, die persönliches Unglück wie regionale Missernten und Krisen auf Magie zurückführten, war in breiten Bevölkerungskreisen vorhanden. Hexenverfolgungen wurden teilweise aktiv wie auch gegen den Willen der Obrigkeit eingefordert und praktiziert. Frauen stellten in Mitteleuropa die Mehrzahl der Opfer wie auch der Denunzianten von Hexerei und Hexen. In Nordeuropa waren Männer stärker betroffen. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Konfessionszugehörigkeit und Hexenverfolgung liegt nicht vor.

Moderne Hexenverfolgungen sind insbesondere in Afrika, Südostasien und Südamerika anzutreffen.

Altertum

Albrecht Dürer 1491: Die vier Hexen

Obwohl die juristische Verwendung des Begriffs „Hexe“ erst Anfang des 15. Jahrhunderts eingeführt wurde, ist der Glaube an Zauberer bereits in den alten Hochkulturen nachzuweisen. Magische Praktiken wurden sorgfältig beobachtet und oft als Schwarze Magie gefürchtet. Sowohl in Babylonien (Codex Hammurapi: Wasserprobe) als auch im Alten Ägypten wurden Zauberer bestraft. Das Alte Testament verbietet Zauberei ((Lev 19,26 EU)) und fordert zur Verfolgung von Zauberern auf ((Ex 22,17 EU)). Hexen im Sinne der Frühen Neuzeit kennt die Bibel aber nicht. Nach dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde negativer Zauber mit dem Tod bestraft (Tafel VIII). Allerdings kam es niemals zu einer gezielten Verfolgung von vermeintlichen Hexen wie später in der Frühen Neuzeit.

Die alte Kirche war an Verfolgungen nicht beteiligt[2] und lehnte die mit Hexerei verbundenen Ansichten und Praktiken als Aberglaube (Canon episcopi) ab.

Mittelalter

Flugblatt mit der Verbrennung einer angeblichen Hexe, die 1531 mit dem Teufel die Stadt Schiltach verbrannt haben soll

Die weit verbreitete Meinung, Hexenverfolgungen seien hauptsächlich eine Erscheinung des Mittelalters gewesen, ist ebenso falsch wie die Meinung, die großen Wellen neuzeitlicher Hexenverfolgung seien vorrangig von der kirchlichen Inquisition angestrebt oder ausgeführt worden.

Die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenzauberern seit frühester Zeit. Im karolingischen Frühmittelalter gab es jedoch keine Hexenverfolgung.

Die ersten Belege für den deutschen Begriff „Hexe“ finden sich, wie Oliver Landolt zeigen konnte, in den Frevelbüchern der Stadt Schaffhausen aus dem späten 14. Jahrhundert. In Luzern erscheint der Begriff erstmals zwischen 1402 und 1419.

Inquisition

Erste Verurteilungen von Hexen gab es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, wobei jedoch die Zielsetzung der Inquisition zu beachten ist: Zielten die in der Frühen Neuzeit dominierenden Hexenprozesse weltlicher Gerichte auf die Bestrafung vermeintlich Schuldiger ab, strebte die Inquisition die Umkehr und Rekonziliation der Beschuldigten an, was sich in der weniger häufigen Anwendung der Todesstrafe ausdrückte. Darüber hinaus war das Hauptaugenmerk der Inquisition nicht auf Hexen, sondern auf Häretiker gerichtet. Diese Priorität wird deutlich in der Anweisung Papst Alexanders IV. vom 20. Januar 1260 an die Inquisitoren, Hexen seien nicht aktiv zu verfolgen, sondern auf Anzeigen hin festzunehmen. Prozesse gegen Hexen sollten bei Zeitmangel zurückgestellt werden, die Bekämpfung von Häresien habe Vorrang. Die staatliche spanische Inquisition, gegründet im späten 15. Jahrhundert, lehnte Hexenverfolgung ausdrücklich ab. Die im 16. Jahrhundert folgende römische Inquisition schritt wiederholt gegen Hexenverfolgungen ein.

Frühe Neuzeit

Hexenflug der „Vaudoises“ (hier Hexen, ursprünglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451.

Die Hexenverfolgungen in Europa fanden überwiegend in der Frühen Neuzeit statt, von 1450 bis 1750. Ihre Höhepunkte erreichten sie zwischen 1550 und 1650 - in Österreich bis 1680. Am stärksten waren West- und Mitteleuropa betroffen.

Endeten Hexenprozesse im Mittelalter nur selten mit der Hinrichtung, stand auf Hexereidelikte in der frühen Neuzeit fast überall die Todesstrafe. Die Prozesse waren Ausdruck einer Massenhysterie und kamen vor allem aufgrund von Verdächtigungen und Denunziationen aus der Bevölkerung zustande: Man warf vermeintlichen Anhängern der sogenannten Hexenlehre Straftaten im Zusammenhang mit Zauberei vor. Bei den Prozessen handelte es sich nur zum Teil um Aktionen der Kirche oder der Inquisition gegen Häretiker. Vielmehr wurden die Verfahren in erster Linie von weltlichen Institutionen angestrengt und vor staatlichen Gerichten verhandelt.

Michael Hochgeschwender hält insbesondere konfessionelle Gegensätzen für die Ursache des Hexenwahns. Er sieht die Verfolgungen, die zu Beginn der Neuzeit in Europa und später auch auf dem Gebiet der heutigen USA stattfanden, als gut vergleichbar an. Hier wie dort seien konfessionelle Konflikte auch genutzt worden, um Familien- und Vermögenskonflikte auszutragen oder Konkurrenten und unliebsame Außenseiter auszuschalten.[3] Hexenverfolgungen seien geradezu typische Folgeerscheinungen konfessioneller Spaltungen. Anders als im konfessionell gespaltenen Mitteleuropa der Nach-Reformationszeit seien sie daher in Südeuropa kaum oder nur in gemäßigter Form aufgetreten.

In Mitteleuropa kam es während des Dreißigjährigen Krieges von 1618 bis 1648 vermehrt zu Hexenprozessen. Der Krieg hatte Felder verwüstet, Häuser zerstört und die Bevölkerung dezimiert; Seuchen im Gefolge des Krieges und Missernten im Zuge der sogenannten Kleinen Eiszeit, die allmählich ihrem Höhepunkt entgegenstrebte, forderten weitere Todesopfer. Viele Menschen Menschen sahen die Häufung von Katastrophen als Folge magischer Praktiken und denunzierten ihnen verdächtige Personen als Hexen. Bei den spätesten Verfolgungswellen im 17. Jahrhundert, etwa bei den Hexenprozessen von Salem in Massachusetts nahmen die Verfolger Beschuldigungen durch Kinder ernst, die einer Massenhysterie erlegen waren.

Hexenverfolgungen waren demnach Ausdruck weitverbreiteter Ängste und Hysterien, die sich oft als regelrechte Volksbewegungen und sogar gegen den Willen der staatlichen Obrigkeit und der Kirchen äußerten.[3] Bekannte kirchliche Kritiker der Hexenverfolgungen waren u. a. Johannes Brenz, Johann Matthäus Meyfart, Anton Praetorius, Friedrich Spee, Johann Weyer.

Verbreitung

Die Anzahl der Verurteilten war in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich. Es gab hierbei Schwerpunkte wie zum Beispiel Skandinavien, Thüringen, das Rheinland, Westfalen (zum Beispiel: Hexenverfolgung im Herzogtum Westfalen), die katholischen Fürstbistümer im deutschen Reich (vgl. z. B. Hexenprozesse in Würzburg oder in Bamberg; auch die Bistümer Köln (ca. 2000 Opfer), Mainz (ca. 1500 Opfer) und Trier (ca. 350 Opfer) waren Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts Schwerpunkte des Verfolgungsgeschehens), die Niederlande, Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Gebiete in den USA und das Schweizer Wallis. Um das Jahr 1431 beschreibt der Schweizer Chronist Hans Fründ die Begleitumstände der ab 1428 einsetzenden Hexenverfolgungen im Wallis, mit durchaus kritischem Blick auf das Zeitgeschehen.[4][5][6][7] Aber es gab auch andere Gegenden, wie zum Beispiel das Herzogtum Württemberg, in denen kaum Verfolgung stattfand. In Spanien hat die Inquisition die Hexenverfolgung verhindert. Behauptungen, wie sie im Kulturkampf wieder verbreitet wurden, die Jesuiten hätten zu Hexenverfolgungen angestiftet, wurden schon durch die ausführlichen Untersuchungen der Historiker Johannes Janssen und Bernhard Duhr widerlegt.[8]

Der erste Hexenprozess in Skandinavien fand 1601 in Finnmark statt. Es wurden zwei Männer (in Schweden erstreckte sich die Verfolgung deutlich stärker auf Männer) zum Feuertod verurteilt, weil sie einen königlichen Beauftragten im damaligen Vardøhuslen durch Schadenzauber getötet haben sollten. Von 1601 bis 1678 wurden 90 Personen, meist Frauen, verbrannt. Es waren die schwersten Verfolgungen in Norwegen in Friedenszeiten. In den Fischergemeinden Vardø, Kiberg, Ekkerøy und Vadsø wurden in dieser Zeit Teile der weiblichen Bevölkerung ausgerottet. 1617 wurde einigen Frauen vorgeworfen, sie hätten durch Zauberei ein solches Unwetter hervorgerufen, dass 40 Fischer an einem Tag ertrunken seien. Sie wurden verbrannt.[9]

Es findet sich kein eindeutiger Zusammenhang zwischen regionaler Konfession und Hexenverfolgung: In einigen katholischen Ländern wie im Kirchenstaat, in Irland, Portugal und Spanien, waren Hexenverfolgungen selten bis sehr selten. In Gebieten der orthodoxen Kirchen kamen sie nahezu nirgends vor, mit Ausnahme Russlands im Zuge der Modernisierung, also der Anpassung des Landes an Zentraleuropa durch Zar Peter.[10] Im gemischt konfessionellen Deutschland waren sowohl protestantische wie katholische Territorien unterschiedlich stark betroffen.[11] Im osmanischen Reich, das auch den Balkan beherrschte, gab es keine Hexenverfolgung, auch nicht in christlichen Gebieten, weil sie der Lehre des Islam widersprochen hätte.[12]

Rechtsprechung gegen Hexen

Die Hexenprobe
(Stich von G. Franz, 1878)

Den Prozessen im Heiligen Römischen Reich lag die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zugrunde, die sich allerdings auf das Delikt des „Schadenzaubers“ beschränkte und vorsah, dass Hexerei mit einer Buße für den tatsächlichen Schaden zu bestrafen sei. Allerdings wurde der Gerichtsordnung des (katholischen) Kaisers in protestantischen Territorien nur unvollständig Folge geleistet. In protestantischen Regionen wurde diese Vorschrift verschärft, weil Hexerei einen Bund mit dem Teufel darstelle und somit immer des Todes würdig sei.

