Rechtsstaat

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Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind, der insbesondere in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit der Einzelnen zu sichern.

Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen (z. B. dem Subsidiaritätsprinzip) einer Kultivierung der Demokratie.

Begriff

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“[1]

Zu einem Rechtsstaat gehören also:[2]

Begriffsgeschichte

Ursprünge der Suche nach Rechtsstaatlichkeit liegen in der Frage, ob die Inhaber staatlicher Gewalt – egal ob ein Monarch oder ein herrschendes Kollektiv – an das Recht, auch an solches, das sie selbst gesetzt haben, gebunden sind. Diese Frage konnte sich im Rahmen einer übergeordneten Weltanschauung (etwa über die religiöse Legitimation eines Pharao oder über das europäische Gottesgnadentum) erledigen. Mit dem Aufkommen der Aufklärung und der mit ihr verbundenen Ablösung der weltlichen Politik von religiösen Vorstellungen gewann diese Frage durch das Aufbegehren gegen den Absolutismus (L’État, c’est moi) aber Gewicht.

Rechtsstaatlichkeit als ein government of laws wurde wegbereitend in England als Antwort auf die politischen Wirren des 17. Jahrhunderts gefordert. Hier bildete sich schrittweise auch die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller Freiheitsrechte heraus. Im 17. Jahrhundert setzten sich in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der Gewaltenteilung durch. Auf dem Kontinent kam im 18. Jahrhundert als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsrechte aller Bürger hoch: so vor allem in der und durch die Französische Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernünftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.[6]

Der Begriff des Rechtsstaats hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[7] Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers (→ Rechtsschutz). Auch kommunale Selbstverwaltung, politische Dezentralisation und Föderalismus sind, zumal in Verbindung mit dem Prinzip der Subsidiarität, wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.

Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale Legalität (d. h. positive Rechtsetzung ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit bzw. („ethische“) Legitimität erforderlich sind.[8] Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben.[9] Kurz, Rechtsstaat ist nur ein Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen: mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an das förmliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind.[10]

Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit

Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und nach rechtlichen Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (regelmäßig durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichte) – kontrollierbar sein.

Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, vor allem durch die Bindung an Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere an Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, die beide darauf gerichtet sind, die Freiheiten und Interessen der Einzelnen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.[11]

Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.

Grenzen der Verrechtlichung

Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen, "daß es unmöglich ist, die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen, daß es auch Situationen gibt, in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen, ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein".[12]

Doch „auch die alltägliche Staatstätigkeit ist weitgehend nicht bloßer Gesetzesvollzug, sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen Spielräumen“.[13] „Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich […] in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger.“[14] Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende Bürokratisierung. Darüber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit.[15]

Gegenbegriffe

Folgende Antonyme zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:

  • Polizeistaat;
  • Gesetzesstaat, in der rechtstheoretischen Diskussion, wenn das materielle Rechtsstaatsverständnis für das allein richtige Verständnis vom Rechtsstaat gehalten wird;
  • Mehrrechtsstaat bezeichnet einen Staat ohne einheitliches Recht (auf mindestens einem Rechtsgebiet) – was nicht notwendigerweise gegen einen Rechtsstaat spricht;
  • Unrechtsstaat;
  • Willkürstaat (Despotie).

Nationales

Siehe auch

Literatur

  •  Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 1. u. unveränd. 2. Auflage, Müller, Heidelberg 1987, ISBN 3-8114-2887-X und 1995, ISBN 3-8114-2495-5: Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rdnrn.); 3. Auflage, 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rdnrn.), ISBN 3-8114-5071-9.
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung. 2., völlig neubearb. Auflage, § 20, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Christian Trentmann: Die Grundlagen des Rechtsstaatsbegriffs – Zugleich eine Einführung in die Rechtslehre Immanuel Kants und Robert von Mohls. In: Juristische Schulung (JuS) 10/2017, S. 979–983.
  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger, Eva Kreisky, Andrea Maihofer, Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 16. Auflage, §§ 30 ff., C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60342-6.
  • Giovanni Bianco: Costituzione e potere politico. Percorsi teorici. Aracne, Rom 2012, ISBN 978-88-548-3262-6 (ital.).

Weblinks

 Wiktionary: Rechtsstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III 1 (S. 781).
  2. Klaus Stern, Staatsrecht I, § 20 IV; Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft, 17. Aufl. 2017, § 30 I.
  3. Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, Einleitung in die Rechtslehre, § C.
  4. Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 4. Aufl. 1987, S. 101 ff.; Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., München 2011, § 23.
  5.  Bernhard Gayer, Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer, Haan-Gruiten 2012, ISBN 978-3-8085-7954-1, S. 23.
  6. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., § 30 I 2 h.
  7. So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
  8. Eine historisch begründete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht.
  9. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
  10. Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  11. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 I 1.
  12. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 III 1.
  13. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 III 2.
  14. Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 30 III.
  15. Zippelius, Rechtsphilosophie, § 23 III.
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