Ein wichtiges Element des Hexenprozesses war das Geständnis, welches auch durch Androhung oder Durchführung der Folter angestrebt wurde. Angeklagte sollten eingestehen und Reue zeigen sowie Mitverschwörer verraten. So zog ein Hexenprozess gegebenenfalls etliche andere nach sich. Es gibt Hinweise darauf, dass beispielsweise in deutschen Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts gezielt Adlige in die Verfolgung einbezogen wurden in der vergeblichen Hoffnung, den Prozesswellen ein Ende zu machen.

Zwar versuchte die Halsgerichtsordnung die Folter streng zu reglementieren und verzichtete auf Gottesurteile. Der Beweis der Schuld galt nur bei einem Geständnis des Angeklagten als geführt, welches ohne Folter wiederholt werden musste. Dieser relative Fortschritt wurde jedoch in der Praxis oft konterkariert: Man griff auf den Hexenhammer (s.u.) zurück, der von „Unterbrechung“ und „Fortführung“ der Folter sprach, um eine ergebnislos abgebrochene Folter wieder aufnehmen zu können. Auch der Verzicht auf Gottesurteile wurde auf Seiten der Protestanten durch die sogenannten Hexenproben aufgehoben, am bekanntesten die Wasserprobe und der Kesselfang, die es auch noch als Gottesurteile gab, sowie als neue Elemente die Wiegeprobe, das Stechen von Muttermalen („Hexenmalen“), das Vorlesen lassen von Jesu Leidensweg etc.

Ein weiteres wichtiges Element waren Denunziationen. Denunzianten mussten dem Beklagten nicht offengelegt werden, was für den Erfolg der Hexenprozesse von Bedeutung war. In der Praxis wurden Appelle an weitere Zeugen der Verbrechen gerichtet, so dass dem ersten Denunzianten weitere folgten. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant teilweise ein Drittel des Vermögens des Angeklagten, jedoch mindestens 2 Gulden. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Katharina Kepler, der Mutter des Astronomen Johannes Kepler. Sie wurde 1615 in Württemberg auf Grund eines Streites von einer Nachbarin als Hexe bezeichnet, über ein Jahr gefangen gehalten und mit der Folter bedroht, schließlich aber auf Grund der Bemühungen ihres Sohnes freigesprochen.

Verfahren bei Hexenprozessen

Das Verfahren bei Hexenprozessen der Frühen Neuzeit war nach folgendem Muster aufgebaut:

  1. Anklage: Oft ging einer tatsächlichen Anklage eine jahrelange Phase des Gerüchtes voraus. Die Anklage konnte auf Grund einer Denunziation erfolgen, die von einer bereits inhaftierten Hexe – möglicherweise unter der Folter – erfolgt war, eine sogenannte Besagung. Selten gestand man vermeintlichen Hexen das Recht auf eine Verteidigung zu.
  2. Inhaftierung: Gefängnisse im heutigen Sinne gab es in der Frühen Neuzeit noch nicht, deshalb hielt man die Angeklagten in Kellern oder Türmen gefangen. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden Hexentürme waren aber oftmals gar keine reinen Hexentürme, sondern meist allgemeine Gefängnistürme, teils auch einfach nur Türme der Stadtmauern. Zu Beginn des Prozesses wurde die angeklagte Person vollständig entkleidet und rasiert (Depilation). Das tat man, damit sie kein Zaubermittel verstecken konnte bzw. um ihre Zauberkraft zu brechen. Dann wurde sie am ganzen Körper nach einem Hexenmal untersucht. Bei dieser Gelegenheit kamen auch Vergewaltigungen des Opfers durch die Henker vor.[13]
  3. Verhör: Man unterscheidet in der Regel drei Phasen des Verhörs: die gütliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und Erklären der Folterinstrumente und die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
    1. Gütliche Befragung: Die eigentliche Befragung durch die Richter. Die Fragen waren sehr detailliert, sie umfassten beispielsweise den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, die „Teufelsbuhlschaft“ und Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
    2. Territion: Gab der oder die Angeklagte kein „Geständnis“ ab, folgte die Territion (dt. Schreckung), d. h. das Zeigen der Folterwerkzeuge und ihre genaue Erklärung.
    3. Peinliche Befragung: Nun folgte das Verhör unter der Folter (die Peinliche Befragung des/der Angeklagten), was häufig zu einem „Geständnis“ führte. Dabei wurden eventuelle „Schutzvorschriften“ wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen während der Folter etc. meist nicht beachtet. Im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist die Beschränkung der Folteranwendung auf eine Stunde weg, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere Härte verlangte. Hierbei kamen u. a. Daumenschraube und Streckbank zum Einsatz. Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst übliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und wenn bis dahin kein Geständnis vorliege, er freizulassen sei. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
      Wasserprobe, Titelblatt der Schrift von Hermann Neuwalt, Helmstedt 1581
  4. Hexenproben: Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, ja eigentlich galt ein Verbot ihrer Anwendung. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Heiligen Römischen Reiches auf sie zurück. Die Bewertung der Hexenproben war ebenso unterschiedlich wie überhaupt ihre Anwendung. Manchmal galten die Hexenproben als starker Beweis, manchmal als schwacher. Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
  5. Geständnis: Niemand durfte in der Frühen Neuzeit ohne ein Geständnis verurteilt werden – das galt auch für die Hexenprozesse. Doch aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter war die Wahrscheinlichkeit, ein Geständnis zu erlangen, bei Hexenprozessverfahren um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.
  6. Befragung nach Mitschuldigen (Besagung): Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Dadurch wurde die Liste der Verdächtigen unter Umständen immer länger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Das Resultat waren regelrechte Kettenprozesse.
  7. Verurteilung
  8. Hinrichtung: Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes, also der Scheiterhaufen, auf dem man lebendig verbrannt wurde, um die Seele zu reinigen. Die Hexe wurde an einen Pfahl inmitten eines Reisighaufens gefesselt, woraufhin der Reisighaufen entzündet wurde. Als Akt der Gnade galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Schwarzpulversäckchens um den Hals.

Opfer

Zahl der Opfer

Nach neueren Forschungen und umfangreichen Auswertungen der Gerichtsakten geht man davon aus, dass die Verfolgung in ganz Europa etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfer forderte.[14] Etwa 25.000 Menschen wurden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, davon in Süddeutschland etwa 9.000, im Thüringer Raum, nach dem Forschungsstand von 2006, 1.565[15] (bei als niedrig eingeschätzter Dunkelziffer) hingerichtet. Dazu kam eine hohe Zahl weiterer zu Konfiskation und Haft Verurteilter. Die früher verbreiteten Zahlen von mehreren 100.000 Todesopfern stützten sich auf überzogene Schätzungen und das durch Literatur und Filme verbreitete Bild einer ungezügelten Hexenverfolgung. 1786 veröffentlichte Gottfried Christian Voigt seine – auf falschen Zahlen beruhende – These von neun Millionen hingerichteter Hexen, die zu Propagandazwecken von den Nationalsozialisten aufgegriffen wurde und noch heute in der Literatur zitiert wird.

Geschlecht

Etwa 75 bis 80 % der Verfolgten waren, dem mitteleuropäischen Hexereibegriff entsprechend, Frauen. Regional konnte es zu Abweichungen kommen. Die Hexervorstellung in Nordeuropa beispielsweise ging eher von männlichen Hexern aus, was sich daran zeigt, dass gleichermaßen oder überwiegend Männer verurteilt wurden. Das waren zwischen 50 % in Finnland und bis zu 90 % in Island, auch im Fürsterzbistum Salzburg waren zwei Drittel der verurteilten Personen männlich (133 hingerichtete Bettler, meist Kinder um den Schinderjackl in den Jahren 1775 bis 1781).[16] Diese Männer wurden als mit einem speziellen Gürtel ausgestattete Wesen beschrieben, der sie in Tiere (Werwölfe) verwandle. Die vielfach verbreitete These, es habe sich um organisierten Massenmord an Frauen gehandelt (Gynozid), ist vor diesem Hintergrund und angesichts der oben genannten Opferzahlen unhaltbar.[17]

Weise Frauen

Vermutlich im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Vorstellung, die Hexenverfolgung sei eine organisierte Unterdrückung oder Vernichtung vorchristlicher Kulte gewesen, die von weisen Frauen praktiziert worden seien. Die These wurde später zunächst von der völkischen Bewegung, dann aber auch vom Feminismus der 1960er und 70er aufgegriffen und bildet heute die Grundlage verschiedener neuheidnischer und spirituell-feministischer Bewegungen. Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger warfen die in der allgemeinen Öffentlichkeit vielbeachtete These auf, die Hexenverfolgung sei eine Methode gewesen, mit der tradiertes geheimes Verhütungswissen unterdrückt wurde, um die Bevölkerung der neu entstehenden Fürstentümer zu sichern.[18] In der fachwissenschaftlichen Hexenforschung wurde diese Arbeit wegen methodischer Mängel allerdings zurückgewiesen.[19]

Sozialstruktur

Einer weitverbreiteten Ansicht zufolge wurden vor allem alleinlebende, alte und sozial schwache Frauen Opfer der Hexenverfolgungen. Dies trifft zwar zu für die Anfangszeit der Verfolgungen; ab ca. 1590 wandelt sich jedoch auch die soziale Schicht der Verfolgten, was an Opfern wie dem Arnsberger Bürgermeister Henneke von Essen deutlich wird. So gibt es Hinweise darauf, dass gezielt versucht wurde, adlige und hochstehende Personen zu implizieren, möglicherweise, da man die Hoffnung hatte, dass diese ihren Einfluss einsetzen könnten, um die Verfolgungswelle zu beenden.[20] Daneben hat es sicher auch persönliche Gründe wie Neid, Eifersucht oder ähnliches gegeben, jemanden als Hexe zu denunzieren, doch sollte der reale Glaube an die Macht der Hexen nicht unterschätzt werden. Der Bürgermeister Johannes Junius, der 1628 in Bamberg verbrannt wurde, schrieb in Gefangenschaft einen Brief an seine Tochter, in dem er schilderte, wie die Henkersknechte ihn aufforderten, etwas Ausgedachtes zu gestehen, auch wenn er ganz unschuldig sei.[21]

Letzte Hexenprozesse

Das letzte Todesopfer der Hexenverfolgung in Brandenburg war am 17. Februar 1701 die 15-jährige Magd Dorothee Elisabeth Tretschlaff, die in Fergitz in der Uckermark wegen "Buhlerei mit dem Teufel" enthauptet wurde. Es gab weitere Prozesse, die jedoch mit Freisprüchen endeten. 1714 ließ König Friedrich Wilhelm I. die Brandpfähle abreißen, nachdem bereits 1708 mit der Festlegung, dass Urteile auf Anwendung der Folter durch den König persönlich im Einzelfall zu bestätigen waren, den Hexenprozessen die Basis genommen worden war.

Am 19. August 1738 wurden im letzten Hexenprozess am Niederrhein die zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung erst 14-jährige Helena Curtens sowie Agnes Olmans (Mutter dreier Töchter) wegen "Hexerei und Buhlschaft" mit dem Teufel in Düsseldorf-Gerresheim durch Verbrennung hingerichtet.

In Südwestdeutschland wurde als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt: am 2. April 1756 wurde die 15-jährige Veronika Zeritschin als Hexe verbrannt, nachdem sie geköpft worden war.

Am 4. April 1775 wurde im Stift Kempten im Allgäu Anna Schwegelin wegen Teufelsbuhlschaft als letzter Hexe in Deutschland der Prozess gemacht. Das Urteil des Fürstabts Honorius Roth von Schreckenstein, dem kraft kaiserlichen Privilegs (Campidona sola judicat) die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zustand, wurde aber nicht vollstreckt, da der Fürstabt wenige Tage vor der Vollstreckung befahl, erneut die Ermittlungen aufzunehmen. Der Fall wurde jedoch nicht weiter verfolgt, so dass Anna Schwegelin 1781 im Kemptener Gefängnis eines natürlichen Todes starb.

Noch später, nämlich 1782, wurde als letzte Hexe der Schweiz Anna Göldi in Glarus (Schweiz) hingerichtet, allerdings wurden im Urteil Begriffe wie „Hexerei“ oder „Zauberei“ vermieden. Es war die letzte legale Hexenhinrichtung, die zum Entsetzen der protestantischen Öffentlichkeit in dem reformierten Schweizer Kanton Glarus durchgeführt wurde. Sie rief europaweit Empörung hervor.[22] Im Jahre 1783 stellte der Rat von Stein am Rhein (CH) eine Untersuchung an gegen vier Männer, die wegen Zauberei und Hexerei verdächtigt wurden.[23]

Die letzte überlieferte Hinrichtung einer Hexe in Mitteleuropa fand 1793 in Südpreußen statt. Wilhelm G. Soldan und Heinrich Heppe schrieben in ihrer grundlegenden Arbeit „Ohne Zweifel war das der letzte gerichtliche Hexenbrand […], den Europa im achtzehnten Jahrhundert gesehen hat“. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Prozess wirklich stattfand. Informationen darüber stammen nur aus einer und zudem recht unsicheren Quelle. Es war jedoch mit Sicherheit nicht die letzte „gerichtliche“ Behandlung von Hexerei.[24] Noch 1836 wurde eine vermeintliche Hexe von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt. Als letzter Hexenprozess in Europa gilt die Verurteilung der Schottin Helen Duncan 1944 nach dem witchcraft act von 1735.

Hexenbulle

Papst Innozenz VIII. veröffentlichte 1484 die Bulle Summis desiderantes affectibus, die in ihren Formulierungen vermutlich auf den berüchtigten Inquisitor Heinrich Kramer zurückgeht. Obwohl es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches die Notwendigkeit der Hexeninquisition in Deutschland feststellt und Kramer zu seinen Hexenverfolgungen autorisierte, sind sich die Historiker einig, dass gerade die Anwendung dieses Dokumentes in anderen Fällen das Ausbrechen eines Hexenwahns verhindert hat, wie dies in Italien der Fall war, wo sich der Papst durchsetzen konnte. Ihren relativ hohen Bekanntheitsgrad hatte die Hexenbulle Heinrich Kramer zu verdanken, der sie dem eigentlichen Text des Hexenhammers voranstellte.

Hexenhammer

Eine bedeutende Rolle in der Popularisierung spielte der 1486 erschienene Hexenhammer, Malleus maleficarum, in der der Dominikaner und gescheiterte Inquisitor Heinrich Kramer seine Vorstellungen von Hexen zusammenfaßte und mit Dutzenden von Kirchenväter-Zitaten zu untermauern suchte. Sein Werk erreichte zwar nie kirchliche Anerkennung – auch wenn der Verfasser dies durch Voranstellung der päpstliche Bulle Summis desiderantes affectibus versuchte zu suggerieren – und war damit keine Grundlage zum kirchlichen Vorgehen und ersetzte auch nie die weltliche Rechtsprechung, wirkte sich aber dennoch auf die Vorstellungen wie Rechtspraxis aus.

Luthers Haltung zur Hexenverfolgung

Martin Luther war überzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenzaubers und befürwortete die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen.[25]

Die Aussage des Alten Testaments „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (Ex 22,17 LUT) hatte für ihn Gültigkeit. Dies wird in einer Hexenpredigt deutlich, die Luther zu dieser Stelle hielt. Er verlieh hier seinem Abscheu vor dem Übel der Hexerei Ausdruck und gab einer Verurteilung der im Verdacht stehenden Frauen recht:

„Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen… Sie können ein Kind verzaubern… Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird… Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann … Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder … Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.“

Predigt vom 6. Mai 1526, WA 16, 551f.

Zahlreiche lutherische Theologen, Prediger und Juristen und Landesherren, zum Beispiel Heinrich Julius (Braunschweig-Wolfenbüttel) beriefen sich später auf einschlägige Aussagen Luthers.

Calvin und die Hexenprozesse

Genau wie Luther befürwortete Johannes Calvin die Verfolgung und Hinrichtung von Hexen. Unter Berufung auf die Bibelstelle Exodus 22,17 LUT erklärte Calvin, Gott selbst habe die Todesstrafe für Hexen festgesetzt. In Predigten tadelte er darum jene, welche die Verbrennung der Hexen ablehnten, und wollte sie als Verächter des göttlichen Wortes aus der Gesellschaft ausstoßen.

Calvin glaubte, dass Männer und Frauen in Genf drei Jahre lang durch Zauberkünste die Pest ausgebreitet hätten, und hielt alle ihnen durch die Folter abgepressten Selbstanschuldigungen für wahr, nachträglichen Widerruf für unwahr. 1545 wurden innerhalb weniger Monate 34 angebliche Hexen verbrannt.

Rudolf Steiner über Hexenverfolgungen

„Die Hexen verbrannte man aus dem einfachen Grunde, weil die als Hexen bezeichneten Persönlichkeiten im Grunde genommen auch Medien waren und weil durch ihre Verbindung mit der geistigen Welt, wenn auch auf eine dem Materialismus angemessene Weise, Dinge hätten herauskommen können, die gewissen Leuten höchst unangenehm gewesen wären. So zum Beispiel hätte es gewissen Gemeinschaften höchst unangenehm werden können, wenn eine Hexe, bevor man sie verbrannt hat, darauf aufmerksam gemacht hätte, was hinter der oder jener Gemeinschaft steckt. Denn richtig ist es ja, daß bei herabgedämpftem Bewußtsein gewissermaßen eine Art Telefonanschluß an die geistige Welt stattfindet, und daß allerlei Geheimnisse auf diese Weise herauskommen können. Diejenigen, die die Hexen verbrannt haben, wußten schon ganz genau, warum sie das taten: eben weil ihnen dasjenige hätte unangenehm werden können, was die Welt, sei es im Guten oder im Schlechten, vor allem natürlich im Schlechten, aus dem Munde der Hexen hätte erfahren können.“ (Lit.:GA 173, S. 297f)

Der Kampf gegen die Hexenverfolgung

Die Kritik an der Hexenverfolgung begann praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung. So gelang es beispielsweise 1519 Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim (1486–1535) in Metz, eine wegen Hexerei angeklagte Frau vor dem Inquisitor Claudius Salini erfolgreich zu verteidigen.

Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. Grundsätzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst später ein.

Zweifel an Zauberkünsten und Kritik am Prozessverfahren

Die Deutung von Wetteranomalien, die im Volksglauben den Hexen und Zauberern zugeschrieben wurden, in der „Kleinen Eiszeit“ hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf die geistesgeschichtliche Entwicklung.[26][27] Besonders im Umfeld der Universität Tübingen äußerte sich eine Reihe von Theologen und Juristen kritisch gegenüber dem Hexenglauben, weil man Gottes Allmacht so umfassend sah, dass es keinen Wetterzauber bzw. Schadenzauber geben könne: Letztlich werde auch Unheil, Unglück und Unwetter von Gott selbst gelenkt, um Sünder zu bestrafen und die Gerechten zu prüfen. Schadenzauber, Hexenflug und Hexentanz seien teuflische Phantasie. Hexen könnten allenfalls wegen ihres Abfalls von Gott durch den Teufelspakt bestraft werden.

Zu diesem Kreis aus dem Umfeld der Tübinger Universität gehörten:

  • Martin Plantsch (um 1460–1533) aus Dornstetten, 1477 bis 1533 in Tübingen, betrachtete schon 1507, zwei Jahre nach einer Hexenverbrennung in Tübingen, Zauberei als Einbildung; das Wirken von Hexen könne nicht bekämpft werden, da es unter Gottes Willen stehe: „Dies ist die erste allgemeingültige Wahrheit: Kein Wesen kann einem anderen Schaden zufügen oder irgendeine tatsächliche Wirkung nach außen hervorbringen, es sei denn durch den Willen Gottes“.[28]
  • Johannes Brenz (1499–1570) aus Weil der Stadt, 1537 bis 1538 in Tübingen, bestritt 1539 die Verantwortung von Hexen für einen großen Hagelsturm, hielt aber ihre Bestrafung für gerechtfertigt, wenn sie sich selbst einbilden und die böse Absicht haben, im Bund mit dem Teufel zu stehen.[29]
  • Matthäus Alber (1495–1570) aus Reutlingen, 1513 bis 1518 in Tübingen, und Wilhelm Bidembach (1538–1572) aus Brackenheim, Mitte der 1550er Jahre in Tübingen, predigten 1562 in Stuttgart nach einem großen Hagelsturm gegen den Esslinger Pfarrer Thomas Naogeorg (1508–1563), der Hexen dafür verantwortlich machte und ihre strenge Bestrafung forderte.[30]
  • Jakob Heerbrand (1521–1600) aus Giengen an der Brenz, 1543 bis 1600 in Tübingen, stellte 1570 die Disputations-These zu Ex 7,11–12 LUT auf, dass Menschen weder zaubern noch Wetter machen können, und ließ dies von seinem Schüler Nikolaus Falck (1540–1616)[31] verteidigen: „Man darf nicht meinen, diese Worte der ‚Magier‘ hätten eine so große Wirksamkeit oder sie hätten Kräfte, um solche Dinge zu bewerkstelligen“[32] – es seien „Phantasmata“, die der Satan vorgaukele, aber keine wirklichen substanzhaften Veränderungen der Natur oder Schädigungen von Menschen, denn nur Gottes Wort könne tatsächlich schöpferisch wirken.[33]
  • (Theodor) Dietrich Schnepf (1525–1586) aus Wimpfen, 1539 bis 1555 und 1557 bis 1587 (mit Unterbrechungen) in Tübingen, wandte sich um 1570 in Predigten gegen den Hexenglauben.[34]
  • Jacob Andreae (1528–1590) aus Waiblingen, 1541 bis 1546 und 1561 bis 1590 in Tübingen.
  • Johann Georg Gödelmann (1559–1611) aus Tuttlingen, 1572 bis 1578 in Tübingen, stellte als Jurist 1584 in Rostock für Marcus Burmeister Disputations-Thesen auf, in denen er Zauberkünste für „Teufelsgespinst, Trügerei und Phantasie“ hielt und die genaue Beachtung der Prozessvorschriften forderte.[35] 1591 veröffentlichte er ein entsprechendes dreibändiges Werk über den Umgang mit Hexen.[36]
  • David Chytraeus (1530–1600) aus Ingelfingen, 1539 bis 1544 in Tübingen, gab 1587 eine niederdeutsche Schrift von Samuel Meiger (1532–1610)[37] über die Hexenverfolgung heraus und sprach sich im Vorwort für äußerste Zurückhaltung in der Verfolgung aus.
  • Wilhelm Friedrich Lutz (1541–1597) aus Tübingen, 1567 bis etwa 1576 an der Tübinger Universität, sprach sich ab 1589 in Nördlingen in scharfen Predigten gegen die Hexenprozesse aus.
  • Johannes Kepler (1571–1630) aus Weil der Stadt, 1589 bis 1594 in Tübingen, verteidigte 1615–1620 die eigene, als Hexe angeklagte Mutter mit Hilfe eines juristischen Gutachtens, das wohl auf seinen Freund Christoph Besold (1577–1638), 1591 bis 1598 und ab 1610 bis 1635 in Tübingen, zurückgeht.[38]
  • Theodor Thumm (1586–1630) aus Hausen an der Zaber, 1604 bis 1608 und 1618 bis 1630 in Tübingen, schränkte 1621 in seinen Disputations-Thesen für Mag. Simon Peter Werlin[39] die Strafbarkeit von Hexerei ein und plädierte für Hilfe für vom Teufel betrogene Frauen.[40]
  • Johann Valentin Andreae (1586–1654) aus Herrenberg, 1601 bis 1614 (mit Unterbrechungen) in Tübingen, lehnte Scheiterhaufen als Strafe für Hexen grundsätzlich ab.

Auch in anderen Regionen gab es bereits im 16. Jahrhundert Kritik an Hexenprozessen, z. B. am verhängten Strafmaß. So lehnte etwa Anders Beierholm (ca. 1545–1619) aus Skast, 1569 bis 1580 lutherischer Pfarrer in Süderende auf Föhr, die Todesstrafe für Zauberinnen ab und versuchte durchzusetzen, dass der Vogt der Insel keine Hexen mehr verbrennen ließ. Daraufhin wurde Beierholm von seinen Gegnern selbst der Zauberei beschuldigt und 1580 als Pfarrer auf Föhr abgesetzt.[41]

Grundsätzliche Ablehnung der Hexenprozesse

Einen bedeutenden mäßigenden Einfluss hatte der Arzt Johann Weyer (1515/16-1588) mit seiner 1563 erschienenen Schrift De praestigiis daemonum („Von den Blendwerken der Dämonen“). Er warf Brenz und anderen Inkonsequenz vor: Wenn es keinen Schadenzauber gebe, dürften Hexen auch nicht bestraft werden.[42] Auch der (wohl reformierte) Arzt Weyer argumentierte von der Allmacht Gottes aus gegen den Hexenglauben. Juristisch war er von Andrea Alciato (1492–1550)[43] und der humanistischen Rechtsschule der Universität Bourges beeinflusst.[44]

Unmittelbar nach dem Erscheinen von Weyers Buch lehnten Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg (1516–1592), Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz (1515–1576), Graf Hermann von Neuenahr und Moers (1520–1578) und Graf Wilhelm IV. von Bergh-s'Heerenberg (1537–1586) die weitere Tortur und Anwendung der Todesstrafe ab; auch Graf Adolf von Nassau (1540–1568) vertrat die Meinung Weyers.[45] Christoph Prob († 1579),[46] der Kanzler Friedrichs III. von der Pfalz, verteidigte Weyers Auffassung 1563 auf dem Rheinischen Kurfürstentag in Bingen.[47] Jedoch wurden Hexenverfolgungen in diesen Territorien zunächst noch nicht dauerhaft eingestellt, sondern flackerten später wieder auf.

1576 wurde die Hinrichtung der als „Zauberin“ verurteilten Catharina Hensel aus Föckelberg abgesetzt, weil sie an der Richtstätte ihre unter der Folter erpressten Geständnisse widerrief und ihre Unschuld beteuerte. Der Scharfrichter weigerte sich aus Gewissensgründen, die Exekution zu vollziehen, und der Amtmann von Wolfstein und Lauterecken, Dr. Johann Eggelspach (Eigelsbach), brach die Hinrichtung ab. Pfalzgraf Georg Johann I. von Veldenz-Lützelstein (1543–1592), der 1581/82 Weyers Sohn Dietrich als Oberamtmann einstellte, ließ drei Gutachten bei Advokaten des Speyerer Reichskammergerichtes in Auftrag geben, darunter eines bei Franz Jakob Ziegler, der unter dem Einfluss Weyers[48] als Obergutachter 1580 eine Entlassung gegen Bürgschaft (sub cautione fideiussoria) und Auferlegung der Kosten an die denunzierende Gemeinde empfahl.[49]

Ähnlich wie Weyer dachten der reformierte Arzt Johannes Ewich (1525–1588), der 1584 Folter und Wasserprobe verurteilte,[50] der reformierte Theologe Hermann Wilken (Witekind) (1522–1603) in der 1585 pseudonym erschienenen Schrift Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey[51] oder der katholische Theologe Cornelius Loos (1546–1595) in seinem Traktat De vera et falsa magia von 1592.

Der englische Arzt Reginald Scot (vor 1538–1599) veröffentlichte 1584 das Buch The Discoverie of Witchcraft, in dem er Zaubertricks erklärte und Hexenverfolgung für irrational und unchristlich erklärte. König Jakob I. (1566–1625) ließ nach seinem Amtsantritt in England 1603 die Bücher Scots verbrennen.

Der reformierte Pfarrer Anton Praetorius hatte sich bereits 1597 als fürstlicher Hofprediger in Birstein für die Beendigung eines Hexenprozesses und Freilassung der Frauen eingesetzt. Er wetterte derart gegen die Folter, dass der Prozess beendet und die letzte noch lebende Gefangene freigelassen wurde. Dies ist der einzige überlieferte Fall, dass ein Geistlicher während eines Hexenprozesses die Beendigung der Folter forderte und durchsetzte. In den Prozessakten heißt es: „Weil der Pfarrer alhie hefftig dawieder gewesen, das man die Weiber peinigte alß ist es dißmahl deßhalben underlaßen worden.“ Als erster reformierter Pfarrer veröffentlichte Praetorius unter dem Namen seines Sohnes Johannes Scultetus 1598 das Buch Von Zauberey vnd Zauberern Gründlicher Bericht[52] gegen Hexenwahn und unmenschliche Foltermethoden. 1602 fasste er in einer 2. Auflage des Gründlichen Berichtes den Mut, seinen eigenen Namen als Autor zu verwenden. 1613 erschien die dritte Auflage seines Berichtes mit einem persönlichen Vorwort.

Die Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen von Hermann Löher erschien zwar erst 1676 nach dem Ende der härtesten Verfolgungswelle, ist aber insofern von Bedeutung, als der Autor in den 1620er und 1630er Jahren selbst als mehr oder weniger Freiwilliger im Verfolgungsapparat mitgewirkt hatte und erst dadurch zum Verfolgungsgegner geworden war. Insofern bietet er eine Insiderperspektive auf den Prozessverlauf und die dahinterstehenden Machtverhältnisse, die sich bei den anderen Verfolgungsgegnern so nicht findet.

Vor dem Zeitalter der Aufklärung war der Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld, Professor an den Universitäten Paderborn und Trier und Verfasser der Schrift Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) von 1631, der einflussreichste Autor, welcher die Hexenprozesse angriff. Er war als Beichtvater für die verurteilten Hexen bestellt und gewann im Laufe seiner Arbeit Zweifel an den Hexenprozessen als Mittel, Schuldige zu finden. Aus Angst, als Beschützer der Hexen dargestellt zu werden und somit die Partei Satans zu stärken, veröffentlichte er es anonym. Sein Buch war die Antwort auf das Standardwerk zur Theorie der Hexenlehre seines Rintelner Professoren-Kollegen Hermann Goehausen Processus juridicus contra sagas et veneficos aus dem Jahre 1630.

1635 wandte sich Pfarrer Johann Matthäus Meyfart, Professor an der lutherisch-theologischen Fakultät in Erfurt, mit seiner Schrift „Christliche Erinnerung, An Gewaltige Regenten, vnd Gewissenhaffte Praedicanten, wie das abscheuwliche Laster der Hexerey mit Ernst außzurotten, aber in Verfolgung desselbingen auff Cantzeln vnd in Gerichtsheusern sehr bescheidlich zu handeln sey“ gegen Hexenprozesse und Folter.

Als um 1700 die Hexenverfolgungen bereits selten geworden waren, veröffentlichte der deutsche Jurist Christian Thomasius seine Schriften gegen den Hexenglauben. Er beobachtete, dass die Angeklagten erst „gestanden“, wenn sie die Qualen der Folter nicht mehr aushielten. Auf Grund des Buches De crimine magiae, welches er 1701 zu diesem Thema verfasste, gab König Friedrich Wilhelm den Befehl, die Prozesse zu beenden.

Allerdings war der berühmte Mediziner Friedrich Hoffmann aus Halle noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Möglichkeit der Anhexung von Krankheiten durch Hexen in Verbindung mit den übernatürlichen Kräften des Teufels überzeugt.

Der Prozess des Umdenkens vollendete sich in den Zeiten der Aufklärung. Mit dem Abwenden der Rechtspraxis vom Eid und Gottesurteil hin zur Beweisbarkeit führte die Nichtbeweisbarkeit von übernatürlich entstandenem Schaden dazu, dass den Hexerei-Beschuldigungen nicht mehr nachgegangen wurde, obwohl Teile der Bevölkerung dies lange weiterhin forderten.

Reaktionen von kirchlicher Seite

1997 hat die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine Stellungnahme veröffentlicht.[53] Die deutschen Dominikaner haben ausdrücklich die Fehler ihrer Vorgänger bei der Hexenverfolgung benannt; vgl. dazu „Dominikaner und Inquisition heute“.

Rezeptionsgeschichte

Die Hexenverfolgung wurde sowohl in der historischen Forschung als auch in der politischen Diskussion immer wieder thematisiert. Im preußischen Kulturkampf wurde die katholische Kirche als alleinige Urheberin der Hexenverfolgung beschuldigt[54] und die Opferzahl mit bis zu 9 Millionen deutlich zu hoch angegeben; derzeit geht man von etwa 40.000 bis 60.000 Toten aus (siehe Zahl der Opfer). Im Dritten Reich trieben staatliche und NSDAP-Stellen die Hexenforschung voran. Dabei versuchte man, die Hexen zu Vertretern einer altgermanischen Urreligion zu machen, die von der Kirche bekämpft worden sei. Insbesondere in der SS formierte sich aber eine Gegenposition, der zufolge es sich bei den Hexen um „Volksschädlinge“ gehandelt habe und diese durch einen Männerbund, auf den sich wiederum die SS bezog, ausgerottet worden seien.

Unter dem Vorzeichen des Feminismus wurde das Thema Hexenverfolgung ab 1980 verstärkt aufgegriffen. Heute konzentriert sich die historische Erforschung des Themas vor allem auf landes- und regionalgeschichtliche Ansätze.

Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger haben die Hexenverfolgungen in zwei sehr umstrittenen Büchern[55] als Bevölkerungspolitik gedeutet: zum Zweck der Repopulierung, um die durch die Pestwellen ausgelösten dramatischen Bevölkerungsverluste auszugleichen, hätten Kirche und Staat Geburtenkontrolle kriminalisiert und als erste Maßnahme dieser Politik die weiblichen Experten für Geburtenkontrolle – die Hebammen-Hexen – verfolgen lassen. Sie führen dazu vor allem Zitaten aus Werken an, die zur Anleitung der Hexenverfolgung verfasst wurden – dem Hexenhammer sowie aus einem Werk des als Hexentheoretiker geltenden Jean Bodin, La Démonomanie des Sorciers (lat. De Magorum Daemonomania, dt. Vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer). Hexenprozessakten schauten sich Heinsohn und Steiger dagegen nicht im Detail an. Diese Sichtweise hat unter den Frühneuzeit-Historikern keinerlei Zustimmung gefunden.[56]

Als Wendepunkt in der modernen Erforschung[57] der Hexenverfolgung in Deutschland und Europa gilt das Werk von H. C. Erik Midelfort.[58] Demnach wurden Hexenverfolgungen von einem Großteil der Menschen nicht nur toleriert. Statt der kirchlichen wie weltlichen Obrigkeit die Initiative zuzuschreiben, wurden Midelfort zufolge Hexenverfolgungen ganz wesentlich von breiten Bevölkerungsschichten gefordert und eigenhändig organisiert. Dabei trug ein straff organisierter Justizapparat, wo er in Einzelstaaten wirksam war, erheblich dazu bei, die gröbsten Auswüchse zu verhindern.

Rehabilitierung von Opfern der Hexenverfolgung

In etlichen Orten wurde durch Politiker und Bevölkerung ein Gedenken an die Opfer der Hexenprozesse angeregt in Form von Denkmälern, Gedenktafeln, Straßenschildern. Eine wachsende Zahl von Städten hat eine offizielle moralische Rehabilitation der wegen Hexerei verurteilten Menschen ausgesprochen:

Deutschland

Denkmal für Maria Rampendahl an der Kirche St. Nicolai in Lemgo
  • Winterberg: Bürgermeister Braun, Heimat- und Geschichtsverein und Vertreter der beiden Kirchen weihten am 19. November 1993 eine Gedenkstätte am Rathaus ein. Winterberg rehabilitierte als erste Stadt in Deutschland die Opfer der Hexenprozesse.[59]
  • Idstein: Einweihung einer Gedenktafel am Hexenturm am 22. November 1996 durch Bürgermeister Hermann Müller und Vertreter der Kirchen. Am 6. November 2014 beschloss das Stadtparlament Idstein einstimmig die moralisch-sozialethische Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse aus Idstein.
  • Semlin: Bürgermeister Alfred Mantau und der Ortsbeirat erklärten die Verfolgung der Anna Rahns 1672 zu Unrecht und enthüllten am 27. Juli 2002 das erste Hexendenkmal in den neuen Bundesländern.
  • Kammerstein und Barthelmesaurach am 24. November 2002 bzw. 23. November 2003 durch Bürgermeister Walter Schnell und Vertreter der Kirchen.
  • Eschwege: Bürgermeister Jürgen Zick im Namen der Stadt und Synode des Evangelischen Kirchenkreises Eschwege am 30. Oktober 2007.
  • Hofheim am Taunus: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 3. November 2010.
  • Im Jahr 2011 folgten Rüthen, Hilchenbach, Hallenberg, Düsseldorf, Sundern (Sauerland),[60] Menden (Sauerland),[61] Werl und Suhl.
  • Im Jahr 2012 sprachen die Städte Bad Homburg, Rheinbach, Detmold, Köln[62], Osnabrück und Büdingen[63] eine Rehabilitation der Opfer der örtlichen Hexenprozesse aus.
  • Am 18. Juni 2012 erklärte der Stadtrat von Lemgo, dass er durch seinen Beschluss zur Errichtung des „Steins des Anstoßes“ (Denkmal für Maria Rampendahl – siehe Foto) vom 20. Januar 1992 die Opfer der Hexenprozesse rehabilitiert habe.
  • Der Rat der Stadt Soest hat am 27. Februar 2013 eine Rehabilitation der Opfer der Hexenverfolgung ausgesprochen.
  • Der Rat der Stadt Freudenberg (Siegerland) am 19. April 2013.
  • Der Rat der Stadt Rehburg-Loccum hat am 25. September 2013 einen Beschluss zur sozialethischen Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse gefasst.[64]
  • Der Rat der Lutherstadt Wittenberg hat am 30. Oktober 2013 eine sozialethische Rehabilitation der Opfer der Hexenverfolgung ausgesprochen.[65]
  • Der Rat der Stadt Datteln hat am 18. Dezember 2013 einstimmig den Beschluss gefasst, die Opfer der Hexenprozesse sozialethisch zu rehabilitieren. Viele Todesurteile aus dem Vest Recklinghausen wurden auf Schloss Horneburg gesprochen.[66]
  • Der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg: sozialethische Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse am 10. April 2014.[67]
  • Oberbürgermeister Klaus Jensen der Stadt Trier: Gedenkveranstaltung am 30. April 2014 für die Opfer der Hexenverfolgungen.[68]
  • Der Rat der Stadt Witten: sozialethische Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse am 15. September 2014.[69]
  • Der Rat der Stadt Dortmund hat am 2. Oktober 2014 einen Beschluss zur sozialethisch-moralischen Rehabilitierung der Opfer der Hexenprozesse gefasst.[70]
  • Schleswig: Gedenkgottesdienst mit Bürgermeister Arthur Christiansen und der evangelischen Domgemeinde für die Opfer der Hexenverfolgung am 21. November 2014.[71]
  • Der Rat der Stadt Lippstadt hat am 23. Februar 2015 die Opfer der Hexenprozesse rehabilitiert.[72]
  • Der Rat der Stadt Wemding hat am 10. März 2015 die Opfer der Hexenprozesse rehabilitiert.[73]

Schweiz

  • 2001 hat Ruedi Reich, Kirchenratspräsident des Kantons Zürich/Schweiz, die Opfer des Wasterkinger Hexenprozesses theologisch rehabilitiert.
  • 27. August 2008: Der Glarner Landrat rehabilitierte Anna Göldi, die „letzte Hexe Europas“, als Opfer eines Justizmords.
  • 2009: Das Freiburger Kantonsparlament (Schweiz) rehabilitierte Catherine Repond (genannt «Catillon»), die als letzte verurteilte Hexe der Gegend 1731 hingerichtet wurde.[74]
  • 2013: Otto Sigg, Historiker und ehemaliger Leiter des Zürcher Staatsarchivs, hat die Originalquellen zu den Hexenprozessen mit Todesurteilen in der Stadt Zürich in einem Buch aufgearbeitet – zwischen 1478 und 1701 kosteten diese 75 Frauen und vier Männern das Leben. Vom Standort des heutigen Denkmals des Reformators Huldrich Zwingli bei der Wasserkirche wurden die der Hexerei Angeklagten zum Wellenbergturm überführt, eingesperrt und gefoltert, bevor sie bei lebendigem Leib verbrannt wurden. Sigg schlägt deshalb vor, an dieser Stelle eine Gedenktafel anzubringen.[75]

Übriges Europa

  • 31. Oktober 2004: Die schottische Stadt Prestonpans rehabilitierte in Anwesenheit von Nachfahren 81 hingerichtete Frauen.
  • 2012: Nieuwpoort/ Belgien

USA

  • 17. Oktober 1711: Generalamnestie für die meisten Verurteilten von Salem (Massachusetts), USA.
  • 1957 wurde die in Salem als Hexe gehängte Ann Pudeator für unschuldig erklärt.
  • 31. Oktober 2001: Die Gouverneurin von Massachusetts unterzeichnete eine Unschuldserklärung für die fünf letzten Frauen der Salemer Hexenprozesse.

Hexenverfolgung heute

Das Thema Hexen ist im Sinne von Personen, die angeblich Schadenzauber ausführen, in vielen Ländern und Kulturen, z. B. in Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika,[76][77] heute noch und wieder hochaktuell. Seit 1960 sind vermutlich mehr Menschen wegen Hexerei hingerichtet oder umgebracht worden als während der gesamten europäischen Verfolgungsperiode. Allein im ostafrikanischen Tansania werden seit den 1990ern jährlich 100 bis 200 Fälle von Morden an angeblichen Hexen bzw. Zauberern berichtet.[78] In Südafrika bekamen Hexenjagden besonders durch die Comrades, eine Jugendorganisation des ANC, seit Mitte der 1980er Jahre eine starke Bedeutung. Seit der Befreiung stiegen die Hexenjagden in den 1990ern nochmals an, die jährlichen Opferzahlen schätzt man auf mehrere Dutzend bis Hunderte. In Westafrika wurden in den 1970ern Hexen für eine Epidemie verantwortlich gemacht. Anstatt Impfprogramme zu initiieren, ließ die Regierung im Radio Geständnisse alter Frauen verbreiten, dass diese die Gestalt von Waldkäuzen angenommen haben, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen.

Derzeit werden insbesondere die Fälle der sogenannten Hexenkinder im Kongo in die Aufmerksamkeit gerückt. Die Aggression gegen Kinder als vermeintliche Verursacher der Krankheit AIDS und des Todes der Eltern nimmt anscheinend zu, aus Nigeria,[79] Benin[80] wie auch Angola sind gleichlautende Berichte zu vernehmen. In einigen Ländern Afrikas – z. B. in Kamerun,[81] Togo, Malawi – ist seit deren Unabhängigkeit eine Gesetzgebung gegen Hexerei wieder eingeführt worden, in nahezu allen afrikanischen Staaten gibt es entsprechende Diskurse. Dies wird als Versuch der Verrechtlichung von Hexenprozessen gewertet, um unkontrollierte Verfolgungen der verdächtigten Personen einzuschränken. Von den meisten Experten wird dieses Ziel als zum Scheitern verurteilt erachtet, darüber hinaus werden elementare Prinzipien des modernen Rechtsstaates missachtet: Der Gerichtssaal kann nur die öffentliche Meinung bedienen, er ist verlängerter Arm des Lynchmobs. Auch in der Zentralafrikanischen Republik wurden Menschen der Hexerei beschuldigt.[82]

Problematisch ist bei der Aufklärungsarbeit die „Realität der Hexerei“: Weil von Reichen und Mächtigen grundsätzlich angenommen wird, dass sie ihre Macht durch Ritualmorde und Hexerei erlangt hätten, sehen einige in Ritualmorden tatsächlich ein Mittel, zu Macht zu gelangen. Menschlichen Körperteilen und Blut wird eine gewaltige heilende und destruktive Macht zugeschrieben. In Nigeria und Südafrika werden jährlich bis zu hundert Ritualmorde aufgedeckt oder entsprechend zugerichtete Leichen mit fehlenden Genitalien gefunden, was den Hexenglauben nur anfacht.

Weitere Berichte von epidemischen Hexenjagden sind aus Indonesien, Indien, Südamerika und den arabischen Staaten bekannt.

  • In vielen traditionellen Ethnien des südamerikanischen Tieflandes zählt die Ermordung einer Hexe oder eines Zauberers zur zwingenden Folge einer tödlichen Erkrankung.
  • In Indonesien wurden nach der Absetzung Suhartos zwischen Dezember 1998 und Februar 1999 ca. 120 Personen als Hexen ermordet.
  • In Indien wurden zwischen 2001 und 2006 400 Adivasis im Bundesstaat Assam unter Hexereivorwürfen umgebracht.
  • Im Januar 2007 wurden drei Frauen in Liquiçá/Osttimor beschuldigt, Hexen zu sein. Die Frauen im Alter von 25, 50 und 70 Jahren wurden ermordet und ihr Haus angezündet. Drei Verdächtige wurden von der UN-Polizei verhaftet.[83] Es kommt unter der ungebildeten Landbevölkerung vereinzelt immer wieder zu solchen Lynchtaten.[84]
  • Auch in Saudi-Arabien werden Männer und Frauen wegen Verdachts der Zauberei und Frauen wegen Hexerei verfolgt. Beide Vergehen werden mit der Todesstrafe geahndet.[85][86][87]

Die modernen Hexenjagden werden inzwischen vom UNHCR der UNO kontinuierlich als massivste Missachtung der Menschenrechte kritisiert. Betroffen sind nach den Reports des UNHCR die sozial Schwächsten in der Gesellschaft: vor allem Frauen und Kinder sowie Alte und Außenseitergruppen wie Albinos und HIV-Infizierte.[88] Armut, Not, Epidemien, soziale Krisen und mangelnde Bildung fördern ebenso Hexenverfolgung wie der ökonomische Nutzen der Verfolger und ihrer Anführer, oft Pastoren oder „Hexendoktoren“, die z. B. an Exorzismen oder am Verkauf von Körperteilen der Ermordeten verdienen.[89][90]

Siehe auch

Literatur

Sekundärliteratur

  • Wolfgang Behringer: Hexenverfolgung in Bayern: Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der Frühen Neuzeit. R. Oldenbourg, München 1997, ISBN 3-486-53903-5.
  • Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. (Beck’sche Reihe 2082). Beck, München 2002, ISBN 3-406-41882-1.
  • Rosmarie Beier-de Haan (Hrsg.): Hexenwahn – Ängste der Frühen Neuzeit. Begleitband zur gleichnamigen Ausstellung des Deutschen Historischen Museums; Berlin … Ed. Minerva Farnung, Wolfratshausen 2002, ISBN 3-932353-61-7 (veränderte Online-Ausgabe).
  • Matthias Blazek: Hexenprozesse – Galgenberge – Hinrichtungen – Kriminaljustiz im Fürstentum Lüneburg und im Königreich Hannover. Ibidem, Stuttgart 2006, ISBN 3-89821-587-3.
  • Rainer Decker: Hexen. Magie, Mythen und die Wahrheit. 4 Bände, Primus Verlag, Darmstadt 2004, ISBN 3-89678-329-7.
  • Jonathan B. Durrant: Witchcraft, Gender, and Society in Early Modern Germany. Brill, Leiden 2007, ISBN 978-90-04-16093-4.
  • Silvia Federici: Caliban und die Hexe. Frauen, der Körper und die ursprüngliche Akkumulation. Mandelbaum, Wien 2012, ISBN 978-3-85476-615-5.
  • Christoph Gerst: Der Hexenprozess. Vom Erkennen einer Hexe bis zum Urteil. AV, Saarbrücken 2012, ISBN 978-3-639-42732-5.
  • Christoph Gerst: Hexenverfolgung als juristischer Prozess. Das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel im 17. Jahrhundert. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2012, ISBN 978-3-89971-970-3.
  • Thomas Hauschild, Heidi Staschen, Regina Troschke; Hexen. Katalog zur Ausstellung. Hochschule für bildende Künste, Hamburg 1979.
  • Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Eichborn, Frankfurt 2004, ISBN 3-8218-3951-1.
  • Claudia Kauertz: Wissenschaft und Hexenglaube. Die Universität Helmstedt 1576–1626. 2001, ISBN 3-89534-353-6.
  • Michael Kunze: Straße ins Feuer. Vom Leben und Sterben in der Zeit des Hexenwahns. Kindler, München 1982, ISBN 3-463-00838-6.
  • Erik Midelfort: Witch Hunting in Southwestern Germany 1562–1684. Stanford 1972.
  • Brian P. Levack: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa. (Beck’sche Reihe 1332). C. H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-42132-6.
  • Sönke Lorenz (Hrsg.): Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung. (Hexenforschung 4). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000, ISBN 3-89534-313-7.
  • Monika Lücke, Dietrich Lücke: Ihrer Zauberei halber verbrannt. Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit auf dem Gebiet Sachsen-Anhalts. Mitteldeutscher Verlag, Halle 2011, ISBN 978-3-89812-828-5.
  • Katrin Moeller: Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. (Hexenforschung 10). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89534-630-9.[91]
  • Lyndal Roper: Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54047-9.
  • Walter Rummel, Rita Voltmer: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, ISBN 978-3-534-19051-5.
  • Rolf Schulte: Hexenmeister. Die Verfolgung von Männern im Rahmen der Hexenverfolgung von 1530–1730 im alten Reich. (Kieler Werkstücke. Reihe G: Beiträge zur frühen Neuzeit, 1). zugleich Dissertation an der Universität Kiel, 1999. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2001, ISBN 3-631-37781-9.
  • Wilhelm Gottlieb Soldan: Geschichte der Hexenprocesse. Aus den Quellen dargestellt. Cotta, Stuttgart u. a. 1843.
    • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Ludwig Julius Heppe: Soldan’s Geschichte der Hexenprozesse. Cotta, Stuttgart 1880.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe, Max Bauer: Geschichte der Hexenprozesse. Parkland-Verlag, Köln 1999, ISBN 3-88059-960-2.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe, Sabine Ries: Geschichte der Hexenprozesse. Vollmer, Essen 1997, ISBN 3-88851-205-0.
  • Manfred Wilde: Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. Böhlau Verlag, Köln/ Weimar/ Wien 2003, ISBN 3-412-10602-X.
  • Manfred Wilde: Hexenprozesse in den anhaltischen Fürstentümern. In: Auf dem Weg zu einer Geschichte Anhalts. Mitteilungen des Vereins für Anhaltische Landeskunde, 21. Jahrgang 2012, Sonderband (Tagungsband). Köthen 2012, S. 133–157.
  • Hans Conrad Zander: Kurzgefasste Verteidigung der Heiligen Inquisition. Es spricht der Großinquisitor. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2007, ISBN 978-3-579-06952-4.
  •  Otto Sigg: Hexenprozesse mit Todesurteil: Justizmorde der Zunftstadt Zürich. 2. Auflage. Selbstverlag, Zürich 2013, ISBN 978-3-907496-79-4.
  • Nicole Bettlé: Wenn Saturn seine Kinder frisst. Kinderhexenprozesse und ihre Bedeutung als Krisenindikator. Peter Lang Verlag, 2013, ISBN 978-3-0343-1251-6.

Quellenwerke

  • Joseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenforschung im Mittelalter. (Nachdruck: Olms, Hildesheim 1963) (Die Darstellung der historischen Entwicklung ist veraltet)
  • Heinrich Kramer alias Institoris: Der Hexenhammer. Malleus maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung. 5. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2006, ISBN 3-423-30780-3.
  • Friedrich von Spee: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Aus dem Lateinischen von Joachim-Friedrich Ritter. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2007, ISBN 978-3-423-30782-6.
  • Nicolas Rémy: Daemonolatreia oder Teufelsdienst. UBooks-Verlag, 2009, ISBN 978-3-86608-113-0.
  • Ulrich Molitor: Von Unholden und Hexen. UBooks-Verlag, 2008, ISBN 978-3-86608-089-8.
  • Hermann Löher: Wehmütige Klage der frommen Unschuldigen. Ein Schöffe kritisiert die Hexenjagd. Aus dem Frühneuhochdeutschen übertragen von Dietmar K. Nix. Köln 1995, ISBN 3-9803297-4-7.
  • Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 (Carolina). Reclam, Stuttgart 2000, ISBN 3-15-018064-3.

Weblinks

Commons: Hexen - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema
 Wikisource: Hexenwesen – Quellen und Volltexte
 Wiktionary: Hexenverfolgung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

Einzelnachweise

  1. Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg. Trier 2003.
  2. Wohl kam es zu einzelnen Exzessen wie dem Martyrium der als Zauberin verfolgten neuplatonischen Philosophin Hypatia durch einen christlichen Mob im Jahre 415; dieses Ereignis wurde von der offiziellen Kirche ausdrücklich als große [[Wikipedia:Schande|]] bezeichnet.
  3. 3,0 3,1 Vgl. Vortrag Michael Hochgeschwender zur Hexenangst im kolonialen Amerika, Dienstag, 14. Nov. 2006, 19.00 Uhr, America under Attack? im Amerikahaus München
  4. Georg Modestin, Kathrin Utz Tremp: Zur spätmittelalterlichen Hexenverfolgung in der heutigen Westschweiz. Ein Forschungsbericht. In: Zeitenblicke 1/2002.
  5. NZZ Format (26. Juli 2000): Die frühesten Dokumente zum Hexensabbat, abgerufen am 19. Januar 2009.
  6. Rita Voltmer, Franz Irsigler: Die europäischen Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit – Vorurteile, Faktoren und Bilanzen
  7. Die erste Seite von Fründs handschriftlichem Bericht in der Zentralbibliothek Luzern, abgerufen am 19. Januar 2009.
  8. Rainer Decker: Die Päpste und die Hexen.
  9. Vortrag des Universitätsbibliothekars der Universität Tromsø Rune Hagen im Jahre 2001.
  10. Jedoch sehr wenige Todesurteile, vgl. Johannes Dillinger, Hexenprozesse in europäischer Perspektive, in: Hexen. Mythos und Wirklichkeit, Hg. Historisches Museum der Pfalz Speyer, München 2009, S. 101–111, hier 103.
  11.  Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. Bd. 1, C. H. Beck Wissen, München 1998, ISBN 3-406-41882-1, S. 118 (5. Auflage 2005, Digitalisat in der Google Buchsuche). Hexen. Mythos und Wirklichkeit, Hg. Historisches Museum der Pfalz Speyer, München 2009, S. 180–185 mit detaillierten Zahlen je Region.
  12. Johannes Dillinger, Hexenprozesse in europäischer Perspektive, in: Hexen. Mythos und Wirklichkeit, Hg. Historisches Museum der Pfalz Speyer, München 2009, S. 101–111, hier 103–106.
  13. Hermann Löher: Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen. 1676, Vergewaltigung von Anna Kemmerlin, der Ehefrau des Schöffen Peller, durch den Henker Hondeschlager und seinen Knecht, 43 und 44, Zitat: (43) … dem Hencker/ Hondeschlager und seinem Knecht übergeben; ihr an alle ordten und enden die hahren abzuscheren; da dan ein frembdes passirt, als der Hencker und Knecht/ bey einer abseiten Kammer wahren/ die so ehrliche Scheffen Fraw unerlich an zu greiffen/ die hahren aller enden ihres Leibs ab zu scheren/ und sie un-erlich zu (44) handelen/ davon auch im Criminalis dubii zu lesen. Da schreyet und ruffet die frauw über laut! …
  14. Gerd Schwerhoff: Vom Alltagsverdacht zur Massenverfolgung. Neuere deutsche Forschungen zum frühneuzeitlichen Hexenwesen. GWU 46, S. 359–380, hier S.362 f., S. 365.
  15. Ronald Füssel: Hexen und Hexenverfolgung im Thüringischen Raum. Zweite überarbeitete Auflage. Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, Erfurt 2006, ISBN 3-931426-53-X, S. 21.
  16. Wolfgang Behringer: Hexen – Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 4. Auflage. Beck: München 1998, S. 67.
  17. Wolfgang Behringer: Neun Millionen Hexen. Entstehung, Tradition und Kritik eines populären Mythos. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht. 49 (1998), S. 664–685, zitiert nach http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/rezeption/art/Neun_Millionen/html/ca/0e43e9dea3/
  18. Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung. Kinderwelten. Menschenproduktion. Bevölkerungswissenschaft. Dritte, erweiterte Auflage. München 1989.(Erste Auflage. Herbstein-Schlechtenwegen 1985).
  19. Siehe z. B. Walter Rummel: ‘Weise’ Frauen und ‘weise’ Männer im Kampf gegen Hexerei. Die Widerlegung einer modernen Fabel. In: Christof Dipper, Lutz Klinkhammer, Alexander Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder (= Historische Forschungen 68). Berlin 2000, S. 353–375, zitiert nach historicum.net.
  20. Behringer: Hexen – Glaube, Verfolgung, Vermarktung. S. 67–68.
  21. Soldan-Heppe: Hexen-Prozesse II. S. 9.
  22. Wolfgang Behringer: Hexen – Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 5. Auflage. Beck, München 1998, S. 36.
  23. Hexenverfolgungen in Stein am Rhein Schweiz
  24. Jacek Wijaczka: Hexenprozesse in Polen vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. In: Gudrun Gersmann, Katrin Moeller, Jürgen-Michael Schmidt (Hrsg.): Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung. (online auf: historicum.net).
  25. Zum Fall eines „bezauberten Mägdleins“, das „blutige Thränen vergieße; wenn jenes Weib da sei“, äußerte sich Luther wie folgt: „Da sollte man mit solchen zum Gericht/ zur Strafe eilen. Die Juristen wollen zu viele Zeugnisse haben, verachten diese offenbaren [Tatsachen]. Ich, sprach er, habe in diesen Tagen einen Ehefall gehabt, wo die Frau ihren Mann vergiften wollte, also, daß er Eidechsen hat ausgebrochen, und sie, peinlich [d. h. unter Folter] befragt, hat nichtsgeantwortet, weil solche Hexen stumm sind, verachten die Martern; der Teufel läßt sie nicht reden. Diese Thatsachen geben Zeugnis genug, daß ein Exempel an ihnen gegeben werden möchte, anderen zum Schrecken“. (Tischreden, Kap. 25, 20. August 1538)
  26. Hartmut Lehmann: Frömmigkeitsgeschichtliche Auswirkungen der „Kleinen Eiszeit“. In: Wolfgang Schieder (Hrsg.): Volksreligiosität in der modernen Sozialgeschichte (Geschichte und Gesellschaft Sonderheft 11). Göttingen 1986, S. 31–50.
  27. Wolfgang Behringer: „Kleine Eiszeit“ und Frühe Neuzeit. In: Wolfgang Behringer, Hartmut Lehmann, Christian Pfister (Hrsg.): Kulturelle Konsequenzen der „Kleinen Eiszeit“. Göttingen 2005, S. 415–508.
  28. Opusculum de sagis maleficis, Martini Plantsch concionatoris Tubingensis, Heilbronn 1507; herausgegeben von Heinrich Bebel, S. 4r: „Prima veritas catholica haec est. Nulla creatura potest alteri laesionem inferre, seu quemcumque effectum positivum ad extra producere, nisi Deo volente“ (Orthografie modernisiert).
  29. Homilia de Grandine, habita 1539. In: Pericopae evangeliorum quae usitato more in praecipuis Festis legi solent, Frankfurt 1557; deutsch übersetzt von Jakob Gräter Ein predig von dem Hagel und Ungewitter, Gethan Anno 1539, in: Evangelien der fürnembsten Fest- und Feyertagen, Frankfurt 1558 u. ö., Ausgabe Frankfurt am Main 1572, S. 891–896; vgl. die Handschrift Homiliae Evangeliorum quae usitate more diebus dominicis proponuntur. Jo. Brentius Homiliae Halae Suev. ab ao 1524–44 unicum exempl. der Landesbibliothek Stuttgart (Cod. theol. et phil. fol. 278).
  30. Matthäus Alber / Wilhelm Bidembach, Ein Summa etlicher Predigen vom Hagel und Unholden, gethon in der Pfarrkirch zuo Stuottgarten im Monat Augusto Anno M.D.LXII … sehr nutzlich und tröstlich zuo diser zeit zuo lesen, Tübingen 1562.
  31. Aus Saalfeld bei Salzwedel, Magister, 1571–1586 Diakon in Augsburg, 1586 in Ulm ohne Amt, 1589–1594 Hofprediger in Ansbach, 1594–† 1616 Pfarrer in Crailsheim.
  32. De magia disputatio ex Cap. 7. Exo[dus]. Deo Patre per Jesum Christum, virtute Spiritus sancti nos iuvante praeside … Iacobo Heerbrando, Sacrae Theologiae Doctore …, Domino ac Praeceptore suo omni pietate colendo Nicolaus Falco Salveldensis, ad subiectas cum Quaestione Theses, XV. die Decembris, loco consueto, hora septima antemeridiana, pro ingenii sui viribus, exercitii causa, respondere conabitur, Tübingen 1570, S. 4 „Nec existimandum est, verba ista Magorum tantae esse efficaciae, aut eas habere vires, ut res istas efficiant“
  33. A. a. O, bes. S. 11f u. ö.
  34. Wilhelm Friedrich Lutz las 1589/90 zur Untermauerung seiner Kritik Abschnitte aus Predigten seines Lehrers Dr. Schnepf vor; vgl. Gustav Wulz: Wilhelm Friedrich Lutz (1531–1597). In: Lebensbilder aus dem Bayerischen Schwaben 5, hrsg. von Götz Freiherr von Pölnitz, München: Max Hueber 1956, S. 198–220, S. 212. Aus den Jahren 1563 bis 1572 sind von Martin Crusius (1526–1607) angefertigte Mitschriften von Tübinger Predigten Schnepfs erhalten (Universitätsbibliothek Tübingen, Mc 101).
  35. Disputatio de magis, veneficis, maleficis et lamiis, praeside Ioanne Georgio Godelmanno … respondente Marco Burmeistero … habita Rostochii XXVI. Febr. anni LXXXIIII. in collegio fratrum, Frankfurt am Main 1584, deutsch [tendenzielle Übersetzung] Frankfurt am Main 1592.
  36. De Magis, Veneficis Et Lamiis, Recte Cognoscendis & Puniendis, Libri Tres, His accessit ad Magistratum Clarissimi et Celeberrimi I.C.D. Iohannis Althusij Admonitio, Bd. 1, Bd. 2 und Bd. 3, Frankfurt 1591.
  37. Samuel Meigerius: De Panurgia Laminarum, Sagarum, Strigum ac Veneficarum, Hamburg 1587.
  38. Prozessakten im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (A 209 Bü 1055 Q. 66).
  39. Aus Aurich bei Vaihingen; ∞ 1622 Sabina Burkhardt, Tochter von Professor Dr. Georg Burkhardt (1539–1607) aus Tübingen; nicht identisch mit dem Chronisten der Hexenprozesse von 1618 bis 1620 in Schiltach.
  40. Tractatus theologicus De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, &c. … praeside Theodoro Thummio, SS. Theologiae Doctore, eiusdem Professore & Ecclesiae Tubingensis Decano, Respondente M. Simone Petro Werlino, S.S. Theol. Studioso, Tübingen: Theodor Werlin 1621.
  41. Heinrich Koops: Kirchengeschichte der Insel Föhr. Husum 1987, S. 66.
  42. Brief Salve in eo qui nos dilexit suoque abluit sanguine an Brenz vom 10. Oktober 1565 = Anhang zum Liber apologeticus et pseudomonarchia daemonum. Basel 1577.
  43. Vgl. das Zitat von Alciato („noua holocausta“) in Johannes Wier: De lamiis. Oporinus, Basel 1577, Sp. 84 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek München), (deutsch 1586 (Digitalisat)); Bericht des Mailänder Juristen Andreas Alciatus über ein … erstattetes juristisches Gutachten über das Hexenwesen (um 1530). In: J. Hansen: Quellen (a. a. O.), S. 310–312 (Google-Books).
  44. Vgl. Peter Arnold Heuser: Zur Bedeutung der Vor- und Nachkarrieren von Reichskammergerichtsjuristen des 16. Jahrhunderts für das Studium ihrer Rechtsauffassungen. Eine Fallstudie. In: Albrecht Cordes (Hrsg.): Juristische Argumentation – Argumente der Juristen. (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 49). Böhlau, Köln 2006, S. 153–218, bes. S. 204 Anm. 155 (Google-Books).
  45. Vgl. Johann Weyer: De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis, Basel: Johann Oporinus Nachfolger 2. Aufl. 1577, S. 713ff.
  46. Zu Christoph Prob vgl. Kurt Stuck: Personal der kurpfälzischen Zentralbehörden in Heidelberg 1475–1685 unter besonderer Berücksichtigung der Kanzler. (Schriften zur Bevölkerungsgeschichte der pfälzischen Lande). Ludwigshafen 1986, S. 76.
  47. Vgl. Weyer, a.a.O. S. 717; Christoph Meiners: Historische Vergleichung der Sitten und Verfassungen, der Gesetze und Gewerbe des Handels und der Religion, der Wissenschaften und Lehranstalten des Mittelalters mit denen unsers Jahrhunderts. Bd. III, Helwing, Hannover 1794, S. 368f.
  48. Vgl. Jürgen Michael Schmidt: Glaube und Skepsis. Die Kurpfalz und die abendländische Hexenverfolgung 1446–1685. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000, S. 194; P. A. Heuser: Zur Bedeutung (a. a. O.), S. 204f.
  49. Vgl. Neuwe Zusätze D. Johann Weiers in der deutschen Ausgabe 1586 von De praestigiis daemonum. Von Teufelsgespenst, Zauberern und Gifftbereytern, Schwarzkünstlern, Hexen und Unholden … Basseus, Frankfurt am Main 1586, S. 567–575 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek München).
  50. De sagarum (quas vulgo veneficas appellant) natura, arte, viribus et factis: item de notis indicisque, quibus agnoscantur: et poena, qua afficiendae sint, Bremen 1584.
  51. Augustin Lercheimer: Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey, woher, was, vnd wie vielfältig sie sey, wem sie schaden könne oder nicht: Wie diesem laster zu wehren, vnd die so damit behafft, zu bekehren. Heidelberg 1585.
  52. Johannes Scultetus: Gründlicher Bericht von Zauberey und Zauberern, darinn dieser grausamen Menschen feindtseliges und schändliches Vornemen und wie Christlicher Obrigkeit ihnen Zubegegnen, ihr Werck zuhindern, aufzuheben und zu Straffen gebüre und wol möglich sey … kurtz und ordentlich erkläret, Lich 1598.
  53. Hexenverfolgung. Eine Stellungnahme aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  54. Zitation fehlt.
  55. Gunnar Heinsohn, Rolf Knieper, Otto Steiger: Menschenproduktion – allgemeine Bevölkerungstheorie der Neuzeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979; Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Bevölkerungswissenschaft, Menschenproduktion, Herbstein 1985; siehe auch Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004.
  56. siehe kritisch: Walter Rummel: Weise Frauen und weise Männer im Kampf gegen Hexerei: Die Widerlegung einer Modernen Fabel. In: C. Dipper, L. Klinkhammer, A. Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder. Berlin 2000, S. 353–375; zustimmend siehe John M. Riddle: The Great Witch-Hund and the Suppression of Birth Control: Heinsohn and Steiger’s Theory from the Perspective of an Historian. Appendix zu: Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation. (Memento vom 12. September 2008 im Internet Archive) IKSF Discussion Paper No. 31, Dezember 2004.
  57. Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg. Trier 2003.
  58. Erik H.C. Midlefort: Witch Hunting in Southeastern Germany 1562–1684: The Social and Intellectual Foundation. Stanford University Press, California 1972, ISBN 0-8047-0805-3.
  59. Rehabilitation Brief Buergermeister 2012.pdf Winterberg: Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse. (PDF, 678 kB) 1. Februar 2012, abgerufen am 11. Januar 2014.
  60. Beschluss des Rates der Stadt Sundern. (PDF, 34 kB) 22. September 2011, abgerufen am 11. Januar 2014.
  61. Beschluss des Rates der Stadt Menden (Sauerland) vom 14. Dezember 2011, Westfalenpost vom 15. Dezember 2011.
  62. Nach 400 Jahren: Köln rehabilitiert Hexen. In: Aachener Nachrichten. 28. Juni 2012, abgerufen am 29. Juni 2012.
  63. Gedenkstätte gefordert: Büdingen rehabilitiert Hexen. In: hr-online.de. 17. Oktober 2012, archiviert vom Original am 19. Oktober 2012; abgerufen am 11. Januar 2014.
  64. Loccum.pdf Beschluss des Stadtrates der Stadt Rehburg-Loccum. (PDF, 471 kB) 14. Oktober 2013, abgerufen am 11. Januar 2014.
  65. Rehabilitation 2013.pdf Beschluss des Stadtrates der Lutherstadt Wittenberg. (PDF, 923 kB) 4. November 2013, abgerufen am 11. Januar 2014.
  66. Gedenken an unschuldige Opfer. In: WAZ.de. 20. Dezember 2013, abgerufen am 11. Januar 2014.
  67. Bad Meinberg Beschlusstext_VL-715-09-14_-oeffentlich-_Rat_10.04.2014.pdf Horn%20Bad%20Meinberg%20Beschlusstext_VL-715-09-14_-oeffentlich-_Rat_10.04.2014. (PDF, 7 kB) 7. Mai 2014, abgerufen am 7. Oktober 2014.
  68. Trier distanziert sich von der Hexenverfolgung. 27. April 2014, abgerufen am 7. Oktober 2014.
  69. Beschluss 2014.pdf Beschluss des Stadtrates der Stadt Witten. (PDF, 363 kB) 23. September 2014, abgerufen am 7. Oktober 2014.
  70. Hellweger Anzeiger 7. Oktober 2014, S. 28, und Ruhrnachrichten Dortmund 7. Oktober 2014
  71. nordkirche.de
  72. derpatriot.de
  73. [1]
  74. Artikel über Freiburg, Catherine Repond
  75. Tages-Anzeiger (5. November 2013): Denkmal für die Zürcher Opfer von Hexenverfolgungen, abgerufen am 5. November 2013.
  76. FAZ-Artikel über Hexenverfolgung in Burkina Faso
  77. Analyse der US-Army über die Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit militärischen Operationen im Kongo durch den Hexenglauben zu erwarten sind. PDF, engl. August 1964
  78. Vgl. die Zahlen für 2005 und 2006 aus der Shinyangaaregion lt. Bericht der tansanischen Tageszeitung Guardian – nach Tansania-Informationen 02-2007.
  79. Jeune Afrique – Hexenjagd in Nigeria
  80. Jeune Afrique – Kindermorde im Benin
  81. Witchcraft in Cameroon; Country of origin research – Immigration and Refugee Board of Canada
  82. Amnesty Report 2010 – Zentralafrikanische Republik
  83. ABC News Online: Three suspects arrested for killing of Timorese "witches". Abgerufen am 16. Januar 2015.
  84. Warren L. Wright BA LLB: Murder and witchcraft in Timor-Leste. East Timor Law and Justice Bulletin, 22. Dezember 2012, abgerufen am 25. Januar 2015 (english).
  85. Stern Online.
  86. Frau in Saudi-Arabien wegen „Hexerei“ geköpft. Welt online vom 12. Dezember 2011.
  87. Mann wird in Saudi-Arabien wegen "Hexerei" geköpft Focus online 3. Dezember 2014.
  88. UNHCR Research Paper No. 169 Witchcraft allegations, refugee protection and human rights: a review of the evidence, January 2009
  89. UNHCR Research Paper No. 197 Breaking the spell: responding to witchcraft accusations against children, January 2011
  90. UNHCR Research Paper No. 235 Seeking meaning: an anthropological and community-based approach to witchcraft accusations and their prevention in refugee situations, May 2012
  91. Vgl. Johannes Dillinger: Rezension zu: Katrin Moeller: Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Bielefeld 2007. In: H-Soz-u-Kult. 10. Februar 2010.
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